{"id":"bgbl2-2003-13-14","kind":"bgbl2","year":2003,"number":13,"date":"2003-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/13#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-13-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_13.pdf#page=42","order":14,"title":"Bekanntmachung gemäß Artikel 49 Abs. 3 sowie über die Berichtigung des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages","law_date":"2003-04-17T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\nBekanntmachung\ngemäß Artikel 49 Abs. 3 sowie über die Berichtigung\ndes deutsch-schweizerischen Polizeivertrages\nVom 17. April 2003\nGemäß Artikel 49 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen\nPolizeivertrages vom 27. April 1999 (BGBl. 2001 II S. 946,\n948; 2002 II S. 608) wird bekannt gemacht, dass das\nEidgenössische Departement für auswärtige Angelegen-\nheiten durch Verbalnote vom 10. September 2002 eine\nÄnderung in der Bezeichnung einer in dem Vertrag\ngenannten Behörde notifiziert hat.\nDie in Bern durch Notenwechsel vom 17. Januar 2003\ngeschlossene Vereinbarung zur Berichtigung des Vertra-\nges ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Januar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. April 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland                       Bern, den 17. Januar 2003\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbal-\nnote Nr. P.243.131 – DEUTS des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele-\ngenheiten vom 10. September 2002 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Bezug auf den Vertrag zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenz-\nüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (schweizerisch-deutscher\nPolizeivertrag) vom 27. April 1999 Folgendes mitzuteilen.\n– Gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Vertrages teilt das Departement der Botschaft mit, dass\ndie Bezeichnung des in den Artikeln 4, Absatz 8, 5 Absatz 1, 6 Absätze 1 und 2 so-\nwie 8 Absätze 1 und 2 genannten Bundesamtes für Polizeiwesen neu „Bundesamt für\nPolizei“ lautet.\n– Im ersten Satz von Artikel 45 des Vertrags wird irrtümlicherweise auf Artikel 23 statt 24\nBezug genommen. Der genannte Satz sollte richtig lauten:\n„Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages\nentstehenden Kosten selbst, soweit diese Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach\nArtikel 24 entstehen.“\nDas Departement beehrt sich vorzuschlagen, dass, wenn die Bundesrepublik Deutschland\nmit dieser Korrektur einverstanden ist, die vorliegende Note und die deutsche Antwort-\nnote eine Vereinbarung zur entsprechenden Änderung des Artikels 45 darstellen sollen,\nwelche mit dem Datum der deutschen Note in Kraft tritt.\nDas Departement benützt diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.“"]}