{"id":"bgbl2-2003-1-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_1.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kroatischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"2002-11-22T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["10               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\nkroatische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als                   (4) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\nihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer           31. Dezember eines jeden Jahres auf diplomatischem Wege\nbeschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthalts-          schriftlich gekündigt werden. Die aufgrund dieser Vereinbarung\ngenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn                erteilten Arbeitserlaubnisse bleiben von einer Kündigung\nzahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten          unberührt.\nvorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Das Ministerium für Arbeit und\nSoziale Fürsorge der Republik Kroatien oder die von diesem                                             A r t i k e l 13\nMinisterium beauftragte Stelle und die für die Durchführung\ndieser Vereinbarung zuständige Stelle der Bundesanstalt für                  (1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nArbeit werden die kroatischen Unternehmen vor Beginn der                  vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nBeschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über               blik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung\ndie einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang            der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die\ndes Merkblatts ist von den kroatischen Unternehmen schriftlich            Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen\nzu bestätigen.                                                            der assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien und über ihre Beschäftigung in der Bundes-\nrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen in\nA r t i k e l 12                                der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 4./10. September\n(1) Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an              1990 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewen-               und der Republik Kroatien außer Kraft.\ndet.                                                                         (2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 24. August 1988, der\n(2) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die           Änderungsvereinbarung vom 4./10. September 1990 sowie des\nRegierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundesrepu-             Briefes des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nblik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-        der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Dezember 1991 an\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der           Arbeitnehmer kroatischer Unternehmen erteilten Arbeitserlaub-\nTag des Eingangs der Mitteilung.                                          nisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die\naufgrund der Vereinbarung, der Änderungsvereinbarung sowie\n(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             des Briefes beschäftigten Arbeitnehmer werden auf die nach\nsen.                                                                      dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen angerechnet.\nGeschehen zu Zagreb am 13. September 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. W e i s s\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nD. V i d o v i c\nBekanntmachung\nder deutsch-kroatischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 22. November 2002\nDie in Zagreb am 13. September 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKroatien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-\nlichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) wird nach\nihrem Artikel 9 Abs. 1\nseit dem 13. September 2002\nvorläufig angewendet; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten erfolgt, sobald die Voraussetzun-\ngen nach Artikel 9 Abs. 2 erfüllt sind.\nBerlin, den 22. November 2002\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIm Auftrag\nBernd Buchheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003                             11\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\nund\ntretung des Gastlandes zu beantragen.\ndie Regierung der Republik Kroatien\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes\nsind wie folgt übereingekommen:\nerteilt.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nkroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie\ndieser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitneh-\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\nmer ausüben wollen.\nlandes.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-\nbarung sind:                                                                                    Artikel 5\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                                  (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.\nlung in Bonn);                                                     (2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\nb) in der Republik Kroatien:                                        tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\ndas Kroatische Arbeitsamt.                                         (3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht\nin Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr\nübertragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigungs-\nArtikel 2\nverhältnisse nach Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht als Neuzulassung.\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über                                         Artikel 6\nvergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse           sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und                   Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht     gesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nälter als 40 Jahre alt sind.                                    zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\n(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der           (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten         Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\nverlängert werden.                                                  die Gastarbeitnehmer zu finden; sie wirken beiderseits bei der\nAufklärung aufkommender Probleme mit.\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nbemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertrags-\npartei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes gleichwerti-                                  Artikel 7\nges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.                                   Hinsichtlich der Kosten und für die Entrichtung von Gebühren\nfinden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei\nArtikel 3                             Anwendung.\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nArtikel 8\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es         Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem         desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und\nGastland zu leben und zu arbeiten.                                  Soziale Fürsorge der Republik Kroatien arbeiten im Rahmen"]}