{"id":"bgbl2-2003-10-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":10,"date":"2003-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_10.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-03-07T00:00:00Z","page":340,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2003\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 2003\nDas in Bonn am 29. April 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland\nüber kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 2000 II S. 445) ist\nnach seinem Artikel 18\nam 15. August 2002\nin Kraft getreten.\nGleichzeitig ist nach Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens\ndie Anlage hierzu in Kraft getreten.\nBerlin, den 28. Februar 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 2003\nDas in Peking am 26. Februar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 26. Februar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 2003\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2003                             341\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland\nbestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nund\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 49 500 000,– EUR\ndie Regierung der Volksrepublik China –              (in Worten: neunundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro)\nzur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusam-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         menarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-          am Main, für die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und in Arti-\nblik China,                                                         kel 5 Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben zu übernehmen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nzu vertiefen,                                                       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Volksrepublik China, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          gesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Volksrepublik China beizutragen,                                land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 20. Sitzung der      bezeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-          schutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte\narbeit vom 24. Mai 2002 –                                           Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\nfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt     ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu      Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nerhalten:                                                           Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\n1. Darlehen bis zu insgesamt 36 000 000,– EUR (in Worten:           Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nsechsunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben               aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\na) Armutsminderung Xinjiang bis zu 8 000 000,– EUR (in            (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nWorten: acht Millionen Euro),                               nahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nb) Abwasserprogramm IV bis zu 15 000 000,– EUR (in Wor-\nten: fünfzehn Millionen Euro),\nc) Schienenverkehrsprogramm III bis zu 13 000 000,– EUR                                    Artikel 2\n(in Worten: dreizehn Millionen Euro),                          Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nworden ist.                                                    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium der Finan-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 500 000,– EUR (in      zen der Volksrepublik China zu schließenden Verträge. Auf diese\nWorten: fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für die    Verträge findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem das\nVorhaben                                                       Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der\na) Kleinbäuerliche Aufforstung Hunan II bis zu 7 500 000,– EUR Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),      blik China über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nwurde. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nb) Erneuerbare Energien, insbesondere Solarenergie in\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nQinghai bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und beziehungs-\nEuro),\nweise oder Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      die in Artikel 1 genannten Beträge ist dies der 31. Dezember\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-    2010.\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.                                             Artikel 3\n3. Einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nund Fachkräftefonds bis zu insgesamt 2 500 000,– EUR (in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro).\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist             und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngrundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten       Volksrepublik China erhoben werden können.","342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2003\nArtikel 4                                   und das im Abkommen vom 19. November 1996 über Finan-\nzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Moderne Kohlekraft-\nFür die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finan-          werke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\nzierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden              21 180 000,– EUR (in Worten: einundzwanzig Millionen einhun-\nRegierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die             dertachtzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für\nBestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen                  das Vorhaben „Verbesserung des Gesundheitswesens in den\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            Westprovinzen Chinas II“ (Teilkomponente „Krankenhausaus-\nrung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit           rüstung“) mit einem Betrag von bis zu 25 000 000,– EUR (in\nmaßgebend.                                                             Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(3) Das im Abkommen vom 9. Juni 1999 über Finanzielle\n(1) Das im Abkommen vom 4. Juli 1994 über Finanzielle               Zusammenarbeit für das Vorhaben „Moderne Kohlekraftwerke“\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Kohlekraftwerk Wuhan                  vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 10 000 000,–\nLanguang“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von               EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) reprogrammiert und als\n4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend          Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Verbesserung des\nEuro) und das im Abkommen vom 19. November 1996 über                   Gesundheitswesens in den Westprovinzen Chinas II“ (Teilkom-\nFinanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Moderne Kohle-            ponente „HIV-Prävention“) mit einem Betrag von 10 000 000,–\nkraftwerke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Beitrag von            EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) verwendet, wenn nach\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) reprogrammiert        Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund als Darlehen für das Vorhaben „Verbesserung des Gesund-\nheitswesens in den Westprovinzen Chinas I“ mit einem Betrag\nArtikel 6\nvon bis zu 4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhun-\nderttausend Euro) für die Teilkomponente „Krankenhausaus-                 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\nrüstung“ und als Finanzierungsbeitrag mit einem Betrag von bis         10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Briefwechsels in der\nzu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für die Teil-      durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember 1986 geänderten\nkomponente „HIV-Prävention“ verwendet, wenn nach Prüfung               Fassung auch für dieses Abkommen.\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das im Abkommen vom 13. Juli 1995 über Finanzielle                                        Artikel 7\nZusammenarbeit für das Vorhaben „China Investment Bank III“\nvorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 3 820 000,–                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nEUR (in Worten: drei Millionen achthundertzwanzigtausend Euro)         Kraft.\nGeschehen zu Peking am 26. Februar 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. B o u d r e - G r o e g e r\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nLi Yong"]}