{"id":"bgbl2-2003-1-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_1.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-22T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["12              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\ndieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung dieser             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nVereinbarung wird eine gemischte deutsch-kroatische Arbeits-          zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ngruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durch-            des Eingangs der Mitteilung.\nführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\n(3) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nverlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr,\nArtikel 9                                   sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs\nMonate vor Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem\n(1) Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an           Wege schriftlich gekündigt wird.\nvorläufig angewendet.\n(4) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-\n(2) Diese Vereinbarung tritt am Tag in Kraft, an dem die Regie-     migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-\nrung der Republik Kroatien der Regierung der Bundesrepublik           gung dieser Vereinbarung unberührt.\nGeschehen zu Zagreb am 13. September 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. W e i s s\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nD. V i d o v i c\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. November 2002\nDas in Hanoi am 29. Mai 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit 2001\n(Vorhaben „Berufliche Bildung“ – Darlehen, „Gesundheits-\nprogramm Kankenhäuser“ – Darlehen und Finanzierungs-\nbeitrag, „HIV/AIDS-Prävention“ – Finanzierungsbeitrag) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 29. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003                             13\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\n(Vorhaben „Berufliche Bildung“ – Darlehen,\n„Gesundheitsprogramm Krankenhäuser“ – Darlehen und Finanzierungsbeitrag,\n„HIV/AIDS-Prävention“ – Finanzierungsbeitrag)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung\nund\noder als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaft-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam –             lichen Stellung von Frauen dienen, die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              beitrags erfüllen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nschen Republik Vietnam,\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nKreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe\nzu vertiefen,\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     halten.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nder Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen,                  durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1\nNummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\n29. bis 30. Oktober 2001 –                                         struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-\nbe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  lichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nArtikel 1\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      falls ein Darlehen gewährt werden.\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nRegierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem spä-\nBeträge zu erhalten:\nteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\n1. Darlehen bis zu insgesamt 12 526 651,09 Euro (in Worten:        zur Vorbereitung der unter Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nzwölf Millionen fünfhundertsechsundzwanzigtausendsechs-        Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nhunderteinundfünfzig 9/100 Euro) für die Vorhaben              Durchführung und Betreuung der unter Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\na) „Berufliche Bildung“ bis zu 7 669 378,22 Euro (in Worten:\ndieses Abkommen Anwendung.\nsieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausend-\ndreihundertachtundsiebzig 22/100 Euro),                       (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nb) „Gesundheitsprogramm         Krankenhäuser“      bis    zu\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n4 857 272,87 Euro (in Worten: vier Millionen achthun-\ndertsiebenundfünfzigtausendzweihundertzweiundsiebzig\n87/100 Euro),                                                                           Artikel 2\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-          (1) Die Verwendung der unter Artikel 1 genannten Beträge, die\nben festgestellt worden ist;                                   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 7 925 024,16 Euro (in\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nWorten: sieben Millionen neunhundertfünfundzwanzigtau-\nhen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nsendvierundzwanzig 16/100 Euro) für die Vorhaben\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\na) „Gesundheitsprogramm         Krankenhäuser“      bis    zu  vorschriften unterliegen.\n4 345 980,99 Euro (in Worten: vier Millionen dreihundert-\n(2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\nfünfundvierzigtausendneunhundertachtzig 99/100 Euro),\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nb) „HIV/AIDS-Prävention“ bis zu 3 579 043,17 Euro (in          acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nWorten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtau-       lehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen\nsenddreiundvierzig 17/100 Euro),                           wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2009.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Um-           (3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, soweit\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-  sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der"]}