{"id":"bgbl2-2003-11-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":11,"date":"2003-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_11.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2003-02-18T00:00:00Z","page":395,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003                            395\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 18. Februar 2003\nDas in Tiflis am 11. Mai 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über Tech-\nnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 6. Mai 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Februar 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\nund\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\ndie Regierung von Georgien –                      menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren            festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                   tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nder Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und\nArtikel 2\nVölker,\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                              Bereichen vorsehen:\n1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        richtungen in Georgien;\n2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nArtikel 1\n3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\ntragsparteien einigen.\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.          1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-            Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und","396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;      5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik             so bald wie möglich durch Fachkräfte aus Georgien fortge-\nDeutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-          führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                                      Abkommens in Georgien, in der Bundesrepublik Deutschland\noder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,\n2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der\nals „Material“ bezeichnet);\nBundesrepublik Deutschland in Tiflis oder der von dieser\n3. durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften             benannten Fachkräfte genügend Bewerber für die Aus- und\nund Wissenschaftlern in Georgien, in der Bundesrepublik             Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr\nDeutschland oder in anderen Ländern;                                gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbil-\ndung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu\n4. in anderer geeigneter Weise.                                         arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser Fach-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt           kräfte.\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende        6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas                die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete\nAbweichendes vorsehen:                                                  georgische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend\n1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                           ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen\nausbildungsgerechte Anstellung und Aufstiegsmöglichkeiten\n2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-          oder Laufbahnen.\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\ntragen;                                                         7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\n3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-          stellt ihnen im Rahmen der in Georgien geltenden georgi-\nhalb Georgiens;                                                     schen Gesetzgebung alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-\n4. Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-              fügung.\nrials;                                                          8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben\nerforderlichen, in den jeweiligen Projektvereinbarungen fest-\n5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Ziffer 2 genann-\ngelegten Leistungen erbracht werden, soweit diese Leistun-\nten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon ausge-\ngen nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regierung\nnommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abgaben\nder Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.\nund Lagergebühren;\n9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses\n6. Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-\nWissenschaftlern aus Georgien entsprechend den jeweils\nlen in Georgien rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngeltenden deutschen Richtlinien.\nunterrichtet werden.\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-                                     Artikel 4\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach\nBeendigung des Projektes in das Eigentum von Georgien über.            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nDas Material steht den geförderten Vorhaben und den entsand-        dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-          1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nfügung.                                                                 nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet        festgelegten Ziele beizutragen;\ndie Regierung von Georgien darüber, welche Träger, Organisa-        2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten in Georgien ein-\ntionen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-          zumischen;\nmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen\n3. die Gesetze Georgiens zu befolgen und die Sitten und\noder Stellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“\nGebräuche des Landes zu achten;\nbezeichnet.\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nArtikel 3\n5. mit den amtlichen Stellen in Georgien vertrauensvoll zusam-\nDie Regierung von Georgien bringt für die Vorhaben die\nmenzuarbeiten.\nfolgenden Leistungen:\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Georgien wäh-     dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nrend der Laufzeit der Projekte im Rahmen der in Georgien        rung von Georgien eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet\ngeltenden Gesetzgebung die erforderlichen Grundstücke und       die Regierung von Georgien unter Übersendung des Lebenslaufs\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,         um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-\nsoweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       kraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mittei-\ndie Einrichtung auf ihre Kosten liefert.                        lung der Regierung Georgiens ein, so gilt dies als Zustimmung.\n2. Sie übernimmt die Hafen- und Lagergebühren für das                  (3) Wünscht die Regierung von Georgien die Abberufung einer\nim Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der\ngelieferte Material und befreit dieses Material von Lizenz-     Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die\ngebühren, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen          Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die\nAbgaben und stellt sicher, dass das Material unverzüglich       Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsand-\nentzollt wird.                                                  te Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen,\n3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die        dass die Regierung von Georgien so früh wie möglich darüber\nVorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 gelie-   unterrichtet wird.\nferte Material.\nArtikel 5\n4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach-\nund Hilfskräfte. In den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan    (1) Die Regierung von Georgien sorgt für den Schutz der\nhierfür festgelegt werden.                                      Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003                                397\nihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört                   onsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\ninsbesondere Folgendes:                                                       bestimmten Gegenstände. Dazu gehört auch je Haushalt ein\nKraftfahrzeug. Die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Aus-\n1. Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nabhanden gekommen sind;\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nist insoweit ausgeschlossen.                                        3. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nEin Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er                   Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nauch beruht, kann von Georgien gegen die entsandten Fach-                 anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit                 Bedarfs;\ngeltend gemacht werden;                                             4. erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\n2. sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-               und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-                 und Aufenthaltsgenehmigungen.\ngen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äuße-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer                                          Artikel 6\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen dienstlichen\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nAufgabe stehen;\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\n3. sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die           zwischen den Vertragsparteien.\nungehinderte Ein- und Ausreise;\n4. sie stellt den in Satz 1 gennannten Personen einen Ausweis                                       Artikel 7\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nzung, die die Regierung von Georgien ihnen gewährt, hin-                (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-\ntischem Wege, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ngewiesen wird.\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen\n(2) Die Regierung von Georgien                                       tritt am Tag des Zugangs der zweiten dieser beiden Notifikatio-\n1. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik          nen in Kraft.\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im                   (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine                 Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt        jeweils ein Jahr, sofern es sich nicht von einer Vertragspartei\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der         spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im                   schriftlich gekündigt wird.\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\n(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\n2. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen                  seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kauti-         schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Tbilissi am 11. Mai 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. B a a s\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung von Georgien\nK. S a l d a s t a n i s c h w i l i"]}