{"id":"bgbl2-2002-9-16","kind":"bgbl2","year":2002,"number":9,"date":"2002-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/9#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-9-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_9.pdf#page=25","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tansanischen Vereinbarung über die Rechtsstellung der an der Übung \"TANZANITE 2002\" beteiligten Streitkräfte der Bundeswehr in der Vereinigten Republik Tansania","law_date":"2002-02-07T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 621\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-moldauischen Abkommens über den Luftverkehr\nund über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 11. November 1971\nVom 7. Februar 2002\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 zu dem Abkommen\nvom 21. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr (BGBl. 2001 II S. 635)\nwird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1\nam 8. November 2001\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig ist nach Artikel 20 dieses Abkommens das Abkommen vom\n11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den\nLuftverkehr (BGBl. 1972 II S. 1525; 1973 II S. 1406) im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau außer Kraft getreten.\nBerlin, den 7. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-tansanischen Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung der an der Übung „TANZANITE 2002“\nbeteiligten Streitkräfte der Bundeswehr\nin der Vereinigten Republik Tansania\nVom 7. Februar 2002\nDie in Daressalam am 22. Januar 2002 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über die Rechtsstellung der an der\nÜbung „TANZANITE 2002“ beteiligten Streitkräfte der\nBundeswehr in der Vereinigten Republik Tansania ist\nnach ihrem Artikel 19 Abs. 3\nam 22. Januar 2002\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","622                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber die Rechtsstellung der an der Übung „TANZANITE 2002“\nbeteiligten Streitkräfte der Bundeswehr\nin der Vereinigten Republik Tansania\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              9. „Entsendepartei“ bedeutet jedes in der Tabelle erwähnte\ntruppenstellende Land;\nund\n10. „Hoheitsgrenzen“ bedeutet die Hoheitsgrenzen der Ver-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –\neinigten Republik Tansania einschließlich der Gewässer und\neingedenk ihres gemeinsamen Willens zur Teilnahme an einer              des Luftraums.\nmultinationalen friedenserhaltenden Ausbildungsübung in Tan-\nsania,                                                                                            Artikel 2\nAllgemeines\nin dem Bestreben, Frieden, Stabilität und die Fähigkeit zur Kri-\n(1) Diese Vereinbarung soll die Rechtsstellung der Truppen\nsenbewältigung in der ost- und südafrikanischen Subregion zu\nfestlegen, die während der Vorbereitung und Durchführung der\nfördern,\nÜbung von der Entsendepartei ins Hoheitsgebiet der Aufnahme-\nim Hinblick auf die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zum      partei gesandt werden.\nSchutz der an der Übung „TANZANITE 2002“ teilnehmenden                  (2) Die Übung findet im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei statt\nStreitkräfte der truppenstellenden Länder                           und umfasst zwei Phasen:\na) Phase Eins, die Rahmenübung (im Folgenden als „CPX“\nund in dem Wunsch, diesen Streitkräften während der genann-\nbezeichnet), die vom 19. November 2001 bis zum 1. Dezem-\nten Übung freien Zugang zum Hoheitsgebiet der Vereinigten\nber 2001 dauert, und\nRepublik Tansania zu gewähren –\nb) Phase Zwei, die Gefechtsübung (im Folgenden als „FTX“\nkommen wie folgt überein:                                             bezeichnet), die vom 11. Februar 2002 bis zum 24. Februar\n2002 dauert.\n(3) Die damit zusammenhängenden und unmittelbar mit der\nArtikel 1                              Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der beiden ge-\nBegriffsbestimmungen                          nannten Phasen verknüpften Bewegungen gelten als Bestandteil\nder Übung.\nSofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gelten in\ndieser Vereinbarung folgende Begriffsbestimmungen:                                                Artikel 3\n1. „ Achsenbereich“ bedeutet den Bereich entlang der                                      Anwendungsbereich\nStraße Daressalam/Chalinze/Segera/Tanga, das militäri-\nsche Übungsgebiet bei Tanga, die Hoheitsgewässer von              Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind diese Verein-\nDaressalam bis zum Hafen und Sansibar (Inseln) sowie den      barung und alle von den Behörden eingegangenen Verpflichtun-\nLuftraum über diesem Bereich;                                 gen sowie alle einem Angehörigen der Entsendepartei einge-\nräumten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen oder Vergüns-\n2. „Zivilbehörde“ bedeutet die tansanische Polizei sowie Ein-      tigungen während der genannten Übung ausschließlich innerhalb\nwanderungs- und Zollbehörden oder jede andere Vollzugs-       der Hoheitsgrenzen der Vereinigten Republik Tansania anwend-\nbehörde und jeden in Frage kommenden tansanischen             bar.\nStaatsbediensteten mit Ausnahme der tansanischen Streit-\nkräfte;                                                                                     Artikel 4\n3. „truppenstellende Länder“ bedeutet die in der Tabelle                                     Verpflichtungen\nerwähnten truppenstellenden Länder;\nDie Entsendepartei und ihre Angehörigen haben jede Hand-\n4. „Übung“ bedeutet die Übung „TANZANITE 2002“, die im             lung oder Aktivität zu unterlassen, die mit dem Geist dieser Ver-\nHoheitsgebiet der Vereinigten Republik Tansania abzuhal-      einbarung unvereinbar ist. Die Entsendepartei und ihre Angehöri-\nten ist;                                                      gen haben das innerstaatliche Recht der Aufnahmepartei zu ach-\n5. „Angehörige(r)“ bedeutet jede Person, die einer der Streit-     ten und der für die Angehörigen der Entsendepartei zuständige\nkräfte angehört oder eine solchen Streitkräften für die       Offizier ist dazu zu verpflichten, dass er geeignete Maßnahmen\nÜbung „TANZANITE 2002“ zugeordnete Zivilperson ist, Lei-      trifft, um diese Achtung sicherzustellen.\ntungsdienstpersonal sowie Leitende der Übung und Unter-\nstützungspersonal eingeschlossen;                                                           Artikel 5\n6. „Strafverfolgungsorgan“ bedeutet den obersten Vertreter                                       Führung\nder Anklagebehörde der Aufnahmepartei;\n(1) Die Angehörigen der Entsendepartei bilden einen militäri-\n7. „Vertragsparteien“ bedeutet die Regierung der Bundesrepu-       schen Truppenteil nach Maßgabe der für die Streitkräfte der Ent-\nblik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Repu-      sendepartei geltenden dienstrechtlichen Gesetze und sonstigen\nblik Tansania;                                                Vorschriften.\n8. „Aufnahmepartei“ bedeutet die Regierung der Vereinigten             (2) Gesichtspunkte der spezifischen Führung während der\nRepublik Tansania;                                            Übung werden in den Übungsanweisungen aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002                           623\nArtikel 6                               (3) Die Entsendepartei kann die Ausrüstung für die Streitkräfte\nund angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern\nRechtsstellung\nund sonstigen Waren, die zur ausschließlichen Verwendung\nUnbeschadet dieser Vereinbarung bleiben Angehörige der          durch die Streitkräfte während der Übung bestimmt sind, frei\nEntsendepartei in jeder Hinsicht Angehörige der Streitkräfte die-  von allen Steuern und Zollgebühren ein- und ausführen. Die\nser Entsendepartei und unterliegen für die Dauer der Übung ihren   Befreiung von Abgaben umfasst auch\neigenen dienstrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\na) Lotsen-, Schlepp- und Liegeplatzgebühren für ein in einem\nHafen der Aufnahmepartei beladenes Schiff;\nArtikel 7\nb) Lande-, Fluglotsen- und Abstellgebühren für Luftfahrzeuge\nWaffen, Gerät und Bekleidung                         auf dem Flugplatz der Aufnahmepartei.\n(1) Im genannten Zeitraum haben die Angehörigen der Entsen-        (4) Die Entsendepartei hat das Recht, Versorgungsgüter, die\ndepartei die Uniform sowie Dienstgrad- und sonstige Abzeichen      für die Übung erforderlich sind, im Hoheitsgebiet der Aufnahme-\nausschließlich für den Zweck der Übung zu tragen; Gleiches gilt    partei abgabenfrei einzukaufen.\nfür die Verwendung von Gerät und den Besitz sowie das Mit-\nführen von Waffen und Manövermunition.                                (5) Beim Verlassen des Hoheitsgebiets der Aufnahmepartei\nkönnen Angehörige der Entsendepartei von der Aufnahmepartei\n(2) Der für die Angehörigen der Entsendepartei zuständige       als Bezahlung oder Einkünfte erhaltene Finanzmittel mitführen.\nOffizier kann diesen das Tragen von Zivilbekleidung erlauben.\n(6) Während der Übung wird keinem Angehörigen der Entsen-\ndepartei diplomatische Immunität gewährt oder ein diplomati-\nArtikel 8\nsches Vorrecht eingeräumt.\nEinreise, Aufenthalt und Ausreise\n(7) Die zollfreie Einfuhr ist davon abhängig, dass bei der Zoll-\n(1) Die Aufnahmepartei verpflichtet sich, allen Angehörigen der stelle des Einfuhrorts zusammen mit den vereinbarten Zollpapie-\nEntsendepartei die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vereinigten   ren eine Bescheinigung hinterlegt wird, deren Form zwischen der\nRepublik Tansania ebenso wie die Ausreise daraus zu erleich-       Aufnahmepartei und der Entsendepartei vereinbart wird und die\ntern. Die Aufnahmepartei gewährt besondere Erleichterungen für     von einer durch die Entsendepartei hierzu ermächtigten Person\ndie zügige Erledigung von Ein- und Ausreiseformalitäten für        unterzeichnet ist. Die Benennung der zur Unterzeichnung der\nAngehörige der Entsendepartei.                                     Bescheinigungen ermächtigten Person sowie Proben ihrer\n(2) Angehörige der Entsendepartei haben das Recht, in dem       Unterschrift und der zu verwendenden Stempel werden der Zoll-\nfür die Übung erforderlichen Rahmen in das Hoheitsgebiet der       verwaltung der Aufnahmepartei übermittelt.\nAufnahmepartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und von dort\nauszureisen. Die Behörden der Aufnahmepartei sind über solche                                     Artikel 10\nBewegungen auf dem Laufenden zu halten.\nErlaubnisse\n(3) Die Angehörigen der Entsendepartei sind bei der Einreise\nin das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei und bei der Ausreise          (1) Die Aufnahmepartei ist damit einverstanden, Erlaubnisse für\ndaraus von Sichtvermerksbestimmungen befreit.                      Angehörige der Entsendepartei, die von deren Behörden für die\nBedienung eines Transportfahrzeugs, Transportluftfahrzeugs\n(4) Die Angehörigen der Entsendepartei sind von etwaigen Ein-   oder Fernmeldegeräts und für die Ausübung eines Berufs oder\nwanderungsbestimmungen zur Regelung des Aufenthalts von            einer Beschäftigung in Verbindung mit deren Funktion als\nAusländern im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei (einschließlich     Angehörige der Entsendepartei für die Übung erteilt wurden, als\nRegistrierung) zu befreien, erwerben jedoch kein Recht auf stän-   gültig anzuerkennen.\ndigen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem Hoheitsgebiet.\n(2) Absatz 1 ist nicht auf die Verwendung militärischer Land-,\n(5) Für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei    See- und Luftfahrzeuge der Aufnahmepartei anzuwenden.\nund die Ausreise daraus müssen Angehörige der Entsendepartei\nFolgendes besitzen:                                                   (3) Die Aufnahmepartei ist damit einverstanden, geltende inter-\nnationale Führerscheine, die Angehörigen der Entsendepartei für\na) einen von der Entsendepartei oder in ihrem Namen ausge-         die Bedienung von Zivilfahrzeugen ausgestellt wurden, vorbe-\nstellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl;                     haltlich der Genehmigung durch Zivilbehörden der Aufnahme-\nb) einen von der Entsendepartei oder in ihrem Namen ausge-         partei als gültig anzuerkennen.\nstellten persönlichen Truppenausweis.\n(6) Angehörige der Entsendepartei, die Reisen im Hoheitsge-                                    Artikel 11\nbiet der Aufnahmepartei außerhalb des Übungsrahmens unter-                                     Festnahmen,\nnehmen, haben ihre Truppenausweise oder Reisepässe mitzu-                            Überstellungen und Rechtshilfe\nführen und Absatz 7 einzuhalten.\n(1) Amtspersonen der Aufnahmepartei, auch Angehörige der\n(7) Angehörige der Entsendepartei haben der Zivilbehörde        Militärpolizei, ziviler Dienststellen und alle ordnungsgemäß\ngegenüber auf Verlangen ihre Truppenausweise oder Reisepässe       bevollmächtigten Beauftragten dürfen in Übereinstimmung mit\nnach Absatz 6 vorzuweisen, dürfen diese jedoch nicht abgeben.      dem im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei geltenden innerstaat-\nlichen Recht und in Zusammenarbeit mit den Militärbehörden der\nArtikel 9                            Entsendepartei einen Angehörigen der Entsendepartei unter\nfolgenden Voraussetzungen festnehmen:\nVorrechte und Immunitäten\na) Der für die Angehörigen der Entsendepartei zuständige\n(1) Angehörige der Entsendepartei haben das Recht, im\nOffizier (OIC) beantragt diese Festnahme, oder\nZusammenhang mit ihrem Eintreffen bei der Aufnahmepartei\nangemessene Mengen persönlicher Habe, die zur ausschließ-          b) der betreffende Angehörige der Entsendepartei wird einer\nlichen Verwendung durch diese Angehörigen bestimmt sind, zoll-          Straftat verdächtigt.\nfrei einzuführen. Diese Bestimmungen gelten in angemessenem\n(2) Jeder nach Absatz 1 festgenommene Angehörige der Ent-\nRahmen auch für die Ausfuhr von persönlicher Habe und\nsendepartei ist zusammen mit seiner Waffe und seinem Muni-\nGeschenken.\ntionsvorrat und sonstigen persönlichen Gegenständen so kurz-\n(2) Angehörige der Entsendepartei dürfen keine persönlichen     fristig wie möglich den Behörden der Entsendepartei zu über-\nSchusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet der Aufnah-        stellen, die dann ihrerseits für seine Abschiebung oder für die\nmepartei einführen.                                                Durchführung von Disziplinarmaßnahmen verantwortlich sind.","624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nArtikel 12                              oder mehrere Angehörige der anderen Vertragspartei im Rahmen\nder Ausübung ihrer Dienstpflicht oder im Rahmen der Durch-\nStrafgerichtsbarkeit\nführung dieser Vereinbarung verursacht wurden; ausgenommen\n(1) Angehörige der Entsendepartei unterliegen hinsichtlich aller sind Verletzungen und Todesfälle, die fahrlässig, grob fahrlässig\nim Hoheitsbereich der Aufnahmepartei begangenen Straftaten          oder unter Verletzung einer Pflicht herbeigeführt wurden.\nder Gerichtsbarkeit und den innerstaatlichen Gesetzen der Auf-\nnahmepartei.                                                           (2) Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen\nAnsprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind von dieser Strafgerichts-     eigenen Vermögenswerten, wenn diese Beschädigung oder die-\nbarkeitsregelung ausgenommen: Straftaten, die sich ausschließ-      ser Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines\nlich gegen den Datenschutz der Entsendepartei oder ausschließ-      Angehörigen der anderen Vertragspartei bei der Ausübung seiner\nlich gegen Personen oder das Eigentum anderer Angehöriger der       Dienstpflicht im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung\nEntsendepartei, gegen das zivile Gefolge der Entsendepartei         verursacht wurde; ausgenommen sind Beschädigungen oder\noder dessen Familienmitglieder richten.                             Verluste, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wur-\n(3) Der Strafgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei dürfen ferner    den.\nkeine Straftaten unterliegen, die sich aus einer Handlung oder         (3) Bei Todesfällen oder Verletzungen nach Absatz 1 erhält der\nUnterlassung im Rahmen der Ausübung der Dienstpflicht erge-         geschädigte Angehörige oder seine Familienmitglieder eine Ent-\nben.                                                                schädigung von der eigenen Regierung nach Maßgabe der\n(4) Hat die Aufnahmepartei den Verdacht, dass ein Angehöri-      Gesetze der betreffenden Regierung.\nger der Entsendepartei eine Straftat begangen hat, so sind die         (4) Der Entsendestaat erklärt sich hiermit bereit, dem Aufnah-\nzuständigen Stellen der Aufnahmepartei gehalten, den für die        mestaat alle Kosten zu erstatten, die diesem bei der Bearbeitung\nAngehörigen der Entsendepartei verantwortlichen OIC unverzüg-       und Regelung von Ansprüchen Dritter entstehen, wenn diese\nlich davon in Kenntnis zu setzen und ihm die verfügbaren Bewei-     Ansprüche aus fahrlässigen oder grob fahrlässigen Handlungen\nse für den Verdacht vorzulegen.                                     oder aus Unterlassungen eines Angehörigen des Entsendestaats\n(5) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten        bei der Ausübung seiner Dienstpflicht im Rahmen dieser Verein-\nFälle fordert das Strafverfolgungsorgan der Aufnahmepartei die      barung entstanden sind.\nEntsendepartei auf, den betreffenden Angehörigen zu überstel-          (5) Bei gemeinsamem Verschulden einer Verletzung, eines\nlen, damit die von diesem während der Übung begangenen              Todesfalls oder eines Sachschadens, aus denen Ansprüche Drit-\nStraftaten vor den Gerichten der Aufnahmepartei verhandelt wer-     ter abgeleitet werden, sind die Kosten der Entschädigung des\nden können; der OIC muss dieser Aufforderung nachkommen.            Dritten zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien zu tragen.\n(6) Wird ein Angehöriger der Entsendepartei im Rahmen der           (6) Alle sich aufgrund der Übung ergebenden Ansprüche sind\nGerichtsbarkeit der Aufnahmepartei strafrechtlich verfolgt, so hat  spätestens drei Jahre nach dem Schadensereignis, das den\ner das Recht,                                                       Anspruch begründet, geltend zu machen.\na) umgehend und detailliert in einer ihm geläufigen Sprache\nüber die Art und den Grund der Anklage unterrichtet zu wer-                                  Artikel 14\nden;\nUnfälle, Todesopfer\nb) ausreichend Zeit und geeignete Mittel zur Verfügung gestellt                       und Untersuchungsausschüsse\nzu bekommen, um seine Verteidigung vorzubereiten und\neinen Verteidiger seiner Wahl zu konsultieren;                     (1) Kommt es im Rahmen der Übung zu einem Unfall oder\neinem Ereignis, der oder das zu Sachschäden oder -verlusten\nc) dass sein Fall ohne übermäßige Verzögerung verhandelt wird;      und Verletzten oder Todesopfern der Entsendepartei führt, so\nd) zur Teilnahme an der Verhandlung, wobei er die Wahl hat,         verpflichtet sich die Aufnahmepartei nach Maßgabe ihres Wehr-\nsich selbst zu verteidigen oder die Verteidigung einem          gesetzes einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und\nRechtsbeistand seiner Wahl zu übertragen; über seine Rech-      stimmt dessen Einsetzung zu; dieser Untersuchungsausschuss\nte aufgeklärt zu werden, wenn ihm kein Rechtsbeistand zur       hat den Auftrag, die Umstände und die Ursache der Verletzung,\nVerfügung steht; auf Zuweisung eines Rechtsbeistands,           des Todesfalls und der Sachschäden und -verluste zu klären.\nwenn dies im Interesse der Gerechtigkeit notwendig ist,            (2) Die Entsendepartei ist berechtigt, einen Beobachter in den\nwobei er für die Kosten in einem derartigen Fall nicht auf-     Untersuchungsausschuss zu entsenden. Dieser hat nicht das\nkommen muss, wenn er nicht über entsprechende Mittel ver-       Recht, Kreuzverhöre durchzuführen oder eine andere aktive Rolle\nfügt;                                                           zu spielen, muss jedoch anwesend sein, wenn der Ausschuss\ne) Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen; fer-       über seine Erkenntnisse und Empfehlungen berät. Der Beobach-\nner müssen Entlastungszeugen in gleichem Maße berück-           ter hat im Allgemeinen keinen höheren Rang als der Vorsitzende\nsichtigt werden wie Belastungszeugen;                           des Untersuchungsausschusses.\nf) auf Beistand eines unabhängigen Dolmetschers, wenn er die           (3) Der Entsendepartei ist eine Ausfertigung des Berichts des\nbei Gericht benutzte Sprache nicht passiv oder aktiv            Untersuchungsausschusses zukommen zu lassen. Alle Ersuchen\nbeherrscht;                                                     um nähere Informationen seitens der Entsendepartei werden von\nder Aufnahmepartei wohlwollend behandelt.\ng) nicht zu einer Aussage gegen sich selbst oder zu einem\nGeständnis gezwungen werden zu dürfen.                             (4) Kommt ein Angehöriger der Entsendepartei zu Tode, so hat\ndie Aufnahmepartei die Entsendepartei unverzüglich auf dem\n(7) Die Behörden der Entsendepartei sind darüber auf dem\nüblichen diplomatischen Weg über diesen Todesfall zu unterrich-\nLaufenden zu halten, was in dem Fall (oder in allen Fällen) veran-\nten. Die Entsendepartei darf nach Erteilung einer entsprechen-\nlasst wurde.\nden Genehmigung durch die Behörden der Aufnahmepartei über\nArtikel 13                              den weiteren Verbleib des Leichnams entscheiden. Die Entsen-\ndepartei trägt alle Kosten für die Überführung des Leichnams von\nVerzicht auf Ansprüche                         der Aufnahmepartei zur Entsendepartei.\nund Entschädigungsregelungen\n(1) Jede der Vertragsparteien verzichtet auf Ansprüche gegen                                  Artikel 15\ndie andere Vertragspartei oder gegen einzelne Angehörige der\nTransport und logistische Unterstützung\nanderen Vertragspartei, die darauf beruhen, dass ein oder meh-\nrere Angehörige im Rahmen der Übung Verletzungen (einschließ-          (1) Die truppenstellenden Länder zahlen unter der Koordination\nlich Verletzungen mit Todesfolge) erlitten haben, die durch einen   der französischen Regierung für Mahlzeiten und Unterkunft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002                                625\nzugunsten aller beteiligten Länder einschließlich der Aufnahme-                                       Artikel 18\npartei; dies gilt nicht für von der Aufnahmepartei gewährte logis-                     Kommunikation und Postzustellung\ntische Unterstützung.\n(1) Die Telekommunikationsleistungen während der Übung\n(2) Die für gemeinsame Aktivitäten erforderliche von der              müssen dem Internationalen Fernmeldevertrag und der Vollzugs-\nAufnahmepartei gewährte logistische Unterstützung ist kosten-            ordnung entsprechen; die Frequenzen, mit denen die einzelnen\nfrei.                                                                    Stationen betrieben werden, sind von der Aufnahmepartei fest-\n(3) Die Benutzung aller nichtmilitärischen Einrichtungen durch        zulegen.\nTruppen während der Übung ist kostenfrei in Bezug auf örtliche              (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen die Angehörigen der\nAbgaben, Strom, Festnetztelefone, Wasser, Abfallentsorgung               Entsendepartei im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei ein auto-\nund Miete.                                                               nomes Kommunikationssystem, bestehend aus Funk-, Telefon-,\n(4) Die Entsendepartei kauft während der Übung alle entspre-          Telegrafen- und Telefaxsystemen oder jedem beliebigen anderen\nchenden Versorgungsgüter für ihre Angehörigen auf dem ört-               Übertragungssystem, einrichten und betreiben und die zur\nlichen Markt steuer- und abgabenfrei.                                    Unterhaltung der Kommunikation ausschließlich für Übungs-\nzwecke notwendigen Anlagen betreiben. Die Aufnahmepartei\n(5) Während der Übung genießen die Angehörigen der Entsen-            gewährt den Zugang zum Frequenzspektrum kostenfrei.\ndepartei, die dem im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei gelten-\n(3) Die Nutzung örtlicher privater oder öffentlicher Kommunika-\nden Recht unterliegen, zusammen mit ihren Land-, Wasser- und\ntionseinrichtungen für Privatzwecke wird zu den normalen im\nLuftfahrzeugen sowie sonstigem Gerät das Recht auf freien\nHoheitsgebiet der Aufnahmepartei geltenden Sätzen in Rech-\nZugang zum Achsenbereich der Übung.\nnung gestellt.\n(4) Die Aufnahmepartei trifft Vorkehrungen für die Abwicklung\nArtikel 16                                 und die Beförderung privater und dienstlicher Postsendungen\nLagerung                                   einschließlich Geld-, Stückgut- und Paketsendungen, deren\nAdressaten oder Absender Angehörige der Entsendepartei sind.\n(1) Die Aufnahmepartei darf auf Ersuchen der Entsendepartei           Für die betreffenden Leistungen werden die im Hoheitsgebiet der\nGerät, Waffen, Munition und andere Gegenstände in ihren Lager-           Aufnahmepartei üblichen Sätze in Rechnung gestellt.\neinrichtungen entsprechend dem bei den Streitkräften der Auf-\nnahmepartei üblichen Standard einlagern.                                                              Artikel 19\n(2) Das auf diese Weise eingelagerte Gerät und die auf diese                            Verschiedene Bestimmungen\nWeise eingelagerten Waffen und Munitionsvorräte müssen nach\nMaßgabe der bei den Streitkräften der Aufnahmepartei geltenden              (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-\nBestimmungen untergebracht und bewacht werden.                           teien über die Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung\nwerden ausschließlich von den Vertragsparteien selbst durch\nKonsultationen und Verhandlungen beigelegt.\nArtikel 17                                    (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen\nMedizinische Unterstützung                           zwischen den Vertragsparteien durch schriftliche Vereinbarung\nund gesundheitliche Voraussetzungen                         geändert werden.\n(1) Angehörige der Entsendepartei dürfen die medizinischen               (3) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch\nEinrichtungen der Streitkräfte der Aufnahmepartei kostenlos zu           die Vertragsparteien in Kraft.\nden gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie die                         (4) Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ende der Übung in Kraft\nMilitärangehörigen der Aufnahmepartei.                                   oder bis zur Abreise des letzten an der Übung beteiligten\n(2) Die an der Übung teilnehmenden Angehörigen der Entsen-            Angehörigen der Entsendepartei. Dessen ungeachtet behält die\ndepartei müssen sich körperlich in guter Verfassung befinden             Vereinbarung ihre Gültigkeit bis zum Abschluss aller ausstehen-\nund psychisch in der Lage sein, an gemeinsamen Übungen von               den Untersuchungen und aller Gerichtsverfahren und anderer\nStreitkräften aus mehreren Nationen teilzunehmen.                        damit verbundener Verfahren, in keinem Fall jedoch länger als ein\nJahr.\n(3) Die an der Übung teilnehmenden Angehörigen der Entsen-\n(5) Sofern in dieser Vereinbarung auf Vorrechte, Immunitäten\ndepartei müssen bei Ankunft im Land der Aufnahmepartei\nund Rechte der Entsendepartei sowie Erleichterungen der Auf-\ngeimpft und zahnmedizinisch gesund sein.\nnahmepartei Bezug genommen wird, liegt die Verantwortung für\n(4) Die Entsendepartei haftet für sämtliche während der Übung         deren Durchsetzung und Ausführung letztlich bei der Aufnahme-\nvon ihr erbrachten privaten medizinischen Unterstützungsleis-            partei, und zwar bei den zuständigen örtlichen Behörden der Auf-\ntungen.                                                                  nahmepartei.\nGeschehen zu Daressalam am 22. Januar 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBarker\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nVi n c e n t M r i s h o"]}