{"id":"bgbl2-2003-13-12","kind":"bgbl2","year":2003,"number":13,"date":"2003-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/13#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-13-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_13.pdf#page=39","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-04-16T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                               503\nArtikel 2                                  lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Albanien\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nerhoben werden.\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-                                       Artikel 4\ngern des Darlehens sowie des Finanzierungsbeitrags zu                     Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Arti-       Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nkel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb      sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entspre-           men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nchende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.                      Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht           nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für       erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach Absatz 1 zu                                      Artikel 5\nschließenden Vertrags garantieren.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für    zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-              des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 11. Dezember 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmuth Schröder\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2003\nDas in Tirana am 11. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2001) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 11. März 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","504                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nund\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\ndie Regierung der Republik Albanien –                von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nAlbanien,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nzu vertiefen,                                                         der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des\nDarlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            ge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für\nder Republik Albanien beizutragen,                                    diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-albanischen\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nRegierungsverhandlungen vom 5. Dezember 2001 –\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach Absatz 1 zu\nsind wie folgt übereingekommen:\nschließenden Vertrages garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Albanien und anderen, von beiden\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darle-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien\nhen von bis zu insgesamt 6 646 794,46 EUR (in Worten: sechs\nerhoben werden.\nMillionen sechshundertsechsundvierzigtausendsiebenhundert-\nvierundneunzig 46/100 Euro) für das Vorhaben „Wasserver- und\n-entsorgung Korca II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-                                    Artikel 4\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.                   Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-           und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-              Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-     land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,        lichen Genehmigungen.\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung                                        Artikel 5\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nrung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nRegierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeitpunkt           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 11. Dezember 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmuth Schröder\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj"]}