{"id":"bgbl2-2003-11-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-03-13T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003                         405\n(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht                             Artikel 4\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nArtikel 3                                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kredit-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nArtikel 5\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Côte d’Ivoire erhoben werden.                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 17. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. H a a s\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nAbou Drahamane Sangaré\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 2003\nDas in Abidjan am 17. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit („Verbesserung\nder wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur“ und drei\nweitere Vorhaben) ist nach seinem Artikel 5\nam 17. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nG. G r o s s e W i e s m a n n","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur“ und drei weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nund                               a) „Familienplanung und HIV-Prävention III“ in Höhe von\n3 254 383,06 EUR (in Worten: drei Millionen zweihundert-\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –\nvierundfünfzigtausenddreihundertdreiundachtzig Euro und\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              sechs Cent);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            b) das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben\nCôte d’Ivoire,                                                          „Konsolidierungsmaßnahmen Wasserversorgung“ in Höhe\nvon 2 625 473,57 EUR (in Worten: zwei Millionen sechshun-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          dertfünfundzwanzigtausendvierhundertdreiundsiebzig Euro\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            und siebenundfünfzig Cent).\nvertiefen,\n(3) Zur weiteren Finanzierung des in Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe b genannten Vorhabens „Konsolidierungsmaßnahmen\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nWasserversorgung“ werden zusätzlich folgende Beträge aus den\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnachstehenden Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,                             a) 818 067,02 EUR (in Worten: achthundertachtzehntausend-\nsiebenundsechzig Euro und zwei Cent) aus der Zusage des\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der                 Jahres 1982 für das Vorhaben „Regenwasser und Müll-\ndeutsch-ivorischen Regierungsverhandlungen über wirtschaft-             entsorgung“;\nliche Zusammenarbeit vom 3. Dezember 1982, vom 1. Dezember\nb) 1 533 875,65 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdrei-\n1988, vom 23. Juni 1994, vom 5. September 1996 und vom\nunddreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und fünf-\n25. April 2002 –\nundsechzig Cent) aus der Zusage des Jahres 1988 für das\nVorhaben „Sektorprogramm Forst“;\nsind wie folgt übereingekommen:\nc) 1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzig-\nArtikel 1                                  tausendfünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsund-\nsiebzig Cent) aus der Zusage des Jahres 1996 für das Vor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          haben „Rehabilitierung ländlicher Wege“.\nes der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und beziehungswei-\nse oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-            Somit ergibt sich für das Vorhaben „Konsolidierungsmaßnahmen\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,       Wasserversorgung“ mit diesem Abkommen ein Gesamtbetrag in\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                    Höhe von bis zu 7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen\nfünfhunderttausend Euro).\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 10 500 000,– EUR (in\nWorten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für folgen-       (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Vorhaben\nde Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-         können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nkeit festgestellt worden ist:                                  republik Deutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire durch andere Vorhaben ersetzt werden.\na) für das Vorhaben „Verbesserung der wirtschaftlichen und\nsozialen Infrastruktur“ in Höhe von 9 000 000,– EUR (in       (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nWorten: neun Millionen Euro) aus der Zusage des Jahres     Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-\n2002;                                                      punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Vor-\nb) für das Vorhaben „Konsolidierungsmaßnahmen Wasser-          haben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nversorgung“ in Höhe von 1 500 000,– EUR (in Worten:        nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1,\neine Million fünfhunderttausend Euro) aus der Zusage des   2 und 3 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nJahres 2002.                                               aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finan-\n2. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt                 zierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen wer-\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) aus der       den in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-\nZusage des Jahres 2002 für das Vorhaben „Sektorprogramm        nahmen verwendet werden.\nForst“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist.                                                     Artikel 2\n(2) Die im Abkommen vom 23. Juni 1994 zwischen der Regie-           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nRepublik Côte d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit für das      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nVorhaben „Förderung des Distriktgesundheitswesens“ zugesag-         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nten Mittel in Höhe von umgerechnet nunmehr 5 879 856,63 EUR         hens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\n(in Worten: fünf Millionen achthundertneunundsiebzigtausend-        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nachthundertsechsundfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent)            schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nwerden für folgende Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prü-         genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von"]}