{"id":"bgbl2-2003-1-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_1.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kroatischen Vereinbarung über die Beschäftigung kroatischer Unternehmen mit Sitz in der Republik Kroatien zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"2002-11-22T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["8                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\nBekanntmachung\nder deutsch-kroatischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung kroatischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Kroatien\nzur Ausführung von Werkverträgen\nVom 22. November 2002\nDie in Zagreb am 13. September 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKroatien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern kroatischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Kroatien zur Ausführung von Werkverträgen wird nach\nihrem Artikel 12 Abs. 1\nseit dem 13. September 2002\nvorläufig angewendet; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach Artikel 12 Abs. 2 erfüllt sind.\nBerlin, den 22. November 2002\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIm Auftrag\nBernd Buchheit\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern kroatischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Kroatien\nzur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 1\nund                                 (1) Kroatische Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines\ndie Regierung der Republik Kroatien –             Werkvertrags zwischen einem kroatischen Arbeitgeber mit Sitz in\nder Republik Kroatien und einem in der Bundesrepublik Deutsch-\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden        land ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,   entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeits-\nerlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des    markts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeit-        Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 bleiben unberührt.\nnehmer aus kroatischen Unternehmen zur Absicherung der               (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage     Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutsch-\nzu stellen,                                                       land entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-\nkroatische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten aus-\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen    zuführen sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und\nzusammenarbeitenden deutschen und kroatischen Unterneh-           Schornsteinbaus.\nmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße\nEntsendung von Arbeitnehmern kroatischer Unternehmen zur\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähr-                                    Artikel 2\nleisten –\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 5 080 fest-\nsind wie folgt übereingekommen:                                gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 2 650 Arbeitnehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003                              9\nbeschäftigt werden können. Die angegebenen Zahlen verstehen         der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nsich als Jahresdurchschnittszahlen.                                 Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Aus-\nnis um bis zu sechs Monate verlängert. Steht von vornherein fest,\nführung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend\ndass die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis\nJahren erteilt.\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerlässlich ist.\n(2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\nArtikel 3                              eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nnis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer\nerteilt werden.\nwerden vom Minister für Arbeit und Soziale Fürsorge der Repu-\nblik Kroatien oder von der von ihm beauftragten Stelle auf die         (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nkroatischen Unternehmen verteilt; die einzelnen Werkverträge        Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\nwerden registriert und bewilligt.                                   In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis\nfür mehrere Werkverträge erteilt werden. Das kroatische Unter-\n(2) Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt,\nnehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungsdauer der\ndie aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und\nArbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen\npersonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifi-\nWerkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für die\nkation ihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den\nBearbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen.\nWerkvertrag eigenständig auszuführen.\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nland achtet bei der Durchführung dieser Vereinbarung in Zusam-\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\nmenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge\nGröße des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.\nder Republik Kroatien oder mit der von diesem Ministerium\nbeauftragten Stelle darauf, dass es nicht zu einer regionalen und\nsektoralen Konzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in                                        Artikel 7\neinem Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Bereich eines             Einem Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer\nWirtschaftszweigs kommt. Die in Satz 1 genannten Stellen ach-       beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,\nten insbesondere darauf, dass Werkvertragsarbeitnehmer nicht        wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-\nzugelassen werden, wenn in dem in der Bundesrepublik                raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\nDeutschland ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbei-          Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum\nten oder kurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem     beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\ndie Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen, eine        Arbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepu-\nArbeitslosenquote aufweist, die über den Durchschnitt der           blik Deutschland beschäftigt war.\nArbeitslosenquote der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht.\nArtikel 8\nArtikel 4\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie\nDeutschland erteilt auf Antrag des kroatischen Arbeitgebers dem\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepasst:\nArbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das Visum\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die        erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutsch-\nbei Inkrafttreten dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen um        land einreisen. Nach der Einreise hat er sich unverzüglich bei\njeweils 5 von Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich    der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu\ndie Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert       melden.\nhat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern\nsich die Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die       (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-\nArbeitslosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des         mers unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu bean-\nVorjahrs zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober         tragen.\ndes laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen\nsind so aufzurunden, dass sie durch die Zahl zehn ohne Rest                                      Artikel 9\nteilbar sind.                                                          Für die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der       Gebühren finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertrags-\nBundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestell-     partei Anwendung.\nten Zahlen dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge der\nRepublik Kroatien jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.                                   A r t i k e l 10\nArtikel 5                                 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung Soziale Fürsorge der Republik Kroatien arbeiten im Rahmen\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der          dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung dieser\nwegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn          Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-kroatische Arbeits-\nentspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge       gruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durch-\nfür vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.                             führung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\n(2) Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften\nüber die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und                                    A r t i k e l 11\nden Widerruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des\nKroatische Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der\nWerkvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt\nGrundlage eines Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem\neinzureichen, das für zuständig erklärt wird.\nDritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen\nwerden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das kroatische Unter-\nArtikel 6\nnehmen von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlos-\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der sen. Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine Arbeits-\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer    erlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit"]}