{"id":"bgbl2-2002-9-14","kind":"bgbl2","year":2002,"number":9,"date":"2002-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/9#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-9-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_9.pdf#page=24","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens der Vereinten Nationen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen","law_date":"2002-01-30T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 1. September\n2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1775 vom\n18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rückwir-\nkend zum 1. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens der Vereinten Nationen\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nVom 30. Januar 2002\nA r g e n t i n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. Sep-\ntember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage notifiziert, dass es die Bestim-\nmungen des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Verein-\nten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812;\n1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43 auf den Internationalen Fonds für\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD – Anlage XVI) anwendet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n16. April 1966 (BGBl. II S. 288, 327) und 16. November 2001 (BGBl. II S. 1318).\nBerlin, den 30. Januar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}