{"id":"bgbl2-2002-9-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":9,"date":"2002-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_9.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation\" (Nr. FA4452-00-F-0060)","law_date":"2002-01-25T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 24. Januar 2002\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) wird nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft treten:\nBelize                                   am 18. März 2002\nSt. Vincent und die Grenadinen           am 3. März 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 6. November 2001 (BGBl. II\nS. 1287).\nBerlin, den 24. Januar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. FA4452-00-F-0060)\nVom 25. Januar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar\n2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Scien-\nce Applications International Corporation“ (Nr. FA4452-00-F-0060) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend\nzum 1. Oktober 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. Januar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002             611\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 18. Januar 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1771 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-\nmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications\nInternational Corporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift\nNummer GS-23F-0107J, Delivery Order FA4452-00-F-0060, über die Bereitstellung von\nAnalytischen Dienstleistungen für die Headquarters, United States Air Forces Europe,\nDirector of Plans and Programs abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen\nseines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der Headquarters, United States Air Forces Europe, Director of Plans\nand Programs mit der Einsatzplanung und den taktischen Fachkenntnissen im Bereich\nder strategischen Luftbrückeneinsätze, Pläne und Taktiken, die für einen schnellen Ein-\nsatz der U.S.-Streitkräfte in den europäischen und südwestasiatischen Schauplätzen\nbestimmt sind.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Movement Analyst (Anhang\nI.d.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-\nmer GS-23F-0107J, Delivery Order FA4452-00-F-0060, zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications Inter-\nnational Corporation“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen\nAmt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen\nLeistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine\nKopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002\nist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nteilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unver-\nzüglich mit.","612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 1. Oktober\n2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1771 vom\n18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rück-\nwirkend zum 1. Oktober 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}