{"id":"bgbl2-2002-9-11","kind":"bgbl2","year":2002,"number":9,"date":"2002-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/9#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_9.pdf#page=18","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Premier Technology Group, Inc.\" (Nr. 000009)","law_date":"2002-01-25T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. 000009)\nVom 25. Januar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar\n2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-\nmier Technology Group, Inc.“ (Nr. 000009) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend\nzum 27. September 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. Januar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002            615\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 18. Januar 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1774 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer NBC00H01A0005,\nDelivery Order 000009, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das\nHauptquartier, 21st Theater Support Command abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers, 21st Theater Support Command mit der Planung,\ndem Einsatz und der Ausführung von Notfallunterstützung für den europäischen\nBereich. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat Service Support\nAnalyst (Anhang I.b.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer\nNBC00H01A0005, Delivery Order 000009, zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ endet.\nSie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine\nnachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit\neiner Laufzeit vom 27. September 2001 bis 28. September 2002 ist dieser Verein-\nbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und"]}