{"id":"bgbl2-2003-13-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":13,"date":"2003-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/13#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_13.pdf#page=32","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chilenischen Vereinbarung über den Status des Goethe-Instituts Inter Nationes in Santiago, Chile","law_date":"2003-03-21T00:00:00Z","page":496,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\nBekanntmachung\nder deutsch-chilenischen Vereinbarung\nüber den Status des Goethe-Instituts Inter Nationes in Santiago, Chile\nVom 21. März 2003\nDie in Santiago, Chile, durch Notenwechsel vom 18. März/2. Oktober 2002\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Chile über den Status des Goethe-\nInstituts Inter Nationes in Santiago, Chile, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 2. Oktober 2002\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                Santiago, den 18. März 2002\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Artikel VI und VII des Kulturabkommens vom 20. November 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile folgende Vereinbarung\nüber den Status des Goethe Instituts Inter Nationes in Santiago, Chile, vorzuschlagen:\n1. Auf das Goethe Institut Inter Nationes in Santiago, Chile, sind die Regelungen der\nArtikel VI und VII des Kulturabkommens vom 20. November 1956 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Chile anwendbar. Für die entsandten Fach-\nkräfte des Goethe Instituts Inter Nationes in Santiago, Chile, gelten weiterhin die im\nRahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Chile über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nvom 15. März 1995 in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 enthaltenen Befreiun-\ngen.\n2. Das Goethe Institut Inter Nationes in Santiago, Chile, ist offiziell als deutsches\nKulturinstitut in Chile tätig.\n3. Das Goethe Institut Inter Nationes ist von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gemäß § 1 Absatz 1 des zwischen dem genannten Institut und der Bundesrepu-\nblik Deutschland geschlossenen Rahmenvertrages mit der Durchführung bestimmter\nAufgaben der deutschen Auswärtigen Kulturpolitik beauftragt.\nDas Grundstück sowie das Gebäude und die sich darin befindenden Gegenstände,\ndie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland sind und vom Goethe Institut Inter\nNationes in Santiago, Chile, genutzt werden, sind diesem zur Wahrnehmung von Auf-\ngaben der deutschen Auswärtigen Kulturpolitik überlassen worden.\n4. Gemäß Artikel VII des Kulturabkommens vom 20. November 1956 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Chile gewährt die Republik Chile bei der\nEinfuhr der in Artikel III Nummern 8, 9 und 10 des genannten Abkommens aufgeführ-\nten Lehr-, Lern-, Anschauungs- und Forschungsmittel sowie für Ausstattungsgegen-\nstände, die für das Goethe Institut Inter Nationes in Santiago, Chile, in die Republik\nChile eingeführt werden, einschließlich technischer Geräte, Dienstfahrzeuge und\nMöbel, Befreiung von Zöllen und anderen bei der Einfuhr von Waren erhobenen\nAngaben."]}