{"id":"bgbl2-2003-14-19","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=28","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-12T00:00:00Z","page":540,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens\nVom 8. Mai 2003\nDas am 5. Februar 1927 in Wien unterzeichnete Vor-\nmundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche\nund der Republik Österreich (RGBl. 1927 II S. 510, 878),\ndessen Wiederanwendung im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1959 vereinbart wurde\n(BGBl. 1959 II S. 1250), ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2\nam 31. Dezember 2002\naußer Kraft getreten, bleibt jedoch bis zum 30. Juni 2003\nin Geltung.\nBerlin, den 8. Mai 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Mai 2003\nDas in Sanaa am 23. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 23. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                          541\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            e) „Verbesserung der Familienplanung und Basisgesundheits-\nversorgung“ bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million\nund\nfünfhunderttausend Euro),\ndie Regierung der Republik Jemen –\nf)  „Arbeitsintensive Infrastrukturmaßnahmen in der Wasser-\nund Abwasserentsorgung der Provinzstädte Amran und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nYarim“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nEuro),\nJemen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        festgestellt worden ist.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu vertiefen,                                                       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     haben ersetzt werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt\nder Republik Jemen beizutragen,                                     ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nlungen vom 28. Mai 2002 –                                           genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung der Republik Jemen und anderen, von beiden         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-        desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt 23 000 000,– EUR (in Wor-       liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis e\nten: dreiundzwanzig Millionen Euro) zu erhalten für die Vorhaben    genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\na) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinz-             acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nstädten, Programm II“ bis zu 9 200 000,– EUR (in Worten:       rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nneun Millionen zweihunderttausend Euro),                       diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nb) „Abwasser Aden“ bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine             (2) Bei der Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f\nMillion fünfhunderttausend Euro),                              genannten Betrags handelt es sich um Sondermittel, die bis zum\n31. Dezember 2002 verausgabt sein müssen. Anfang Oktober\nc) „Erweiterung Kläranlage Ibb“ bis zu 2 800 000,– EUR (in\n2002 wird daher überprüft, inwieweit bis zum 30. September\nWorten: zwei Millionen achthunderttausend Euro),\n2002 nicht verausgabte Mittel noch bis 31. Dezember 2002 ver-\nd) „Verbesserung der Grundbildung, Programm II“ bis zu              ausgabt werden können. In Höhe der gegebenenfalls nicht mehr\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),              sicher abfließenden Mittel wird die Zusage dann zurückgenom-"]}