{"id":"bgbl2-2003-1-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/1#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_1.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-12-03T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abge-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nschlossen wurden. Für den Teilbetrag in Höhe von 2 556 459,–        Nicaragua erhoben werden.\nEUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau-\nsendvierhundertneunundfünfzig Euro) endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2005, für den Teilbetrag in Höhe von                                          Artikel 4\n10 225 838,– EUR (in Worten: zehn Millionen zweihundertfünf-\nundzwanzigtausendachthundertachtunddreißig Euro) endet die-            Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nse Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.                          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nschließenden Verträge garantieren.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgarden\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nNorman Caldera Cardenal\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Dezember 2002\nDas in Tunis am 30. März 2001 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 (Ergänzte\nFassung) ist nach seinem Artikel 3\nam 2. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDas vorbezeichnete Abkommen ergänzt das Abkom-\nmen vom 23. September 1999 (BGBl. 1999 II S. 1134).\nBonn, den 3. Dezember 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003                                 21\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\n(Ergänzte Fassung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 gesamt 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark; 2 556 459,41 Euro) auf insgesamt bis zu 34 600 000,00 DM\nund\n(in Worten: vierunddreißig Millionen sechshunderttausend Deut-\ndie Regierung der Tunesischen Republik –                  sche Mark; 17 690 699,09 Euro) erhöht, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nRepublik,                                                               sätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Betrag,\nim Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           aussetzungen die bisherige Bürgschaft von bis zu 78 200 000,00 DM\nzu vertiefen,                                                           (in Worten: achtundsiebzig Millionen zweihunderttausend Deut-\nsche Mark; 39 983 025,11 Euro) um 5 000 000,00 DM (in Worten:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         fünf Millionen Deutsche Mark; 2 556 459,41 Euro) auf bis zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              83 200 000,00 DM (in Worten: dreiundachtzig Millionen zweihun-\nderttausend Deutsche Mark; 42 539 484,52 Euro) zur Ermög-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit\nder Tunesischen Republik beizutragen,                                   durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die im Abkommen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999 vom 23. September 1999\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 21. bis 23. Septem-         genannten Vorhaben zu erhöhen.\nber 1999 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungs-\nverhandlungen, das Abkommen zwischen unseren beiden Regie-                                           Artikel 2\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 vom 23. Septem-\nber 1999 und die Verbalnote Nr. 552/99 der Deutschen Botschaft             Die sonstigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der\nin Tunis vom 23. Dezember 1999 –                                        Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 vom\nsind wie folgt übereingekommen:                                      23. September 1999 bleiben unberührt.\nArtikel 1                                                               Artikel 3\n(1) Der im Abkommen vom 23. September 1999 vereinbarte                  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nBetrag für das Vorhaben „Privatsektorförderung“ (Mise à Niveau)         rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-\nin Höhe von 29 600 000,00 DM (in Worten: neunundzwanzig                 blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nMillionen sechshunderttausend Deutsche Mark; 15 134 239,68              setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nEuro) wird um ein weiteres Darlehen in Höhe von bis zu ins-             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 30. März 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K r e u s e l\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAbderrazak Attia"]}