{"id":"bgbl2-2003-11-25","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=36","order":25,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Analytic Services, Inc.\" und \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-02-01 und DOCPER-AS-11-04)","law_date":"2003-03-20T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["428    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens\nüber die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente\nund über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle\nVom 20. März 2003\nDas Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September\n1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter\nBrennelemente und über die Sicherheit der Behandlung\nradioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) ist nach\nseinem Artikel 40 Abs. 2 in Kraft getreten für\nBelarus                             am 24. Februar 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II\nS. 194).\nBerlin, den 20. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Analytic Services, Inc.“ und „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-02-01 und DOCPER-AS-11-04)\nVom 20. März 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n27. Februar 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-02-01) und „Science Applications\nInternational Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-04) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. Februar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003            429\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 27. Februar 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 2008 vom 27. Februar 2003 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nbis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienst-\nleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Analytic Services, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-02-01 mit einer Laufzeit vom\n23. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der United States Air Forces Europe bei der Umsetzung von inter-\nnationalen Übereinkünften zur Rüstungskontrolle betreffend konventionelle,\nnukleare, biologische und chemische Waffen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Senior Arms Control Analyst (Anhang III.c.).\nb) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-04 mit\neiner Laufzeit vom 23. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nUnterstützung der United States Air Forces Europe bei der Umsetzung von inter-\nnationalen Übereinkünften zur Rüstungskontrolle betreffend konventionelle,\nnukleare, biologische und chemische Waffen sowie Entwicklung von Empfeh-\nlungen für die für Einsatzplanung und Grundsatzentscheidungen zuständigen\nGremien des Kommandos. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nSenior Arms Control Analyst (Anhang III.c.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind,\ndie gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Ver-\neinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht"]}