{"id":"bgbl2-2003-1-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/1#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_1.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation (Nr. DOCPER-IT-02-01 und Nr. DOCPER-IT-02-02)","law_date":"2002-11-28T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["14                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung                               Artikel 4\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nbei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\n(4) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, so-        der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-\nweit sie nicht Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird        nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\netwaige Rückzahlungsansprüche, die auf Grund der nach Ab-             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.             kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 3\nGenehmigungen.\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 5\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nin der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben werden.               Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAchim Burkart\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nLe Thi Bang Tam\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“\n(Nr. DOCPER-IT-02-01 und Nr. DOCPER-IT-02-02)\nVom 28. November 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n18. November 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Electronic Data Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-02-01 und\nNr. DOCPER-IT-02-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 18. November 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003            15\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 18. November 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1430 vom 18. November 2002 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die\nTätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-\nung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1\nBuchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung geschlos-\nsen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-01 mit einer Laufzeit\nvom 17. September 2002 bis 30. September 2003 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung des European Regional Medical Command, Telemedizinisches\nUnterstützungsbüro mit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie:\nWartung und Reparatur von Computersystemen; Entwicklung, Überprüfung und\nEinführung von Computerprogrammen und nachgeordneten Systemen; Gestal-\ntung, Installation und Wartung der Telekommunikationsinfrastruktur. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Telemedicine Program Consultant/Communica-\ntions Analyst.\nb) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-02 mit einer Laufzeit\nvom 19. September 2002 bis 18. September 2003 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung der United States Air Forces Medical Treatment Facilities in Zentral-\neuropa mit der Bereitstellung von Informationstechnologie: Systemverwaltung,\nInstallation und Wartung von Computersystemen. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Systems Administrator und System Specialist.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, wer-\nden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der\nin der dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der\noben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.","16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-\nge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. November 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1430 vom\n18. November 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n18. November 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}