{"id":"bgbl2-2003-14-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=17","order":10,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-libanesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2003-04-30T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                           529\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 30. April 2003\nDas in Beirut am 9. April 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-\nblik über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2\nseit dem 9. April 2003\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig an-\ngewendet. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 16 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. April 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                                     Zweck des Abkommens\ndie Regierung der Libanesischen Republik –                  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nder Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-\nin dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-       arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-\nschen ihren beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige        wickeln.\nVerständnis zu vertiefen,\nArtikel 2\nin der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zu-\nsammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für                             Kulturelle Maßnahmen\ndie Kultur, das Geistesleben und die Lebensweise anderer Völker        Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nfördert,                                                           wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln,\nwerden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durch-\nin dem Bewusstsein, dass die Pflege und der Erhalt von          führen und dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten einander Hilfe\nKulturgütern wichtige Aufgaben sind,                               leisten, insbesondere\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den\nkünstlerischen Darbietungen;\nVölkern beider Länder auszubauen –\n2. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      lesungen;","530                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern     5. bei der Förderung von Partnerschaften zwischen den Hoch-\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens zum             schulen beider Länder und anderen kulturellen und wissen-\nErfahrungsaustausch, zur Entwicklung der Zusammenarbeit          schaftlichen Einrichtungen;\nsowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstal-\n6. bei der Pflege, bei der Restaurierung und beim Schutz histo-\ntungen;\nrischer und kultureller Denkmäler und\n4. bei der Herstellung von Kontakten zwischen Verlagen, Biblio-\n7. auf allen anderen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse\ntheken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von\nsind.\nFachleuten und Material;\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und der                                     Artikel 5\nwissenschaftlichen Literatur.                                                           Äquivalenzen\nDie Vertragsparteien werden die notwendigen Informationen\nArtikel 3\naustauschen und die Bedingungen prüfen, unter denen Studien-\nSprachförderung, Bildungsmaßnahmen                  nachweise sowie Abschlussdiplome der Hochschulen des ande-\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-  ren Landes im eigenen Hoheitsgebiet für akademische Zwecke\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur    anerkannt werden können.\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-\nstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche                                 Artikel 6\nund private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und                               Stipendien\nerleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der\nanderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Ein-    Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nrichtungen.                                                      keiten Studierenden und Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen\ndes anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung\n(2) Gleiches gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Sie be-\nVerbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hochschulen       mühen sich, den Austausch und die Zusammenarbeit im Bereich\nund anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere für              von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen in ge-\n– die Vermittlung und Entsendung von Lehrern/Lehrerinnen,        eigneter Weise zu begleiten, darunter durch bevorzugte Erteilung\nLektoren/Lektorinnen und Fachberatern/Fachberaterinnen;       der Aufenthaltserlaubnis und Erleichterung der Aufenthaltsbedin-\ngungen im Gastland.\n– die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\nArtikel 7\n– die Teilnahme von Lehrern/Lehrerinnen und Studierenden an\nAus- und Weiterbildung\nAus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite\ndurchgeführt werden, sowie für den Erfahrungsaustausch über      Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus-\nmoderne Techniken und Technologien des Fremdsprachen-         und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nunterrichts;                                                  einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen. Sie\nwerden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und\n– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nbei Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nfür das Studium und die Verbreitung der Sprache der anderen\nVertragspartei bieten.\nArtikel 8\nArtikel 4                                                Erwachsenenbildung\nFormen der Zusammenarbeit                         Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nDie Vertragsparteien unterstützen alle Formen der Zusammen-\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\narbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungs-\narbeit nach Kräften zu unterstützen.\nwesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschafts-\norganisationen, allgemein- und berufsbildenden Schulen, Orga-\nnisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen                                  Artikel 9\nBildung und Weiterbildung und anderer Bildungs- und For-                                    Film, Medien\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-\ntutionen zur Zusammenarbeit in ihren Ländern in folgenden\nsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nBereichen:\nund den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\n1. bei der gegenseitigen Entsendung von Delegationen und Ein-    Medien, die den Zielen dieses Abkommens förderlich sind, im\nzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-    Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-     zur Zusammenarbeit im Presse-, Buch- und Verlagswesen.\nlichen Konferenzen und Symposien;\n2. beim Austausch von Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen,                                  Artikel 10\nHochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern/Aus-                   Nichtstaatliche Organisationen\nbilderinnen, Doktoranden/Doktorandinnen, Studierenden und\nSchülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Aus-       Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\nbildungsaufenthalten;                                        gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nschaften, Kirchen, Kulturvereinen, politischen und sonstigen\n3. bei der weitestmöglichen Erleichterung des Zugangs zu         Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen\nArchiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und bei   solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzu-\nderen wissenschaftlicher Nutzung, dem Austausch auf dem      führen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\nGebiet von Information und Dokumentation sowie der Repro-\nduktion von Archivalien;\nArtikel 11\n4. beim Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nJugend\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-\nmationsmaterial und Lehrfilmen zu Lehr- und Forschungs-         Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-\nzwecken sowie bei der Veranstaltung entsprechender Fach-     wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-\nausstellungen;                                               arbeit und zwischen Jugendorganisationen zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                             531\nArtikel 12                                                            Artikel 15\nSport                                                        Kulturkonsultationen\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-                Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen, Sportfunktionären/          Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\nSportfunktionärinnen und Sportmannschaften ihrer Länder                wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Liba-\nermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich             nesischen Republik zusammentreten, um eine Bilanz des im\ndes Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.               Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und\num Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zu-\nsammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem\nWege geregelt.\nArtikel 13\nArtikel 16\nRegionale und lokale Ebene\nInkrafttreten\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der\nArtikel 14                               letzten Notifikation.\nKulturelle Einrichtungen                            (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Libanesischen Republik werden dieses Abkom-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nmen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweili-\ntenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller\ngen innerstaatlichen Rechts vorläufig anwenden.\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nLand erleichtern.\nArtikel 17\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\nGeltungsdauer\nturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-         Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nsationen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Ein-          schlossen. Danach verlängert sich seine Gültigkeit stillschwei-\nrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-        gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer\ndung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,         Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.          Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-      schriftlich gekündigt wird.\nlen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,\nmit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.                                            Artikel 18\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden                                 Registrierung\ndie Möglichkeiten der freien Entfaltung aller für Einrichtungen\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nfreier Publikumszugang zu diesen Einrichtungen und ihren Ver-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nanstaltungen garantiert.\nRegierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die Regierung\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-      der Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der Re-\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen           gistrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten       Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-\nFachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.             einten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Beirut am 9. April 2003 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGisela Kaempffe-Sikora\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nGhassan Salamé","532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14           aa) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen,\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                           zum Beispiel technische Geräte, Möbel, belichtete\nderen entsandtes Personal und entsandte Fachkräfte sowie                     Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial,\nandere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der                      einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge,\nbeiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissen-                        die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichne-\nschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag                   ten kulturellen Einrichtungen vorgesehen sind; für\nentsandt werden. Den entsandten Fachkräften dieser Insti-                    wertvolle Ausstellungsgegenstände im Leihverkehr\ntutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kultu-                 kultureller Einrichtungen ist ein Einfuhrverfahren zur\nrell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte                  vorübergehenden Verwendung durchzuführen;\nFachkräfte gleichgestellt.\nbb) von Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der\n2. Der Umfang des entsandten Personals sowie die Anzahl der                     unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer\nentsandten Fachkräfte müssen in einem angemessenen                           Familienangehörigen, sofern das Umzugsgut min-\nVerhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die                         destens sechs Monate vor der Übersiedlung be-\njeweilige Einrichtung dient.                                                 nutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten\n3. a) Die unter Nummer 1 genannten Personen, welche die                         nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des\nStaatsangehörigkeit der entsendenden und nicht die                      Gastlands eingeführt wird;\nStaatsangehörigkeit der empfangenden Vertragspartei\ncc) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1\nbesitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen\nlienangehörigen erhalten von den zuständigen Behörden\nbestimmten Arzneimitteln sowie für auf dem Post-\nder anderen Vertragspartei auf Antrag eine Aufenthalts-\nweg eingeführte Geschenke.\nerlaubnis im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und\nBestimmungen. Diese Aufenthaltserlaubnisse werden             b) Abgabenfrei eingeführte Ausstattungsgegenstände, ein-\nbevorzugt erteilt und beinhalten im Rahmen ihrer Gültig-         schließlich Kraftfahrzeuge, dürfen im Gebiet der anderen\nkeit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des               Vertragspartei erst dann abgegeben oder veräußert wer-\nBerechtigten. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des         den,\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen be-\nnötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten           – wenn die Abgaben entrichtet wurden oder\nkeine Arbeitserlaubnis.                                          – wenn dies – im Fall von privatem Umzugsgut, ein-\nb) Aufenthaltserlaubnisse nach Buchstabe a müssen vor                     schließlich Kraftfahrzeuge – nach den jeweils gel-\nder Ausreise bei einer diplomatischen oder konsula-                  tenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig\nrischen Vertretung der empfangenden Vertragspartei                   ist.\neingeholt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufent-\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\nhaltserlaubnis können im Gastland gestellt werden.\nnannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\nSowohl die Erteilung als auch die Verlängerung der Auf-\nder eingeführten Kraftfahrzeuge.\nenthaltserlaubnis erfolgen gebührenfrei.\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-            8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nnannten Personen, welche die Staatsangehörigkeit der               unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nentsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit der emp-            jeweils geltenden Rechtsvorschriften.\nfangenden Vertragspartei besitzen, sowie den zu ihrem           9. a) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vor-                 genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-\naussetzungen der Nummer 3 ungehinderte und uneinge-                    lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.                   ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-\n5. Familienangehörige im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a                   tragsparteien sind.\nund der Nummer 4 sind der Ehegatte und die minderjähri-            b) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14\ngen Kinder.                                                           Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-\n6. a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten-                tungen auch Ortskräfte einstellen. Auswahl und Gestal-\nden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund-             tung des Arbeitsvertrags der Ortskräfte richten sich nach\nlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Steuern und                den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertrags-\nAbgaben für die Ein- und Wiederausfuhr                            partei."]}