{"id":"bgbl2-2003-11-23","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=33","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ACS Defense, Inc.\", Logistics Solutions Group, Inc.\" und Premier Technology Group, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-01-04, DOCPER-AS-O1-05, DOCPER- AS-19-01 und DOCPER-AS-10-03)","law_date":"2003-03-20T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003             425\nrelating to custody may be refused on the        Anerkennung und Vollstreckung von Sor-\ngrounds provided under Article 10, para-         gerechtsentscheidungen aus den in\ngraph 1, of the Convention.                      Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens\nvorgesehenen Gründen zu versagen.\nIn accordance with Article 2, “the former        Nach Artikel 2 hat „die ehemalige jugos-\nYugoslav Republic of Macedonia” has              lawische Republik Mazedonien“ das Minis-\nappointed the Ministry of Justice as central     terium der Justiz als zentrale Behörde\nauthority to carry out the functions pro-        benannt, welche die in dem Übereinkom-\nvided for by this Convention.”                   men vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2844).\nBerlin, den 20. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „ACS Defense, Inc.“, „Logistics Solutions Group, Inc.“ und\n„Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-01-04, DOCPER-AS-01-05, DOCPER-AS-19-01 und DOCPER-AS-10-03)\nVom 20. März 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n27. Februar 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„ACS Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-04 und DOCPER-AS-01-05), „Logis-\ntics Solutions Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-19-01) und „Premier Technology\nGroup, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-10-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. Februar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 27. Februar 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 2005 vom 27. Februar 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis d\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-04 mit einer Laufzeit vom\n20. November 2002 bis 26. November 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nEntwicklung, Analyse und Integration von Strategien und Grundsätzen im Bereich\nInformationssicherung für Krisenpläne, Einsatzpläne und Übungspläne gemein-\nsamer Einsatzkommandos von USEUCOM (US-Oberkommando Europa). Der\nSchwerpunkt liegt auf Aufgaben im Bereich Kommando, Kontrolle, Kommunikation\nund Computer (C4), die das gesamte Spektrum von Militäreinsätzen der US-Armee\nbetreffen, welche im Einsatzgebiet von USEUCOM durchgeführt werden können.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Engineer/Senior\nEngineer/Senior Systems Engineer (Anhang II.v.).\nb) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-05 mit einer Laufzeit vom 6. Januar\n2003 bis 26. November 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nHerausarbeitung und Festlegung von Plänen und Erfordernissen in den Bereichen\nNachrichtenwesen, Überwachung, Aufklärung (ISR), Kommunikation und Compu-\nter für das U.S. European Command (EUCOM, US-Oberkommando Europa). Ent-\nwurf, Entwicklung, Konstruktion und Einführung von ISR-Systemarchitekturen und\nKonzepten, Interoperabilitätslösungen, Durchführungsplänen, Betriebsarchitektu-\nren, Betriebskonzepten, Datenbanken und ähnliche Leistungen für das EUCOM.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Engineer/Senior Intelli-\ngence Systems Analyst (Anhang II.l.), Senior System Analyst (Anhang II.k.).\nc) Das Unternehmen Logistics Solutions Group, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-19-01 mit einer Laufzeit vom\n1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der HQ USAREUR ODCSLOG Logistics Automation Division durch\ndie Entwicklung von Plänen und Konzepten; Ausarbeitung der Anforderungen an\ndie Datenerfassung zur Unterstützung der militärischen Planung. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.).\nd) Das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-10-03 mit einer Laufzeit vom\n1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nLogistische Unterstützung der 1st Armored Division bei der Entwicklung von Ein-\nsatz-, Krisen- und Truppenverlegungsplänen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Senior Military Planner (Anhang I.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003         427\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-\nstaben a bis d aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-\nträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 27. Februar 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 2005 vom\n27. Februar 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n27. Februar 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}