{"id":"bgbl2-2003-10-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":10,"date":"2003-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2003-02-20T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2003                           331\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 2003\nDas in Skopje am 9. Juli 1999 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 1\nam 4. November 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nund\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-\ndie mazedonische Regierung –                      zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren           jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                  menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung       festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der\nVölker und                                                           Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche                                       Artikel 2\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nArtikel 1                                a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in Mazedonien;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.               b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;","332               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2003\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-      c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\ntragsparteien einigen.                                            ben;\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mazedoni-\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver-\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;    e) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik           bald wie möglich durch mazedonische Fachkräfte fortgeführt\nDeutschland entsandte Personal wird im Folgenden als              werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\n„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                                mens in Mazedonien, in der Bundesrepublik Deutschland\noder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-\nals „Material“ bezeichnet);\nlandsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte\nc) durch Aus- und Fortbildung von mazedonischen Fach- und             genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Mazedonien, in der        benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;               pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens\nfünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt\nd) in anderer geeigneter Weise.                                       für angemessene Bezahlung dieser mazedonischen Fach-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt         kräfte;\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende     f)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas              aus- und fortgebildete mazedonische Staatsangehörige\nAbweichendes vorsehen:                                                abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                         Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\ntragen;                                                           der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nhalb Mazedoniens;                                             h) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-            der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den\nrials;                                                            Projektvereinbarungen übernommen werden;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b         i)  stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\ngenannten Materials zum Standort der Vorhaben; hiervon            mens und der Projektvereinbarungen befassten mazedoni-\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten           schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nAbgaben und Lagergebühren;                                        unterrichtet werden.\nf)  Aus- und Fortbildung von mazedonischen Fach- und\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den                                      Artikel 4\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-    dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei     a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nseinem Eintreffen in Mazedonien in das Eigentum Mazedoniens           nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nüber; das Material steht den geförderten Vorhaben und den             Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nentsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur          gen;\nVerfügung.                                                        b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Mazedoniens ein-\nzumischen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\ndie mazedonische Regierung darüber, welche Träger, Organisa-      c) die Gesetze Mazedoniens zu befolgen und Sitten und\ntionen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-        Gebräuche des Landes zu achten;\nmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauf-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\ntragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Folgen-\nder sie beauftragt sind;\nden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\ne) mit den amtlichen Stellen Mazedoniens vertrauensvoll\nzusammenzuarbeiten.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nLeistungen der mazedonischen Regierung:                        dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der maze-\nSie                                                               donischen Regierung eingeholt wird. Die durchführende Stelle\nbittet die mazedonische Regierung unter Übersendung des\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Mazedonien die      Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus-\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich         gewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung   ablehnende Mitteilung der mazedonischen Regierung ein, so gilt\nder Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-   dies als Zustimmung.\ntung liefert;\n(3) Wünscht die mazedonische Regierung die Abberufung\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik        einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regie-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   rung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen\nzen, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben     und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise\nsowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material      wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine\nunverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen      entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür\ngelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in Maze- sorgen, dass die mazedonische Regierung so früh wie möglich\ndonien beschafftes Material;                                  darüber unterrichtet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2003                          333\nArtikel 5                              b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\n(1) Die mazedonische Regierung sorgt für den Schutz der\nkautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\nPerson und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu\nGebrauch bestimmten Gegenstände einschließlich eines\nihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört\nPersonenkraftwagens; die abgaben- und kautionsfreie Ein-\ninsbesondere Folgendes:\nfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen einschließlich\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,         eines Personenkraftwagens ist ebenfalls gestattet, wenn die\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer               eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-             abhanden gekommen sind;\nsachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\ninsoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nEinfuhr von Medikamenten sowie Kinder- und Diätnahrungs-\ncher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von Mazedonien\nmitteln im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;\ngegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder\ngrober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;                  d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer                                     Artikel 6\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nstehen;\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die      der Vertragsparteien.\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis                                   Artikel 7\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-          (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nzung, die die mazedonische Regierung ihnen gewährt, hinge-     Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen\nwiesen wird.                                                   innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\n(2) Die mazedonische Regierung                                  Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nder letzten Mitteilung.\n(3)\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\ndenn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\ndes jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im              gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                           arbeit weiter.\nGeschehen zu Skopje am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Burkhart\nFür die mazedonische Regierung\nMilijana Danevska"]}