{"id":"bgbl2-2003-1-12","kind":"bgbl2","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/1#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_1.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mexikanischen Rahmenabkommens über Zusammenarbeit","law_date":"2002-12-04T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 23\n– das Abkommen vom 1. Oktober 1981 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Bestimmung der Erstattungsbe[i]träge für Sachleistungen aus der\nVersicherung für den Fall der Krankheit und Mutterschaft auf Grund der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung\nder Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die\ninnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (BGBl. 1983 II S. 214, 348);\n– das abkommen vom 15. Februar 1982 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei\nFamilienangehörigen von Grenzgängern (BGBl. 1982 II S. 958, 1203).\nNach Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung treten am 1. Januar 2003\naußer Kraft:\n– die Erste Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-\nlande über Sozialversicherung, mit Ausnahme der Artikel 17, 18, 19 und 21,\ndie bis zum Inkrafttreten des Artikels 9 dieser Vereinbarung weitergelten\n(BAnz. Nr. 205/55);\n– die Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1956 zum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-\nlande über Sozialversicherung (BAnz. Nr. 181/56);\n– die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Soziale Ange-\nlegenheiten und Volksgesundheit des Königreichs der Niederlande vom\n27. Mai 1964 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungs-\nmäßigen und ärztlichen Kontrolle in der Versicherung für den Fall der\nInvalidität, des Alters und des Todes (Rentenversicherungen) (BAnz.\nNr. 237/64).\nBerlin, den 4. Dezember 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nLäufer\nBekanntmachung\ndes deutsch-mexikanischen Rahmenabkommens\nüber Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2002\nDas in Mexiko-Stadt am 29. April 1996 unterzeichnete\nRahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten über Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 23\nam 1. Dezember 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Dezember 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nLäufer","24               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Lateinamerikas und der Karibik“, das den Rahmen für die\nZusammenarbeit deutlich erweitert,\nund\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten –         unter Bezugnahme auf die am 2. Mai 1995 in Paris unterzeich-\nnete Gemeinsame Feierliche Erklärung des Rates der Euro-\nin dem Wunsch, die historisch gewachsenen freundschaft-       päischen Union sowie der Europäischen Kommission und der\nlichen Beziehungen zwischen ihren beiden Ländern zu festigen     Vereinigten Mexikanischen Staaten,\nund zu vertiefen,\nin Bekräftigung ihres Willens zur Liberalisierung des Welt-\nim Bewusstsein ihrer gemeinsamen Interessen und ihres         handels im Einklang mit der „Schlussakte über die Ergebnisse\ngemeinsamen Bekenntnisses zu Demokratie und Rechtsstaat-         der multilateralen Verhandlungen der Uruguay Runde“, ins-\nlichkeit und zur Wahrung der Menschenrechte sowie unter          besondere dem „Übereinkommen zur Errichtung der Welt-\nBekräftigung ihrer Unterstützung der in der Charta der Vereinten handelsorganisation“,\nNationen festgelegten Grundsätze und Ziele,\nin der festen Absicht, die bilaterale Zusammenarbeit auf allen\nin der Überzeugung, dass wirtschaftliches Wachstum und        Gebieten zu fördern und zu entwickeln –\nsozialer Fortschritt zur politischen und gesellschaftlichen\nStabilität sowie zur Stärkung der demokratischen Institutionen      sind wie folgt übereingekommen:\nbeitragen,\nunter Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in der Europäischen Union und der Vereinigten                                     Kapitel 1\nMexikanischen Staaten im Nordamerikanischen Freihandels-                                    Grundsätze\nabkommen sowie der sich daraus jeweils ergebenden Verpflich-\ntungen und Zuständigkeiten,\nArtikel 1\nvor dem Hintergrund der Erklärung von Rom vom 20. Dezem-         Die Vertragsparteien sind entschlossen, die Zusammenarbeit\nber 1990, mit der der politische Dialog zwischen der Euro-       in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Technolo-\npäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten und den        gie, Bildung, Kultur und Recht im Sinne dieses Abkommens\nStaaten der Rio-Gruppe institutionalisiert wurde sowie des am    weiter zu vertiefen. Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten\n31. Oktober 1994 verabschiedeten „Grundsatzdokuments über        und Maßnahmen, die geeignet sind, die Zusammenarbeit in den\ndie Beziehungen der Europäischen Union zu den Staaten            verschiedenen Aktionsfeldern angemessen zu verstärken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003                           25\nArtikel 2                             Gebieten Handel, Banken, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirt-\nDie Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im          schaft, Agroindustrie, Hydrologie, Fischereiwesen, Bergbau,\nRahmen der bestehenden bilateralen Gemischten Kommissio-           Energieversorgung, Fremdenverkehr, Verkehrswesen, Kommuni-\nnen auf den Gebieten Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie,     kation, Informatik, Gesundheitswesen und Wohnungsbau nach\nBildung und Kultur weiter. Die Arbeit und die Befugnisse dieser    Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften.\nKommissionen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.              (2) Zu diesem Zweck fördern sie die Entwicklung ihrer Volks-\nEntsprechendes gilt für die im Rahmen der Technischen Zusam-       wirtschaften auf dauerhafter Grundlage. Darüber hinaus diversifi-\nmenarbeit durchgeführten Maßnahmen.                                zieren sie ihre Wirtschaftsbeziehungen und fördern den Handel\nsowie den Investitions- und Technologieaustausch durch\nArtikel 3                             Mechanismen, die erforderlichenfalls vertragliche Regelungen\numfassen, die zur Belebung und Erweiterung der bilateralen\nZur Weiterentwicklung der gegenseitigen Beziehungen können      wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, wobei die inter-\ndie Vertragsparteien gegebenenfalls die Mitwirkung von Beratern    nationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien beachtet\naus beiden Staaten vorsehen, um die Perspektiven der bilatera-     werden.\nlen Zusammenarbeit zu erörtern und konkrete Empfehlungen\nabzugeben.\nArtikel 8\nArtikel 4                                Die Vertragsparteien regen zur Förderung und Erweiterung der\nDieses Abkommen berührt nicht das Rahmenabkommen vom            Zusammenarbeit zwischen privaten Institutionen und Stellen die\n26. April 1991 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäi-       Entwicklung von Gemeinschaftsprojekten deutscher und mexi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikani-        kanischer Unternehmen, Kammern, Vereine und Berufsverbände\nschen Staaten.                                                     an. Diese Projekte können unter anderem die Durchführung von\nSeminaren, Ausstellungen, Kolloquien und Arbeitskreisen umfas-\nsen, die Möglichkeiten für Geschäftsabschlüsse begünstigen\nKapitel 2                            und eröffnen.\nPolitische Zusammenarbeit\nArtikel 9\nArtikel 5                                Zur Erleichterung der Bildung von gemischten Unternehmen\nund in Anbetracht der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nIm Bereich der politischen Zusammenarbeit vereinbaren die       haben die Vertragsparteien am 23. Februar 1993 ein Abkommen\nVertragsparteien die Durchführung folgender Maßnahmen:             zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\n– Begegnungen der Außenminister oder der Staatssekretäre           Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschlossen.\nbeider Außenministerien mit dem Ziel, den politischen Dialog\nzwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Vereinbarung                                 A r t i k e l 10\nvom 2. Juli 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikani-            Auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom 26. April\nschen Staaten über die Institutionalisierung regelmäßiger bila- 1991 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen\nteraler außenpolitischer Konsultationen zu intensivieren;       Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen\nStaaten unterstützen die Vertragsparteien die erforderlichen\n– Treffen von Vertretern beider Außenministerien sowohl im         Maßnahmen, um den Marktzugang für das Partnerland zu\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit als auch im Rahmen        erleichtern, wobei das vorgenannte Rahmenabkommen, das\nmultilateraler Foren;                                           Nordamerikanische Freihandelsabkommen, die „Schlussakte\n– Erörterung der wichtigsten bilateralen und internationalen       über die Ergebnisse der multilateralen Verhandlungen der\nFragen von beiderseitigem Interesse auch unter Berücksich-      Uruguay Runde“, insbesondere das „Übereinkommen zur Er-\ntigung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union       richtung der Welthandelsorganisation“ sowie die geltenden\nund den Vereinigten Mexikanischen Staaten, wie sie in der       nationalen und internationalen Rechtsvorschriften beachtet\nGemeinsamen Feierlichen Erklärung vom 2. Mai 1995 verein-       werden.\nbart wurde und im Rahmen künftiger umfassender Abkommen\nins Auge gefasst wird.                                                                     A r t i k e l 11\nDurch die gegenseitige Bereitstellung möglichst weitgehender\nund genauer Informationen soll der Austausch von Gütern und\nKapitel 3                            Dienstleistungen erleichtert werden.\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\nA r t i k e l 12\nArtikel 6                                Die Vertragsparteien unterstützen und fördern über die zustän-\nDie Vertragsparteien vertiefen und festigen ihre bilateralen    digen Organisationen jedes Landes und im Rahmen ihrer jeweili-\nWirtschaftsbeziehungen im Rahmen der bestehenden und künf-         gen Wirtschaftsordnung Maßnahmen, die zur Intensivierung der\ntigen Übereinkünfte. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zielt      bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen, unter anderem\nunter anderem darauf ab,                                           durch Exportförderungsseminare, Messebeteiligungen und Be-\nratungsprogramme.\n– den Handelsaustausch zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zu\ndiversifizieren und zu intensivieren;                                                      A r t i k e l 13\n– die Beziehungen zwischen Unternehmen zu fördern und zu              Die Vertragsparteien erkennen die besondere Bedeutung\nstärken, wobei der Entwicklung der Beziehungen zwischen         mittel- und langfristiger ausländischer Investitionen für die\nkleinen und mittleren Unternehmen beider Länder besondere       wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere für die Förderung des\nAufmerksamkeit zukommt.                                         Wachstums und für die Modernisierung der industriellen Infra-\nstruktur, an. Sie sind aus diesem Grunde bestrebt, durch auf\ninternationaler Ebene vereinbarte Mechanismen günstige\nArtikel 7\nRahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen zu\n(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit in den   schaffen, zum Beispiel durch den Abschluss eines Vertrags zur\nverschiedenen Wirtschaftsbereichen, insbesondere auf den           Förderung und zum Schutz von Investitionen.","26                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\nA r t i k e l 14                       – den Austausch von Wissenschaftlern;\nDie Vertragsparteien verstärken ihre industrielle Zusammen-    – die gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-\narbeit entsprechend ihrer jeweiligen Industrie- und Technologie-     schungs- und technologischen Entwicklungsaufgaben.\npolitik. Sie fördern den Austausch von Normen durch ihre jeweils\nzuständigen Institute und unterstützen die Zusammenarbeit                                     A r t i k e l 19\nzwischen diesen Instituten auf dem Gebiet des Norm-, Mess-\nund Prüfwesens.                                                      Die Vertragsparteien legen die Gebiete und Programme der\nZusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Inter-\nessen und in Abstimmung mit den Initiativen der Europäischen\nA r t i k e l 15                       Gemeinschaften im Bereich der regionalen Zusammenarbeit ein-\nUnter Berücksichtigung ihrer finanziellen und materiellen Mög- vernehmlich fest. Besonderer Nachdruck wird auf folgende\nlichkeiten fördern die Vertragsparteien die Entwicklung der tech- Themen gelegt: Wasser, natürliche Ressourcen, Umwelt, Tele-\nnischen Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils zuständigen         kommunikation, Mikroelektronik, Informatik, Biotechnologie,\nEinrichtungen.                                                    neue Werkstoffe und die Verbesserung der Lebensqualität der\nBevölkerung.\nKapitel 4\nKapitel 7\nUmweltschutz\nZusammenarbeit in den Bereichen\nKultur, Bildung und Wissenschaft\nA r t i k e l 16\nDie Vertragsparteien messen im Sinne des Abkommens vom                                     A r t i k e l 20\n25. Oktober 1993 zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse, die mit dem\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen ihren beiden Regierungen am 1. Februar 1977\nland und dem Ministerium für Soziale Entwicklung der Vereinig-\ngeschlossenen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit\nten Mexikanischen Staaten über Zusammenarbeit im Umwelt-\ngeschaffenen Beziehungen in diesem Bereich durch die in\nschutz der Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der\nArtikel 18 des genannten Abkommens vorgesehenen Zusam-\nAbwehr drohender Gefahren für die Umwelt im Interesse künfti-\nmenkünfte auf Regierungsebene, in denen die Austausch-\nger Generationen besondere Bedeutung bei. Sie sind bestrebt,\nprogramme für die Bereiche Kultur, Bildung und Wissenschaft\nInitiativen zur Durchführung nationaler Programme im Bereich\nfestgelegt werden, weiterhin zu stärken.\ndes Umweltschutzes und der Erhaltung der Ökosysteme zu för-\ndern, die auch Möglichkeiten für den Austausch spezifischer          (2) In diesem Rahmen bekunden die Vertragsparteien überein-\nTechnologien und für die Ausbildung von Experten in diesem        stimmend ihre Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den\nBereich umfassen.                                                 zuständigen Institutionen in den Bereichen Kultur, Bildung und\nWissenschaft, Kunst, audiovisuelle Medien und Sport zu verstär-\nken.\nKapitel 5                               (3) Die Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird durch den\nGeistiges Eigentum                         Austausch von Lehrern, Experten und Wissenschaftlern, durch\ndie Förderung des Sprachunterrichts im jeweils anderen Land,\ndurch die Förderung von Schulen, die von den Vertragsparteien\nA r t i k e l 17                       amtlich unterstützt werden, sowie durch die gegenseitige Ge-\nDie Vertragsparteien erkennen den angemessenen und wirk-       währung von Stipendien gestärkt.\nsamen Schutz des geistigen Eigentums als wesentlich für die          (4) Die Vertragsparteien streben an, die Verbreitung und die\nFörderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft,         Kenntnis ihrer jeweiligen Kultur durch die Belebung der Zusam-\nTechnologie, Wissenschaft, Bildung und Kultur an. Ferner unter-   menarbeit auf den Gebieten Archäologie, Geschichte und Denk-\nstreichen sie die Bedeutung der Schaffung eines Informations-     malschutz, des Austauschs in den Bereichen bildende und\naustauschs über Rechtsvorschriften, Verwaltungs- und Rechts-      darstellende Künste, Musik und Literatur, der Teilnahme an inter-\npraxis sowie Patenturkunden zwischen den zuständigen Einrich-     nationalen künstlerischen Veranstaltungen und der Zusammen-\ntungen.                                                           arbeit im Bereich der audiovisuellen Medien, Archive und Biblio-\ntheken sowie auf den Gebieten Jugend und Sport verstärkt zu\nfördern.\nKapitel 6\n(5) Nach vorheriger Abstimmung verstärken die Vertragspartei-\nWissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit              en darüber hinaus den Informationsaustausch im Hinblick auf\nStudienpläne und -programme, Aufbau der Bildungssysteme,\nA r t i k e l 18                       Lehrkörper und alle weiteren für die Durchführung der Studien\nerforderlichen Informationen.\nDie Vertragsparteien entwickeln und fördern die bilaterale\nwissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf der\nGrundlage des zwischen beiden Regierungen am 6. Februar                                        Kapitel 8\n1974 geschlossenen Rahmenabkommens über wissenschaft-\nlich-technologische Zusammenarbeit und künftiger Übereinkünf-                Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten\nte mit dem Ziel, die Fortschritte der wissenschaftlichen For-                                 A r t i k e l 21\nschung und der technologischen Entwicklung zu nutzen. Sie\nDie Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in\nunterstützen insbesondere\nRechtsangelegenheiten, darunter den Rechtshilfeverkehr in Zivil-\n– den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen        sachen, Strafsachen sowie in Sozial- und Verwaltungsangele-\nInformationen, Publikationen und Forschungsberichten;          genheiten, unter Berücksichtigung ihrer Rechtsordnungen sowie\nmultilateraler und bilateraler Übereinkünfte. Es ist ihr Ziel, diese\n– die Organisation und gemeinsame Durchführung von Sympo-\nZusammenarbeit zum Nutzen ihrer Bürger zu beschleunigen und\nsien, Konferenzen und ähnlichen Veranstaltungen;\nzu vereinfachen. Insbesondere prüfen sie die Möglichkeit, ein-\n– Kontakte zwischen Wissenschaftsorganisationen und For-          schlägigen multilateralen Übereinkünften beizutreten, die im\nschungseinrichtungen;                                          regionalen Bereich der anderen Vertragspartei geschlossen wur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003                                  27\nden mit dem Ziel, die Palette der Chancen für die Zusammen-              – Verhinderung der Geldwäsche in Zusammenhang mit Vermö-\narbeit zwischen beiden Ländern auf diesem Weg zu erweitern.                 genswerten, die aus dem unerlaubten Handel mit Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen stammen.\nKapitel 9\nZusammenarbeit bei der                                                            Kapitel 10\nBekämpfung des Drogen- und Medikamenten-                                              Schlussbestimmungen\nmissbrauchs und des unerlaubten Drogenhandels\nA r t i k e l 23\nA r t i k e l 22\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\nDie Vertragsparteien arbeiten auf allen Ebenen im Rahmen der          auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf\nvon beiden Ländern unterzeichneten einschlägigen internationa-           diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen\nlen Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens der Ver-              Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für\neinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten              die Fristberechnung des Inkrafttretensdatums ist der Tag des\nVerkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, insbeson-             Zugangs der letzten Notifikation. Die Geltungsdauer des Abkom-\ndere auf folgenden Gebieten zusammen:                                    mens ist unbegrenzt, sofern es nicht von einer der Vertragspar-\n– Eindämmung und Bekämpfung der Nachfrage nach unerlaub-                 teien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplo-\nten Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, Verbesserung der           matischem Weg schriftlich gekündigt wird.\nVorbeugung sowie die Behandlung und Rehabilitation von\nAbhängigen;                                                                                      A r t i k e l 24\n– Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der unerlaubten Her-\nDie Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen-\nstellung, der unerlaubten Ein-, Aus- und Durchfuhr von und\nseitigen Einverständnis durch Notenwechsel ändern oder ergän-\ndes unerlaubten Handels mit Suchtstoffen und psychotropen\nzen. Die so vereinbarten Änderungen treten am ersten Tag des\nStoffen;\nMonats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertrags-\n– Förderung von Maßnahmen, die die Produktion, den Vertrieb              parteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben,\nund/oder die Verwendung chemischer Ausgangsstoffe zur                 dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeb-\nunerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen             lich für die Fristberechnung des Inkrafttretensdatums ist der Tag\nStoffen verhindern;                                                   des Zugangs der letzten Notifikation.\nGeschehen zu Mexiko-Stadt am 29. April 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nGurría"]}