{"id":"bgbl2-2003-11-12","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=20","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-03-19T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der\nWeitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung\nVom 19. März 2003\nDas am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot\ndes Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\npersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nZypern                                                         am 1. Juli 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Januar 2003 (BGBl. II S. 93).\nBerlin, den 19. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 2003\nDas in Bujumbura am 17. Februar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem\nArtikel 3\nam 17. Februar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003                        413\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                siebenundsiebzigtausendsechshundertdreiundachtzig Euro\nund neunundneunzig Cent; entspricht 3 281 265,– DM)\nund\nreprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\ndie Regierung der Republik Burundi –\nkeit festgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Für das Vorhaben „Sektorprogramm städtische Wasser-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           versorgung“ werden\nBurundi,                                                           1. aus der im Abkommen vom 29. Juli 1985 über Finanzielle\nZusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finanzie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          rungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt 37000 000,– DM\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           (in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark; ent-\nvertiefen,                                                             spricht 18 917 799,60 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von\n337 452,49 EUR (in Worten: dreihundertsiebenunddreißig-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          tausendvierhundertzweiundfünfzig Euro und neunundvierzig\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Cent; entspricht 660 000,– DM),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 2. aus der im Abkommen vom 9. November 1987 über\nder Republik Burundi beizutragen,                                      Finanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an\nFinanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt\n44 000 000,– DM (in Worten: vierundvierzig Millionen Deut-\nunter Bezugnahme auf das Ergebnis der deutsch-burundi-\nsche Mark; entspricht 22 496 842,77 EUR) ein Betrag in Höhe\nschen Regierungsgespräche vom 26. bis 28. Februar 2002 –\nvon 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausend-\nzweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent;\nsind wie folgt übereingekommen:\nentspricht 1 000 000,– DM),\n3. aus der im Abkommen vom 8. Dezember 1989 über\nArtikel 1\nFinanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an\n(1) Für das Vorhaben „Unterstützung des Programms zur                Finanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt\nWiedereingliederung“ werden                                            44 000 000,– DM (in Worten: vierundvierzig Millionen Deut-\n1. aus der im Abkommen vom 24. Oktober 1994 über                       sche Mark; entspricht 22 496 842,77 EUR) ein Betrag bis zur\nFinanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an               Höhe von 1 804 507,93 EUR (in Worten: eine Million achthun-\nFinanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt                dertviertausendfünfhundertsieben Euro und dreiundneunzig\n70 000 000,– DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche             Cent; entspricht 3 529 311,– DM,\nMark; entspricht 35 790 431,68 EUR) ein Betrag bis zur Höhe    4. aus der im Abkommen vom 10. Januar 1992 über Finan-\nvon insgesamt 7 496 794,45 EUR (in Worten: sieben Mil-             zielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finan-\nlionen vierhundertsechsundneunzigtausendsiebenhundert-             zierungsbeiträgen von bis zu insgesamt 50 000 000,– DM (in\nvierundneunzig Euro und fünfundvierzig Cent; entspricht            Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark; entspricht\n14 662 455,49 DM),                                                 25 564 594,06 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von\n4 090 335,05 EUR (in Worten: vier Millionen neunzigtausend-\n2. aus der im Abkommen vom 29. Juli 1985 über Finanzielle\ndreihundertfünfunddreißig Euro und fünf Cent; entspricht\nZusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finanzie-\n8 000 000,– DM),\nrungsbeiträgen in Höhe von bis zu 37 000 000,– DM (in\nWorten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark; ent-         5. aus der im Abkommen vom 24. Oktober 1994 über Finan-\nspricht 18 917 799,60 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von             zielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finan-\n1 677 683,99 EUR (in Worten: eine Million sechshundert-            zierungsbeiträgen von bis zu insgesamt 70 000 000,– DM"]}