{"id":"bgbl2-2003-14-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-04-16T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003              515\nIn accordance with Article 19, para-              Nach Artikel 19 Absatz 3 des Überein-\ngraph 3 of the Agreement, the Republic of        kommens erklärt die Republik Litauen,\nLithuania declares that it shall reserve the     dass sie sich das Recht vorbehält, zu ver-\nright to require that requests, other com-       langen, dass die ihr übermittelten Ersu-\nmunications and supporting documents             chen, anderen Mitteilungen und Schrift-\nsent to it be made in, or accompanied by a       stücke in litauischer Sprache oder einer der\ntranslation into the Lithuanian language or      Amtssprachen des Europarats oder in der\ninto one of the official languages of the        von ihr bezeichneten Amtssprache abge-\nCouncil of Europe or into such one of these      fasst sind oder eine Übersetzung in eine\nlanguages as it shall indicate.                  dieser Sprachen beigefügt ist.\nIn accordance with Article 34 para-               Nach Artikel 34 Absatz 5 des Überein-\ngraph 5 of the Agreement, the Republic of        kommens erklärt die Republik Litauen,\nLithuania declares that it shall not consider    dass sie sich durch Artikel 34 Absatz 4 des\nitself bound by paragraph 4 of Article 34 of     Übereinkommens nicht als gebunden\nthe Agreement.”                                  betrachten wird.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Februar 2003 (BGBl. II S. 284).\nBerlin, den 15. April 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2003\nDas in Tirana am 11. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit „Ländliche Wasserver-\nsorgung Kavaja II – Bereich Manskuria“ ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. März 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Ländliche Wasserversorgung Kavaja II – Bereich Manskuria“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             land und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Albanien –                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nAlbanien,                                                          Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      dieses Abkommen Anwendung.\nzu vertiefen,                                                         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 2\nder Republik Albanien beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf die deutsch-albanischen Regierungs-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nverhandlungen vom 5. Dezember 2001 –                               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  hens sowie des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nArtikel 1                              vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nNummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      halb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\nes der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für  sprechende Darlehens- oder Finanzierungsvertrag geschlossen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:     wurde. Die Frist für die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Num-\n1. ein Darlehen von bis zu EUR 2 045 167,52 (in Worten: zwei       mer 1 genannten Betrags endet für den Teilbetrag in Höhe von\nMillionen fünfundvierzigtausendeinhundertsiebenundsechzig      EUR 766 937,82 (in Worten: siebenhundertsechsundsechzig-\n52/100 Euro) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung      tausendneunhundertsiebenunddreißig 82/100 Euro) mit Ablauf\nKavaja II – Bereich Manskuria“,                                des 31. Dezember 2006; für den Teilbetrag in Höhe von\nEUR 1 278 229,70 (in Worten: eine Million zweihundertachtund-\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nsiebzigtausendzweihundertneunundzwanzig 70/100 Euro) mit\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\nAblauf des 31. Dezember 2008. Die Frist für die Zusage des in\ngenannten Vorhabens von bis zu EUR 1 533 875,64 (in Wor-\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags endet mit Ablauf\nten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthun-\ndes 31. Dezember 2005.\ndertfünfundsiebzig 64/100 Euro) für das Vorhaben „Begleit-\nmaßnahme Ländliche Wasserversorgung Kavaja II“, wenn              (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und      selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nbestätigt worden ist, dass er die besonderen Voraussetzun-     Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags      lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nerfüllt.                                                       schließenden Verträge garantieren.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         (3) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht Emp-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                           517\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der           Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nArtikel 3                                kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           Genehmigungen.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik                               Artikel 5\nAlbanien erhoben werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 4\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nDie Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich       zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-          des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 11. Dezember 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmuth Schröder\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj"]}