{"id":"bgbl2-2003-13-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":13,"date":"2003-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_13.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2003-05-06T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003 473\nZweite Verordnung\nzur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 6. Mai 2003\nEs verordnen\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 und Abs. 6 Nr. 1 des Binnenschiff-\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli\n2001 (BGBl. I S. 2026) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-\ngabengesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsauf-\ngabengesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nArtikel 1\nDie mit den Beschlüssen vom 29. und 30. Mai 2002 durch die Protokolle 33,\n34 und 36 von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg ange-\nnommenen Änderungen\n1. der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II S. 818,\n821) (Protokoll 36),\n2. der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (BGBl. 1994 II S. 3822), die zuletzt\ndurch die Beschlüsse vom 31. Mai 2001 geändert worden ist (BGBl. 2002 II\nS. 708) (Protokoll 33 und 34),\nwerden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Die Beschlüsse werden nach-\nstehend als Anlage 1 bis 3 veröffentlicht.\nArtikel 2\nIn Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2002 (BGBl. 2002 II S. 708)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „(Verkehrsblatt 1989 S. 830)“ durch die\nAngabe „(Verkehrsblatt 1989 S. 830, zuletzt geändert s. Verkehrsblatt 2003\nS. 54)“ ersetzt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen durch das\nProtokoll 33 am 1. Oktober 2003 in Kraft.\nBerlin, den 6. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\nAnlage 1\n(zu Artikel 1)\nProtokoll 36\nÄnderung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten\n(1999-II-19)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 1998-II-28,\nvon dem Wunsche geleitet im Zuge einer weiteren Vereinheitlichung der technisch-\nadministrativen Anforderungen die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, Radar-\npatente, die auf der Basis von materiell gleichwertigen Bestimmungen anderer Staaten\nausgestellt werden auf dem Rhein anzuerkennen,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Änderung von § 1.02 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung von Radar-\npatenten.\nDie Änderung ist in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt und gilt ab 1. April 2003.\nSie beauftragt ihren Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen, die\nKriterien und Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Zeugnisse, gegebenenfalls in\neiner Richtlinie zur Radarpatentverordnung, auszuarbeiten.\nAnlage zu Protokoll 36\n1. § 1.02 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Wer eine Radarfahrt durchführt, muss neben dem für die zu durchfahrende Strecke\nnotwendigen Schifferpatent ein nach dieser Verordnung erteiltes Radarpatent oder\nein anderes von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkanntes Zeug-\nnis besitzen. Die Kriterien für die Anerkennung werden in den Richtlinien nach\n§ 1.03 bestimmt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                    475\nAnlage 2\n(zu Artikel 1)\nProtokoll 34\nÄnderung der Untersuchungsordnung\ninfolge der Einführung des Standards Inland ECDIS\n(§§ 1.01 und 7.06)\n(2000-I-16)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur Anpassung an den technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Schiffsführung nach\nEinführung des Standards Inland ECDIS,\nauf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,\nbeschließt die Änderungen der §§ 1.01 Nr. 84 bis 88 und 7.06 Nr. 1 der Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung, die in der Anlage diesem Beschluss beigefügt sind.\nDiese Änderungen treten am 1. April 2003 in Kraft.\nAnlage zu Protokoll 34\n1. Dem § 1.01 werden folgende Nummern angefügt:\n„Radargeräte\n84. „Radargerät“ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung\nder Umgebung und des Verkehrs;\n85. „Inland ECDIS“ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von\nBinnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte\nInformationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrts-\nkarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeugs dar-\nstellt;\n86. „Inland ECDIS Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschiff-\nfahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informations-\nmodus und Navigationsmodus;\n87. „Informationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS nur für Informations-\nzwecke ohne überlagertes Radarbild;\n88. „Navigationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS beim Steuern des Fahr-\nzeugs mit überlagertem Radarbild.“\n2. § 7.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Radargerät und Wendeanzeiger müssen einem von der zuständigen Behörde\nzugelassenen Typ entsprechen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funk-\ntionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rhein-\nschifffahrt müssen eingehalten sein. Inland ECDIS Geräte, die im Navigations-\nmodus betrieben werden können, gelten als Radargeräte. Sie müssen zusätzlich\ndie Anforderungen des Inland ECDIS Standards erfüllen.\nDer Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht\nsein.“","476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\nAnlage 3\n(zu Artikel 1)\nProtokoll 33\nDefinitive Änderung der Untersuchungsordnung\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur Berichtigung der Sprachfassungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der definitiven Übernahme von Anordnungen\nvorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die sich bewährt haben,\nauf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,\nbeschließt\n– die Berichtigungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die in der Anlage 1 aufgeführt sind sowie\n– die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06, die in Anlage 2 beigefügt sind, auch unter Berück-\nsichtigung von Korrekturen.\nDiese Änderungen gelten ab dem 1. Oktober 2003. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in den Anlagen aufgeführten\nBestimmungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nAnlagen\nAnlage 1 zu Protokoll 33 – Berichtigungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nA. Deutsche Sprachfassung\n1. In § 4.02 Nr. 4 werden die Formeln wie folgt gefasst:\n„ \u0002 v=1–\n3 · lev\nL\n\u0002 a=1–\n3 · lea\nL\n“.\n2. In § 9.09 wird jeweils das Wort „Schiffe“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.\n3. § 10.02 Nr. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen festen Sonderabfälle und ein gekenn-\nzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen flüssigen Sonderabfälle nach Rheinschifffahrts-\npolizeiverordnung;“.\n4. In § 16.05 Nr. 1 Buchstabe d Satz 2 wird das Wort „Buchstaben“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.\n5. § 22.02 Nr. 1 Buchstabe e wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Formel wie folgt gefasst:\ncKfO\n„hKfO =\nD챃\n· ∑   (b · l · (b – 0,55 √b )) [m]“.\n–\nb) Satz 2 erster Anstrich wird wie folgt gefasst:\n„– cKfO   Beiwert (cKfO = 0,015) [t/m2];“.\n6. Die Tabelle in § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe\n„3.02 Nr. 1 b      Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplat-          *)“\ntung der Außenhaut bei Nach- und Sonderunter-\nsuchungen\nwird durch die Angabe\n„3.02 Nr. 1 b      Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplat-          *)“\ntung der Außenhaut bei Nachuntersuchungen\nersetzt.\nb) Nach der Angabe „8.07“ wird die Angabe „Nr. 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                           477\nc) Es werden gestrichen:\naa) die Angabe zu § 6.08\n„Nr. 5      In Wendegeschwindigkeitsreglern verwendete Wende-         31. 12. 1999“,\nanzeiger\nbb) die Angabe\n„7.07 Nr. 2      Funkgerät                                                 1. 1. 1998“,\ncc) die Angabe zu § 8.06\n„Nr. 10      Verplombung der Absperrorgane                             Erneuerung Schiffsattest,\njedoch spätestens bis\n31. 12. 1998“,\ndd) die Angabe zu § 10.02\n„Nr. 2b      Drahtseile zum Schleppen                                  1 Jahr“,\nee) die Angabe\n„14.09 Nr. 4      Prüfanschluss                                             Erneuerung der Bescheini-\ngung nach § 14.15“,\nff)   die Angabe\n„15.08 Nr. 1      Rettungsringe                                             Erneuerung Schiffsattest\nNr. 3      Rettungsmittel                                            Erneuerung Schiffsattest\nNr. 4      Einzelrettungsmittel                                      Erneuerung Schiffsattest\nNr. 5      Sammelrettungsmittel                                      Erneuerung Schiffsattest\nNr. 6      Herstelleranweisung                                       Erneuerung Schiffsattest“,\ngg) die Angabe zu § 20.01\n„§ 8.06 Nr. 10                                            Erneuerung Schiffsattest,\njedoch spätestens bis\n31. 12. 1998“,\nhh) die Angabe\n„20.02 Nr. 2      Überwachungs- und Kontrollsystem nach Marpol              1 Jahr“.\nB. Französische Sprachfassung\n(nicht abgedruckt)\nC. Niederländische Sprachfassung\n(nicht abgedruckt)\nAnlage 2 zu Protokoll 33 – Definitive Übernahme von Anordnungen\nvorübergehender Art, alle drei Sprachfassungen\n1. § 2.12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2.12\nBescheinigung oder Prüfung einer\nKlassifikationsgesellschaft oder einer anderen Stelle\n1. Die Untersuchungskommission kann bei einem Fahrzeug ganz oder teilweise davon absehen zu prüfen, ob die Bestimmun-\ngen des Teils II und des § 23.09 erfüllt sind, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und\nBelgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen ganz oder teilweise\nentspricht.\n2. Eine Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft oder – soweit nach dieser Verordnung für bestimmte Ausrüstungsberei-\nche vorgesehen – einer anderen Stelle darf von der zuständigen Behörde nur dann anerkannt werden, wenn die Klassifika-\ntionsgesellschaft oder die andere Stelle bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Richtlinien nach § 1.07 eingehalten hat.“\n2. § 3.02 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbau-\nweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für\ndie genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten\nKlassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.\nPlattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert\nunterschritten haben.“\n3. § 3.03 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.“","478                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\n4. § 3.04 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begren-\nzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.\n3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwerti-\ngen nichtbrennbaren Werkstoff hergestellt sein.“\n5. § 8.05 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit\neinem Anschlussstutzen entsprechend der Europäischen Norm EN 12 827 : 1999 versehen sein. Diese Tanks müssen ein\nEntlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser eindringen kann.\nDer Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das 1,25fache des Füllrohrquerschnitts betragen.\nSind Tanks für flüssige Brennstoffe miteinander verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das\n1,25fache des Füllrohrquerschnitts betragen.“\n6. § 8.05 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. Brennstofftanks müssen mit einer Peileinrichtung versehen sein, die bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein muss. Peil-\ngläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen absperrbar und am\noberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss\nbei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben.\nSchmieröltanks müssen mit einer Peileinrichtung versehen sein.“\n7. § 8.05 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. a) Brennstofftanks müssen durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffsattest unter Nummer 52 ein-\nzutragen sind, gegen Austritt von Brennstoff während des Bunkerns gesichert sein.\nb) Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des\nBunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungsvorschrift nach Buchstabe a und nach Num-\nmer 11.“\n8. § 8.05 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. Sind Brennstofftanks mit einer automatischen Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem Tank-\nfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.\nBetätigt der Messfühler einen elektrischen Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene\nund gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Geräte-\nsteckers einer Kupplungssteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1 : 1999 für Gleichstrom\n40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.“\n9. § 8.05 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:\n„12. Tanks für flüssige Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Unter-\nsuchen ermöglichen.“\n10. § 8.05 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:\n„13. Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks\nmüssen mit einer Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, dass die Füllung des Tanks\nfür den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.“\n11. § 8.06 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlös-\nser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im\nMaschinenraum aufbewahrt werden.“\n12. § 8.07 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Raum-\ninhalt mindestens der 1,5fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten Verbrennungsmotoren und Getriebe\nsowie der Menge des Hydrauliköls aus den Hydrauliköltanks entspricht.\nAnschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter müssen der Europäischen Norm EN 1305 : 1996 entsprechen.“\n13. § 8a.03 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom Hersteller bei der\nzuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe und der Entwurf eines Motorparameterprotokolls\nbeizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der den in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesent-\nlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                           479\n14. § 8a.12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der\nzuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Kapitels verantwortlich sind. Die\nTechnischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und\nKalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:\na) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.\nb) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen\naußerhalb der eigenen Prüfstelle benützen.“\n15. § 9.11 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht\nund Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.“\n16. § 10.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:\n„i) ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer.“\n17. § 10.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10.05\nRettungsringe und Rettungswesten\n1. An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14 144 : 2002 vor-\nhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen\nnicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit\neinem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.\n2. An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch auf-\nblasbare Rettungsweste entsprechend der Europäischen Norm EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 griffbereit vorhanden sein.“\n18. § 11.02 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Außenkanten der Decks sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit\nSchanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,70 m Höhe oder mit Geländern entsprechend der Europäischen\nNorm EN 711 : 1995 versehen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Bei Gangborden\nmuss eine Fußleiste und ein durchlaufender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein. Sind Gangbordgeländer vorhanden, die\nnicht umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lukensüll verzichtet werden.“\n19. § 11.04 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,54 m verringert werden,\nwenn darüber eine lichte Breite, zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante, von mindestens 0,65 m vorhan-\nden ist. Die lichte Breite des Gangbords kann in diesem Fall weiter bis auf 0,50 m verringert werden, wenn an den Außen-\nkanten der Gangborde Geländer entsprechend der Europäischen Norm EN 711 : 1995 als Absturzsicherung aufgebaut sind.\nBei Schiffen mit L von nicht mehr als 55 m mit Wohnungen nur auf dem Hinterschiff kann auf das Geländer verzichtet\nwerden.“\n20. § 11.09 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Für Beschäftigte, bei denen voraussichtlich eine tägliche Lärmexposition von mehr als 85 dB(A) besteht, müssen individuelle\nGehörschutzmittel vorhanden sein. An Arbeitsplätzen, an denen diese Werte 90 dB(A) übersteigen, muss durch ein Symbol\nfür „Gehörschutz benutzen“ entsprechend Bild 7 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht\nzur Benutzung der Gehörschutzmittel hingewiesen werden.“\n21. Dem Kapitel 11 wird folgender § 11.13 angefügt:\n„§ 11.13\nLagerung brennbarer Flüssigkeiten\nZur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus\nnicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen\nverboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein. “\n22. § 12.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12.05\nTrinkwasseranlagen\n1. Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der\nTrinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu versehen, wonach sie ausschließlich für Trink-\nwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.","480                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\n2. Trinkwasseranlagen müssen\na) an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt sein;\nb) frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist und\nc) gegen übermäßige Erwärmung geschützt sein.\n3. Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus\na) ein Fassungsvermögen von mindestens 150 l je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens jedoch je Besatzungs-\nmitglied haben;\nb) eine geeignete verschließbare Öffnung zur Innenreinigung haben;\nc) eine Füllstandsanzeige haben;\nd) Be- und Entlüftungsstutzen haben, die ins Freie führen oder die mit geeigneten Filtern ausgerüstet sind.\n4. Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderen Behältern aufweisen. Trinkwasserleitungen dürfen\nnicht durch Behälter führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und ande-\nren Rohrleitungen sind nicht zulässig. Rohrleitungen für Gas oder andere Flüssigkeiten als Trinkwasser dürfen nicht durch\nTrinkwasserbehälter führen.\n5. Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Wird sie mit Hilfe von Kom-\npressoren erzeugt, müssen unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser geeignete Luftfilter und Entöler angeordnet\nsein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.“\n23. § 14.04 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. An der Außenseite der Schränke muss der Hinweis „Flüssiggas“ und ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen\nverboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.“\n24. § 20.01 Nr. 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) aus Kapitel 8:\n§ 8.03 Nr. 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer\nBetrieb gesetzt werden kann; § 8.05 Nr. 13, § 8.06 Nr. 10, § 8.07 Nr. 1 und 2, § 8.08.\nEiner Plombierung des Absperrorgans nach § 8.06 Nr. 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die\ndas ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen\nan einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.\nEin Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des\nAbsperrorgans nach § 8.06 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems\nist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.\nGeht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3 oder aus dem von einem Flaggenstaat ausgestellten nationalen Zeugnis nach\nNummer 4 hervor, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrück-\nstände an Bord behalten zu können, ist § 8.07 Nr. 2 als erfüllt anzusehen.“\n25. § 21.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 21.02\nAnwendung des Teils II\n1. Für Sportfahrzeuge gelten:\na) aus Kapitel 3:\n§§ 3.01, 3.02 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, § 3.04 Nr. 1;\nb) Kapitel 5;\nc) aus Kapitel 6:\n§ 6.01 Nr. 1, § 6.08;\nd) aus Kapitel 7:\n§ 7.01 Nr. 1, 2, § 7.02, § 7.03 Nr. 1, 2, § 7.04 Nr. 1, § 7.05 Nr. 2,\n§ 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;\ne) aus Kapitel 8:\n§ 8.01 Nr. 1, 2, § 8.02 Nr. 1, 2, § 8.03 Nr. 1, 3, § 8.04, § 8.05 Nr. 1 bis 10, 13, § 8.06 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, § 8.07 Nr. 1, § 8.08;\nf)    aus Kapitel 9:\n§ 9.01 Nr. 1 sinngemäß;\ng) aus Kapitel 10:\n§ 10.01 Nr. 2, 3, 5 bis 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstaben a bis c, Nr. 2 Buchstaben a, e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstaben a,\nb, d, wobei mindestens zwei Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; § 10.03 Nr. 2 bis 5, § 10.05;\nh) Kapitel 13;\ni)    Kapitel 14.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                                                                                481\n2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung\nund die Nachuntersuchungen nur auf:\na) § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;\nb) § 7.01 Nr. 2, §§ 7.02, 7.03 Nr. 1 und § 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;\nc) § 8.01 Nr. 2, § 8.02 Nr. 1, § 8.03 Nr. 3, § 8.05 Nr. 5, § 8.06 Nr. 2, § 8.08;\nd) § 10.01 Nr. 2, 3, 6, 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b, c, Nr. 2 Buchstabe a, e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b, d, Nr. 2 bis 4,\n§ 10.05;\ne) Kapitel 13;\nf)  aus Kapitel 14:\naa) § 14.12;\nbb) § 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der\nRichtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;\ncc) §§ 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG ent-\nsprechen muss;\ndd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.“\n26. Die Tabelle in § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 3.03 Nr. 5 2. Absatz wird die folgende Angabe eingefügt:\n„Nr. 7          Vorschiffe                                                                                            N.E.U.“.\nb) Nach der Angabe zu § 8.05 Nr. 11 wird die folgende Angabe eingefügt:\n„Nr. 13           Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebs-                                                     N.E.U.“.\nmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahr-\nbetrieb notwendigen Motoren\nc) Nach der Angabe zu § 11.12 wird folgende Angabe eingefügt:\n„11.13           Lagerung brennbarer Flüssigkeiten                                                      Spätestens 31. 12. 2012“.\nd) Nach der Angabe zu § 12.02 Nr. 6 wird die folgende Angabe eingefügt:\n„12.05           Trinkwasseranlagen                                                                                    N.E.U.,\nspätestens 31. 12. 2006“.\ne) Die Angabe „20.01“ wird wie folgt gefasst:\n„20.01           § 6.02 Nr. 1 und 2                                                                                      N.E.U.,\n§ 7.01 Nr. 2, § 8.05 Nr. 13 und § 8.08                                                 Die Vorschriften von § 7.01\nNr. 2, § 8.05 Nr. 13 und\n§ 8.08 gelten nicht für See-\nschiffe, die nicht für die Be-\nförderung von Gütern nach\ndem ADNR bestimmt sind\nund deren Kiel vor dem 1. Ok-\ntober 1987 gelegt wurde.“\nf)  Die Angabe „20.02 Nr. 2“ wird gestrichen.\n27. In der Anlage B, Muster 1 Nummer 47 (nur französische Fassung)\n(nicht abgedruckt)\n28. In der Anlage D, Muster 1 und 2 wird die Nummer 6.2 wie folgt gefasst:\n„6.2 Ausrüstung des Schiffes nach § 23.09\nDas Schiff erfüllt*)/erfüllt nicht*) § 23.09 Nr. 1.1*)/§ 23.09 Nr. 1.2*)\nDie Mindestbesatzung muss nach § 23.13 wie folgt erhöht*)/nicht erhöht*) werden:\nBetriebsform\nA1                          A2                            B\nMatrose ........................................................................ .......................... ............................  ............................\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................                         .......................... ............................  ............................\nBemerkungen und besondere Auflagen:\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………..\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………..\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………“","482                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\n29.\n29. Anlage\nAnlage II lautet\nlautet wie\nwie folgt:\nfolgt:\n„Rheinschiffsuntersuchungsordnung                                                  „Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nAnlage I\nAnlage I\nSicherheitszeichen\nBild 1                                                                  Farbe: rot/weiß/schwarz\nZutritt für Unbefugte verboten\nBild 2                                                                  Farbe: rot/weiß/schwarz\nFeuer, offenes Licht und\nRauchen verboten\nBild 3                                                                  Farbe: rot/weiß\nHinweis auf ein Feuerlöschgerät\nBild 4                                                                  Farbe: schwarz/gelb\nWarnung vor allgemeiner Gefahr\nBild 5                                                                  Farbe: rot/weiß\nLöschschlauch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                         483\nBild 6                                                                        Farbe: rot/weiß\nFeuerlöscheinrichtung\nBild 7                                                                        Farbe: blau/weiß\nGehörschutz benutzen\nDie verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, voraus-\ngesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich\nmachen.“\n30. In der Anlage J wird die Fußnote in der Überschrift zu Abschnitt 5.1 gestrichen."]}