{"id":"bgbl2-2003-12-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":12,"date":"2003-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_12.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 27. März 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001","law_date":"2003-03-26T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2003   437\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens zur Änderung und Ergänzung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens vom 22. Dezember 1986\nüber die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung\nsowie der dazugehörigen Verordnung\nVom 26. März 2003\nNach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 13. September 2001 zu dem\nAbkommen vom 22. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über\ndie Schifffahrtsordnung in der Emsmündung und dem Abkommen vom 5. April\n2001 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. Dezember 1986\n(BGBl. 2001 II S. 1049) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen vom 5. April\n2001 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. Dezember 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Ems-\nmündung nach seinem Artikel 4\nam 11. Dezember 2002\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2\nAbs. 1 am 11. Dezember 2002 in Kraft getreten ist.\nBerlin, den 26. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder Änderungsvereinbarung\nzu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 27. März 1998\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind,\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001\nVom 26. März 2003\nDie in Berlin durch Notenwechsel vom 20. März 2003 geschlossene Ände-\nrungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Vereinbarung\nvom 27. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Abs. 5 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut an Unternehmen, die mit Dienstleistungen\nauf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (BGBl. 1998 II\nS. 1199), in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 (BGBl.\n2001 II S. 1029), ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. März 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2003\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 20. März 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nummer 2000 vom 20. März 2003 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 und die dazugehörige Änderungsverein-\nbarung vom 29. Juni 2001 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten beauftragt sind, im Auftrag der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika nachfolgende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:\n1. Unter Nummer 1 Satz 3 der Vereinbarung vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf\ndem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, wird das Wort „Arztassisten-\nten“ nach den Worten „umfassen die Tätigkeit von Ärzten“ eingefügt. Der geänderte\nSatz heißt dann wie folgt: „Diese Dienstleistungen umfassen die Tätigkeit von Ärzten,\nArztassistenten, Zahnärzten, Zahnhygiene-Fachpersonal, Koordinatoren für medizini-\nsche Leistungen, Physiotherapeuten und Beschäftigungstherapeuten, Kinderpsycho-\nlogen, Spezialausbildern und Projektmanagern im Bereich der Früherkennung, Sozial-\narbeitern, Logopäden und Hörgeräteakustikern, Psychotherapeuten, examinierten\nKrankenschwestern, Sozialberatern in der Familienberatung, Familienberatern, Sozial-\narbeitern in der Familienbetreuung, Drogenberatern, militärischen Laufbahn- und\nBerufsberatern, Eignungsprüfern und Ausbildern sowie von Personen, die für die\nBereitstellung von hierzu notwendigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informa-\ntionstechnologie verantwortlich sind, nämlich Systemverwaltern, Systemsoftwaretech-\nnikern, Systemspezialisten, Projekt- und Programmmanagern.“\n2. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 20. März 2003 in Kraft.\n3. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 bilden, die am 20. März 2003 in\nKraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 2000\nvom 20. März 2003 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zu der Vereinba-\nrung vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\nUnternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt\nsind, die am 20. März 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}