{"id":"bgbl2-2003-14-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ACS Defense, Inc. (Nr. DOCPER-AS-01-06)","law_date":"2003-04-30T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                            533\nc) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten                     werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel gere-\nkulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-                gelt.\nren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\n11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nGesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-\nbar verkehren.                                                    dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nd) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-             beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nmens genannten kulturellen Einrichtungen beider Ver-              durch Notenwechsel geregelt werden.\ntragsparteien, einschließlich der technischen Geräte und\nMaterialien, sowie ihr Vermögen genießen im Hoheits-       12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-\ngebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen               lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der\ndes innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen            anderen Vertragspartei\nSchutz.                                                           – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\n10. a) Jede Vertragspartei gewährt den kulturellen Einrichtun-              chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\ngen der anderen Vertragspartei für die erbrachten Leis-              die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\ntungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen                   Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sons-\nder jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschrif-               tigen Vorschriften einräumen,\nten.\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nb) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen             Rechte im Fall der Beschädigung oder des Verlusts ihres\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,                  Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-01-06)\nVom 30. April 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n23. April 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„ACS Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-06) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. April 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. April 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 23. April 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 529 vom 23. April 2003 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ACS Defense, Inc. einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-06 über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen für die United States Army Europe ge-\nschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen ACS Defense, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nErarbeitung und Festlegung von Plänen und Erfordernissen in den Bereichen Nach-\nrichtenwesen, Überwachung, Aufklärung (ISR), Kommunikation und Computer für das\nUS-Oberkommando Europa (EUCOM). Entwurf, Entwicklung, Konstruktion und Um-\nsetzung von ISR-Systemarchitekturen und Konzepten, Interoperabilitätslösungen,\nDurchführungsplänen, Betriebsarchitekturen, Betriebskonzepten, Datenbanken und\nähnlichen Leistungen für das EUCOM. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Senior Engineer-Operations Engineer (Anhang II.u.) und Military Planner (An-\nhang I.a.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeiten von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach\nMaßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Num-\nmer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-01-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen ACS Defense, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vor-\nausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie der Leistungsaufforderung mit einer Laufzeit vom 1. März 2003 bis\n26. November 2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit."]}