{"id":"bgbl2-2002-9-12","kind":"bgbl2","year":2002,"number":9,"date":"2002-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/9#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_9.pdf#page=20","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Premier Technology Group, Inc.\" (Nr. DAJA02-02-F-0066)","law_date":"2002-01-28T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 27. September\n2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1774 vom\n18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rückwir-\nkend zum 27. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. DAJA02-02-F-0066)\nVom 28. Januar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar\n2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-\nmier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-02-F-0066) geschlossen worden. Die\nVereinbarung tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Februar 2002\nin Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Januar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002              617\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 18. Januar 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1776 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology\nGroup, Inc.“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nGS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-02-F-0066, über die Bereitstellung von Analy-\ntischen Dienstleistungen für das Hauptquartier, V Corps G2 abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-\nfreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bunderepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers, V Corps G2 mit technischen und funktionellen\nDienstleistungen bei der Analyse von Bedrohungen im Bereich des gesamten Nach-\nrichtendienstes, einschließlich des menschlichen Geheimdienstes, des Konternach-\nrichtendienstes und der Nachrichtendienste jeglicher Herkunft, um als Mitglieder des\nAnti-Terrorismus Analyseteams die notwendige Besetzungs-, Organisations- und Aus-\nführungshilfe zu leisten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence\nAnalyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und Site Manager/\nSupervisor (Anhang V.a.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-\nmer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-02-F-0066, zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,\nInc.“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätes-\ntens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des\nVertrages mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2002 bis 30. September 2002 ist dieser\nVereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit."]}