{"id":"bgbl2-2003-11-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-03-13T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 403\nNiederlande                                  Slowakei\nNigeria                                      Slowenien\nNorwegen                                     Spanien\nÖsterreich                                   Sri Lanka\nOman                                         St. Kitts und Nevis\nPanama                                       St. Vincent und die Grenadinen\nPapua-Neuguinea                              Südafrika\nPeru                                         Swasiland\nPortugal                                     Tansania\nRumänien                                     Thailand\nSalomonen                                    Tonga\nSamoa                                        Tschechische Republik\nSan Marino                                   Tunesien\nSaudi-Arabien                                Türkei\nSchweden                                     Turkmenistan\nSchweiz                                      Uganda\nSenegal                                      Uruguay\nSeychellen                                   Usbekistan\nSimbabwe                                     Vereinigte Arabische Emirate\nSingapur                                     Vietnam.\nBerlin, den 13. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 2003\nDas in Abidjan am 17. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Familienplanung/HIV-Prävention II“) (2000) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 17. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nG. G r o s s e W i e s m a n n","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Familienplanung/HIV-Prävention II“)\n(2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\nund\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –             blik Côte d’Ivoire, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-\nses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         beitrags ein Darlehen zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nCôte d’Ivoire,                                                      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nzu vertiefen,                                                       schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,                             zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 292 der Botschaft\nRegierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-\nder Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 19. Dezember\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\n2000 –\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                  genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und anderen, von           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\ndas Vorhaben „Familienplanung und HIV-Prävention, Phase II“         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\neinen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15 000 000,– DM (in           zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich Euro:       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n7 669 378,22) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-        Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden       nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-   der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-       diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nrungsbeitrags erfüllt.                                              2008."]}