{"id":"bgbl2-2003-13-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":13,"date":"2003-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/13#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_13.pdf#page=36","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-04-16T00:00:00Z","page":500,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003\ntina, en virtud de la ratificación de dichos      kennung der Zuständigkeit der internatio-\nProtocolos por el Gobierno argentino el 26        nalen Ermittlungskommission am 11. Okto-\nde noviembre de 1996 y la aceptación de la        ber 1996 auf die Malwinen, Südgeorgien\ncompetencia de la Comisión Internacional          und die Südlichen Sandwichinseln Anwen-\nde Encuesta presentada el 11 de octubre           dung, da diese Bestandteile des Hoheits-\nde 1996.                                          gebiets der Argentinischen Republik sind.\nEn relación con la cuestión de las Islas           Zur Frage der Malwinen hat die General-\nMalvinas, la Asamblea General de las              versammlung der Vereinten Nationen die\nNaciones Unidas ha adoptado las Resolu-           Resolutionen 2065 (XX), 3160 (XXVIII),\nciones 2065 (XX), 3160 (XXVIII), 31/49,           31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 41/40,\n37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 41/40, 42/19 y          42/19 und 43/25 angenommen, in denen\n43/25, en las que se reconoce la existencia       zur Kenntnis genommen wird, dass eine\nde una disputa de soberanía y pide a la           Streitigkeit hinsichtlich der Souveränität\nRepública Argentina y al Reino Unido que          besteht, und in denen die Argentinische\nreinicien negociaciones con miras a encon-        Republik und das Vereinigte Königreich um\ntrar una solución pacífica y definitiva a la      die Wiederaufnahme von Verhandlungen\ndisputa, con la interposición de los buenos       ersucht werden, um unter Inanspruchnah-\noficios del Secretario General de las Nacio-      me der guten Dienste des Generalsekretärs\nnes Unidas, quien debe informar a la              der Vereinten Nationen zu einer endgül-\nAsamblea General acerca de los progresos          tigen Beilegung der Streitigkeit auf fried-\nrealizados.                                       lichem Wege zu gelangen; der Generalse-\nkretär hat der Generalversammlung über\ndie erzielten Fortschritte zu berichten.\nLa República Argentina reafirma sus                Die Argentinische Republik bekräftigt\nderechos de soberanía sobre las Islas Mal-        ihre Hoheitsrechte über die Malwinen, Süd-\nvinas, Georgias del Sur y Sandwich del Sur        georgien und die Südlichen Sandwich-\ny los espacios marítimos circundantes.»           inseln sowie den sie jeweils umgebenden\nMeeresraum.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. Februar 2003 (BGBl. II S. 334).\nBerlin, den 15. April 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n––––––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2003\nDas in Tirana am 11. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1999) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 11. März 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2003                              501\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nund\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\ndie Regierung der Republik Albanien –                von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nAlbanien,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nhens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht\ninnerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\nder Republik Albanien beizutragen –                                   diesen Betrag endet die Frist am 31. Dezember 2007.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                    Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nes der Regierung der Republik Albanien oder anderen, von bei-         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von              Albanien erhoben werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Elektrizitätsversorgung Südalbanien“ ein Darlehen\nvon bis zu insgesamt 2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Mil-                                      Artikel 4\nlionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertundneun-               Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nundfünfzig 41/100 Euro, nachrichtlich: 5 000 000,– DM) zu erhal-      aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nten. Der Betrag wird als Ergänzung des in Artikel 1 Absatz 1 des      sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien über              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nFinanzielle Zusammenarbeit (Elektrizitätsversorgung Südalba-          der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nnien) vom 7. Dezember 1999 bewilligten Betrags zur Verfügung          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ngestellt. Die Förderungswürdigkeit dieses Gesamtvorhabens ist         nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ngegeben.                                                              erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 5\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nhaben ersetzt werden.\nrung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nRegierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeitpunkt           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 11. Dezember 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmuth Schröder\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj"]}