{"id":"bgbl2-2003-12-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":12,"date":"2003-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_12.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Revisionsprotokolls zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992","law_date":"2003-03-26T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["436   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2003\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Revisionsprotokolls zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen\nvom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nin der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992\nVom 26. März 2003\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2003 zu dem Revisions-\nprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-\nkommen und vom Vermögen (BGBl. 2003 II S. 67) wird bekannt gemacht, dass\ndas Revisionsprotokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2\nam 24. März 2003\nin Kraft getreten und wie folgt anzuwenden ist:\na) vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erhobenen Steuern\nvon Vergütungen, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das\nInkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden;\nb) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Arti-\nkel 10 Abs. 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar 2002 fällig\nwerden. Dabei bleibt Artikel III bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung\ndes vorstehenden Buchstabens a unberücksichtigt;\nc) auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar\ndes nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden\nJahres beginnen;\nd) auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am oder nach dem\n1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls\nfolgenden Jahres begangen wurden.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 24. März 2003 ausgetauscht\nworden.\nBerlin, den 26. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}