{"id":"bgbl2-2003-11-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=19","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping","law_date":"2003-03-19T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003                         411\nArtikel 3                                                            Artikel 4\n(1) Die mit den Projektmaßnahmen verbundenen Lieferungen             Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,\nund Leistungen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Ab-          Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nsätze 2 und 3 von der deutschen Seite tatsächlich gewährten         land, der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie des Bundesrech-\nZuschüsse in Übereinstimmung mit den geltenden Zoll- und            nungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der\nSteuervorschriften der Republik Lettland nicht mit Zöllen, Zoll-    Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Fördernehmern\ngebühren, Steuern oder anderen fiskalischen Gebühren mit ver-       sind in dem nach Artikel 2 Absatz 3 zu schließenden Förderrah-\ngleichbarer Wirkung belastet.                                       menvertrag und in den nach Artikel 2 Absatz 2 zu schließenden\nKreditverträgen zu vereinbaren.\n(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung des in Artikel 1\ngenannten Projektes werden im internationalen Wettbewerb\nArtikel 5\nohne Inlandsbevorzugung nach Maßgabe des nach Artikel 2\nAbsatz 3 zu schließenden Förderrahmenvertrages vergeben.               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 17. März 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nMargareta Wolf\nFür das Ministerium für Umwelt\nder Republik Lettland\nRaimonds Vïjonis\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Doping\nVom 19. März 2003\nDas Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen\nDoping (BGBl. 1994 II S. 334; 2003 II S. 311) ist nach\nseinem Artikel 16 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nIrland                                   am 1. März 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. II S. 1041).\nBerlin, den 19. März 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier"]}