{"id":"bgbl2-2003-11-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-03-13T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003                            407\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Verträge          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nabgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1         Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngenannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember        träge in der Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.\n2010. Für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrag\nendet die Frist ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010.                                     Artikel 4\n(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht       Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt       sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-        Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nzu schließenden Darlehensverträge garantieren.                       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(3) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht    Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nselbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige       kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                 Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen          Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 17. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. H a a s\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nAbou Drahamane Sangaré\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 2003\nDas in Abidjan am 17. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Grund- und Sekundarschulen Methodistenkirche II“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 17. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nG. G r o s s e W i e s m a n n","408                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Grund- und Sekundarschulen Methodistenkirche II“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –              Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nCôte d’Ivoire,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,                               Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Abidjan          31. Dezember 2008.\nvom 19. Dezember 2000 –\n(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht\nsind wie folgt übereingekommen:                                    selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nArtikel 1                                über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Côte d’Ivoire oder anderen,                                         Artikel 3\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kredit-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\n5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölf-\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\ntausendneunhundertachtzehn Euro und einundachtzig Cent) für\nRepublik Côte d’Ivoire erhoben werden.\ndas Vorhaben „Grund- und Sekundarschulen Methodisten-\nkirche II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nArtikel 4\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere Vor-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nArtikel 5\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 17. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. H a a s\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nAbou Drahamane Sangaré"]}