{"id":"bgbl2-2003-11-9","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gemeinsame Durchführung eines Umweltschutzpilotprojekts in der Republik Lettland","law_date":"2003-03-18T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 409\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\n(Artikel 3bis)\nVom 13. März 2003\nDas Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist nach seiner\nZiffer 4 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nAlgerien                              am    28. Mai 2001\nSt. Kitts und Nevis                   am    20. Juni 2002\nTonga                                 am 5. Februar 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 3. September 2001 (BGBl. II\nS. 968).\nBerlin, den 13. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber die gemeinsame Durchführung eines Umweltschutzpilotprojekts\nin der Republik Lettland\nVom 18. März 2003\nDas in Berlin am 17. März 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Umwelt der Repu-\nblik Lettland über die gemeinsame Durchführung eines\nUmweltschutzpilotprojekts in der Republik Lettland\n(„Initiative energetische Wohnungssanierung“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 17. März 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 2003\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","410                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt\nder Republik Lettland\nüber die gemeinsame Durchführung eines Umweltschutzpilotprojekts\nin der Republik Lettland\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz           charakter erhält. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, das\nund Reaktorsicherheit                      in Absatz 1 genannte Projekt als gemeinsam umgesetzte Akti-\nder Bundesrepublik Deutschland                   vitäten im Rahmen der Pilotphase („Activities Implemented Joint-\nly“) entsprechend dem Beschluss Nummer 5 der 1. Vertrags-\nund\nstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten\ndas Ministerium für Umwelt                   Nationen anzuerkennen und dem Sekretariat der Klimarahmen-\nder Republik Lettland –                     konvention der Vereinten Nationen zu melden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nLettland,                                                             (1) Zur Finanzierung von Projektmaßnahmen nach Artikel 1\nwird die Kreditanstalt für Wiederaufbau einer durch sie auszu-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch         wählenden Bank mit einer auf dem Gebiet der Lettischen Repu-\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes           blik gültigen Banklizenz ein zweckgebundenes Darlehen bis zu\nzu festigen und zu vertiefen,                                      einer Gesamthöhe von 5 000 000 € (in Worten: Fünf Millionen\nEuro) zur Verfügung stellen.\neingedenk des Abkommens vom 14. April 1993 zwischen dem\n(2) Zur Unterstützung der gemeinsamen Projektmaßnahmen\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\ngewähren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die\nUmweltschutz der Republik Lettland über die Zusammenarbeit\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu Gunsten der Fördernehmer\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes,\nZuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 2 003 000 € (in Worten:\nin Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-      Zwei Millionen dreitausend Euro). Davon sind bis zu 1 748 000 €\nlichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, gemein-      (in Worten: Eine Million siebenhundertachtundvierzigtausend\nsam zur Verminderung von grenzüberschreitenden Umweltbelas-        Euro) zur Reduzierung der Kreditlast der Endkreditnehmer für\ntungen aus Quellen auf dem Gebiet der Republik Lettland und        das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Darlehen sowie bis zu\ndamit zum Klimaschutz in Europa beizutragen,                       255 000 € (in Worten: Zweihundertfünfundfünfzigtausend Euro)\nfür Investitionskostenzuschüsse vorgesehen. Die durch die\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-         Kreditanstalt für Wiederaufbau auszuwählende Bank schließt mit\nnen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen –                         den einzelnen Fördernehmern Kreditverträge, mit denen die\nHöhe der zweckgebundenen Darlehen und die Bedingungen\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ihrer Gewährung geregelt werden. Die Ausreichung der Ein-\nzeldarlehen wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau überwachen.\nArtikel 1                            Ferner erklärt sich das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen\nbereit, die Finanzierung der im Rahmen eines Fortbildungs- und\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nAustauschprogramms für Maßnahmen in der Bundesrepublik\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nDeutschland anfallenden Kosten bis zur Höhe von insgesamt\nfür Umwelt der Republik Lettland bei der gemeinsamen Durch-\n100 000 € (in Worten: Einhunderttausend Euro ) sicherzustellen.\nführung des Umweltschutzpilotprojekts „Initiative energetische\nWohnungssanierung“. Das Projekt soll zur Reduzierung von              (3) Über die Bedingungen der Gewährung der in Artikel 2\ngrenzüberschreitenden Umweltbelastungen aus Quellen auf dem        Absatz 2 genannten Förderung im Gesamtwert von bis zu\nGebiet der Republik Lettland zum Zwecke des Klimaschutzes          2 103 000 € (in Worten: Zwei Millionen einhundertdreitausend\nbeitragen.                                                         Euro) schließen die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die durch\nsie auszuwählende Bank einen Förderrahmenvertrag, der vor\n(2) Die jeweiligen lettischen Gesellschaften (im Folgenden För-\nseinem Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesministeriums\ndernehmer genannt) werden die einzelnen Projektmaßnahmen\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-\njeweils einvernehmlich mit den Vertragsparteien und der Kredit-\nblik Deutschland und des Ministeriums für Umwelt der Republik\nanstalt für Wiederaufbau als bundesunmittelbare Anstalt des\nLettland bedarf.\ndeutschen öffentlichen Rechts abstimmen. Bei den Maßnahmen\nkommen die besten verfügbaren Techniken und Technologien,             (4) Die Republik Lettland haftet aus diesem Abkommen nicht\ninsbesondere Mess-, Steuer- und Regelungstechnik bei den           für die auf Grund des Vertrages gemäß Artikel 2 Absatz 3\nEndverbrauchern, zum Einsatz, wodurch das Projekt Modell-          gewährten Darlehen."]}