{"id":"bgbl2-2002-8-0","kind":"bgbl2","year":2002,"number":8,"date":"2002-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-8-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_8.pdf#page=1","order":0,"title":"Gesetz zu dem Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)","law_date":"2002-02-22T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":1,"num_pages":269,"content":["Bundesgesetzblatt\n325\nTeil II                                                                                    G 1998\n2002                        Ausgegeben zu Bonn am 4. M ärz 2002                                                                                                Nr. 8\nTag                                                              In h al t                                                                                Seite\n22. 2. 2002 Gesetz zu dem Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der\nGruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und\nder Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partner-\nschaftsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    325\nGESTA: XL003\n14. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die European Air Group . . . . . . .                                                  594\n17. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     594\n24. 1. 2002 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                      595\nGesetz\nzu dem Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\n(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)\nVom 22. Februar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n(1) Folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Über-\neinkünften wird zugestimmt:\na) dem in Cotonou, Benin, am 23. Juni 2000 unterzeichneten Partnerschafts-\nabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im\nKaribischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro-\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie den\nin der Schlussakte enthaltenen Anhängen, Protokollen und Erklärungen\n(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen);\nb) dem in Brüssel am 18. September 2000 unterzeichneten Internen Abkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitglied-\nstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im\nRahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin,\nunterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der\nGruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen\nOzean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die\nÜberseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags","326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnwendung findet (Internes Finanzierungs- und Verwaltungsabkommen)\nsowie den im Anhang enthaltenen Erklärungen und den Erklärungen für das\nProtokoll über die Unterzeichnung des Internen Abkommens zwischen den\nim Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die\nFinanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des\nFinanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeich-\nneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der\nStaaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\nund über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die Überseeischen Länder und\nGebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet.\n(2) Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, die Schlussakte, das Interne\nAbkommen und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht. Ferner wird\ndas Interne Durchführungsabkommen veröffentlicht.\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates\nBeschlüsse des Ministerrates nach Artikel 81, Artikel 85 Abs. 2, Artikel 87 Abs. 2,\nArtikel 89 Abs. 2, Artikel 94 Abs. 3, Artikel 95 Abs. 3 des AKP-EG-Partner-\nschaftsabkommens und Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über den Status Süd-\nafrikas sowie Festlegungen des Ministerrates in Protokollen gemäß Artikel 94\nAbs. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch Rechtsverordnung in\nKraft zu setzen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen\na) das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 93 Abs. 3 und\nb) das Interne Finanzierungs- und Verwaltungsabkommen nach seinem\nArtikel 35 Abs. 2\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Februar 2002\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nKlaus Wow ereit\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nHeid emarie Wiec zorek- Zeul\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                 327\nPartnerschaftsabkommen\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\n(unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000)\nInhalt sverzeic hnis                                                                        Teil 4\nPräambel                                                                                                      Zusammenarbeit\nbei der Entwicklungsfinanzierung\nTeil 1\nAllgemeine Bestimmungen                                                                      Tit el I\nAllgemeine Best immungen\nTit el I                                  Kapitel 1 Ziele, Grundsätze, Leitlinien und Zugang\nZiele, Grund sät ze und Akt eure                              Kapitel 2 Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen\nKapitel 1 Ziele und Grundsätze\nKapitel 2 Akteure der Partnerschaft                                                                                 Tit el II\nFinanzielle Zusam m enarb eit\nTit el II\nKapitel 1 Finanzmittel\nPolit isc he Dimension\nKapitel 2 Verschuldung und Strukturanpassungshilfe\nKapitel 3 Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhr-\nerlöse\nTeil 2\nInstitutionelle Bestimmungen                             Kapitel 4 Unterstützung der sektorbezogenen Politik\nKapitel 5 Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit\nKapitel 6 Humanitäre Hilfe und Soforthilfe\nTeil 3\nKapitel 7 Investitionsförderung und Unterstützung der Entwicklung der\nKooperationsstrategien                                          Privatwirtschaft\nTit el I                                                                      Tit el III\nEn t w i c k l u n g s s t r a t e g i e n                                  Tec hnisc he Zusam m enarb eit\nKapitel 1 Allgemeiner Rahmen\nKapitel 2 Bereiche der Unterstützung                                                                               Tit el IV\nAbschnitt 1 Wirtschaftliche Entwicklung                                                    Ve r f a h r e n u n d Ve r w a l t u n g s s y s t e m e\nAbschnitt 2 Soziale und menschliche Entwicklung\nAbschnitt 3 Regionale Zusammenarbeit und Integration\nTeil 5\nAbschnitt 4 Thematische und Querschnittsfragen\nAllgemeine Bestimmungen für die\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\nTit el II                                            die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten\nWirt sc haft lic he und                               Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen\nhand elsp olit isc he Zusammenarb eit\nKapitel 2 Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten\nKapitel 1 Ziele und Grundsätze\nKapitel 3 AKP-Binnenstaaten\nKapitel 2 Neue Handelsregelung\nKapitel 4 AKP-Inselstaaten\nKapitel 3 Zusammenarbeit in internationalen Gremien\nKapitel 4 Dienstleistungsverkehr\nKapitel 5 Handelsrelevante Bereiche                                                                                  Teil 6\nKapitel 6 Zusammenarbeit in anderen Bereichen                                                               Schlussbestimmungen","328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nPräambel                                   unter besonderer Berücksichtigung der auf den UN-Konferen-\nzen von Rio, Wien, Kairo, Kopenhagen, Peking, Istanbul und\nGestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen          Rom eingegangenen Verpflichtungen und in Anerkennung der\nGemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown            Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele\nzur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen        und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen\nRaums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,               Konferenzen ausgearbeitet wurden,\nin Bekräftigung ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur       in dem Bestreben, die Grundrechte der Arbeitnehmer zu\nVerwirklichung des Ziels der Beseitigung der Armut, der nachhal-   achten und den in den einschlägigen Übereinkommen der\ntigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-       Internationalen Arbeitsorganisation niedergelegten Grundsätzen\nStaaten in die Weltwirtschaft,                                     Rechnung zu tragen,\nin Bestätigung ihrer Entschlossenheit, mit ihrer Zusammenar-       eingedenk der Verpflichtungen im Rahmen der Welthandels-\nbeit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und organisation –\nkulturellen Entwicklung der AKP-Staaten und zu einem höheren\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:\nLebensstandard ihrer Bevölkerung zu leisten, ihnen zu helfen, die\nHerausforderungen der Globalisierung zu bewältigen, und die\nPartnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU in dem                                          Teil 1\nBemühen zu vertiefen, dem Prozess der Globalisierung eine stär-\nkere soziale Dimension zu verleihen,                                                Allgemeine Bestimmungen\nin erneuter Bestätigung ihrer Bereitschaft, ihre besonderen                                    Titel I\nBeziehungen neu zu beleben und ein umfassendes und integrier-\ntes Konzept für eine vertiefte Partnerschaft zu verwirklichen, die                 Ziele, Grundsätze und Akteure\nauf politischem Dialog, Entwicklungszusammenarbeit und Wirt-\nKapitel 1\nschafts- und Handelsbeziehungen beruht,\nZiele und Grundsätze\nin Anerkennung der Tatsache, dass ein politisches Umfeld, in\nArt ikel 1\ndem Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Men-\nschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechts-                           Ziele d er Part nersc haft\nstaatsprinzips sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung           Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die\ngewährleistet sind, fester Bestandteil der langfristigen Entwick-  AKP-Staaten andererseits (im Folgenden die „Vertragsparteien“\nlung ist, und in Anerkennung der Tatsache, dass die Schaffung      genannt) schließen dieses Abkommen, um – im Sinne eines Bei-\neines solchen Umfelds in erster Linie Aufgabe der betreffenden     trags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen\nLänder ist,                                                        und demokratischen politischen Umfelds – die wirtschaftliche,\nkulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern\nin Anerkennung der Tatsache, dass eine solide und nachhalti-    und zu beschleunigen.\nge Wirtschaftspolitik eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung\nist,                                                               Die Partnerschaft ist auf das Ziel ausgerichtet, in Einklang mit\nden Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen\nunter Hinweis auf die Grundsätze der Charta der Vereinten       Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut ein-\nNationen und eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Men-          zudämmen und schließlich zu besiegen.\nschenrechte, der Schlussfolgerungen der Wiener Menschen-\nDiese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertrags-\nrechtskonferenz von 1993, des Internationalen Paktes über bür-\nparteien durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden\ngerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes\nnach einem integrierten Konzept angegangen, das den poli-\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Überein-\ntischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umwelt-\nkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur\naspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Inter-\nVertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammen-\nnationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\narbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von\nRassendiskriminierung, der Genfer Abkommen von 1949 und der\nden einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien.\nübrigen Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts, des Über-\neinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954,      Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachs-\ndes Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge       tum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von\nvon 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung     Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Pro-\nder Flüchtlinge von 1967,                                          duktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte\ndes Einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die\nin Anbetracht der Konvention des Europarates zum Schutze        Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen          eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums.\nCharta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der            Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel\nAmerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive          und private Investitionen und damit die Integration der AKP-\nregionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der           Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und\nEuropäischen Union und in den AKP-Staaten,                         unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der\nAusbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Ver-\neingedenk der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo,     besserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen\ndie die Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten bei ihren      Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen\nGipfeltreffen 1997 und 1999 abgegeben haben,                       Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung\neiner aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist.\nin der Erwägung, dass die auf den Konferenzen der Vereinten     Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspek-\nNationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze und        ten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Berei-\ndas vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD gesetzte Ziel,         chen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der\nden Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen bis zum         nachhaltigen Verwaltung der natürlichen Ressourcen und der\nJahr 2015 um die Hälfte zu senken, eine klare Perspektive bieten   nachhaltigen Umweltpflege finden Anwendung und sind fester\nund den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im         Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen\nRahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,             Ebenen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            329\nArt ikel 2                            – an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -program-\nme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen\nGrund p rinzip ien\nsie einen komparativen Vorteil bieten;\nDie AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche\n– beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Be-\nVereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, beruht auf\nreichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf\nfolgenden Grundprinzipien:\nOrganisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultations-\n– Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Ent-           mechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation\nwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partner-      und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern.\nschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebühren-\nder Berücksichtigung der in Artikel 9 genannten wesentlichen                                  Art ikel 5\nElemente dieses Abkommens die Strategien für die Entwick-\nlung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaft-                             Informat ion\nliche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der             Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit\nbetreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Ent-         Maßnahmen, die eine weitere Verbreitung von Informationen\nwicklungsstrategien.                                             über die Grundzüge der AKP-EU-Partnerschaft und eine ent-\n– Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur der Staats-      sprechende Sensibilisierung zum Ziel haben. Im Wege der\nregierung als wichtigstem Partner, sondern einer ganzen Reihe    Zusammenarbeit werden ferner\nweiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der    – partnerschaftliche Beziehungen zwischen AKP- und EU-\nGesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Orga-     Akteuren gefördert und Bindungen zwischen ihnen aufgebaut;\nnisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaft-\nliche und gesellschaftliche Leben gefördert wird.                – die Vernetzung und der Austausch von Fachwissen und Er-\nfahrung zwischen den Akteuren verstärkt.\n– Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beiderseitigen\nVerpflichtungen: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien\nArt ikel 6\nim Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Part-\nnerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen.                                        Begriffsb est immungen\n– Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Pri-       (1) Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören:\noritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwick-       a) (örtliche, nationale und regionale) staatliche Akteure,\nlungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, sei-\nner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie.     b) nichtstaatliche Akteure:\nDie besondere Aufmerksamkeit gilt der regionalen Dimension.         – die Privatwirtschaft,\nDen am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine beson-\n– die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Ge-\ndere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der\nwerkschaften,\nAKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berück-\nsichtigt.                                                           – die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Be-\nsonderheiten des einzelnen Landes.\nArt ikel 3                               (2) Die Anerkennung der nichtstaatlichen Akteure durch die\nVe r w i r k l i c h u n g d e r              Vertragsparteien hängt davon ab, wie sie auf die Bedürfnisse der\nZiele d ieses Ab kommens                           Bevölkerung eingehen, welche spezifischen Kompetenzen sie\nbesitzen und ob ihre Organisation und ihre Verwaltung demokra-\nDie Vertragsparteien treffen in den sie jeweils nach diesem      tisch und transparent sind.\nAbkommen betreffenden Bereichen geeignete Maßnahmen\nallgemeiner oder besonderer Art, um die sich aus diesem\nAbkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die                                          Art ikel 7\nVerwirklichung seiner Ziele zu erleichtern. Sie unterlassen Maß-                             Qualifizierung\nnahmen, die die Erreichung dieser Ziele gefährden könnten.\nDer Beitrag der Zivilgesellschaft zur Entwicklung kann durch\nStärkung gruppenspezifischer Organisationen und gemein-\nnütziger nichtstaatlicher Organisationen in allen Bereichen der\nKapitel 2                           Zusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck müssen\nAkteure der Partnerschaft                      – die Gründung und die Entwicklung dieser Organisationen\ngefördert und unterstützt werden;\nArt ikel 4                            – Vereinbarungen über die Beteiligung dieser Organisationen\nan der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung der Ent-\nAllgemeines Konzep t\nwicklungsstrategien und -programme getroffen werden.\nDie AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien\nund Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesell-\nschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die\nin diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme                                              Titel II\nauf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre                               Politische Dimension\nRolle der nichtstaatlichen Akteure und ihr Potential zur Leistung\nvon Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck\nwerden die nichtstaatlichen Akteure gegebenenfalls unter den in                                  Art ikel 8\ndiesem Abkommen festgelegten Bedingungen                                                  Polit isc her Dialog\n– über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien,         (1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassen-\nüber die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie    den, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu\nunmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen     beiderseitigen Verpflichtungen führt.\nDialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsulta-\n(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die För-\ntionen beteiligt;\nderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und\n– zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in     die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemein-\ndiesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanz-             samen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammen-\nmitteln ausgestattet;                                            hänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen","330                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nzwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen           kannte Grundsätze, auf die sich die Organisation des Staates\nvorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog              stützt, um die Legitimität der Staatsgewalt, die Legalität des\nerleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im        staatlichen Handelns, die sich in seinem Verfassungs-, Rechts-\nRahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs          und Verwaltungssystem widerspiegelt, und das Vorhandensein\ngehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in       von Partizipationsmechanismen zu gewährleisten. Auf der Basis\ndenen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die    der weltweit anerkannten Grundsätze entwickelt jedes Land\nNichterfüllungsklausel in Anspruch zu nehmen.                      seine eigene demokratische Kultur.\n(3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten    Die Struktur des Staatswesens und die Kompetenzen der einzel-\nZiele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem, regiona-       nen Gewalten beruhen auf dem Rechtsstaatsprinzip, das vor\nlem oder subregionalem Interesse. Mit ihrem Dialog leisten die     allem ein funktionierendes und allen zugängliches Rechtsschutz-\nVertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabi-   system, unabhängige Gerichte, die die Gleichheit vor dem\nlität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches      Gesetz gewährleisten, und eine uneingeschränkt an das Gesetz\nUmfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien sowie die all-      gebundene Exekutive verlangt.\ngemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in\nDie Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grund-\nden Bereichen Umwelt, geschlechterspezifische Fragen, Ein-\nsätze und das Rechtsstaatsprinzip, auf denen die AKP-EU-\nwanderung und Fragen des kulturellen Erbes.\nPartnerschaft beruht und von denen sich die Vertragsparteien\n(4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentliche\npolitische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von all-  Elemente dieses Abkommens.\ngemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses\n(3) In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die\nAbkommens sind, zum Beispiel Handel mit Rüstungsgütern,\nMenschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das\nübermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch und organi-\nRechtsstaatsprinzip geachtet werden, ist verantwortungsvolle\nsiertes Verbrechen oder Diskriminierung aus Gründen der Volks-\nStaatsführung die transparente und verantwortungsbewusste\nzugehörigkeit, der Religion oder der Rasse. Der Dialog schließt\nVerwaltung der menschlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und\nferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der\nfinanziellen Ressourcen und ihr Einsatz für eine ausgewogene\nAchtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze\nund nachhaltige Entwicklung. Sie beinhaltet klare Beschlussfas-\nund des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen\nsungsverfahren für Behörden, transparente und verantwortungs-\nStaatsführung ein.\nvolle Institutionen, den Vorrang des Gesetzes bei der Verwaltung\n(5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine all-     und Verteilung der Ressourcen und Qualifizierung zur Aus-\ngemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention,     arbeitung und Durchführung von Maßnahmen insbesondere zur\nBewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die          Verhinderung und Bekämpfung der Korruption.\nNotwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokrati-\nDie verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-\nschen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der\nPartnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in\nZusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen.\nihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales\n(6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je    Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen\nnach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der   überein, dass nur bei schweren Fällen von Korruption, ein-\ngemeinsamen Organe, in der geeigneten Form und auf der             schließlich Bestechungshandlungen, die zu schweren Fällen von\ngeeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, sub-      Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element im Sinne\nregionalen oder nationalen Ebene.                                  des Artikels 97 vorliegt.\n(7) Regionale und subregionale Organisationen sowie Vertreter     (4) Die Partnerschaft unterstützt aktiv die Förderung der\nder organisierten Zivilgesellschaft werden an diesem Dialog        Menschenrechte, die Demokratisierung, die Festigung des\nbeteiligt.                                                         Rechtsstaates und die verantwortungsvolle Staatsführung.\nArt ikel 9                          Diese Bereiche sind wichtige Themen des politischen Dialogs. Im\nRahmen dieses Dialogs messen die Vertragsparteien den der-\nW e s e n t l i c h e El e m e n t e\nzeitigen Veränderungen und der Kontinuität der erzielten Fort-\nu n d f u n d a m e n t a l e s El e m e n t\nschritte besondere Bedeutung bei. Bei dieser regelmäßigen\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als      Bewertung wird der wirtschaftliche, soziale, kulturelle und\nihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete       historische Hintergrund des einzelnen Landes berücksichtigt.\nnachhaltige Entwicklung; dies setzt die Achtung und Förderung\nAuf diese Bereiche wird auch das Schwergewicht bei der Unter-\nsämtlicher Menschenrechte voraus.\nstützung der Entwicklungsstrategien gelegt. Im Rahmen der\nDie Achtung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten,         zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft ver-\neinschließlich der Achtung der sozialen Grundrechte, Demokratie    einbarten Strategien leistet die Gemeinschaft Unterstützung bei\nauf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips und eine trans-         politischen, institutionellen und Rechtsreformen und bei der\nparente und verantwortungsvolle Staatsführung sind fester          Qualifizierung der öffentlichen und privaten Akteure sowie der\nBestandteil einer nachhaltigen Entwicklung.                        Zivilgesellschaft.\n(2) Die Vertragsparteien nehmen auf ihre internationalen Ver-\nA r t i k e l 10\npflichtungen zur Achtung der Menschenrechte Bezug. Sie\nbekräftigen, wie sehr sie der Würde des Menschen und den Men-          S o n s t i g e El e m e n t e d e s p o l i t i s c h e n U m f e l d s\nschenrechten verpflichtet sind, auf deren Wahrung der Einzelne        (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass folgende\nund die Völker einen legitimen Anspruch haben. Die Menschen-       Elemente zur Aufrechterhaltung und Festigung eines stabilen\nrechte haben universellen Charakter, sind unteilbar und stehen     und demokratischen politischen Umfelds beitragen:\nuntereinander in engem Zusammenhang. Die Vertragsparteien\nverpflichten sich, sämtliche Grundfreiheiten und Menschenrech-     – eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung, die unter\nte zu fördern und zu schützen, und zwar sowohl die wirtschaftli-      anderem den Zugang zu den Produktionsfaktoren, zu den\nchen, sozialen und kulturellen als auch die bürgerlichen und poli-    lebensnotwendigen Diensten und zur Justiz einschließt,\ntischen Rechte. In diesem Zusammenhang bestätigen die Ver-         – eine stärkere Beteiligung einer aktiven und organisierten Zivil-\ntragsparteien erneut die Gleichstellung von Mann und Frau.            gesellschaft und der Privatwirtschaft.\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut, dass Demokratisierung,        (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Grundsätze der\nEntwicklung und Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrech-       Marktwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft\nte in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig ver-          beitragen, wenn sie durch transparente Wettbewerbsregeln\nstärken. Die demokratischen Grundsätze sind weltweit aner-         und eine solide Wirtschafts- und Sozialpolitik unterstützt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                             331\nA r t i k e l 11                       kungen der Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor\nein endgültiger Beschluss gefasst wird.\nPo lit ik d er Fried ensk o nso lid ierung\nund d er Konflikt p rävent ion und - b eilegung               Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten der\nGemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich\n(1) Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertrags-\nschriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen\nparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik der\nsie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden\nFriedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -bei-\nsollte.\nlegung. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverant-\nwortung. Sie konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung       Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten\nregionaler, subregionaler und nationaler Kapazitäten und auf die   nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe\nfrühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck      der Gründe mit.\nwerden deren wahre Ursachen gezielt angegangen und alle zu\nDie AKP-Staaten werden ferner in geeigneter Weise, nach\nGebote stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert.\nMöglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden\n(2) Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung     Maßnahme unterrichtet.\nund der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die\nUnterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen,\nwirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle                               A r t i k e l 13\nTeile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legi-                                Ei n w a n d e r u n g\ntimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung\n(1) Die Frage der Einwanderung wird in einem intensiven\neffizienter Mechanismen für die friedliche Beilegung von Kon-\nDialog im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft behandelt.\nflikten zwischen Gruppeninteressen und der Überbrückung der\nTrennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesell-      Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre völkerrechtlichen\nschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten     Verpflichtungen zur Gewährleistung der Achtung der Menschen-\nZivilgesellschaft.                                                 rechte und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, ins-\nbesondere aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der\n(3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die\nRasse, der Sprache und der Religion.\nUnterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöh-\nnungsbemühungen, der effizienten regionalen Verwaltung ge-            (2) Die Vertragsparteien sind sich in der Auffassung einig, dass\nmeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Entlassung           Partnerschaft im Zusammenhang mit Einwanderung bedeutet,\nehemaliger Kriegsteilnehmer aus dem Wehrdienst und ihrer           dass die sich legal in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Staats-\nWiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des     angehörigen von Drittländern fair behandelt werden, dass sie im\nProblems der Kindersoldaten sowie geeigneter Maßnahmen zur         Rahmen einer Integrationspolitik Rechte und Pflichten erhalten,\nBegrenzung der Rüstungsausgaben und des Handels mit                die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind,\nRüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau, unter anderem       dass die Diskriminierung im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen\ndurch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter       und kulturellen Leben verringert wird und dass Maßnahmen\nStandards und Verhaltenskodizes.                                   gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entwickelt werden.\nBesondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der              (3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Arbeitnehmern aus AKP-\nBekämpfung der Antipersonenminen und dem Umgang mit der            Staaten, die legal in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine\nübermäßigen und unkontrollierten Verbreitung und Anhäufung         Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kün-\nvon Kleinwaffen und leichten Waffen und dem übermäßigen und        digungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beru-\nunkontrollierten illegalen Handel mit diesen Waffen.               hende Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehöri-\ngen bewirkt. In dieser Hinsicht gewähren ferner die AKP-Staaten\n(4) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertrags-\nden Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\nparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der\nsind, eine vergleichbare diskriminierungsfreie Behandlung.\nGewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine\nfriedliche Beilegung der zugrunde liegenden Streitigkeit zu           (4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass Strategien\nerleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt      zur Eindämmung der Armut, zur Verbesserung der Lebens- und\nwerden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmit-      Arbeitsbedingungen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur\ntel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft   Entwicklung der Ausbildung langfristig zu einer Normalisierung\nverwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die       der Wanderungsbewegungen beitragen.\nZwecke der Kriegsführung verhindert wird.\nDie Vertragsparteien berücksichtigen im Rahmen der Entwick-\n(5) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertrags-   lungsstrategien und der nationalen und regionalen Program-\nparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Rückkehr zu einer       mierung die mit den Wanderungsbewegungen verbundenen\ngewaltfreien, stabilen und sich selbst tragenden Lage zu erleich-  strukturellen Zwänge mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale\ntern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüp-      Entwicklung der Herkunftsregionen der Zuwanderer zu unter-\nfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und          stützen und die Armut einzudämmen.\nder Entwicklungszusammenarbeit.\nDie Gemeinschaft unterstützt durch nationale und regionale\nKooperationsprogramme die Ausbildung von AKP-Staats-\nA r t i k e l 12                       angehörigen in ihrem Herkunftsland, in einem anderen AKP-\nStaat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei\nKonsist enz d er Gemeinsc haft sp olit ik\nAusbildung in einem Mitgliedstaat sorgen die Vertragsparteien\nund ihre Ausw irkungen auf d ie\ndafür, dass diese Maßnahme auf die berufliche Integration der\nDurc hführung d ieses Ab kommens\nAKP-Staatsangehörigen in ihre Herkunftsländer ausgerichtet ist.\nBeabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse\nDie Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, mit\neine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten\ndenen Studenten aus AKP-Staaten der Zugang zur Bildung\nim Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren\nerleichtert wird, vor allem durch Einsatz der neuen Kommuni-\nkönnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 recht-\nkationstechnologien.\nzeitig die AKP-Staaten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kom-\nmission ihren Vorschlag für die Maßnahme gleichzeitig auch dem        (5)\nAKP-Sekretariat. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von\na) Im Rahmen des politischen Dialogs prüft der Ministerrat\nsich aus um Unterrichtung ersuchen.\nFragen, die sich aus der illegalen Einwanderung ergeben,\nAuf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen ab-                um gegebenenfalls die Mittel einer Präventionspolitik fest-\ngehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswir-            zulegen.","332                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nb) In diesem Rahmen kommen die Vertragsparteien insbeson-          Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied\ndere überein, die Achtung der Rechte und der Würde des Ein-     des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der\nzelnen in Verfahren zu gewährleisten, die eingeleitet werden,   Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen.\ndamit illegale Einwanderer in ihre Herkunftsländer zurück-\nDer Rat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Prä-\nkehren. Zu diesem Zweck gewähren ihnen die zuständigen\nsidenten zusammen, und jedes Mal, wenn dies notwendig\nBehörden die für ihre Rückkehr erforderlichen Verwaltungs-\nerscheint, in einer Form und in einer geographischen Zusam-\nerleichterungen.\nmensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet.\nc) Die Vertragsparteien kommen ferner überein,\n(2) Der Ministerrat hat die Aufgabe,\ni)   dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren\na) den politischen Dialog zu führen;\nStaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines\nAKP-Staates aufhalten, die Rückkehr gestatten und sie      b) die politischen Leitlinien festzulegen und die für die Durch-\nauf Ersuchen dieses Staates ohne weiteres rücküber-            führung der Bestimmungen dieses Abkommens erfor-\nnehmen;                                                        derlichen Beschlüsse zu fassen, vor allem in Bezug auf die\nEntwicklungsstrategien in den in diesem Abkommen vor-\ndass die AKP-Staaten ihre Staatsangehörigen, die sich\ngesehenen spezifischen Bereichen und in sonstigen sich als\nillegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der\nzweckmäßig erweisenden Bereichen und in Bezug auf die\nEuropäischen Union aufhalten, die Rückkehr gestatten\nVerfahren;\nund sie auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne wei-\nteres rückübernehmen.                                      c) Fragen zu prüfen und zu klären, die die wirksame und\neffiziente Durchführung dieses Abkommens oder die Ver-\nDie Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten versehen ihre          wirklichung seiner Ziele behindern könnten;\nStaatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Aus-\nweispapieren.                                              d) für das reibungslose Funktionieren der Konsultations-\nmechanismen zu sorgen.\nFür die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten\ndie Verpflichtungen dieser Ziffer nur in Bezug auf            (3) Der Ministerrat fasst seine Beschlüsse im gegenseitigen\nPersonen, die in Einklang mit Erklärung Nr. 2 zum Vertrag  Einvernehmen der Vertragsparteien. Der Ministerrat ist nur\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die         beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates der\nZwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige          Europäischen Union, ein Mitglied der Kommission und zwei\nanzusehen sind. Für die AKP-Staaten gelten die Ver-        Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden\npflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen,    Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Ministerrates, das\ndie nach nationalem Recht als ihre Staatsangehörige        verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. Der\nangesehen werden;                                          Vertreter übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.\nii) dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Verhandlungen        Der Ministerrat kann Beschlüsse fassen, die für die Vertrags-\nmit den AKP-Staaten mit dem Ziel eingeleitet werden,       parteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen\nnach Treu und Glauben und unter Beachtung der ein-         und Stellungnahmen formulieren. Er prüft und berücksichtigt die\nschlägigen Regeln des Völkerrechts bilaterale Abkommen     Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamen-\nüber die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang      tarischen Versammlung.\nmit der Rückkehr und Rückübernahme ihrer Staats-           Der Ministerrat führt einen ständigen Dialog mit den Vertretern\nangehörigen zu schließen. Diese Abkommen enthalten         der Sozial- und Wirtschaftspartner und den sonstigen Akteuren\nauch Vereinbarungen über die Rückübernahme Staats-         der Zivilgesellschaft in den AKP-Staaten und in der Europäischen\nangehöriger von Drittländern und Staatenloser, sofern      Union. Zu diesem Zweck können am Rande seiner Tagungen\ndies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Konsultationen abgehalten werden.\nIn diesen Abkommen werden die unter diese Verein-\nbarungen fallenden Personenkategorien und die Moda-           (4) Der Ministerrat kann seine Befugnisse dem Botschafter-\nlitäten für ihre Rückübernahme und Rückkehr im Einzel-     ausschuss übertragen.\nnen festgelegt.                                               (5) Der Ministerrat gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach\nBei der Durchführung dieser Abkommen wird den AKP-         Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.\nStaaten geeignete Hilfe gewährt;\nA r t i k e l 16\niii) dass „Vertragsparteien“ für die Zwecke dieses Buch-\nstabens c die Gemeinschaft, die einzelnen Mitgliedstaa-                       Bot sc haft eraussc huss\nten und die einzelnen AKP-Staaten sind.\n(1) Der Botschafterausschuss setzt sich aus den Ständigen\nVertretern der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und\neinem Vertreter der Kommission einerseits und den Leitern\nTeil 2                             der Missionen der AKP-Staaten bei der Europäischen Union\nandererseits zusammen.\nInstitutionelle Bestimmungen                      Der Vorsitz im Botschafterausschuss wird abwechselnd von\ndem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaates, der von der\nA r t i k e l 14                       Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines\nAKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten be-\nGemeinsame Organe                             nannt wird.\nDie Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der               (2) Der Ausschuss unterstützt den Ministerrat bei der Erfüllung\nBotschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische         seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus.\nVersammlung.                                                       In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung dieses\nAbkommens und die bei der Verwirklichung der darin fest-\nA r t i k e l 15                       gelegten Ziele erzielten Fortschritte.\nM inist errat                           Der Botschafterausschuss tritt regelmäßig zusammen, vor allem\num die Tagungen des Rates vorzubereiten, und jedes Mal, wenn\n(1) Der Ministerrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der\nsich dies als notwendig erweist.\nEuropäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mitglied          (3) Der Ausschuss gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach\nder Regierungen der AKP-Staaten andererseits zusammen.             Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          333\nA r t i k e l 17                  die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck werden der Rahmen und\ndie Leitlinien für die Zusammenarbeit der besonderen Lage des\nParit ät isc he\neinzelnen AKP-Staates angepasst und die Eigenverantwortung\nP a r l a m e n t a r i s c h e Ve r s a m m l u n g\nder örtlichen Akteure für die wirtschaftlichen und sozialen Refor-\n(1) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung setzt sich   men sowie die Integration der Privatwirtschaft und der Akteure\nzu gleichen Teilen aus Vertretern der Europäischen Union und      der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsprozess gefördert.\nder AKP-Staaten zusammen. Die Mitglieder der Paritätischen\nParlamentarischen Versammlung sind Mitglieder des Euro-              (2) Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die\npäischen Parlaments einerseits und Mitglieder der Parlamente      Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schluss-\nder AKP-Staaten, anderenfalls vom Parlament des betreffenden      folgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die\nAKP-Staates benannte Vertreter, andererseits. Besteht in einem    international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie\nAKP-Staat kein Parlament, so ist für die Teilnahme eines Vertre-  deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die inter-\nters dieses Staates die vorherige Zustimmung der Paritätischen    nationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen\nParlamentarischen Versammlung erforderlich.                       der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindika-\ntoren besondere Aufmerksamkeit.\n(2) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung hat die\nAufgabe, als beratendes Organ                                        (3) Die Regierungen und die nichtstaatlichen Akteure der ein-\nzelnen AKP-Staaten leiten Konsultationen über Entwicklungs-\n– durch Dialog und Konsultation demokratische Prozesse zu för-    strategien für ihr Land und deren Unterstützung durch die\ndern;                                                          Bevölkerung ein.\n– eine bessere Verständigung zwischen den Völkern der\nEuropäischen Union und den Völkern der AKP-Staaten zu                                       A r t i k e l 20\nerleichtern und die Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen zu\nsensibilisieren;                                                                             Konzep t\n– Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU-            (1) Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit wer-\nPartnerschaft betreffen;                                       den mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche,\nsoziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente\n– im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-      umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu\nmens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen         Eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher\nan den Ministerrat auszusprechen.                              Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der\n(3) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt        AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Inter-\nzweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und       aktion der einzelnen Elemente gewährleistet. In diesem Zu-\nin einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur          sammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien im\nStärkung der regionalen Integration und zur Förderung der         Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von\nZusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten können         ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:\nSitzungen auf regionaler oder subregionaler Ebene abgehalten\na) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäfti-\nwerden, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen\ngungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung\nUnion und aus den AKP-Staaten teilnehmen.\nder Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die\nDie Paritätische Parlamentarische Versammlung unterhält regel-        Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktions-\nmäßige Kontakte zu den Vertretern der AKP-EU-Wirtschafts- und         faktoren sowie die Förderung der regionalen Zusammen-\nSozialpartner und der sonstigen Akteure der Zivilgesellschaft, um     arbeit und Integration;\nihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens\nb) die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung\neinzuholen.\nals Beitrag zu einer breiten und ausgewogenen Verteilung der\n(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung gibt sich        Früchte des Wachstums und die Förderung der Gleich-\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ab-             stellung von Mann und Frau;\nkommens eine Geschäftsordnung.\nc) die Förderung der kulturellen Wertvorstellungen der Be-\nvölkerung und ihrer spezifischen Wechselwirkungen mit den\nTeil 3                          wirtschaftlichen, politischen und sozialen Elementen;\nd) die Förderung der Reform und der Entwicklung der Institu-\nKooperationsstrategien                          tionen, die Stärkung der Institutionen, die für die Festigung\nder Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung\nA r t i k e l 18                      und für eine effiziente und wettbewerbsorientierte Marktwirt-\nDie Kooperationsstrategien beruhen auf den Entwicklungs-           schaft erforderlich sind, und der Ausbau der Kapazitäten für\nstrategien und auf der wirtschaftlichen und handelspolitischen        Entwicklung und partnerschaftliche Zusammenarbeit;\nZusammenarbeit, die in engem Zusammenhang stehen und\ne) die Förderung der Nachhaltigkeit und Regenerierung der\neinander ergänzen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die\nUmwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der\nin den beiden genannten Bereichen unternommenen An-\nnatürlichen Ressourcen.\nstrengungen sich gegenseitig verstärken.\n(2) Folgende thematische und Querschnittsfragen werden\nsystematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen:\nTitel I                     geschlechterspezifische Aspekte, Umweltaspekte sowie Ent-\nEntwicklungsstrategien                     wicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese\nBereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die\nKapitel 1                      Gemeinschaft in Betracht.\nAllgemeiner Rahmen                          (3) Die ausführlichen Texte über die Ziele und Strategien der\nEntwicklungszusammenarbeit, insbesondere die sektorbezoge-\nA r t i k e l 19                  ne Politik und die sektorbezogenen Strategien, werden in ein\nKompendium aufgenommen, das praktische Leitlinien für die\nGrund sät ze und Ziele\neinzelnen Bereiche und Sektoren der Zusammenarbeit enthält.\n(1) Zentrales Ziel der AKP-EG-Zusammenarbeit ist die Eindäm-   Der Ministerrat kann diese Texte auf Empfehlung des AKP-EG-\nmung und schließlich Besiegung der Armut, eine nachhaltige        Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\nEntwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in   rung überprüfen, ändern oder ergänzen.","334                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nKapitel 2                                (4) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\narbeit die Entwicklung von Kleinstunternehmen durch Erleichte-\nBereiche der Unterstützung\nrung des Zugangs zu finanziellen und sonstigen Dienstleistungen\nund eine Politik und ordnungspolitische Rahmenbedingungen,\nAbschnitt 1\ndie ihre Entwicklung begünstigen, und stellt Ausbildungs- und\nWirtschaftliche Entwicklung                      Informationsdienste für die am besten geeigneten Methoden der\nMikrofinanzierung bereit.\nA r t i k e l 21\n(5) In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Ent-\nInvest it ionen und                           wicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen\nEn t w i c k l u n g d e r P r i v a t w i r t s c h a f t auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\narbeit die für die Schaffung eines günstigen Umfelds für private                                    A r t i k e l 22\nInvestitionen erforderlichen wirtschaftlichen und institutionellen                        Gesamt w irt sc haft s- und\nReformen und die entsprechende Politik auf nationaler und                               St rukt urreform und - p olit ik\nregionaler Ebene und die Entwicklung einer dynamischen,\nlebensfähigen und wettbewerbsorientierten Privatwirtschaft.               (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\nUnterstützt wird ferner                                                arbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen\na) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwi-               a) zur Erzielung gesamtwirtschaftlichen Wachstums und\nschen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;                        gesamtwirtschaftlicher Stabilität durch eine disziplinierte\nSteuer- und Währungspolitik, die zum Rückgang der In-\nb) die Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und der               flation, zur Verbesserung der Außenhandelsbilanz und zu\nUnternehmenskultur;                                                    einem ausgeglichenen Haushalt, und zwar durch Stärkung\nc) die Privatisierung und die Unternehmensreform;                          der Steuerdisziplin, durch Erhöhung der Transparenz und\nd) die Entwicklung und Modernisierung von Schlichtungs- und                Effizienz des Haushaltsvollzugs und durch Verbesserung der\nSchiedsverfahren.                                                      Qualität, der Ausgewogenheit und der Zusammensetzung\nder Steuerpolitik, führt;\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\nb) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung\narbeit auch die Verbesserung der Qualität, der Verfügbarkeit und\nder Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privat-\nder Erreichbarkeit finanzieller und sonstiger Dienstleistungen für\nwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine\nPrivatunternehmen im formellen und informellen Sektor durch\nZunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der\na) Mobilisierung privater Ersparnisse aus dem In- und Ausland              Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht werden soll\nfür die Finanzierung von Privatunternehmen durch Unter-\ni)   die Liberalisierung der Handels- und Devisenregelung\nstützung einer Politik zur Entwicklung einer modernen\nsowie der Konvertibilität für laufende Zahlungen unter\nFinanzwirtschaft, einschließlich eines Kapitalmarktes, Finanz-\nBerücksichtigung der besonderen Lage des einzelnen\ninstitutionen und nachhaltiger Mikrofinanzierungen;\nLandes;\nb) Entwicklung und Stärkung von Einrichtungen der Wirtschaft\nii) die Verstärkung der Reform der Arbeits- und Waren-\nund Intermediären, Verbänden, Handelskammern und ört-\nmärkte;\nlichen Dienstleistern aus der Privatwirtschaft, die nicht-\nfinanzielle Dienstleistungen für Unternehmen unterstützen              iii) die Förderung einer Reform der Finanzsysteme als\nund erbringen, zum Beispiel im beruflichen, technischen,                    Beitrag zur Entwicklung lebensfähiger Banken- und\nManagement-, Ausbildungs- und Marketingbereich;                             Nichtbankenfinanzsysteme, Kapitalmärkte und Finanz-\nc) Unterstützung von Einrichtungen, Programmen, Aktionen                        dienstleistungen, einschließlich Mikrofinanzierungen;\nund Initiativen, die zur Entwicklung und zum Transfer von              iv) die Verbesserung der Qualität der privaten und öffent-\nTechnologie und Know-how und zur Förderung der am                           lichen Dienstleistungen;\nbesten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unter-               v) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der\nnehmensführung beitragen.                                                   schrittweisen Integration der Gesamtwirtschafts- und\n(3) Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit                    Währungspolitik.\ndie Entwicklung der Unternehmen durch Bereitstellung von                  (2) Bei der Konzeption der Gesamtwirtschaftspolitik und der\nFinanzierungen, Garantiefazilitäten und technischer Hilfe zur          Strukturanpassungsprogramme ist dem soziopolitischen Hinter-\nFörderung und Unterstützung der Gründung, Niederlassung,               grund und der institutionellen Leistungsfähigkeit des betreffen-\nErweiterung, Diversifizierung, Sanierung, Umstrukturierung, Mo-        den Landes Rechnung zu tragen und die Förderung der Ein-\ndernisierung und Privatisierung dynamischer, lebensfähiger und         dämmung der Armut und des Zugangs zu den Sozialdiensten zu\nwettbewerbsfähiger Unternehmen aller Wirtschaftszweige sowie           gewährleisten; sie beruht auf folgenden Grundsätzen:\nvon Finanzintermediären, zum Beispiel Entwicklungsfinanzie-\nrungs- und Risikokapitaleinrichtungen, und Leasinggesellschaf-         a) Die Analyse der zu lösenden Probleme und die Konzeption\nten durch                                                                  und Durchführung der entsprechenden Reformen ist in erster\nLinie Aufgabe der AKP-Staaten.\na) Schaffung und Stärkung von Finanzierungsinstrumenten in\nForm von Investitionskapital;                                      b) Die Unterstützungsprogramme werden der besonderen Lage\ndes einzelnen AKP-Staates angepasst; sie tragen den sozia-\nb) Erleichterung des Zugangs zu wesentlichen Produktions-\nlen, kulturellen und Umweltbedingungen in den AKP-Staaten\nfaktoren wie Geschäftsinformationen sowie Beratungs- und\nRechnung.\ntechnischen Hilfsdiensten;\nc) Das Recht der AKP-Staaten, die Ausrichtung ihrer Entwick-\nc) Steigerung der Ausfuhren, vor allem durch Qualifizierung in\nlungsstrategien und -prioritäten und die Ablaufplanung zu\nallen handelsrelevanten Bereichen;\nbestimmen, wird anerkannt und respektiert.\nd) Förderung von Verflechtungen, Netzen und Kooperationen\nd) Das Tempo der Reformen ist realistisch und mit der\nzwischen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die zum\nLeistungsfähigkeit des einzelnen AKP-Staates und den ihm\nTransfer von Technologie und Know-how beitragen, auf\nzu Gebote stehenden Ressourcen vereinbar.\nnationaler, regionaler und AKP-EG-Ebene und von Partner-\nschaften mit ausländischen privaten Investoren, die mit den        e) Die Information der Bevölkerung über die Wirtschafts- und\nZielen und Leitlinien der AKP-EG-Entwicklungszusammen-                 Sozialreform und -politik und die Kommunikation über diese\narbeit vereinbar sind.                                                 Themen werden verstärkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                     335\nA r t i k e l 23                                                         Abschnitt 2\nEn t w i c k l u n g d e r W i r t s c h a f t s z w e i g e                Soziale und menschliche Entwicklung\nDie Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit\neine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen                                     A r t i k e l 25\nsowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu                      En t w i c k l u n g d e s S o z i a l b e r e i c h s\nden Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich\nsind, und insbesondere                                                   (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenar-\nbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung\na) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung          einer allgemeinen und einer sektorbezogenen Politik und ent-\nder Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen     sprechender Reformen, die den Wirkungsbereich der grund-\nSektor beitragen;                                                 legenden sozialen Infrastruktur und der wichtigsten Sozial-\nb) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und              leistungen erweitern, ihre Qualität verbessern und den Zugang zu\nNutzungsrechte;                                                   ihnen erleichtern sowie die Erfordernisse vor Ort und die spezi-\nfischen Bedürfnisse der am meisten gefährdeten und benach-\nc) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur         teiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und dadurch die\nSchaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale         Ungleichheit beim Zugang zu diesen Leistungen abbauen. Mit\nPlanung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung;                  besonderer Aufmerksamkeit ist darauf zu achten, dass die\nd) Strategien für die Agrarproduktion, die nationale und regio-       öffentlichen Ausgaben im Sozialbereich ein ausreichendes\nNiveau erreichen. In diesem Zusammenhang werden mit der\nnale Nahrungsmittelsicherungspolitik und die nachhaltige\nZusammenarbeit folgende Ziele verfolgt:\nEntwicklung der Wasserressourcen sowie der Fischerei- und\nMeeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen         a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung und Ausbau der\nder AKP-Staaten. In den Fischereiabkommen, die zwischen                technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;\nder Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt wer-            b) Verbesserung des Gesundheitssystems und der Ernährung,\nden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in          Besiegung des Hungers und der Unterernährung, Gewähr-\ndiesem Bereich gebührend Rechnung getragen;                            leistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung\ne) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die            und -sicherung;\nDienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekom-       c) Integration bevölkerungspolitischer Fragen in die Ent-\nmunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen                 wicklungsstrategien, um die reproduktive Gesundheit, die\nund des Aufbaus der Informationsgesellschaft;                          medizinische Grundversorgung und die Familienplanung zu\nf) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Berg-                verbessern; Prävention der Genitalverstümmelung von Frau-\nbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der               en und Mädchen;\nBeteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft;                 d) Förderung der Bekämpfung von HIV/AIDS;\ng) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung          e) bessere Sicherung der Wasserversorgung der Haushalte und\ndes fairen Handels;                                                    Erleichterung des Zugangs zu gesundheitlich unbedenk-\nlichem Wasser und zu einer ausreichenden Abwasserent-\nh) die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Banken-\nsorgung;\nsektors und der übrigen Dienstleistungssektoren;\nf) Verbesserung der Verfügbarkeit bezahlbarer und ausreichen-\ni)  die Entwicklung des Tourismus;\nder Unterkünfte für alle durch Unterstützung von Billig- und\nj)  die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in          Sozialwohnungsbauprogrammen und Verbesserung der\nden Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung,                 Stadtentwicklung;\neinschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Auf-       g) Förderung partizipativer Methoden des sozialen Dialogs und\nnahme neuer Technologien;                                              der Achtung der sozialen Grundrechte.\nk) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen,              (2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\ninsbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor.              arbeit ferner die Qualifizierung im Sozialbereich, zum Beispiel\nProgramme für die Ausbildung in der Konzeption einer Sozial-\npolitik und in modernen Methoden der Verwaltung von Sozial-\nA r t i k e l 24                        projekten und -programmen, eine die technologische Innovation\nund Forschung begünstigende Politik, die Verbesserung des vor\nTo urism us\nOrt verfügbaren Fachwissens und die Förderung von Partner-\nIn Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Tourismus             schaften und Diskussionen am runden Tisch auf nationaler und\nfür das Wachstum des Dienstleistungssektors in den AKP-               regionaler Ebene.\nStaaten und für die Ausweitung ihres weltweiten Handels, seines\n(3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen mit ihrer\nPotentials zur Förderung anderer Wirtschaftszweige und der\nZusammenarbeit die Entwicklung und Umsetzung einer Politik\nRolle, die er bei der Besiegung der Armut spielen kann, ist\nfür den sozialen Schutz und die soziale Sicherheit und ent-\nZiel der Zusammenarbeit die nachhaltige Entwicklung des               sprechender Systeme, um den sozialen Zusammenhalt zu\nTourismussektors in den AKP-Staaten und den AKP-Sub-                  stärken und die Selbsthilfe und die Solidarität in der örtlichen\nregionen.                                                             Gemeinschaft zu fördern. Das Schwergewicht der Unterstützung\nDie Kooperationsprogramme und -projekte unterstützen die              liegt unter anderem auf der Entwicklung von Initiativen, die\nAnstrengungen der AKP-Staaten, in ihren Ländern die recht-            auf wirtschaftlicher Solidarität beruhen, vor allem durch die\nlichen und institutionellen Rahmenbedingungen und Ressourcen          Einrichtung von Sozialentwicklungsfonds, die den örtlichen\nfür die Entwicklung und Durchführung einer nachhaltigen               Bedürfnissen und Akteuren angepasst sind.\nTourismuspolitik und nachhaltiger Tourismusprogramme zu\nschaffen und zu verbessern sowie unter anderem die                                                    A r t i k e l 26\nWettbewerbsposition des Sektors, insbesondere der KMU, die\nUnterstützung und Förderung von Investitionen, die Produkt-                                        Jugend fragen\nentwicklung, einschließlich der Entwicklung der indigenen                Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit\nKulturen in den AKP-Staaten, zu verbessern und die Verflech-          auch die Festlegung einer einheitlich konzipierten, umfassenden\ntung zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschafts-              Politik zur Aktivierung des Potentials der Jugend, damit diese\nzweigen zu stärken.                                                   besser in die Gesellschaft integriert wird und ihr Potential in","336                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nvollem Umfang ausschöpfen kann. Zu diesem Zweck unter-                                         A r t i k e l 29\nstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit eine\nReg io nale w irt sc haf t lic he Int eg rat io n\nPolitik, Aktionen und Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt\nwird,                                                                 Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaft-\nlichen Integration wird unterstützt:\na) die Rechte der Kinder und Jugendlichen, insbesondere der\nMädchen, zu schützen;                                          a) die Entwicklung und der Ausbau der Kapazitäten\nb) die Fähigkeiten, die Energie, die Innovationsbereitschaft und       i)  der von den AKP-Staaten zur Förderung der regionalen\ndas Potential der Jugend zu fördern, um ihre wirtschaftlichen,         Zusammenarbeit und Integration gegründeten Einrichtun-\nsozialen und kulturellen Möglichkeiten zu verbessern und ihre          gen und Organisationen für regionale Integration;\nChancen für eine Beschäftigung im produktiven Sektor zu            ii) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich\nvergrößern;                                                            der regionalen Integration;\nc) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu         b) die Förderung der Beteiligung der am wenigsten entwickelten\nhelfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches,          AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nut-\npsychisches, soziales und wirtschaftliches Potential zu ent-       zung der sich daraus ergebenden Vorteile;\nfalten;\nc) die Durchführung einer sektorbezogenen Reformpolitik auf\nd) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von             regionaler Ebene;\nRehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft ein-\nd) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen;\nzugliedern.\ne) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem\nIn- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen oder\nA r t i k e l 27                        subregionalen Integration;\nK u l t u r e l l e En t w i c k l u n g        f) die Berücksichtigung der Auswirkungen der Nettoübergangs-\nZiel der Zusammenarbeit im kulturellen Bereich ist es,              kosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und\ndie Zahlungsbilanz.\na) die kulturelle Dimension in die Entwicklungszusammenarbeit\nauf allen Ebenen einzubeziehen;\nA r t i k e l 30\nb) die kulturellen Wertvorstellungen und die kulturelle Identität\nReg io nale Zusam m enarb eit\nanzuerkennen, zu erhalten und zu fördern, um einen inter-\nkulturellen Dialog zu ermöglichen;                                (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\narbeit im Bereich der regionalen Zusammenarbeit ein breites\nc) den Wert des kulturellen Erbes anzuerkennen, zu erhalten        Spektrum funktioneller und thematischer Bereiche, in denen\nund zu fördern; den Ausbau der Kapazitäten in diesem           gemeinsame Probleme zu lösen sind und in denen Skalenvorteile\nBereich zu unterstützen;                                       genutzt werden können, unter anderem\nd) das Kulturgewerbe zu entwickeln und die Marktzugangs-           a) Infrastruktur, vor allem Verkehrs- und Kommunikations-\nmöglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen zu         infrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienst-\nerweitern.                                                         leistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten\nim Bereich der Informations- und Kommunikationstechnolo-\ngien auf regionaler Ebene;\nAbschnitt 3                        b) Umwelt, Verwaltung der Wasserressourcen und Energie;\nRegionale Zusammenarbeit und Integration               c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung;\nd) Forschung und technologische Entwicklung;\nA r t i k e l 28                    e) regionale Initiativen für Katastrophenschutzvorkehrungen\nAllgemeines Konzep t                               und Schadensbegrenzung;\nDie Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirk-     f) andere Bereiche, unter anderem Rüstungskontrolle, Be-\nsam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die        kämpfung des Drogenmissbrauchs, des organisierten\nsich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregio-            Verbrechens, der Geldwäsche, der Bestechung und der\nnalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der               Korruption.\nZusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den                 (2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\nAKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammen-      arbeit ferner Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit\narbeit können auch die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG)      zwischen und in den AKP-Staaten.\nund die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In\n(3) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit dazu\ndiesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen\nbei, einen regionalen politischen Dialog in folgenden Bereichen\nder Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,\nzu fördern und zu entwickeln: Konfliktprävention und -beilegung,\na) die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Welt-       Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Ver-\nwirtschaft zu fördern;                                         netzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiede-\nnen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft.\nb) die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowohl\nin als auch zwischen den Regionen der AKP-Staaten zu\nbeschleunigen;\nAbschnitt 4\nc) die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den\nfreien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologie-                     Thematische und Querschnittsfragen\nverkehr zwischen den AKP-Staaten zu fördern;\nd) die Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten und die                                 A r t i k e l 31\nKoordinierung und Harmonisierung der regionalen und sub-                   Gesc hlec ht ersp ezif isc he Frag en\nregionalen Kooperationspolitik zu beschleunigen;\nDie Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur\ne) den Handel zwischen und in den AKP-Staaten und zwischen         Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die\ndiesen und Drittländern zu fördern und auszuweiten.            gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                337\nreichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und                                A r t i k e l 33\nkulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird.\nEn t w i c k l u n g d e r I n s t i t u t i o n e n\nDie Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur\nund Ausb au d er Kap azit ät en\nErleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei,\ndie sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte             (1) Bei der Zusammenarbeit werden die institutionellen\nbenötigen. Insbesondere wird ein geeigneter Rahmen geschaf-       Aspekte systematisch in Rechnung gestellt und in diesem\nfen für                                                           Zusammenhang die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur\nEntwicklung und Stärkung der Strukturen, Institutionen und\na) die Einbeziehung geschlechterspezifischer Fragen in die\nVerfahren unterstützt, die dazu beitragen,\nKonzepte für die Entwicklungszusammenarbeit auf allen\nEbenen, einschließlich Politik, Strategien und Maßnahmen      a) die Demokratie, die Würde des Menschen, die soziale\nauf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;                                Gerechtigkeit und den Pluralismus unter uneingeschränkter\nb) die Förderung spezifischer positiver Maßnahmen zugunsten           Achtung der Vielfalt innerhalb der Gesellschaft und der Unter-\nvon Frauen, zum Beispiel:                                         schiede zwischen den Gesellschaften zu fördern und zu\nunterstützen;\ni)   Beteiligung am politischen Leben auf nationaler und\nkommunaler Ebene;                                        b) die universelle und uneingeschränkte Achtung und Wahrung\nsämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihren\nii) Unterstützung von Frauenorganisationen;\nuniversellen und uneingeschränkten Schutz zu fördern und\niii) Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen, vor allem zu     zu unterstützen;\nBildung und Ausbildung, medizinischer Versorgung und\nFamilienplanung;                                         c) den Rechtsstaat zu entwickeln und auszubauen und den\nZugang zur Justiz zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die\niv) Zugang zu den Produktionsfaktoren, vor allem zu Land          Professionalität und Unabhängigkeit der Gerichte zu gewähr-\nund Kredit, und zum Arbeitsmarkt;                            leisten;\nv) besondere Berücksichtigung der Frauen bei Maßnahmen\nd) eine transparente und verantwortungsvolle Führung und Ver-\nder Soforthilfe und des Wiederaufbaus.\nwaltung in allen öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten.\n(2) Die Vertragsparteien bekämpfen gemeinsam Bestechung\nA r t i k e l 32\nund Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft.\nUm w elt und nat ürlic he Resso urc en\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\n(1) Ziel der Zusammenarbeit im Umweltschutz und bei der        arbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, ihre öffentlichen\nnachhaltigen Nutzung und Verwaltung der natürlichen Ressour-      Einrichtungen zu einem positiven Faktor für Wachstum und\ncen ist es,                                                       Entwicklung auszubauen und eine erhebliche Verbesserung der\na) den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in alle Bereiche    Effizienz des staatlichen Handelns zu erreichen, das Auswirkun-\nder Entwicklungszusammenarbeit und in alle von den ver-       gen auf das Leben der Menschen hat. Zu diesem Zweck helfen\nschiedenen Akteuren durchgeführten unterstützenden Pro-       die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit bei der Reform,\ngramme und Projekte einzubeziehen;                            der Rationalisierung und der Modernisierung des öffentlichen\nSektors. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nb) die wissenschaftlichen und technischen, menschlichen und\ninstitutionellen Kapazitäten aller Interessengruppen im Um-   a) die Reform und Modernisierung des öffentlichen Dienstes;\nweltbereich für die Umweltpflege zu entwickeln und aus-       b) die Rechts- und Justizreform und die Modernisierung der\nzubauen;                                                          Gerichte;\nc) spezifische Maßnahmen und Programme zu unterstützen,\nc) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffent-\nderen Ziel die Behandlung der entscheidenden Fragen der\nlichen Finanzen;\nnachhaltigen Umweltpflege ist und die mit den derzeitigen\nund künftigen regionalen und internationalen Verpflichtungen  d) die Beschleunigung der Reform des Banken- und Finanz-\nin Bezug auf die mineralischen und natürlichen Ressourcen in      sektors;\nZusammenhang stehen, zum Beispiel in folgenden Bereichen:     e) die Verbesserung der Verwaltung des öffentlichen Ver-\ni) Tropenwälder, Wasserressourcen, Küsten-, Meeres- und           mögens und die Reform der Beschaffungsverfahren;\nFischereiressourcen, wild lebende Tiere, Böden, biologi-\nsche Vielfalt;                                           f) die politische, administrative, wirtschaftliche und finanzielle\nDezentralisierung.\nii) Schutz empfindlicher Ökosysteme (zum Beispiel Korallen-\nriffe);                                                     (4) Die Vertragsparteien helfen mit ihrer Zusammenarbeit\niii) sich erneuernde Energiequellen, insbesondere Sonnen-     ferner bei der Wiederherstellung und dem Ausbau der ent-\nenergie, und effiziente Energienutzung;                  scheidenden Kapazitäten im öffentlichen Sektor und bei der\nUnterstützung der für die Marktwirtschaft erforderlichen Ein-\niv) nachhaltige ländliche Entwicklung und Stadtentwicklung;\nrichtungen; unterstützt werden insbesondere\nv) Desertifikation, Dürre und Entwaldung;\na) die Entwicklung der für den Umgang mit der Marktwirt-\nvi) Entwicklung innovativer Lösungen für städtische Umwelt-\nschaft erforderlichen fachlichen Kompetenz für Gesetz-\nprobleme;\ngebung und Regulierung, einschließlich einer Wettbewerbs-\nvii) Förderung des sanften Tourismus;                             und einer Verbraucherpolitik;\nd) die mit der Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle    b) die Verbesserung der Fähigkeit, Politik zu analysieren, zu\nzusammenhängenden Fragen zu berücksichtigen.                      planen, zu formulieren und umzusetzen, vor allem in den\n(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit wird ferner berücksichtigt:       Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Forschung, Wissen-\na) die besondere Gefährdung der kleinen AKP-Inselstaaten,             schaft und Technologie sowie Innovation;\ninsbesondere die potentielle Bedrohung aufgrund der Klima-    c) die Modernisierung, die Stärkung und die Reform der Finanz-\nveränderung;                                                      und Währungsinstitutionen sowie die Verbesserung der\nb) die Verschlimmerung der Dürre und der Desertifikation, ins-        Verfahren;\nbesondere in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten        d) der Ausbau der Kapazitäten, die auf örtlicher und kom-\nund den AKP-Binnenstaaten;                                        munaler Ebene für die Umsetzung der Dezentralisierungs-\nc) die Entwicklung der Institutionen und der Ausbau der               politik und für eine größere Beteiligung der Bevölkerung am\nKapazitäten.                                                      Entwicklungsprozess erforderlich sind;","338                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\ne) der Ausbau der Kapazitäten in anderen entscheidenden              bewerbsfähigkeit der AKP-Staaten gewidmet. Der Entwicklung\nBereichen, zum Beispiel                                         des Handels wird daher in den Entwicklungsstrategien der\nAKP-Staaten, die von der Gemeinschaft unterstützt werden,\ni)  internationale Verhandlungen,\nangemessenes Gewicht beigemessen.\nii) Verwaltung und Koordinierung der auswärtigen Hilfe.\n(2) In dem Bewusstsein, dass die regionale Integration eines\n(5) Diese Zusammenarbeit umfasst alle Bereiche und Sektoren      der wichtigsten Instrumente für die Integration der AKP-Staaten\nder Zusammenarbeit, damit die Herausbildung nichtstaatlicher         in die Weltwirtschaft ist, baut die wirtschaftliche und handels-\nAkteure und die Entwicklung ihrer Kapazitäten gefördert und die      politische Zusammenarbeit auf den Initiativen der AKP-Staaten\nStrukturen für Information, Dialog und Konsultation zwischen         zur regionalen Integration auf.\ndiesen Akteuren und den nationalen Behörden gestärkt werden,\nunter anderem auf regionaler Ebene.                                     (3) Bei der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zu-\nsammenarbeit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen und\ndem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und\nAKP-Regionen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang\nTitel II                            bestätigen die Vertragsparteien erneut ihr Eintreten für eine\nbesondere und differenzierte Behandlung aller AKP-Staaten, für\nWirtschaftliche und                         die Aufrechterhaltung der besonderen Behandlung der am\nhandelspolitische Zusammenarbeit                      wenigsten entwickelten AKP-Staaten und für die gebührende\nBerücksichtigung der besonderen Gefährdung der kleinen\nKapitel 1                             AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten.\nZiele und Grundsätze\nKapitel 2\nA r t i k e l 34\nNeue Handelsregelung\nZiele\n(1) Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zu-                                     A r t i k e l 36\nsammenarbeit ist es, die harmonische und schrittweise In-\nM od alit ät en\ntegration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebüh-\nrender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und            (1) In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kom-\nEntwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre          men die Vertragsparteien überein, eine neue, WTO-konforme\nnachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur         Handelsregelung zu vereinbaren, die zwischen ihnen be-\nBesiegung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten.                   stehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und\ndie Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu\n(2) Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen\nverstärken.\nZusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu\nversetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In              (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die neue Handels-\ndiesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit                regelung schrittweise einzuführen, und erkennen daher die\nder Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multi-      Notwendigkeit eines Vorbereitungszeitraums an.\nlateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres          (3) Zur Erleichterung des Übergangs zur neuen Handels-\nderzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und         regelung werden die nach dem Vierten AKP-EG-Abkommen\nhandelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermög-           angewandten einseitigen Handelspräferenzen im Vorbereitungs-\nlichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen       zeitraum unter den Bedingungen des Anhangs V für alle AKP-\nund sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels          Staaten aufrechterhalten.\nanzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die libera-\nlisierte Weltwirtschaft erleichtern.                                    (4) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien\nerneut, wie wichtig die Anhang V beigefügten Grundstoff-\n(3) Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und            protokolle sind. Sie sind sich über die Notwendigkeit einig, diese\nhandelspolitischen Zusammenarbeit die Vergrößerung ihrer             Protokolle und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den WTO-\nProduktions-, Liefer- und Handelskapazitäten und die Erhöhung        Regeln unter Berücksichtigung des rechtlichen Sonderstatus\nihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind des Zuckerprotokolls im Lichte der neuen Handelsregelung zu\ndie Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Ver-           überprüfen, um die aus ihnen erwachsenden Vorteile zu erhalten.\ntragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik\nder AKP-Staaten und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-\nStaaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanten Bereiche.                                   A r t i k e l 37\n(4) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammen-                                     Ve r f a h r e n\narbeit wird in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen,                (1) Im Vorbereitungszeitraum, der spätestens am 31. Dezem-\neinschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung,        ber 2007 endet, werden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen\nunter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Ver-        ausgehandelt. Die förmlichen Verhandlungen über die neue\ntragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durch-        Handelsregelung beginnen im September 2002, und die neue\ngeführt.                                                             Handelsregelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, sofern die\nVertragsparteien nicht frühere Termine vereinbaren.\nA r t i k e l 35\n(2) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um\nGrund sät ze                             einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Vor-\nbereitungszeitraum zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die\n(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit\nZeit bis zum Beginn der förmlichen Verhandlungen über die neue\nberuht auf einer echten, vertieften und strategischen Partner-\nHandelsregelung aktiv genutzt, um erste Vorbereitungen für\nschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das\ndiese Verhandlungen zu treffen.\nauf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren\nAKP-EG-Abkommen aufbaut und nach dem zur Verwirklichung                 (3) Der Vorbereitungszeitraum wird ferner genutzt für den Aus-\nder genannten Ziele alle zur Verfügung stehenden Mittel einge-       bau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der\nsetzt und die Sachzwänge sowohl auf der Angebots- als auch           AKP-Staaten, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wett-\nauf der Nachfrageseite angegangen werden. Besondere Auf-             bewerbsfähigkeit, für die Stärkung der regionalen Organisationen\nmerksamkeit wird in diesem Zusammenhang den Maßnahmen                und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des\nzur Entwicklung des Handels als Mittel zur Erhöhung der Wett-        Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            339\ndie Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die                                      Kapitel 3\nVerbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die\nZusammenarbeit in internationalen Gremien\nInvestitionsförderung.\n(4) Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig die bei den Vor-                                A r t i k e l 39\nbereitungen und Verhandlungen erzielten Fortschritte und führen\nim Jahre 2006 eine förmliche und umfassende Überprüfung der                         Allgemeine Best immungen\nfür sämtliche Länder geplanten Regelungen durch, um sich zu           (1) Die Vertragsparteien weisen darauf hin, wie wichtig es für\nvergewissern, dass für die Vorbereitungen und Verhandlungen        sie ist, sich aktiv an der Welthandelsorganisation und anderen\nkeine zusätzliche Zeit benötigt wird.                              einschlägigen internationalen Organisationen zu beteiligen,\n(5) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschafts-      indem sie diesen Organisationen beitreten und die von ihnen\nabkommen werden unter Berücksichtigung des Prozesses der           behandelten Themen und ihre Tätigkeiten genau verfolgen.\nregionalen Integration der AKP-Staaten mit denjenigen AKP-            (2) Sie kommen überein, bei der Ermittlung und Förderung\nStaaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der          ihrer gemeinsamen Interessen in der internationalen wirtschaft-\nvon ihnen für geeignet erachteten Ebene und nach den von der       lichen und handelspolitischen Zusammenarbeit und vor allem in\nAKP-Gruppe vereinbarten Verfahren.                                 der WTO eng zusammenzuarbeiten und sich unter anderem an\n(6) Im Jahre 2004 bewertet die Gemeinschaft die Lage der       der Führung künftiger multilateraler Handelsverhandlungen und\nnicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden          an der Aufstellung der Tagesordnung für diese Verhandlungen\nAKP-Staaten, die nach Konsultationen mit der Gemeinschaft zu       zu beteiligen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem\ndem Schluss kommen, dass sie nicht in der Lage sind, sich an       Zusammenhang der Erleichterung des Zugangs für Waren und\neinem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu beteiligen, und         Dienstleistungen mit Ursprung in den AKP-Staaten zum Gemein-\nprüft alle anderen Möglichkeiten, diesen Ländern einen neuen       schaftsmarkt und anderen Märkten.\nRahmen für den Handel zu bieten, der ihrer Lage entspricht und        (3) Sie sind sich darüber einig, wie wichtig die Flexibilität der\nmit den WTO-Regeln vereinbar ist.                                  WTO-Regeln ist, damit dem Entwicklungsstand der AKP-Staaten\n(7) Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschafts- und ihren Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen\nabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach        Rechnung getragen werden kann. Sie sind sich ferner darüber\ndem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handels-         einig, dass technische Hilfe erforderlich ist, um die AKP-Staaten\nhemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln             in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.\nschrittweise beseitigt werden. Aufseiten der Gemeinschaft be-         (4) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, die AKP-Staaten nach\nruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen         Maßgabe dieses Abkommens in ihren Anstrengungen zu unter-\nBesitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die      stützen, aktive Mitglieder dieser Organisationen zu werden und\nAKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der            zu diesem Zweck die Kapazitäten zu entwickeln, die für die Aus-\nUrsprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der          handlung der Übereinkünfte, die aktive Beteiligung an ihnen, die\nEntwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen           Verfolgung ihrer Durchführung und ihre Umsetzung erforderlich\nder handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie         sind.\nderen Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Libera-\nlisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher                                 A r t i k e l 40\nhinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit,\ndes unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren fest-                                  Grund st offe\ngelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in            (1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, für ein\nden Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten   besseres Funktionieren der internationalen Grundstoffmärkte zu\nsich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln.               sorgen und die Markttransparenz zu erhöhen.\n(8) Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen,        (2) Sie bestätigen ihre Bereitschaft, ihre Konsultationen im\num die getroffene Regelung zu verteidigen, vor allem, was den      Rahmen der internationalen Gremien und Organisationen, die\nzur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft.             sich mit Grundstoffen befassen, zu intensivieren.\n(9) Die Gemeinschaft leitet im Jahr 2000 einen Prozess ein, in    (3) Zu diesem Zweck findet auf Ersuchen einer Vertragspartei\ndem nach Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen,        ein Meinungsaustausch statt,\nspätestens jedoch im Jahre 2005, auf der Grundlage der gelten-\n– in dem die Durchführung der geltenden internationalen Über-\nden Handelsbestimmungen des Vierten AKP-EG-Abkommens\neinkünfte und die Arbeitsweise der zwischenstaatlichen\nder zollfreie Zugang für im Wesentlichen alle Waren aus den\nArbeitsgruppen auf diesem Gebiet erörtert werden, um sie in\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten ermöglicht wird und\nEinklang mit den Markttrends zu verbessern und ihre Effizienz\nin dem die für deren Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln,\nzu erhöhen;\neinschließlich der Kumulierungsbestimmungen, vereinfacht und\nüberprüft werden.                                                  – wenn vorgeschlagen wird, eine internationale Übereinkunft zu\nschließen oder zu verlängern oder eine zwischenstaatliche\nA r t i k e l 38                          Arbeitsgruppe auf diesem Gebiet einzusetzen.\nParit ät isc her M inist eraussc huss                Ziel eines solchen Meinungsaustauschs ist die Berücksichti-\nfür Hand elsfragen                         gung der jeweiligen Interessen der Vertragsparteien. Er kann\n(1) Es wird ein Paritätischer AKP-EG-Ministerausschuss für     gegebenenfalls im Ministerausschuss für Handelsfragen statt-\nHandelsfragen eingesetzt.                                          finden.\n(2) Der Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt mit\nbesonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Han-\ndelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender                                   Kapitel 4\nLiberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die                               Dienstleistungsverkehr\nEntwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er spricht die für\ndie Erhaltung der Vorteile der AKP-EG-Handelsregelung er-\nA r t i k e l 41\nforderlichen Empfehlungen aus.\nAllgemeine Best immungen\n(3) Der Ministerausschuss für Handelsfragen tritt mindestens\neinmal jährlich zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom             (1) Die Vertragsparteien weisen auf die wachsende Bedeutung\nMinisterrat festgelegt. Er setzt sich aus Vertretern der AKP-      der Dienstleistungen im internationalen Handel und ihren wich-\nStaaten und der Gemeinschaft zusammen.                             tigen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hin.","340                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n(2) Sie bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus         (3) Sie kommen ferner überein, sich uneingeschränkt und aktiv\ndem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienst-             an künftigen internationalen Verhandlungen in diesem Bereich zu\nleistungen (GATS) und weisen auf die Notwendigkeit einer              beteiligen.\nbesonderen und differenzierten Behandlung der Dienstleistungs-\n(4) Die Vertragsparteien treffen daher Maßnahmen, mit\nerbringer aus den AKP-Staaten hin.\ndenen den Einwohnern der AKP-Staaten der Zugang zu Informa-\n(3) Die EG verpflichtet sich, in den Verhandlungen über eine       tions- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, unter\nschrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs nach         anderem:\nArtikel XIX des GATS die Prioritäten der AKP-Staaten für die\n– Entwicklung und Förderung der Nutzung bezahlbarer sich\nVerbesserung der Liste der Verpflichtungen der EG wohlwollend\nerneuernder Energiequellen,\nzu prüfen, um deren spezifischen Interessen zu wahren.\n– Entwicklung und Einsatz ausgedehnterer preiswerter draht-\n(4) Die Vertragsparteien sind sich ferner über das Ziel einig, die\nloser Netze.\nPartnerschaft in Einklang mit den Bestimmungen des GATS,\ninsbesondere den Bestimmungen über die Beteiligung von Ent-              (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusam-\nwicklungsländern an Liberalisierungsübereinkünften, im Rahmen         menarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikations-\nder Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Liberalisierung         technologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren.\ndes Dienstleistungsverkehrs auszudehnen, wenn sie eine ge-            Ziel dieser Zusammenarbeit ist vor allem eine größere Kom-\nwisse Erfahrung mit der Anwendung der Meistbegünstigungs-             plementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme\nklausel des GATS besitzen.                                            auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre\nAnpassung an die neuen Technologien.\n(5) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren\nAnstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienst-\nleistungen auszubauen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt den\nDienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen,                                      Kapitel 5\nVerteilung, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und                                Handelsrelevante Bereiche\nIngenieurleistungen; es wird angestrebt, ihre Wettbewerbs-\nfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern.                                              A r t i k e l 44\nAllgemeine Best immungen\nA r t i k e l 42                            (1) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung\nSeeverkehr                                an, die den neuen handelsrelevanten Bereichen bei der Erleich-\nterung der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirtschaft-\nWeltwirtschaft zukommt. Sie kommen daher überein, ihre Zu-\nlicher und effizienter Seeverkehrsdienstleistungen in einer\nsammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren und sich\nsicheren und sauberen Meeresumwelt als wichtigster Beför-\nuneingeschränkt und koordiniert an den einschlägigen inter-\nderungsart an; sie erleichtern den Welthandel und sind damit\nnationalen Gremien und Übereinkünften zu beteiligen.\neine der Schubkräfte der wirtschaftlichen Entwicklung und der\nEntwicklung des Handels.                                                 (2) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren\nAnstrengungen, in Einklang mit den Bestimmungen dieses\n(2) Sie verpflichten sich, die Liberalisierung des Seeverkehrs zu\nAbkommens und den zwischen den Vertragsparteien verein-\nfördern und zu diesem Zweck den Grundsatz des ungehinderten\nbarten Entwicklungsstrategien ihre Fähigkeit zur Bewältigung\nZugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt auf diskrimi-\nsämtlicher handelsrelevanten Bereiche zu verbessern und\nnierungsfreier und kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.\ngegebenenfalls den institutionellen Rahmen zu verbessern und\n(3) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von            zu unterstützen.\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags-\npartei betriebenen Schiffen und den im Hoheitsgebiet der                                         A r t i k e l 45\nanderen Vertragspartei registrierten Schiffen für den Zugang\nWet t b ew erb sp olit ik\nzu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die\nInanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen               (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die\nsowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben,             Einführung und Anwendung einer wirksamen und soliden Wett-\ndie Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie         bewerbspolitik und wirksamer und solider Wettbewerbsregeln\nvon Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht           von entscheidender Bedeutung für die Förderung und Sicherung\nweniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte           eines günstigen Klimas für Investitionen, einer nachhaltigen\nBehandlung.                                                           Industrialisierung und der Transparenz des Marktzugangs sind.\n(4) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren             (2) Um die Beseitigung von Verzerrungen des fairen Wett-\nAnstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrs-            bewerbs zu gewährleisten, verpflichten sie sich, unter Berück-\ndienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu              sichtigung des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen\nfördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-              Erfordernisse des einzelnen AKP-Staates auf nationaler oder\nStaaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern.           regionaler Ebene eine Politik und Regeln anzuwenden, die\ndie Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen\nA r t i k e l 43                         das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-\nschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander\nInformat ions- und Kommunikat ions-                         abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhin-\nt ec hnologien, Informat ionsgesellsc haft                     derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die       bezwecken oder bewirken. Die Vertragsparteien kommen ferner\nden Informations- und Kommunikationstechnologien und der              überein, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden\naktiven Beteiligung an der Informationsgesellschaft als Vor-          Stellung auf dem gemeinsamen Markt der Gemeinschaft oder\nbedingung für die erfolgreiche Integration der AKP-Staaten in         im Hoheitsgebiet der AKP-Staaten durch ein oder mehrere\ndie Weltwirtschaft zukommt.                                           Unternehmen zu verbieten.\n(2) Sie bestätigen daher erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen       (3) Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zu-\naus den geltenden multilateralen Übereinkünften, insbesondere         sammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und gemeinsam\naus dem Protokoll über Basistelekommunikationsdienste im              mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine\nAnhang des GATS, und fordern die AKP-Staaten, die noch nicht          wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unter-\nVertragspartei dieser Übereinkünfte sind, auf, diesen beizutreten.    stützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                          341\nwendung der Wettbewerbsregeln auf private und staatliche               In diesem Zusammenhang bestätigen sie erneut ihre Ver-\nUnternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem           pflichtungen aus dem Übereinkommen über technische\nBereich umfasst insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter           Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) im Anhang des\nRechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Ver-              WTO-Übereinkommens.\nwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am\n(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifi-\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten.\nzierung hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der\nVertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:\nA r t i k e l 46\n– Maßnahmen nach dem TBT-Übereinkommen, mit denen unter\nS c h u t z d e r Re c h t e a n g e i s t i g e m Ei g e n t u m    Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwick-\n(1) Unbeschadet der Standpunkte, die die Vertragsparteien in           lung der AKP-Staaten eine stärkere Verwendung internatio-\nden multilateralen Verhandlungen vertreten, erkennen die Ver-             naler technischer Vorschriften, Normen und Konformitäts-\ntragsparteien die Notwendigkeit an, einen angemessenen und                prüfungsverfahren gefördert wird, einschließlich sektorspezi-\nwirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem                 fischer Maßnahmen;\nEigentum und der übrigen unter das Übereinkommen über                  – Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und\nhandelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum                  -sicherung in ausgewählten Bereichen, die für die AKP-\n(TRIPs-Übereinkommen) fallenden Rechte, einschließlich des                Staaten von Bedeutung sind;\nSchutzes geographischer Angaben, in Einklang mit den inter-\nnationalen Standards zu gewährleisten, um die Verzerrungen und         – Unterstützung von Qualifizierungsinitiativen in den AKP-\nHemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.                            Staaten in den Bereichen Konformitätsprüfung, Metrologie\nund Normung;\n(2) Sie weisen darauf hin, wie wichtig es in diesem Zusam-\nmenhang ist, dem TRIPs-Übereinkommen im Anhang des                     – Aufbau funktionierender Arbeitsbeziehungen zwischen Nor-\nWTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über die                         men-, Konformitätsprüfungs- und Zertifizierungseinrichtungen\nbiologische Vielfalt (Artenschutzkonvention) beizutreten.                 der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.\n(3) Sie sind sich ferner über die Notwendigkeit einig, unter           (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gegebener Zeit\nBerücksichtigung des Entwicklungsstandes allen in Teil I               den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung\ndes TRIPs-Übereinkommens aufgeführten einschlägigen inter-             in Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse zu\nnationalen Übereinkommen über das geistige und gewerbliche             erwägen.\nEigentum beizutreten.\nA r t i k e l 48\n(4) Die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die AKP-\nGesund heit sp olizeilic he und\nStaaten können erwägen, Abkommen über den Schutz von\np f l a n z e n s c h u t z r e c h t l i c h e M a ßn a h m e n\nMarken und geographischen Angaben für Waren zu schließen,\ndie für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind.                (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-\npartei an, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz-\n(5) Das „geistige Eigentum“ umfasst für die Zwecke dieses\nrechtlichen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die zum\nAbkommens insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des\nSchutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren\nUrheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten\noder Pflanzen notwendig sind, sofern sie nicht generell zu\nSchutzrechte, unter anderem für künstlerische Zeichnungen, und\neiner willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten\ndas gewerbliche Eigentum, das Folgendes einschließt: die Ge-\nBeschränkung des Handels führen. Zu diesem Zweck bestätigen\nbrauchsmuster, die Patente, einschließlich der Patente für bio-\nsie unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes\ntechnische Erfindungen und Pflanzenzüchtungen und anderer\nerneut ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über\nwirksamer Schutzrechte sui generis, die gewerblichen Muster,\ndie Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-\ndie geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungs-\nrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) im Anhang des\nbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die\nWTO-Übereinkommens.\nTopographien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen\nSchutz von Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren                    (2) Ferner verpflichten sie sich, die Koordinierung, die Kon-\nWettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbands-           sultationen und die Information im Zusammenhang mit der\nübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den             Notifizierung und Anwendung geplanter gesundheitspolizeilicher\nSchutz vertraulicher Informationen über Know-how.                      und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Einklang mit dem\nSPS-Übereinkommen zu verstärken, wenn diese Maßnahmen\n(6) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusam-\ndie Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten.\nmenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammen-\nSie vereinbaren außerdem vorherige Konsultationen und eine\narbeit kann sich auf Ersuchen und zu einvernehmlich verein-\nvorherige Koordinierung im Rahmen des Codex Alimentarius,\nbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche\ndes Internationalen Tierseuchenamtes und des Internationalen\nerstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nPflanzenschutzübereinkommens, um ihre gemeinsamen In-\nten zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem\nteressen zu fördern.\nEigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch\ndie Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurren-             (3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-\nten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen         arbeit zu intensivieren und die Kapazitäten im öffentlichen und im\nÄmtern und sonstigen Stellen und Unterstützung der regionalen          privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.\nOrganisationen für geistiges Eigentum, die mit dem Schutz und\nder Durchsetzung dieser Rechte befasst sind, einschließlich der\nA r t i k e l 49\nAusbildung des Personals.\nHand el und Umw elt\nA r t i k e l 47                             (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die\nEntwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nach-\nNormung und Zert ifizierung\nhaltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den ein-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen           schlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen\nNormung, Zertifizierung und Qualitätssicherung enger zusam-            und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungs-\nmenzuarbeiten, um unnötige technische Hemmnisse zu be-                 standes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei\nseitigen, die auf diesem Gebiet zwischen ihnen bestehenden             Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen\nUnterschiede zu verringern und auf diese Weise den Handel zu           den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-\nerleichtern.                                                           Staaten Rechnung getragen werden sollte.","342                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n(2) Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Rio kommen            (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens\ndie Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit in diesem         getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhin-\nBereich zu intensivieren, um die gegenseitige Unterstützung von     derten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen\nHandels- und Umweltpolitik zu verstärken. Mit der Zusammen-         nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur\narbeit wird vor allem angestrebt, eine einheitlich konzipierte      Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrecht-\nnationale, regionale und internationale Politik festzulegen, die    licher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche\numweltbezogenen Qualitätskontrollen bei Waren und Dienst-           die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\nleistungen zu verstärken und umweltfreundliche Produktions-\n(3) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens\nmethoden in geeigneten Sektoren zu verbessern.\ngetroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten\nsie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuer-\nA r t i k e l 50                     vorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,\nHand el und Arb eit snormen                        die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des\nOrtes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleich-\n(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die artigen Situation befinden.\ninternational anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, wie\nsie in den einschlägigen Übereinkommen der IAO festgelegt\nsind, insbesondere Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhand-                                   Kapitel 6\nlungen, Abschaffung der Zwangsarbeit, Verbot der extremsten                       Zusammenarbeit in anderen Bereichen\nFormen der Kinderarbeit und Nichtdiskriminierung am Arbeits-\nplatz.                                                                                          A r t i k e l 53\n(2) Sie kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf diesem                                 Fisc hereiab k o m m en\nGebiet zu intensivieren, vor allem in folgenden Bereichen:\n(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Fischerei-\n– Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Vorschriften und     abkommen auszuhandeln, mit denen nachhaltige und beide\nRegelungen;                                                      Seiten zufrieden stellende Bedingungen für die Fischerei in den\n– Ausarbeitung eines nationalen Arbeitsrechts und Verstärkung       AKP-Staaten gewährleistet werden.\nder geltenden Vorschriften;                                         (2) Beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Ab-\n– Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme;                         kommen unterlassen die AKP-Staaten unbeschadet etwaiger\nSonderregelungen zwischen Entwicklungsländern derselben\n– Gewährleistung der praktischen Anwendung der nationalen           geographischen Region, zu denen auch gegenseitige Fischerei-\narbeitsrechtlichen Vorschriften und Regelungen.                  abkommen gehören, jede Diskriminierung der Gemeinschaft\n(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeits-  oder von Mitgliedstaaten und unterlässt die Gemeinschaft jede\nnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden           Diskriminierung von AKP-Staaten.\nsollten.\nA r t i k e l 54\nA r t i k e l 51\nNahrungsmit t elsic herung\nVe r b r a u c h e r p o l i t i k u n d S c h u t z\nd e r G e s u n d h e i t d e r Ve r b r a u c h e r       (1) Hinsichtlich der verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeug-\nnisse verpflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-          dass die Ausfuhrerstattungen für eine Erzeugnispalette, die\narbeit im Bereich Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit      unter Berücksichtigung des von den AKP-Staaten mitgeteilten\nder Verbraucher unter Berücksichtigung der nationalen Rechts-       Nahrungsmittelbedarfs festgelegt wird, für alle AKP-Staaten\nvorschriften zu intensivieren, um die Entstehung von Handels-       weiter im Voraus festgesetzt werden können.\nhemmnissen zu verhindern.\n(2) Die Höhe der Erstattung wird in jedem Jahr, in dem dieses\n(2) Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, die     Abkommen Anwendung findet, nach den von der Kommission\ninstitutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich      üblicherweise angewandten Methoden für das folgende Jahr\nauszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrich-         festgesetzt.\ntung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations-\nund Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durch-                (3) Spezifische Abkommen können mit denjenigen AKP-\nführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der             Staaten geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Nahrungs-\nWaren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Infor-          mittelsicherungspolitik darum ersuchen.\nmation der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der               (4) Die in Absatz 3 genannten spezifischen Abkommen dürfen\nangebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den           die Produktion und die Handelsströme in den AKP-Regionen\nAufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte          nicht gefährden.\nzwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern,\ndie Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu\nerhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren                                    Teil 4\nund die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder                                Zusammenarbeit\nunlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Aus-\nbei der Entwicklungsfinanzierung\nfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehr-\nbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den\nVertragsparteien zu fördern.                                                                        Titel I\nAllgemeine Bestimmungen\nA r t i k e l 52\nKapitel 1\nSond erregelung für Ab gab en\nZiele, Grundsätze, Leitlinien und Zugang\n(1) Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV gelten die\nnach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung und die                                         A r t i k e l 55\naufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen nicht\nZiele\nfür die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grund-\nlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                 Mit der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\noder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen       wird angestrebt, durch Bereitstellung angemessener Finanz-\nSteuerrechts gewähren oder gewähren werden.                         mittel und geeignete technische Hilfe die Anstrengungen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                         343\nAKP-Staaten zu unterstützen und zu fördern, die Ziele dieses      e) die Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Program-\nAbkommens auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses             me zu überwachen und zu evaluieren;\nund im Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit zu ver-\nf) die reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der\nwirklichen.\nProjekte und Programme zu gewährleisten.\n(5) Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, die Finanzierungs-\nA r t i k e l 56\nbeschlüsse für die Projekte und Programme zu fassen.\nGrund sät ze\n(6) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt\n(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird   ist, gilt ein Beschluss, der der Zustimmung einer Vertrags-\nauf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler und      partei bedarf, als angenommen, wenn diese nicht innerhalb von\nregionaler Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien     60 Tagen nach der Notifizierung durch die andere Vertragspartei\nund -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den     ihre Zustimmung erteilt.\ngeographischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der\nAKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potential wird Rechnung                                  A r t i k e l 58\ngetragen. Ferner\nZug ang zu d en Finanzierung en\na) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der\nörtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungspro-          (1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens\nzesses gefördert;                                             können erhalten:\nb) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf   a) die AKP-Staaten;\nbeiderseitigen Rechten und Pflichten beruht;                  b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an\nc) wird bei der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie wichtig die        denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten\nBerechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist,      beteiligen und die von diesen bevollmächtigt sind;\ndie zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereit-      c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und\ngestellt werden;                                                  der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele\nd) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage           errichtet wurden.\ndes einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des           (2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des\nbetreffenden Projekts oder Programms angepasst;               betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten\ne) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der   ferner erhalten:\nZusammenarbeit gewährleistet.                                 a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler\n(2) Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung          und regionaler Ebene, Ministerien oder örtliche Gebiets-\nder am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und           körperschaften der AKP-Staaten und insbesondere ihre\ndie besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der                Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;\nAKP-Inselstaaten berücksichtigt. Ferner wird auf die spezifischen b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organi-\nBedürfnisse eingegangen, die in einem Land nach der Beilegung         sationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten;\neines Konflikts entstehen.\nc) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, damit\nsie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unter-\nA r t i k e l 57                           stützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte\nLeit linien                                im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen;\n(1) Die im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maß-           d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft,\nnahmen werden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft                die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen,\nals gleichgestellten Partnern in enger Zusammenarbeit durch-          fördern und finanzieren;\ngeführt.                                                          e) Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nicht-\n(2) Es ist Aufgabe der AKP-Staaten,                                staatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.\na) die Ziele und Prioritäten festzulegen, die den Richtpro-\ngrammen zugrunde liegen;\nKapitel 2\nb) die Projekte und Programme auszuwählen;\nAnwendungsbereich und Art der Finanzierungen\nc) die Projekt- und Programmunterlagen auszuarbeiten und\nvorzulegen;                                                                               A r t i k e l 59\nd) die Aufträge auszuarbeiten, auszuhandeln und zu vergeben;         Im Rahmen der von dem betreffenden AKP-Staat oder den\ne) die Projekte und Programme durchzuführen und zu ver-           betreffenden AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene\nwalten;                                                       festgelegten Prioritäten kann für Projekte, Programme und\nsonstige Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses\nf) die Projekte und Programme fortzuführen.                       Abkommens beitragen, Unterstützung gewährt werden.\n(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen kann es auch Auf-\ngabe der in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure sein,                                 A r t i k e l 60\nProgramme und Projekte in den sie betreffenden Bereichen\nAnw end ung sb ereic h d er Finanzierung en\nvorzuschlagen und durchzuführen.\nDer Anwendungsbereich der Finanzierungen kann je nach\n(4) Es ist gemeinsame Aufgabe der AKP-Staaten und der\nBedarf und nach Art der Maßnahme, die für am besten geeignet\nGemeinschaft,\nerachtet wird, unter anderem Unterstützung umfassen für:\na) in den gemeinsamen Organen die Leitlinien für die Zu-\na) Maßnahmen, die zur Verringerung der Schuldenlast und der\nsammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festzulegen;\nZahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten beitragen;\nb) die Richtprogramme aufzustellen;\nb) Gesamtwirtschafts- und Strukturreformen, Gesamtwirt-\nc) die Projekte und Programme zu prüfen;                              schafts- und Strukturpolitik;\nd) gleiche Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen       c) die Begrenzung der negativen Auswirkungen der Instabilität\nund Aufträgen zu gewährleisten;                                   der Ausfuhrerlöse;","344                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nd) sektorbezogene Politik und sektorbezogene Reformen;                                           Titel II\ne) die Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazi-                          Finanzielle Zusammenarbeit\ntäten;\nf) Programme für technische Zusammenarbeit;                                                    Kapitel 1\ng) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für\nFinanzmittel\nFlüchtlinge und Vertriebene, kurzfristige Wiederaufbaumaß-\nnahmen und Katastrophenschutzvorkehrungen.\nA r t i k e l 62\nA r t i k e l 61                                              Gesamt b et rag\nArt d er Finanzierung en                         (1) Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die\nin diesem Abkommen genannten Zwecke und die Finanzierungs-\n(1) Die Finanzierungen werden unter anderem gewährt für:       bedingungen sind im Einzelnen in den Anhängen festgelegt.\na) Projekte und Programme;                                           (2) Ratifiziert ein AKP-Staat dieses Abkommen nicht oder\nb) Kreditlinien, Garantiesysteme und Kapitalbeteiligungen;        kündigt er es, so passen die Vertragsparteien die im Finanz-\nprotokoll in Anhang I vorgesehenen Beträge an. Die Finanzmittel\nc) Haushaltszuschüsse, entweder – bei AKP-Staaten mit kon-\nwerden ferner angepasst im Falle\nvertierbarer und frei transferierbarer Währung – direkt oder\nindirekt durch Verwendung von Gegenwertmitteln, die           a) des Beitritts von AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die an\nbeim Einsatz der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente           seiner Aushandlung nicht beteiligt waren;\nanfallen;\nb) der Erweiterung der Gemeinschaft.\nd) die personellen und materiellen Ressourcen, die für die\nwirksame Verwaltung und Überwachung der Projekte und\nProgramme erforderlich sind;                                                             A r t i k e l 63\ne) sektorbezogene und allgemeine Programme für die Unter-                              Finanzierung sf o rm en\nstützung der Einfuhr in folgender Form:\nDie Form der Finanzierung eines Projekts oder Programms\ni)   sektorbezogene Einfuhrprogramme mit Sachleistungen,      wird von dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden\neinschließlich der Finanzierung von Produktionsfaktoren  AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt, und\nfür den produktiven Sektor und Lieferungen zur Ver-      zwar unter Berücksichtigung\nbesserung der Sozialdienste;\na) des Entwicklungsstandes und der geographischen, wirt-\nii) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit tranchenweiser            schaftlichen und finanziellen Lage dieses Staates oder dieser\nBereitstellung von Devisen für die Einfuhren bestimmter      Staaten;\nSektoren;\nb) der Art des Projekts oder Programms, seiner voraus-\niii) allgemeine Einfuhrprogramme mit tranchenweiser Bereit-       sichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität\nstellung von Devisen für allgemeine Einfuhren, die eine      sowie seiner sozialen und kulturellen Auswirkungen;\nbreite Produktpalette betreffen können.\nc) der Faktoren, die den Schuldendienst gewährleisten, im Falle\n(2) Direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirt-       von Darlehen.\nschaftlicher oder sektorbezogener Reformen werden gewährt,\na) sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend                               A r t i k e l 64\ntransparent, verantwortungsvoll und effizient ist;\nWeit ervergab e\nb) sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder\nsektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst          (1) Die Finanzhilfe kann den betreffenden AKP-Staaten oder\nfestgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt     – über die AKP-Staaten oder vorbehaltlich der Bestimmungen\nhaben;                                                        dieses Abkommens über dafür in Betracht kommende Finan-\nzierungseinrichtungen oder direkt – anderen in Betracht kom-\nc) sofern das öffentliche Beschaffungswesen offen und trans-      menden Begünstigten gewährt werden. Wird die Finanzhilfe dem\nparent ist.                                                   Endbegünstigten über einen Intermediär oder einem End-\n(3) Ähnliche direkte Haushaltszuschüsse werden schrittweise    begünstigten aus der Privatwirtschaft direkt gewährt,\nfür eine sektorbezogene Politik gewährt, die an die Stelle ein-   a) so werden im Finanzierungsabkommen oder im Darlehens-\nzelner Projekte tritt.                                                vertrag die Bedingungen festgelegt, unter denen der Inter-\n(4) Die Instrumente Einfuhrprogramm und Haushaltszuschuss          mediär die Hilfe dem Endbegünstigten gewähren oder der\nkönnen auch eingesetzt werden, um die dafür in Betracht               Endbegünstigte aus der Privatwirtschaft die Hilfe direkt er-\nkommenden AKP-Staaten bei der Durchführung von Reformen               halten kann;\nzur Liberalisierung der Regionalwirtschaft zu unterstützen, die   b) so werden die finanziellen Vorteile, die dem Intermediär aus\nNettoübergangskosten verursachen.                                     der Weitervergabe erwachsen oder die bei direkter Vergabe\n(5) Im Rahmen dieses Abkommens dienen der Finanzierung             des Darlehens an den Endbegünstigten aus der Privat-\nder Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur              wirtschaft entstehen, unter den im Finanzierungsabkommen\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen, der              oder im Darlehensvertrag vorgesehenen Bedingungen für\nEuropäische Entwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“               Entwicklungszwecke verwendet, nachdem die Verwaltungs-\ngenannt), einschließlich der Gegenwertmittel, die Restmittel          kosten, die Finanz- und Wechselkursrisiken sowie die Kosten\naus den früheren Fonds, die Eigenmittel der Europäischen              der dem Endbegünstigten geleisteten technischen Hilfe\nInvestitionsbank (im Folgenden die „Bank“ genannt) und ge-            berücksichtigt worden sind.\ngebenenfalls Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemein-\n(2) Erfolgt die Finanzierung über einen in den AKP-Staaten\nschaft.\nansässigen oder tätigen Intermediär, so ist es dessen Aufgabe,\n(6) Mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln            die Projekte auszuwählen und zu prüfen und die Mittel zu ver-\nkönnen sämtliche im Ausland und vor Ort anfallenden Projekt-      walten, die ihm nach Maßgabe dieses Abkommens und im\nund Programmausgaben, einschließlich der laufenden Kosten,        gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zur Verfügung\nbestritten werden.                                                gestellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           345\nA r t i k e l 65                   wachstum erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft,\nunbeschadet spezifischer Erörterungen in den zuständigen\nKofinanzierung\nGremien den Meinungsaustausch über die allgemeine Verschul-\n(1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die in diesem Ab-          dungsproblematik im Rahmen der internationalen Gespräche\nkommen vorgesehenen Finanzmittel für Kofinanzierungen ver-          fortzuführen.\nwendet werden, die vor allem gemeinsam mit Entwicklungs-\norganisationen und -einrichtungen, Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft, AKP-Staaten, Drittländern oder internationalen oder                                    A r t i k e l 67\nprivaten Finanzierungseinrichtungen, Unternehmen oder Export-                        St rukt uranp assungshilfe\nkreditanstalten durchgeführt werden.\n(1) Dieses Abkommen sieht eine Unterstützung für die von den\n(2) Die Möglichkeit einer Kofinanzierung ist besonders in Fällen AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sek-\nzu prüfen, in denen die Beteiligung der Gemeinschaft andere         torbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten\nFinanzierungsmöglichkeiten eröffnet und eine solche Finan-          die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebens-\nzierung zu einem für den betreffenden AKP-Staat günstigen           fähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung\nFinanzierungspaket führt.                                           erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem be-\n(3) Die Kofinanzierung kann als gemeinsame Finanzierung oder     treffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung\nals Parallelfinanzierung erfolgen. Dabei ist im Einzelfall der      der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und\nLösung der Vorzug zu geben, bei der das Verhältnis zwischen         sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewer-\nKosten und Wirksamkeit am günstigsten erscheint. Ferner wird        tung der Reformanstrengungen. Ein wichtiges Merkmal der\nbei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen            Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.\nan der Kofinanzierung Beteiligten für die erforderliche Koordi-        (2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die\nnierung und Harmonisierung gesorgt, damit die Zahl der von den      Notwendigkeit an, Reformprogramme auf regionaler Ebene zu\nAKP-Staaten durchzuführenden Verfahren möglichst niedrig            fördern und dabei zu gewährleisten, dass bei der Ausarbeitung\ngehalten wird und diese Verfahren flexibler werden.                 und Durchführung der nationalen Programme den regionalen\n(4) Die Konsultationen und die Koordinierung mit den anderen     Maßnahmen, die Einfluss auf die nationale Entwicklung haben,\nan der Kofinanzierung Beteiligten und sonstigen Geldgebern          die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zu diesem\nmüssen – nach Möglichkeit durch Abschluss von Kofinanzie-           Zweck wird mit der Strukturanpassungshilfe auch angestrebt,\nrungsrahmenabkommen – intensiviert und weiterentwickelt und         a) vom Beginn der Diagnose an Maßnahmen zur Förderung der\ndie Kofinanzierungsleitlinien und -verfahren überprüft werden,          regionalen Integration einzubeziehen und den Auswirkungen\num Effizienz und bestmögliche Bedingungen zu gewährleisten.             der grenzübergreifenden Anpassung Rechnung zu tragen;\nb) die Harmonisierung und Koordinierung der Gesamtwirt-\nschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik, einschließlich\nKapitel 2                            der Steuer- und Zollpolitik, zu unterstützen, damit das\nVerschuldung und Strukturanpassungshilfe                     doppelte Ziel regionale Integration und Strukturreform auf\nnationaler Ebene erreicht wird;\nA r t i k e l 66                   c) die Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen\nU n t e r s t ü t z u n g d e r En t s c h u l d u n g      Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz\nentweder durch allgemeine Einfuhrprogramme oder durch\n(1) Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanz-        Haushaltszuschüsse zu berücksichtigen.\nschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien\nüberein, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel zu ver-            (3) AKP-Staaten, die Reformen auf gesamtwirtschaftlicher\nwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschul-     oder auf Sektorebene durchführen oder planen, kommen für eine\ndungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Ferner       Strukturanpassungshilfe in Betracht, bei der dem regionalen\nwird die Verwendung der im Rahmen früherer Richtprogramme           Zusammenhang, der Effizienz der Reformen und ihren vor-\nnicht gebundenen Mittel im Einzelfall mit Hilfe der in diesem       aussichtlichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche, soziale\nAbkommen vorgesehenen Instrumente mit rascher Auszahlung            und politische Entwicklung sowie auf die wirtschaftlichen und\nbeschleunigt. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft           sozialen Probleme dieser Staaten Rechnung getragen wird.\nzu prüfen, wie langfristig andere Mittel als die des EEF für die       (4) Die AKP-Staaten, die Reformprogramme durchführen, die\nUnterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen    zumindest von den wichtigsten multilateralen Gebern anerkannt\nbereitgestellt werden können.                                       und unterstützt werden oder mit ihnen vereinbart worden sind,\n(2) Auf Antrag eines AKP-Staates kann die Gemeinschaft           ohne jedoch notwendigerweise von ihnen finanziell gefördert zu\nwerden, erfüllen automatisch die Voraussetzungen für die\na) bei der Prüfung und Erarbeitung praktischer Lösungen für die     Anpassungshilfe.\nVerschuldungs- (einschließlich Inlandsschuld-), Schulden-\ndienst- und Zahlungsbilanzproblematik helfen;                      (5) Die Unterstützung für die Strukturanpassung wird flexibel\nin Form von sektorbezogenen und allgemeinen Einfuhrpro-\nb) Fachwissen für Schuldenmanagement und internationale             grammen oder Haushaltszuschüssen bereitgestellt.\nFinanzverhandlungen vermitteln und Unterstützung für\nWorkshops, Lehrgänge und Seminare in diesen Bereichen              (6) Für die Ausarbeitung und Prüfung der Strukturanpassungs-\ngewähren;                                                       programme und die Finanzierungsbeschlüsse sind die Durch-\nführungsverfahren dieses Abkommens maßgebend; dabei ist\nc) bei der Entwicklung flexibler Techniken und Instrumente für      gebührend zu berücksichtigen, dass für die im Rahmen der\ndas Schuldenmanagement helfen.                                  Strukturanpassungsprogramme gewährte Hilfe die rasche\n(3) Als Beitrag zur Bedienung von Darlehen aus Eigenmitteln      Auszahlung gilt. Im Einzelfall kann die rückwirkende Finanzierung\nder Bank, Sonderdarlehen und Risikokapital können die AKP-          eines begrenzten Teils von Einfuhren mit AKP-EG-Ursprung\nStaaten nach Modalitäten, die im Einzelfall mit der Kommission      genehmigt werden.\nzu vereinbaren sind, die in diesem Abkommen genannten\n(7) Bei der Durchführung der Unterstützungsprogramme\nDevisenguthaben unter Beachtung der Fälligkeitstermine und\nist dafür zu sorgen, dass die AKP-Wirtschaftsbeteiligten einen\ndes Devisenbedarfs für Zahlungen in Landeswährung für diesen\nmöglichst umfassenden und transparenten Zugang zu den\nSchuldendienst verwenden.\nMitteln des Programms erhalten und dass die Beschaffungs-\n(4) Angesichts des Ernstes des Problems der internationalen      verfahren mit den Verwaltungs- und Handelspraktiken in dem\nVerschuldung und seiner Auswirkungen auf das Wirtschafts-           betreffenden Staat vereinbar sind, dass gleichzeitig jedoch das","346                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nbestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis bei den eingeführten                                    Kapitel 5\nWaren und die erforderliche Konsistenz mit den international\nMikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit\nerzielten Fortschritten bei der Harmonisierung der Verfahren für\nStrukturanpassungshilfe gewährleistet ist.\nA r t i k e l 70\nUm den Entwicklungsbedürfnissen der örtlichen Gemein-\nschaften zu entsprechen und die Initiierung und Durchführung\nKapitel 3\nvon Maßnahmen durch die Akteure der dezentralen Zusammen-\nUnterstützung im Falle kurzfristiger               arbeit zu fördern, die einen Beitrag zur autonomen Entwicklung\nSchwankungen der Ausfuhrerlöse                     der AKP-Staaten leisten können, unterstützen die Vertrags-\nparteien mit ihrer Zusammenarbeit derartige Entwicklungs-\nmaßnahmen im Rahmen der Regeln und der nationalen Rechts-\nA r t i k e l 68\nvorschriften der betreffenden AKP-Staaten und der Bestimmun-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Instabilität der gen des Richtprogramms. In diesem Zusammenhang werden\nAusfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau,     unterstützt\ndie Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die\na) Mikroprojekte auf lokaler Ebene, die wirtschaftliche und\nVerwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher\nsoziale Auswirkungen auf das Leben der Menschen haben,\nwird innerhalb des Finanzrahmens für die Unterstützung der\ndie einem festgestellten und nachgewiesenen prioritären\nlangfristigen Entwicklung ein System zusätzlicher Unterstützung\nBedürfnis entsprechen und auf Initiative und unter aktiver\neingerichtet, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität\nBeteiligung der örtlichen Gemeinschaft durchgeführt werden,\nder Ausfuhrerlöse, unter anderem in der Landwirtschaft und im\nder sie zugute kommen sollen;\nBergbau, begrenzt werden sollen.\nb) Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit, vor allem\n(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen\nsolche, bei denen dezentrale Akteure aus den AKP-Staaten\nder Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektor-\nund aus der Gemeinschaft ihre Anstrengungen und Mittel\nbezogenen Reformen sowie die Gesamtwirtschaftspolitik und die\nbündeln. Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht die\nsektorbezogene Politik zu sichern, die bei einem Rückgang der\nMobilisierung der fachlichen Kompetenz, der neuartigen Vor-\nEinnahmen gefährdet sind, und die negativen Auswirkungen der\ngehensweisen und der Mittel der Akteure der dezentralen\nInstabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche\nZusammenarbeit für die Entwicklung der AKP-Staaten.\nund Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.\n(3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten\nvon den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Berg-                                A r t i k e l 71\nbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungs-          (1) Mikroprojekte und Maßnahmen der dezentralen Zusam-\njahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am            menarbeit können aus den in diesem Abkommen vorgesehenen\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten          Finanzmitteln unterstützt werden. Bei dieser Form der Zusam-\nund den AKP-Inselstaaten eine günstigere Behandlung gewährt.       menarbeit müssen die Projekte und Programme nicht mit den in\n(4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen        den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme durchgeführten\nModalitäten für den Unterstützungsmechanismus in Anhang II         Programmen verknüpft sein, sie können jedoch ein Mittel zur\n(Finanzierungsbedingungen) bereitgestellt.                         Verwirklichung der spezifischen Ziele sein, die im Richtprogramm\ngenannt sind oder sich aus Initiativen der örtlichen Gemeinschaf-\n(5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Ver-       ten oder der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit ergeben.\nsicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen das Risiko\nvon Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen.                  (2) Zur Finanzierung der Mikroprojekte und der dezentralen\nZusammenarbeit wird ein Beitrag aus dem Fonds geleistet, der in\nder Regel höchstens drei Viertel der Gesamtkosten des Projekts\nbeträgt und die im Richtprogramm festgesetzte Obergrenze\nKapitel 4                             nicht überschreitet. Der Restbetrag wird bereitgestellt\nUnterstützung der sektorbezogenen Politik               a) bei Mikroprojekten von der betreffenden örtlichen Gemein-\nschaft (je nach ihren Möglichkeiten in Sachleistungen, in\nForm von Dienstleistungen oder in bar);\nA r t i k e l 69\nb) von den Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit, sofern\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusam-\ndie von ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen, techni-\nmenarbeit mit Hilfe der in diesem Abkommen vorgesehenen\nschen, materiellen und sonstigen Ressourcen in der Regel\nInstrumente und Modalitäten\nnicht weniger als 25 Prozent der geschätzten Gesamtkosten\na) die sektorbezogene Politik und die sektorbezogenen Re-              des Projekts oder Programms ausmachen;\nformen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;\nc) ausnahmsweise von dem betreffenden AKP-Staat, der einen\nb) Maßnahmen zur Steigerung der Produktion und der Wett-               finanziellen Beitrag leistet, die Benutzung öffentlicher Ein-\nbewerbsfähigkeit der Ausfuhren;                                    richtungen gestattet oder Leistungen erbringt.\nc) Maßnahmen zum Ausbau der Sozialdienste;                            (3) Für Mikroprojekte und im Rahmen der dezentralen Zusam-\nd) thematische und Querschnittsfragen.                             menarbeit finanzierte Projekte und Programme gelten die in\ndiesem Abkommen und insbesondere die in den Mehrjahres-\n(2) Diese Unterstützung wird gegebenenfalls in folgender Form   programmen festgelegten Verfahren.\ngeleistet:\na) sektorbezogene Programme;\nb) Haushaltszuschüsse;                                                                          Kapitel 6\nc) Investitionen;                                                                  Humanitäre Hilfe und Soforthilfe\nd) Wiederaufbau;\nA r t i k e l 72\ne) Ausbildung;\n(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden Bevölkerungs-\nf) technische Hilfe;\ngruppen in AKP-Staaten gewährt, die ernsten wirtschaftlichen\ng) institutionelle Unterstützung.                                  und sozialen Schwierigkeiten außergewöhnlicher Art gegen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           347\nüberstehen, die auf Naturkatastrophen, auf von Menschen             phase zur Entwicklungsphase erleichtern, die wirtschaftliche und\nausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf        soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungs-\naußergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen           gruppen fördern, die Ursachen der Krise so weit wie möglich\nzurückzuführen sind. Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden        beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung\ngeleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen       der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung\nSituationen ergebenden dringenden Bedarf zu decken.                 einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden\nAKP-Staat stärken.\n(2) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden ausschließlich ent-\nsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Katastrophen-            (2) Kurzfristige Soforthilfemaßnahmen werden nur in Aus-\nopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären           nahmefällen aus dem Fonds finanziert, in denen sie nicht aus\nVölkerrechts geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung   dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.\nder Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der\nReligion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit\noder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu                                 Kapitel 7\nden Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären\nHelfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet.                               Investitionsförderung und Unterstützung\nder Entwicklung der Privatwirtschaft\n(3) Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel\nverfolgt,                                                                                       A r t i k e l 74\na) in durch Naturkatastrophen, Konflikte oder Krieg verursach-         Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusammen-\nten Krisensituationen und unmittelbar danach Menschen-         arbeit durch finanzielle und technische Hilfe die Politik und die\nleben zu retten;                                               Strategien zur Entwicklung der Investitionen und der Privat-\nb) mit allen zu Gebote stehenden logistischen Mitteln dazu          wirtschaft, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind.\nbeizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert\nwerden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten                                        A r t i k e l 75\nZugang zu ihnen erhalten;\nInvest it ionsförd erung\nc) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft beziehungsweise ihre\ndurchzuführen, um den betroffenen Bevölkerungsgruppen\nMitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten\nwieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher\nerkennen an, wie wichtig private Investitionen für die Förderung\nIntegration zu ermöglichen und so bald wie möglich die\nihrer Entwicklungszusammenarbeit sind und dass Anreize für pri-\nVoraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung\nvate Investitionen geschaffen werden müssen, und\nauf der Grundlage der von dem betreffenden AKP-Staat\nfestgelegten langfristigen Ziele zu schaffen;                  a) ergreifen Maßnahmen, mit denen private Investoren, die die\nZiele und Prioritäten der AKP-EG-Entwicklungszusammen-\nd) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungs-             arbeit sowie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvor-\nbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer)               schriften der betreffenden Staaten beachten, ermutigt wer-\ninfolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausge-             den, sich an ihren Entwicklungsanstrengungen zu beteiligen;\nlösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der\nFlüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Auf-        b) treffen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Schaffung und\nenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige       Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitions-\nRückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung         klimas und handeln Abkommen mit dem Ziel aus, dieses\nerleichtert wird;                                                  Klima zu verbessern;\ne) die AKP-Staaten bei der Einrichtung von Mechanismen zur          c) ermutigen die Privatwirtschaft der EU, in die Privatwirtschaft\nKatastrophenverhütung und -vorsorge, einschließlich Früh-          der AKP-Staaten zu investieren und dieser im Rahmen von\nerkennungs- und Frühwarnsystemen, zu unterstützen, um die          Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen\nFolgen von Katastrophen zu begrenzen.                              spezifische Hilfe zu leisten;\nd) erleichtern durch Förderung der Kofinanzierung die Grün-\n(4) Eine ähnliche Hilfe kann AKP-Staaten gewährt werden, die\ndung von Partnerschaften und Joint Ventures;\nFlüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, um den dringenden\nBedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.   e) unterstützen sektorbezogene Veranstaltungen zur Förderung\nvon Partnerschaften und Auslandsinvestitionen;\n(5) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann\ndie nach diesem Artikel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf        f) unterstützen die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen,\nAntrag des betreffenden AKP-Staates zusammen mit Mitteln aus            Anreize für die Finanzierung und insbesondere die private\nseinem Richtprogramm verwendet werden.                                  Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen und der Ein-\nnahmen schaffenden Infrastruktur zu bieten, die für die\n(6) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe              Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist;\nwerden auf Antrag des von der Krisensituation betroffenen AKP-\ng) unterstützen Qualifizierungsmaßnahmen für inländische In-\nStaates, der Kommission, internationaler Organisationen oder\nvestitionsförderungsorganisationen und -einrichtungen, die\nörtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen\nmit der Förderung und Erleichterung ausländischer Investi-\ndurchgeführt. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren ver-\ntionen befasst sind;\nwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes\nHandeln ermöglichen. Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen     h) verbreiten Informationen über die Investitionsmöglichkeiten\nVorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der           und die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Unter-\nzur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Soforthilfe-          nehmen in den AKP-Staaten;\nmaßnahmen.                                                          i)  fördern Dialog, Kooperationen und Partnerschaften zwischen\nUnternehmen der Privatwirtschaft auf nationaler, regionaler\nA r t i k e l 73                           und AKP-EU-Ebene, vor allem mit Hilfe eines AKP-EU-\n(1) Die im Anschluss an die Notstandsphase getroffenen               Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft. Die Tätigkeit\nMaßnahmen zum materiellen Wiederaufbau und zur sozialen                 des AKP-EU-Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft\nReaktivierung nach Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen             wird unterstützt, um zu erreichen,\nUmständen mit vergleichbaren Auswirkungen können von der                i)  dass der Dialog innerhalb der Privatwirtschaft der AKP-\nGemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens unterstützt                         Staaten und der EU sowie zwischen der Privatwirtschaft\nwerden. Diese Maßnahmen müssen unter Anwendung effizienter                  der AKP-Staaten und der EU und den nach diesem\nund flexibler Mechanismen den Übergang von der Notstands-                   Abkommen errichteten Einrichtungen erleichtert wird;","348                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nii) dass Informationen über alle Aspekte der Beziehungen          (3) Ferner unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusam-\nzwischen der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der     menarbeit die Qualifizierung, die institutionelle Unterstützung\nEU im Rahmen dieses Abkommens und über die Wirt-          und die Beteiligung an der Kernfinanzierung nationaler und\nschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den      regionaler Initiativen zur Verringerung der geschäftlichen Risiken\nAKP-Staaten im Allgemeinen analysiert und regelmäßig      für Investoren (unter anderem Garantiefonds, Regulierungs-\nden zuständigen Stellen übermittelt werden;               behörden, Schieds- und Gerichtsverfahren zur Erhöhung des\niii) dass Informationen über sektorspezifische Probleme, die   Schutzes für Investitionen, Verbesserung der Exportkredit-\nunter anderem bestimmte Produktionszweige oder            systeme).\nWarenarten auf regionaler oder subregionaler Ebene           (4) Diese Unterstützung wird bei privaten und öffentlichen\nbetreffen, analysiert und den zuständigen Stellen über-   Initiativen auf der Grundlage der Komplementarität und des\nmittelt werden.                                           zusätzlichen Nutzens und nach Möglichkeit in Partnerschaft mit\nprivaten und anderen öffentlichen Organisationen gewährt.\nA r t i k e l 76\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft prüfen im AKP-EG-\nFinanzierung und                             Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-\nUnt erst üt zung von Invest it ionen                  zierung gemeinsam den Vorschlag, eine AKP-EG-Garantiestelle\n(1) Die Zusammenarbeit umfasst die Bereitstellung lang-          einzurichten, die Investitionsgarantieprogramme zur Verfügung\nfristiger Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich Risikokapital, stellt und verwaltet.\nmit denen bei der Förderung des Wachstums in der Privat-\nwirtschaft und der Mobilisierung in- und ausländischen Kapitals                                 A r t i k e l 78\nfür diesen Zweck geholfen werden soll. Zu diesem Zweck                                    Invest it ionssc hut z\nwerden insbesondere bereitgestellt:\n(1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft beziehungsweise\na) Zuschüsse für finanzielle und technische Hilfe zur Unter-        ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten\nstützung der politischen Reformen, der Entwicklung der         bestätigen, dass Investitionen der anderen Vertragspartei in\nHumanressourcen, des Ausbaus der Kapazitäten der               ihrem Hoheitsgebiet zu fördern und zu schützen sind, und stellen\nInstitutionen und anderer Formen der institutionellen Unter-   in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig es ist, im beider-\nstützung im Zusammenhang mit einer spezifischen In-            seitigen Interesse Investitionsförderungs- und Investitions-\nvestition, von Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbs-         schutzabkommen zu schließen, die auch die Grundlage für\nfähigkeit von Unternehmen und zum Ausbau der Kapazitäten       Versicherungs- und Garantiesysteme abgeben könnten.\nprivater Finanz- und Nichtfinanzintermediäre, der Erleich-\nterung und Förderung von Investitionen und von Maßnahmen          (2) Zur Förderung europäischer Investitionen in von den\nzur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;                       AKP-Staaten geförderte Entwicklungsprojekte, die für die\nb) Beratungsdienste, die dabei helfen, ein günstiges Klima für      AKP-Staaten von besonderer Bedeutung sind, können die\nInvestitionen zu schaffen und eine Datenbank für die Lenkung   Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die\nund Förderung des Kapitalflusses einzurichten;                 AKP-Staaten andererseits auch Abkommen über spezifische\nProjekte von beiderseitigem Interesse schließen, wenn sich\nc) Risikokapital für Eigenkapital- oder Quasieigenkapitalin-\ndie Gemeinschaft und europäische Unternehmen an ihrer\nvestitionen, Garantien für inländische und ausländische\nFinanzierung beteiligen.\nPrivatinvestitionen und Darlehen oder Kreditlinien zu den in\nAnhang II festgelegten Finanzierungsbedingungen;                  (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, unter Be-\nd) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank.                              achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und\nihrer Mitgliedstaaten allgemeine Grundsätze für den Schutz und\n(2) Die Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden im Einklang    die Förderung von Investitionen in die Wirtschaftspartnerschafts-\nmit deren Satzung und zu den in Anhang II festgelegten Be-          abkommen aufzunehmen, die den besten in den zuständigen\ndingungen gewährt.                                                  internationalen Gremien oder bilateral erzielten Ergebnissen\nentsprechen.\nA r t i k e l 77\nInvest it ionsgarant ien\n(1) Da Investitionsgarantien dazu beitragen, die Projektrisiken                                 Titel III\nzu senken und einen Zufluss von Privatkapital auszulösen,                             Technische Zusammenarbeit\nkommt ihnen bei der Entwicklungsfinanzierung wachsende\nBedeutung zu. Die Vertragsparteien sorgen daher im Rahmen\nA r t i k e l 79\nihrer Zusammenarbeit für eine zunehmende Verfügbarkeit und\nNutzung von Risikoversicherungen als Mechanismus zur Risiko-           (1) Im Wege der technischen Zusammenarbeit helfen die\nbegrenzung, damit das Vertrauen der Investoren in die AKP-          Vertragsparteien den AKP-Staaten bei der Entwicklung der\nStaaten gestärkt wird.                                              nationalen und regionalen Humanressourcen und der nach-\nhaltigen Entwicklung der für den Erfolg der Entwicklung ent-\n(2) Die Vertragsparteien bieten im Rahmen ihrer Zusammen-\narbeit Garantien und helfen mit Garantiefonds, die die Risiken für  scheidenden Institutionen; unter anderem stärken sie die\ndie in Betracht kommenden Investitionen decken. Insbesondere        Beratungsunternehmen und -organisationen der AKP-Staaten\nwerden unterstützt:                                                 und treffen Austauschvereinbarungen für Berater aus AKP- und\nEU-Unternehmen.\na) Rückversicherungssysteme für ausländische Direktinvestitio-\nnen der in Betracht kommenden Investoren gegen Rechts-            (2) Die technische Zusammenarbeit muss ein günstiges Ver-\nunsicherheit und die Hauptrisiken Enteignung, Beschrän-        hältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit aufweisen, dem Bedarf\nkungen des Devisenverkehrs, Krieg und zivile Unruhen sowie     entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer\nVertragsverletzung. Die Investoren können die Projekte         von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen\ngegen jede Kombination dieser vier Risiken versichern;         Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene dienen. Die\nb) Garantieprogramme zur Deckung der Risiken in Form von            technische Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele\nTeilgarantien für die Schuldenfinanzierung. Die Garantie kann  der Projekte und Programme bei, einschließlich der Anstren-\nauch für einen Teil des Risikos oder einen Teil des Kredits    gungen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten des nationalen\ngewährt werden;                                                und des regionalen Anweisungsbefugten. Die technische Hilfe\nc) nationale und regionale Garantiefonds, an denen vor allem        a) ist bedarfsorientiert und wird daher nur auf Antrag des be-\ndie inländischen Finanzierungseinrichtungen und Investoren          treffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten\nbeteiligt sind, damit die Entwicklung des Finanzsektors             bereitgestellt und auf die Bedürfnisse des Empfängers ab-\ngefördert wird.                                                     gestimmt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                              349\nb) ergänzt und unterstützt die Anstrengungen der AKP-Staaten,                                       A r t i k e l 82\nihren eigenen Bedarf zu ermitteln;\nAusführend e Akt eure\nc) wird überwacht und verfolgt, um ihre Wirksamkeit zu gewähr-\nFür die Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-\nleisten;\nmenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden ausführende\nd) fördert die Beteiligung von Sachverständigen, Beratungs-         Akteure benannt. Die Bestimmungen über die Aufgaben der\nunternehmen und Bildungs- und Forschungseinrichtungen           ausführenden Akteure sind im Einzelnen in Anhang IV (Durch-\nder AKP-Staaten an aus dem Fonds finanzierten Aufträgen         führungs- und Verwaltungsverfahren) festgelegt.\nund ermittelt Möglichkeiten für die Beschäftigung qualifizier-\nten nationalen und regionalen Personals bei aus dem Fonds                                       A r t i k e l 83\nfinanzierten Projekten;\nA K P - EG - A u s s c h u s s f ü r Z u s a m m e n -\ne) fördert die Abordnung von nationalen Führungskräften der                a r b e i t b e i d e r En t w i c k l u n g s f i n a n z i e r u n g\nAKP-Staaten als Berater zu einer Institution ihres Landes\noder eines Nachbarlandes oder zu einer regionalen Orga-            (1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Ver-\nnisation;                                                       wirklichung der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-\nfinanzierung und die bei dieser Zusammenarbeit auftretenden\nf) hat das Ziel, das Wissen um die Grenzen und das Potential        allgemeinen und spezifischen Probleme. Zu diesem Zweck\nder nationalen und regionalen Humanressourcen zu ent-           wird im Rahmen des Ministerrates ein AKP-EG-Ausschuss\nwickeln und eine Liste von AKP-Sachverständigen, AKP-           für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung (im\nBeratern und AKP-Beratungsunternehmen aufzustellen, die         Folgenden der „ AKP-EG-Ausschuss“ genannt) eingesetzt.\nfür eine Mitwirkung an den aus dem Fonds finanzierten Pro-\njekten und Programmen in Betracht kommen;                          (2) Der AKP-EG-Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,\ng) unterstützt technische Hilfe zwischen den AKP-Staaten, um        a) dafür zu sorgen, dass die Ziele und Grundsätze der Zu-\nden Austausch von Fachwissen über technische Hilfe und              sammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung insgesamt\nVerwaltung zwischen den AKP-Staaten zu fördern;                     verwirklicht werden und allgemeine Leitlinien für ihre effi-\nziente und rechtzeitige Umsetzung festzulegen;\nh) entwickelt Aktionsprogramme für den langfristigen Verwal-\ntungsaufbau und die Qualifizierung des Personals als festen     b) die bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit\nBestandteil der Projekt- und Programmplanung und berück-            auftretenden Probleme zu prüfen und geeignete Maßnahmen\nsichtigt dabei den Finanzbedarf;                                    vorzuschlagen;\ni)  unterstützt Vereinbarungen über den Ausbau der Fähigkeit        c) die Anhänge dieses Abkommens zu überprüfen, ihre blei-\nder AKP-Staaten, eigenes Fachwissen zu erwerben;                    bende Zweckmäßigkeit zu gewährleisten und dem Ministerrat\ngeeignete Änderungen zur Annahme vorzuschlagen;\nj)  widmet besondere Aufmerksamkeit dem Ausbau der Kapa-\nzitäten der AKP-Staaten für die Planung, Durchführung und       d) die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maß-\nEvaluierung der Projekte und für den Haushaltsvollzug.              nahmen zu prüfen, damit die Ziele der Förderung der\nEntwicklung der Privatwirtschaft und privater Investitionen\n(3) Technische Hilfe kann in allen Bereichen der Zusammen-\nverwirklicht werden, und die aus der Investitionsfazilität\narbeit im Geltungsbereich dieses Abkommens geleistet werden.\nfinanzierten Maßnahmen zu prüfen.\nDie entsprechenden Maßnahmen sind nach Art und Umfang\nunterschiedlich und den Bedürfnissen der AKP-Staaten an-               (3) Der AKP-EG-Ausschuss tritt vierteljährlich zusammen und\ngepasst.                                                            setzt sich paritätisch aus Vertretern der AKP-Staaten und der\nGemeinschaft oder deren Bevollmächtigten zusammen. Er tritt\n(4) Die technische Zusammenarbeit kann spezifischer oder\nauf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal\nallgemeiner Art sein. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammen-\njährlich auf Ministerebene zusammen.\narbeit bei der Entwicklungsfinanzierung legt die Leitlinien für die\nDurchführung der technischen Zusammenarbeit fest.                      (4) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-\nEG-Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen für die\nA r t i k e l 80                        Vertretung und die Anzahl der Ausschussmitglieder, die Be-\nratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des\nUm die Abwanderung von Fachkräften aus den AKP-Staaten           Vorsitzes.\nrückgängig zu machen, hilft die Gemeinschaft den AKP-Staaten\nauf Ersuchen, ihren in den Industrieländern ansässigen qualifi-        (5) Der AKP-EG-Ausschuss kann zur Untersuchung der Ur-\nzierten Staatsangehörigen durch geeignete Anreize die Rückkehr      sachen von Schwierigkeiten oder Engpässen, die die effiziente\nin die AKP-Staaten zu erleichtern.                                  Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit behindern\nkönnten, Sachverständigensitzungen einberufen. Die Sach-\nverständigen unterbreiten dem Ausschuss Empfehlungen für die\nBeseitigung dieser Schwierigkeiten oder Engpässe.\nTitel IV\nVerfahren und Verwaltungssysteme\nTeil 5\nA r t i k e l 81\nAllgemeine Bestimmungen für die\nVe r f a h r e n\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\nDie Verwaltungsverfahren sind transparent und leicht an-            die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten\nzuwenden, und sie ermöglichen eine Dezentralisierung der Auf-\ngaben und Zuständigkeiten. Die nichtstaatlichen Akteure werden\nin den sie betreffenden Bereichen an der Durchführung der                                            Kapitel 1\nAKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit beteiligt. Die Verfahrens-                               Allgemeine Bestimmungen\nbestimmungen für die Programmierung, Ausarbeitung, Durch-\nführung und Verwaltung der finanziellen und technischen Zu-\nA r t i k e l 84\nsammenarbeit sind im Einzelnen in Anhang IV (Durchführungs-\nund Verwaltungsverfahren) festgelegt. Der AKP-EG-Ministerrat           (1) Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung\nkann diese Bestimmungen auf Empfehlung des AKP-EG-Aus-              der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und\nschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung        die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der\nüberprüfen, ändern oder ergänzen.                                   AKP-Inselstaaten gebührend berücksichtigt, um diese Staaten","350                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nin die Lage zu versetzen, die im Rahmen dieses Abkommens                                        Kapitel 4\ngebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen und ihr\nAKP-Inselstaaten\nEntwicklungstempo zu beschleunigen. Ferner wird den Be-\ndürfnissen Rechnung getragen, die in einem Land nach der\nBeilegung eines Konflikts entstehen.                                                          A r t i k e l 89\n(2) Unabhängig von den spezifischen Maßnahmen und                  (1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestim-\nBestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,        mungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt,\ndie AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten in den einzel-      die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die\nnen Kapiteln dieses Abkommens gilt hinsichtlich dieser Länder-     sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu\ngruppen und der Länder, in denen ein Konflikt beigelegt wurde,     überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.\ndie besondere Aufmerksamkeit                                          (2) Die AKP-Inselstaaten sind in einer Liste in Anhang VI auf-\na) dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;                       geführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert\nwerden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender\nb) der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur;                  Drittstaat diesem Abkommen beitritt.\nc) der effizienten Nutzung der Meeresressourcen und der\nVermarktung der entsprechenden Erzeugnisse beziehungs-\nA r t i k e l 90\nweise im Falle der AKP-Binnenstaaten der Binnenfischerei;\nDie Bestimmungen für die AKP-Inselstaaten sind in den\nd) der Strukturanpassung, bei der dem Entwicklungsstand\nArtikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 89 enthalten.\ndieser Länder und in der Durchführungsphase auch der\nsozialen Dimension der Anpassung Rechnung getragen wird;\ne) der Umsetzung von Ernährungsstrategien und der Durch-\nführung integrierter Entwicklungsprogramme.                                                   Teil 6\nSchlussbestimmungen\nKapitel 2\nA r t i k e l 91\nAm wenigsten entwickelte AKP-Staaten\nWid ersp ruc h zw isc hen d iesem\nA r t i k e l 85                              Ab kommen und and eren Üb ereinkünft en\nVerträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen\n(1) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine\njeder Art zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitglied-\nbesondere Behandlung gewährt, um sie in die Lage zu ver-\nstaaten der Gemeinschaft und einem AKP-Staat oder mehreren\nsetzen, die ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierig-\nAKP-Staaten stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht\nkeiten, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr\nentgegen.\nEntwicklungstempo zu beschleunigen.\n(2) Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sind in einer                                A r t i k e l 92\nListe in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des\nMinisterrates geändert werden,                                                   Räum lic her Gelt ung sb ereic h\na) wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Dritt-      Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin enthaltenen\nstaat diesem Abkommen beitritt;                                besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den\nAKP-Staaten und den französischen überseeischen Departe-\nb) wenn sich die wirtschaftliche Lage eines AKP-Staates so         ments für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der\nerheblich und nachhaltig ändert, dass es in die Liste der      Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten aufgenommen              dieses Vertrages einerseits und für die Hoheitsgebiete der AKP-\nbeziehungsweise aus dieser Liste gestrichen werden muss.       Staaten andererseits.\nA r t i k e l 86\nA r t i k e l 93\nDie Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-\nRat if izierung und Ink raf t t ret en\nStaaten sind in den Artikeln 2, 29, 32, 35, 37, 56, 68, 84 und 85\nenthalten.                                                            (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung beziehungs-\nweise Genehmigung durch die Unterzeichnerparteien nach ihren\nverfassungsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.\nKapitel 3                               (2) Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkun-\nAKP-Binnenstaaten                          den zu diesem Abkommen werden von den AKP-Staaten beim\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union und von\nder Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beim AKP-Sekretariat\nA r t i k e l 87                       hinterlegt. Die Sekretariate notifizieren dies unverzüglich den\n(1) Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestim-       Unterzeichnerstaaten und der Gemeinschaft.\nmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die          (3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\ngeographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse,        nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Mit-\ndie ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwick-     gliedstaaten und von mindestens zwei Dritteln der AKP-Staaten\nlungstempo zu beschleunigen.                                       sowie die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu diesem\n(2) Die AKP-Binnenstaaten sind in einer Liste in Anhang VI auf- Abkommen hinterlegt sind.\ngeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert        (4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die die in den Absätzen 1\nwerden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender     und 2 genannten Verfahren bis zu dem Tag, an dem dieses\nDrittstaat diesem Abkommen beitritt.                               Abkommen nach Absatz 3 in Kraft tritt, nicht abgeschlossen\nhaben, können sie unbeschadet des Absatzes 6 nur innerhalb\nA r t i k e l 88                       von zwölf Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen.\nDie Bestimmungen für die AKP-Binnenstaaten sind in den          Für diese Staaten wird dieses Abkommen am ersten Tag des\nArtikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 87 enthalten.                   zweiten Monats nach Abschluss dieser Verfahren wirksam. Diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                               351\nStaaten erkennen die Gültigkeit der Maßnahmen an, die nach          AKP-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift und notifiziert dies\nInkrafttreten dieses Abkommens zu seiner Durchführung ge-           den Mitgliedstaaten.\ntroffen werden.\nDie Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts\n(5) In den Geschäftsordnungen der mit diesem Abkommen            neuer Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der Ministerrat\neingesetzten gemeinsamen Organe werden die Voraussetzun-            kann gegebenenfalls die erforderlichen Übergangsmaßnahmen\ngen festgelegt, unter denen die Vertreter der in Absatz 4 genann-   oder Änderungen beschließen.\nten Unterzeichnerstaaten an den Sitzungen dieser Organe als\nBeobachter teilnehmen können.\nA r t i k e l 95\n(6) Der Ministerrat kann beschließen, den AKP-Staaten, die zu                         Laufzeit d es Ab kommens\nden Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die                                  und Revisio nsk lausel\njedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter\nStaatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder rati-            (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von 20 Jahren\nfizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren.          geschlossen, der am 1. März 2000 beginnt.\nDiese Unterstützung kann den Verwaltungsaufbau und die                 (2) Finanzprotokolle werden für einen Zeitraum von jeweils fünf\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung betreffen und trägt ins-    Jahren geschlossen.\nbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten\nBevölkerungsgruppen Rechnung. Zu diesem Zweck können                   (3) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahres-\ndiese Länder die in Teil 4 für die finanzielle und technische       zeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten\nZusammenarbeit vorgesehenen Mittel in Anspruch nehmen.              einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Ver-\ntragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine\nAbweichend von Absatz 4 können die betreffenden Länder,             Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen.\ndie dieses Abkommen unterzeichnet haben, die Ratifizierung          Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die wirtschaft-\ninnerhalb von zwölf Monaten nach Wiedereinsetzung der Staats-       liche und handelspolitische Zusammenarbeit, für die ein be-\norgane abschließen.                                                 sonderes Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Beantragt eine\nDie betreffenden Länder, die dieses Abkommen weder unter-           Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Ab-\nzeichnet noch ratifiziert haben, können ihm nach dem Beitritts-     kommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der\nverfahren des Artikels 94 beitreten.                                genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass\nweitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden,\ndie mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des\nA r t i k e l 94                        ersten Antrags waren.\nBeit rit t                            Zehn Monate vor Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums\ntreten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um eine\n(1) Jeder unabhängige Staat, dessen strukturelle Merkmale        Änderung der Bestimmungen zu prüfen, die Gegenstand der\nund dessen wirtschaftliche und soziale Lage denen der AKP-          Notifikation waren.\nStaaten vergleichbar sind, kann dem Ministerrat einen Antrag auf\nBeitritt zu diesem Abkommen vorlegen.                               Auf die Änderungen findet Artikel 93 Anwendung.\nGibt der Ministerrat dem Antrag statt, so tritt der betreffende     Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten\nStaat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitritts-           der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaß-\nurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen          nahmen.\nUnion bei; dieses übermittelt dem AKP-Sekretariat eine be-             (4) 18 Monate vor dem Ende der Laufzeit dieses Abkommens\nglaubigte Abschrift und notifiziert dies den Mitgliedstaaten. Der   treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um zu prüfen,\nMinisterrat legt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen       welche Bestimmungen danach für ihre Beziehungen gelten\nfest.                                                               sollen.\nDer betreffende Staat hat die gleichen Rechte und Pflichten         Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des\nwie die AKP-Staaten. Durch seinen Beitritt dürfen die Vorteile, die neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.\ndie AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens nach den\nBestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-\nfinanzierung genießen, nicht beeinträchtigt werden. Der Minister-                                    A r t i k e l 96\nrat kann die Bedingungen und Sonderregelungen für den Beitritt            W e s e n t l i c h e El e m e n t e : K o n s u l t a t i o n s v e r -\neines einzelnen Staates in einem besonderen Protokoll festlegen,        f a h r e n u n d g e e i g n e t e M a ßn a h m e n i n B e z u g\ndas Bestandteil dieses Abkommens ist.                                   auf M ensc henrec ht e, d emokrat isc he Grund -\n(2) Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates auf                 sät ze und Rec ht sst aat sp rinzip\nBeitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluss von AKP-Staaten           (1) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die\nunterrichtet.                                                       Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union\neinerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.\n(3) Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates\nauf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der          (2)\nVerhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden\na) Ist die eine Vertragspartei trotz des zwischen den Vertrags-\nStaat übermittelt die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweck-\nparteien regelmäßig geführten politischen Dialogs der Auf-\ndienlichen Informationen, und diese teilen der Gemeinschaft\nfassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung\nihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung\nin Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demo-\ngetragen werden kann. Die Gemeinschaft notifiziert dem AKP-\nkratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach\nSekretariat jeden Beitritt zur Europäischen Union.\nArtikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, ab-\nJeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund            gesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen\neiner entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag             Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen\nseines Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der auto-          Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation,\nmatische Beitritt des Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in              damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung\nder Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vor-             gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere\ngesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinter-            Vertragspartei um Konsultationen, in denen es in erster Linie\nlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des                um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder\nRates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt dem                 noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.","352                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nDie Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form           (4) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die\nabgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um     Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union\neine Lösung zu finden.                                         einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.\nDie Konsultationen beginnen spätestens 15 Tage nach dem\nErsuchen und werden während eines im gegenseitigen                                         A r t i k e l 98\nEinvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von\nArt und Schwere der Verletzung abhängt. Die Konsultationen                             St reit b eilegung\ndauern jedoch nicht länger als 60 Tage.                           (1) Mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\nFühren die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertrags-   dieses Abkommens, die zwischen einem Mitgliedstaat oder\nparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen             mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits\nabgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so     und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten andererseits\nkönnen geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese             entstehen, ist der Ministerrat zu befassen.\nMaßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr         In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates ist mit\nErgreifen nicht mehr bestehen.                                 derartigen Streitigkeiten der Botschafterausschuss zu befassen.\nb) Ein „besonders dringender Fall“ ist ein außergewöhnlicher          (2)\nFall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung eines\na) Gelingt es dem Ministerrat nicht, die Streitigkeit beizulegen,\nder in Artikel 9 Absatz 2 genannten wesentlichen Elemente,\nso kann jede Partei eine schiedsgerichtliche Beilegung be-\nder eine sofortige Reaktion erfordert.\nantragen. Zu diesem Zweck benennt jede Partei innerhalb\nDie Vertragspartei, die das Verfahren für besonders drin-           von 30 Tagen nach dem Schiedsantrag einen Schiedsrichter.\ngende Fälle in Anspruch nimmt, teilt dies der anderen               Anderenfalls kann jede Partei den Generalsekretär des Stän-\nVertragspartei und dem Ministerrat getrennt mit, es sei denn,       digen Schiedshofs ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu\nihr bleibt dafür keine Zeit.                                        benennen.\nc) „Geeignete Maßnahmen“ im Sinne dieses Artikels sind Maß-        b) Die beiden Schiedsrichter benennen innerhalb von 30 Tagen\nnahmen, die in Einklang mit dem Völkerrecht getroffen wer-          einen dritten Schiedsrichter. Anderenfalls kann jede Partei\nden und in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung          den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,\nstehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen                den dritten Schiedsrichter zu benennen.\nder Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkom-\nc) Sofern die Schiedsrichter nichts anderes beschließen, wird\nmens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber,\ndas Verfahren der Freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des\ndass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens\nStändigen Schiedshofs für internationale Organisationen und\ndas letzte Mittel ist.\nStaaten angewandt. Der Schiedsspruch ergeht innerhalb von\nWerden in besonders dringenden Fällen Maßnahmen ge-                 drei Monaten mit Stimmenmehrheit.\ntroffen, so werden sie sofort der anderen Vertragspartei und\nd) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung\ndem Ministerrat notifiziert. Auf Ersuchen der betreffenden\ndes Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nVertragspartei können dann Konsultationen eingeleitet wer-\nden, um die Situation eingehend zu prüfen und nach Mög-        e) Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemein-\nlichkeit Lösungen zu finden. Diese Konsultationen werden            schaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.\nnach Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3 abgehalten.\nA r t i k e l 99\nA r t i k e l 97\nKünd igungsklausel\nKonsult at ionsverfahren und geeignet e\nM a ßn a h m e n i n B e z u g a u f K o r r u p t i o n     Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass schwere      AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nFälle von Korruption Anlass für Konsultationen zwischen den        staaten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ge-\nVertragsparteien sein sollten, wenn die Gemeinschaft ein wich-     kündigt werden.\ntiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschafts-\npolitik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden\nA r t i k e l 100\nProgramme ist.\nSt at us d er Tex t e\n(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere\num Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen             Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Ab-\nspätestens 21 Tage nach dem Ersuchen und dauern nicht länger       kommens. Der Ministerrat kann die Anhänge II, III, IV und VI\nals 60 Tage.                                                       auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit\nbei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder\n(3) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Ver-\nergänzen.\ntragsparteien annehmbaren Lösung oder werden Konsultationen\nabgelehnt, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnah-\nmen. In jedem Fall ist es in erster Linie Aufgabe der Vertrags-\npartei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind,    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndie Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sofort         deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,\nAbhilfe zu schaffen. Die von den Vertragsparteien getroffenen      italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer\nMaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum              und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut\nErnst der Lage stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den          gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-\nMaßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses           sekretariats des Rates der Europäischen Union und beim\nAbkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit dar-        AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der\nüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens           Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte\ndas letzte Mittel ist.                                             Abschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                      353\nAnhänge des Abkommens\nInhalt sverzeic hnis                                       Anhang VI A des Protokolls Nr. 1 – Lieferantenerklärung für Erzeugnisse\nmit Ursprungseigenschaft\nAnhang I                                             Anhang VI B des Protokolls Nr. 1 – Lieferantenerklärung für Erzeugnisse\nohne Ursprungseigenschaft\nFinanzprotokoll\nAnhang VII    des Protokolls Nr. 1 – Auskunftsblatt\nAnhang VIII des Protokolls Nr. 1 – Formblatt für den Antrag auf Aus-\nAnhang II                                                           nahmeregelung\nFinanzierungsbedingungen                                          Anhang IX     des Protokolls Nr. 1 – Liste der Be- oder Verarbeitungen, die\nKapitel 1 Investitionsfinanzierung                                                                     an textilen Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6\nAbsatz 11 des Protokolls genannten Entwicklungsländern\nKapitel 2 Sondermaßnahmen                                                                              vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware\nKapitel 3 Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwan-                                die Ursprungseigenschaft der AKP-Staaten zu verleihen\nkungen der Ausfuhrerlöse                                                    Anhang X      des Protokolls Nr. 1 – Textilerzeugnisse, die von der Kumu-\nKapitel 4 Sonstige Bestimmungen                                                                        lierung mit bestimmten in Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls\ngenannten Entwicklungsländern ausgeschlossen sind\nKapitel 5 Investitionsschutzabkommen\nAnhang XI     des Protokolls Nr. 1 – Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6\nAbsatz 3 vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 3 Jahre\nAnhang III                                                          nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens\nüber Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen\nInstitutionelle Unterstützung – ZUE und TZL                                               der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika\nAnwendung findet\nAnhang IV                                             Anhang XII    des Protokolls Nr. 1 – Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6\nAbsatz 3 vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 6 Jahre\nDurchführungs-                                                          nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens\nund Verwaltungsverfahren                                                        über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen\nder Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika\nKapitel 1 (Nationale) Programmierung\nAnwendung findet\nKapitel 2 (Regionale) Programmierung und Ausarbeitung\nAnhang XIII des Protokolls Nr. 1 – Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3\nKapitel 3 Durchführung der Projekte                                                                    keine Anwendung findet\nKapitel 4 Wettbewerb und Vorzugsbehandlung                                               Anhang XIV des Protokolls Nr. 1 – Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6\nAbsatz 3 vorübergehend keine Anwendung findet\nKapitel 5 Monitoring und Evaluierung\nAnhang XV     des Protokolls Nr. 1 – Gemeinsame Erklärung zur Kumu-\nKapitel 6 Verwaltung und ausführende Akteure\nlierung\nAnhang V                                              Protokoll Nr. 2 über die Durchführung des Artikels 9\nHandelsregelung für den Vor-\nbereitungszeitraum nach Artikel 37 Absatz 1                                  Protokoll Nr. 3 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend\nAKP-Zucker\nKapitel 1 Allgemeine Handelsregelung\nAnhang des Protokolls Nr. 3 – Erklärungen zu Protokoll Nr. 3\nKapitel 2 Sonderverpflichtungen in Bezug auf Zucker und Rindfleisch\nAnhang des Protokolls Nr. 3 – Briefwechsel\nKapitel 3 Schlussbestimmungen\nProtokoll Nr. 4 über Rindfleisch\nProtokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nmit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die\nProtokoll Nr. 5 Zweites Bananenprotokoll\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTit el I        – Allgemeine Best immungen\nAnhang VI\nTit el II       – B e s t i m m u n g d e s B e g r i f f s „ Er z e u g n i s s e m i t\nUrsp rung in“ od er „ Ursp rungserzeugnisse“                                         Liste der am wenigsten entwickelten,\nTit el III      – Territ o riale Auf lag en\nBinnen- und Inselstaaten\nTit el IV       – Nac hw eis d er Ursp rungseigensc haft                                 Protokolle\nTit el V        – M et hod en d er Zusammenarb eit                       d e r Ve r -    Protokoll Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen\nw alt ungen\nOrgane\nTi t e l VI     – Ceut a und M elilla\nTi t e l VI I   – Sc hlussb est immungen                                                 Protokoll Nr. 2 über Vorrechte und Befreiungen\nAnhang I        des Protokolls Nr. 1 – Einleitende Bemerkungen zur Liste in              Kapitel 1 Personen, die an den Arbeiten im Rahmen des Abkommens\nAnhang II                                                                          teilnehmen\nAnhang II       des Protokolls Nr. 1 – Liste der Be- oder Verarbeitungen, die            Kapitel 2 Eigentum, Mittel und Vermögen des AKP-Ministerrates\nan Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen\nKapitel 3 Amtliche Mitteilungen\nwerden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungs-\neigenschaft zu verleihen                                                 Kapitel 4 Personal des AKP-Sekretariats\nAnhang III      des Protokolls Nr. 1 – Überseeische Länder und Gebiete                   Kapitel 5 Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten\nAnhang IV       des Protokolls Nr. 1 – Formblatt für die Warenverkehrs-                  Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen\nbescheinigung EUR.1\nAnhang V        des Protokolls Nr. 1 – Erklärung auf der Rechnung                        Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas","354      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang I\nFinanzprotokoll\n1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten für die\nim Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. März 2000 beginnenden\nZeitraum von fünf Jahren auf 15 200 Millionen Euro.\n2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft umfasst einen Betrag von bis zu 13 500 Millionen\nEuro aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).\n3. Der 9. EEF wird auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt wie folgt:\na) 10 000 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für den Finanzrahmen für die Unter-\nstützung der langfristigen Entwicklung. Dieser Finanzrahmen dient der Finanzierung\nder nationalen Richtprogramme nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV (Durch-\nführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens. Von dem Finanzrahmen für die\nUnterstützung der langfristigen Entwicklung sind\ni)   90 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unter-\nnehmensentwicklung (ZUE) bestimmt;\nii) 70 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirt-\nschaftliche Entwicklung (TZL) bestimmt;\niii) ein Betrag von höchstens 4 Millionen Euro für die in Artikel 17 des Abkommens\ngenannten Zwecke (Paritätische Parlamentarische Versammlung) bestimmt;\nb) 1 300 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der Unterstützung\nder regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6\nbis 14 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens;\nc) 2 200 Millionen Euro für die Finanzierung der Investitionsfazilität nach den in Anhang II\n(Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Bedingungen; dies lässt\ndie Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vor-\ngesehenen Zinsvergütungen aus den unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Mitteln\nunberührt.\n4. Einen Betrag von bis zu 1 700 Millionen Euro stellt die Europäische Investitionsbank\nin Form von Darlehen aus Eigenmitteln bereit. Diese Mittel werden für die in Anhang II\n(Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen\nbereitgestellt, die in der Satzung der Bank und in den einschlägigen Bestimmungen des\ngenannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen\nsind. Die Bank kann aus den von ihr verwalteten Mitteln zur Finanzierung regionaler\nProjekte und Programme beitragen.\n5. Die bei Inkrafttreten dieses Finanzprotokolls vorhandenen Restmittel aus den\nfrüheren EEFs und die Mittel, für die die Bindung für laufende Projekte im Rahmen dieser\nFonds zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, werden auf den 9. EEF übertragen\nund unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. Mittel, die auf diese\nWeise auf den 9. EEF übertragen werden und zuvor für das Richtprogramm eines\nAKP-Staates oder einer AKP-Region bestimmt waren, werden für diesen Staat bzw. diese\nRegion verwendet. Der in diesem Finanzprotokoll vorgesehene Gesamtbetrag, ergänzt um\ndie aus den früheren EEFs übertragenen Restmittel, deckt den Zeitraum 2000 bis 2007 ab.\n6. Die Bank verwaltet die aus Eigenmitteln gewährten Darlehen und die aus der Investi-\ntionsfazilität finanzierten Maßnahmen. Alle anderen Finanzmittel des Abkommens werden\nvon der Kommission verwaltet.\n7. Vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls prüfen die Vertragsparteien den Stand\nder Mittelbindungen und der Auszahlungen. Diese Prüfung ist die Grundlage für eine Neu-\nbewertung des Gesamtbetrags der Mittel und für die Ermittlung des Bedarfs an neuen Mit-\nteln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens.\n8. Sind die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel vor Ende der\nLaufzeit dieses Finanzprotokolls erschöpft, so trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete\nMaßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                         355\nAnhang II\nFinanzierungsbedingungen\nKapitel 1                              (7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vor-\nzugsbedingungen gewährt werden:\nInvestitionsfinanzierung\na) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten ent-\nArt ikel 1                                wickelten Ländern oder in Ländern, in denen ein Konflikt bei-\ngelegt wurde, die Vorbedingung für die Entwicklung der Pri-\nFür die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität,        vatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das\nder Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitions-            Darlehen um 3 % gesenkt;\nbank und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel\nfestgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht         b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im\nkommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in                  Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die\nBetracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzinter-                sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig\nmediäre zur Verfügung gestellt werden.                                  nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die\nDarlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren\nHöhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten\nArt ikel 2\ndes Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt\nM it t el d er Invest it ionsfazilit ät                   jedoch höchstens 3 % .\n(1) Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem                Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des\nReferenzsatzes.\na) der Bereitstellung von Risikokapital in Form von\ni)   Eigenkapitalbeteiligungen an AKP-Unternehmen, ein-            (8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der\nschließlich Finanzinstitutionen;                           Investitionsfazilität bereitgestellt und belaufen sich auf höchstens\n5 % des Gesamtbetrags der Mittel der Investitionsfazilität und\nii) Quasi-Eigenkapitalhilfe für AKP-Unternehmen,           ein- der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vor-\nschließlich Finanzinstitutionen;                           gesehen sind.\niii) Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesse-            (9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von\nrung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener tech-\nInvestitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländi-   nischer Hilfe verwendet werden, vor allem für die Finanzinsti-\nsche und inländische Investoren und Darlehensgeber;        tutionen in den AKP-Staaten.\nb) der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.\n(2) Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nicht                                        Art ikel 3\nkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich            M a ßn a h m e n d e r I n v e s t i t i o n s f a z i l i t ä t\nnach den Ergebnissen des Projekts.\n(1) Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung\n(3) Die Quasi-Eigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen,    und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach\nWandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten              kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrich-\noder Beteiligungsdarlehen oder ähnlichem bestehen. Diese Hilfe      tungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftli-\nkann insbesondere bestehen in                                       chen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirt-\na) bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von        schaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität\nder Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der           a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig\nErgebnisse des Projekts abhängt; im besonderen Fall der             sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingun-\nbedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder       gen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verla-\nfür sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt wer-          gerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhin-\nden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die             dern;\nInvestition nicht getätigt wird;\nb) soll als Katalysator die Bereitstellung langfristiger örtlicher\nb) Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit              Mittel fördern und Projekte in den AKP-Staaten für ausländi-\nvon der finanziellen Rentabilität des Projekts abhängt;             sche private Investoren und Darlehensgeber attraktiv\nc) nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der ande-           machen.\nren Forderungen zurückgezahlt werden.                              (2) Am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls werden die\n(4) Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Dar-       kumulativen Nettorückflüsse an die Investitionsfazilität auf das\nlehens genau anzugeben. Jedoch                                      folgende Finanzprotokoll übertragen, sofern der Ministerrat\nnichts anderes beschließt.\na) umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungs-\ndarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3\nArt ikel 4\n% und eine variable Komponente, die sich nach den Ergeb-\nnissen des Projekts richtet;                                               D a r l e h e n a u s Ei g e n m i t t e l n d e r EI B\nb) ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen markt-            (1) Die Bank\norientiert.\na) leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur\n(5) Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den      wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staa-\ngedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme                   ten auf nationaler und regionaler Ebene und finanziert zu die-\nRechnung getragen.                                                      sem Zweck vorrangig produktive Projekte und Programme\noder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirt-\n(6) Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Refe-\nschaft in allen Wirtschaftszweigen;\nrenzsatz, den die Bank bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen\nBedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der        b) entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen\nRückzahlungsfrist anwendet, und eine von der Bank festgesetzte          und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken\nSpanne.                                                                 und Finanzinstitutionen der AKP-Staaten und der EU;","356                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nc) passt gegebenenfalls im Benehmen mit dem betreffenden           b) stellen die betreffenden AKP-Staaten den Begünstigten die\nAKP-Staat die im Abkommen festgelegten Modalitäten und             Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen,\nVerfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-        Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen,\nzierung an, um der Art der Projekte und Programme Rech-            die nach den zur Durchführung von Projekten und Program-\nnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festge-          men in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungs-\nlegten Verfahren den Zielen des Abkommens zu entsprechen.          verträgen geschuldet sind;\n(2) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden      c) stellen die betreffenden AKP-Staaten der Bank die für den\nBedingungen gewährt:                                                   Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen\na) Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der          Beträge erforderlichen Devisen zu dem Wechselkurs zur Ver-\nUnterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung            fügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder\nbei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der             der sonstigen Transferwährung und der betreffenden Lan-\nWährung und der Rückzahlungsfrist anwendet.                        deswährung gilt. Dies gilt für jede Form des Entgelts, zum\nBeispiel Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren,\nb) Jedoch                                                              sowie für die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem\ni)   kommen Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich        Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von\nfür eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;           Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlos-\nsenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.\nii) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2\nAbsatz 7 Buchstabe b fallen, für eine Zinsvergütung zu\nden in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedin-\nKapitel 2\ngungen in Betracht.\nInsgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des                                Sondermaßnahmen\nReferenzsatzes.\nArt ikel 7\nc) Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den\nAuszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird          (1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Zuschüsse\nmit den nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 aus der Investitionsfa- gewährt für\nzilität bereitgestellten Mitteln verrechnet und direkt an die  a) Sozialwohnungen, um die langfristige Entwicklung des Woh-\nBank gezahlt.                                                      nungssektors zu fördern, einschließlich Fazilitäten für zweite\nd) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln         Hypotheken;\ngewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und          b) Mikrofinanzierungen, um KMU und Kleinstunternehmen zu\nfinanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höch-     fördern;\nstens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel\nc) Qualifizierungsmaßnahmen, um die effektive Beteiligung der\neine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur\nPrivatwirtschaft an der sozialen und wirtschaftlichen Entwick-\nDauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.\nlung zu verstärken und zu erleichtern.\n(3) Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitio-\nnen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem            (2) Nach Unterzeichnung des Abkommens beschließt der\nbetreffenden AKP-Staat spezifische projektbezogene Garantien       AKP-EG-Ministerrat auf Vorschlag des AKP-EG-Ausschusses für\noder Zusagen verlangt werden.                                      Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die Modalitä-\nten und den Betrag der Mittel, die innerhalb des Finanzrahmens\nfür die Unterstützung der langfristigen Entwicklung für die Ver-\nArt ikel 5                            wirklichung dieser Ziele bereitgestellt werden.\nBed ingungen für d ie\nÜb ernahme d es Wec hselkursrisikos\nKapitel 3\nUm die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen mög-\nlichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos               Finanzierung der Unterstützung im Falle\nwie folgt angegangen:                                                      kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse\na) Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel\nArt ikel 8\neines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wech-\nselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.            (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein auf kurzfristige\nSchwankungen zurückzuführender Rückgang der Ausfuhrerlöse\nb) Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten kleiner\ndie Entwicklungsfinanzierung und die Umsetzung der Gesamt-\nund mittlerer Unternehmen wird das Wechselkursrisiko von\nwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik gefährden\nder Gemeinschaft einerseits und den übrigen Beteiligten\nkann. Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines AKP-Staa-\nandererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechsel-\ntes von den Ausfuhren von Waren, vor allem von landwirtschaft-\nkursrisiko zu gleichen Teilen getragen.\nlichen und Bergbauerzeugnissen, ist daher ein Kriterium bei der\nc) So weit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamt-      Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.\nwirtschaftlich und finanziell stabiler Länder, bemüht sich die\n(2) Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuh-\nFazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden AKP-\nrerlöse zu begrenzen und das durch den Rückgang der Einnah-\nStaates zu gewähren, und übernimmt damit praktisch das\nmen gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus\nWechselkursrisiko.\nden programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung\ndes Landes nach den Artikeln 9 und 10 eine zusätzliche finanzi-\nArt ikel 6\nelle Unterstützung bereitgestellt werden.\nBed ingungen für d en Devisent ransfer\nIm Zusammenhang mit den Maßnahmen, die nach dem                                                  Art ikel 9\nAbkommen durchgeführt werden und denen die betreffenden\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e U n t e r s t ü t z u n g\nAKP-Staaten im Rahmen des Abkommens schriftlich zugestimmt\nhaben,                                                                (1) Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel\nsind\na) befreien die betreffenden AKP-Staaten Zinsen, Provisionen\nund Tilgungszahlungen für Darlehen von allen nach ihren        a) ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 %\nRechtsvorschriften geschuldeten nationalen oder lokalen            (im Falle der am wenigsten entwickelten Länder um 2 % )\nSteuern und sonstigen Abgaben;                                     gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                             357\nersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehen-           werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investi-\nden Vierjahreszeitraums                                          tionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne nicht zu\noder                                                             beschränken.\nbei Ländern, bei denen auf die Erlöse aus der Ausfuhr von           (3) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zah-\nlandwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40         lungsbilanzschwierigkeiten eines AKP-Staates oder mehrerer\n% der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren insgesamt entfallen,      AKP-Staaten oder eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitglied-\nein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaft-      staaten der Gemeinschaft kann der AKP-Staat, der Mitgliedstaat\nlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am          oder die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen des GATT,\nwenigsten entwickelten Länder um 2 % ) gegenüber dem             des GATS und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über\nrechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jah-    den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufen-\nren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahres-            de Transaktionen einführen, die von begrenzter Dauer sind und\nzeitraums und                                                    nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten\nnotwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Vertragspartei, die die\nb) ein Anstieg des für das betreffende Jahr oder das darauffol-\nMaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die anderen Ver-\ngende Jahr programmierten Haushaltsdefizits um 10 % .\ntragsparteien und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die\n(2) Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens vier auf-    Aufhebung dieser Maßnahmen vor.\neinanderfolgende Jahre gewährt werden.\n(3) Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des                                    A r t i k e l 13\nbetreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den gelten-\nden Programmierungsvorschriften und -methoden, einschließlich                        Reg elung f ür Unt ernehm en\nder besonderen Bestimmungen des Anhangs IV (Durchführungs               Die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten anderer-\nund Verwaltungsverfahren), nach Maßgabe von Vereinbarungen           seits wenden die Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung\nverwendet, die von der Gemeinschaft und dem betreffenden             ohne Diskriminierung der Staatsangehörigen, Gesellschaften\nAKP-Staat in dem auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr               und Unternehmen der Mitgliedstaaten bzw. der Staatsangehöri-\ngetroffen werden. Nach Vereinbarung der beiden Vertragspartei-       gen, Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten an. Ist\nen können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwen-         jedoch ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, für\ndet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der     eine bestimmte Tätigkeit die Gleichbehandlung zu gewährleisten,\nzusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschafts-       so ist der AKP-Staat bzw. der Mitgliedstaat nicht verpflichtet,\nzweige vorgesehen werden.                                            den Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen des\nbetreffenden Staates für diese Tätigkeit eine solche Behandlung\nA r t i k e l 10                         zu gewähren.\nVo r s c h ü s s e\nA r t i k e l 14\nIm Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher\nMittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der                        Best immung d es Begriffs\nErstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die              „ Gesellsc haft en und Unt ernehmen“\nbetreffenden Mittel in den Haushaltsplan für das auf das An-            (1) Für die Zwecke des Abkommens sind „Gesellschaften und\nwendungsjahr folgenden Jahr aufgenommen werden können.               Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates“ die\nDie Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Aus-         Gesellschaften und Unternehmen des bürgerlichen oder des\nfuhrstatistik bereitgestellt, die von der Regierung erstellt und     Handelsrechts, einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonsti-\nder Kommission vor der amtlichen endgültigen konsolidierten          ger Gesellschaften, Genossenschaften, sonstiger juristischer\nStatistik übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens          Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder pri-\n80 % des geschätzten Betrages der zusätzlichen Mittel für das        vaten Rechts – mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-\nAnwendungsjahr. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel          zweck verfolgen –, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-\nwerden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommis-            gliedstaates oder eines AKP-Staates gegründet worden sind und\nsion und der Regierung unter Berücksichtigung der endgültigen        deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungs -oder\nkonsolidierten Ausfuhrstatistik und des endgültig festgestellten     Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat\nHaushaltdefizits angepasst.                                          liegt.\n(2) Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem\nA r t i k e l 11                         Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat, so muss ihre Geschäfts-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels werden spätestens nach           tätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirt-\nzwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertrags-          schaft dieses Mitgliedstaates oder AKP-Staates aufweisen.\npartei überprüft.\nKapitel 5\nKapitel 4                                                Investitionsschutzabkommen\nSonstige Bestimmungen\nA r t i k e l 15\nA r t i k e l 12                            (1) Bei der Durchführung des Artikels 78 des Abkommens tra-\nLaufend e Zahlungen und Kap it alverkehr                      gen die Vertragsparteien folgenden Grundsätzen Rechnung:\n(1) Unbeschadet des Absatzes 3 verpflichten sich die Ver-         a) Jeder Vertragsstaat kann gegebenenfalls einen anderen Ver-\ntragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer          tragsstaat um Aushandlung eines Investitionsförderungs-\nWährung zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und                  und Investitionsschutzabkommens ersuchen.\nder AKP-Staaten nicht zu beschränken.\nb) Bei der Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss,\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich     bei der Anwendung und bei der Auslegung bilateraler oder\ndie Vertragsparteien, den freien Kapitalverkehr im Zusammen-             multilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutz-\nhang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den                abkommen unterlassen die an diesen Abkommen beteiligten\nRechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und              Staaten jede Diskriminierung der Vertragsstaaten des\nInvestitionen, die nach Maßgabe des Abkommens getätigt                   Abkommens untereinander oder gegenüber Drittländern.","358                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nc) Die Vertragsstaaten können eine Änderung bzw. Anpassung         geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsstaaten\nder genannten diskriminierungsfreien Behandlung verlangen,     werden insbesondere folgende Fragen geprüft:\nwenn die internationalen Verpflichtungen oder eine veränder-\na) Rechtsgarantien für eine faire und ausgewogene Behandlung\nte Sachlage dies erfordern.\nsowie für einen fairen und ausgewogenen Schutz ausländi-\nd) Die Anwendung der genannten Grundsätze darf nicht                   scher Investoren,\nbezwecken oder bewirken, dass die Souveränität einer Ver-      b) Meistbegünstigungsklausel für Investoren,\ntragspartei des Abkommens beeinträchtigt wird.\nc) Schutz bei Enteignung und Verstaatlichung,\ne) Der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens eines ausgehandelten Abkommens, den Bestimmungen          d) Transfer von Kapital und Gewinnen,\nüber die Streitbeilegung und dem Zeitpunkt der betreffenden    e) internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwi-\nInvestitionen wird unter Berücksichtigung dieser Bestimmun-        schen dem Investor und dem Aufnahmestaat.\ngen in dem genannten Abkommen festgelegt. Die Vertrags-\nparteien bestätigen, in der Regel von einer rückwirkenden        (3) Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, inwieweit\nAnwendung abzusehen, sofern die Vertragsstaaten nichts         die Garantiesysteme den spezifischen Bedürfnissen der kleinen\nanderes vereinbaren.                                           und mittleren Unternehmen nach Sicherung ihrer Investitionen in\nden AKP-Staaten entsprechen. Mit den genannten Prüfungen\n(2) Zur Erleichterung der Aushandlung bilateraler Investitions- wird nach Unterzeichnung des Abkommens so bald wie möglich\nförderungs- und Investitionsschutzabkommen kommen die Ver-         begonnen. Ihr Ergebnis wird dem AKP-EG-Ausschuss für Zu-\ntragsparteien überein, die wichtigsten Bestimmungen eines          sammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Prüfung vor-\nStandardschutzabkommens zu prüfen. Auf der Grundlage der           gelegt, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                               359\nAnhang III\nInstitutionelle Unterstützung – ZUE und TZL\nArt ikel 1                             b) verbreitet das ZUE bei der örtlichen AKP-Privatwirtschaft\nInformationen über die auf den Exportmärkten verlangte Pro-\nDie Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit\nduktqualität und die dort geltenden Normen;\ndie institutionellen Mechanismen für die Unterstützung der\nUnternehmen und für die Förderung der Landwirtschaft und der        c) stellt das ZUE Informationen für europäische Unternehmen\nländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die                und Organisationen der Privatwirtschaft über die Geschäfts-\nZusammenarbeit dazu bei,                                                möglichkeiten und -modalitäten in den AKP-Staaten bereit.\na) die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)            (4) Das ZUE stellt seine Unterstützung für Unternehmen über\nzu verstärken und auszubauen, damit die AKP-Privatwirt-         qualifizierte und kompetente nationale und/oder regionale\nschaft die erforderliche Unterstützung bei der Förderung der    Dienstleistungsintermediäre bereit.\nprivatwirtschaftlichen Entwicklung erhält;                         (5) Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der\nb) die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung       Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE auf die\n(TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und  Grundsätze der Koordinierung, der Komplementarität und des\nvor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten        zusätzlichen Nutzens. Das ZUE entscheidet, in welchen Berei-\nzu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu            chen es tätig wird.\nTechnologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Land-    (6) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zen-\nwirtschaft, die Vermarktung, die Nahrungsmittelsicherung        trum. Nach Unterzeichnung des Abkommens\nund die ländliche Entwicklung verbessert werden können.\na) legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums,\neinschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;\nArt ikel 2                             b) legt er die das Personal betreffende Satzung, die Haushalts-\nZUE                                     ordnung und das Personalstatut fest;\n(1) Das ZUE unterstützt die Umsetzung der Entwicklungsstra-      c) überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums;\ntegien der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck     d) legt der die Vorschriften für die Ausführung und das Verfah-\nstellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen für die Gesellschaften      ren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.\nund Unternehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt\ngemeinsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemein-          (7) Der Botschafterausschuss benennt nach den von ihm fest-\nschaften und der AKP-Staaten.                                       gelegten Verfahren und Kriterien die Mitglieder der Organe des\nZentrums.\n(2) Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der AKP-Staa-\nten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirt-       (8) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den\nschaftszweigen zu helfen. Vor allem                                 Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei\nder Entwicklungsfinanzierung finanziert.\na) erleichtert und fördert es Kooperationen und Partnerschaften\nzwischen Unternehmen aus den AKP-Staaten und aus der\nGemeinschaft;                                                                               Art ikel 3\nb) hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienstleistungen                                     TZL\nfür Unternehmen und unterstützt die Qualifizierung in den          (1) Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen\nOrganisationen der Privatwirtschaft oder die Erbringer von      und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der\nDienstleistungen im technischen, beruflichen, Management-,      Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Land-\nMarketing- und Ausbildungsbereich;                              wirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und\nKommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen\nc) leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, zum Beispiel\nOrganisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindäm-\nUnterstützung von Investitionsförderungsorganisationen, Ver-\nmung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmit-\nanstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbildungspro-\ntelsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu\ngrammen und Follow-up-Missionen zu Investitionsförde-\nformulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag\nrungsmaßnahmen;\nzu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Ent-\nd) Unterstützung von Initiativen, die zur Entwicklung und zum       wicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.\nTransfer von Technologie und Know-how und zur Förderung\n(2) Das TZL\nder am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der\nUnternehmensführung beitragen.                                  a) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für\neinen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Inno-\n(3) Ferner\nvation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Land-\na) informiert das ZUE die AKP-Privatwirtschaft über die Bestim-         wirtschaft und des ländlichen Raums, um die Landwirtschaft\nmungen des Abkommens;                                               und die ländliche Entwicklung zu fördern;","360                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nb) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-Staaten für      (3) Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und\ndie                                                            beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Pro-\ni)   Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Poli-     grammen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unter-\ntik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft stützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze.\nund des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler    Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut.\nEbene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung\n(4) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zen-\nvon Daten, die Forschung im politischen Bereich und die\ntrum. Nach Unterzeichnung des Abkommens\nAnalyse und Formulierung der Politik;\nii) Verbesserung des Informations- und Kommunikationsm-        a) legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums,\nanagements, vor allem im Rahmen der nationalen Strate-        einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;\ngie für die Landwirtschaft;                               b) legt er die das Personal betreffende Satzung, die Haushalts-\niii) Förderung eines effizienten Informations- und Kommuni-        ordnung und das Personalstatut fest;\nkationsmanagements innerhalb der Institutionen für die\nLeistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemein-     c) überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums;\nschaften mit regionalen und internationalen Partnern;     d) legt der die Vorschriften für die Ausführung und das Verfah-\niv) Förderung eines dezentralen Informations- und Kommu-           ren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.\nnikationsmanagements auf örtlicher und nationaler\nEbene;                                                       (5) Der Botschafterausschuss benennt nach den von ihm fest-\ngelegten Verfahren und Kriterien die Mitglieder der Organe des\nv) Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen\nZentrums.\nZusammenarbeit;\nvi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Aus-          (6) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den\nwirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirt-   Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei\nschaft und des ländlichen Raums.                          der Entwicklungsfinanzierung finanziert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           361\nAnhang IV\nDurchführungs- und Verwaltungsverfahren\nKapitel 1                               Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausek-\ntor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\n(Nationale) Programmierung\nwird eine besondere Behandlung gewährt, und die besonde-\nre Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnen-\nArt ikel 1                              staaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen\nDie im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten            Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, in denen ein\nMaßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls          Konflikt beigelegt wurde;\nprogrammiert. Für diesen Zweck umfasst die Programmierung         b) wird die Leistung objektiv und transparent anhand folgender\na) die Ausarbeitung und Entwicklung einer länderspezifischen          Parameter bewertet: Fortschritte bei der Durchführung insti-\nFörderstrategie (LFS), die auf den mittelfristigen Entwick-       tutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Nutzung\nlungszielen und -strategien des Landes basiert;                   der Ressourcen, effiziente Durchführung der laufenden Maß-\nnahmen, Eindämmung oder Besiegung der Armut, Maßnah-\nb) eine klare Mitteilung des programmierbaren Richtbetrags, der       men der nachhaltigen Entwicklung und Durchführung der\nin dem Fünfjahreszeitraum für das Land bereitgestellt wird,       Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik.\nund die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen\ndurch die Gemeinschaft;                                          (2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus\nc) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für          a) einem Betrag für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung,\ndie Umsetzung der LFS;                                            die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogram-\nme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den son-\nd) ein Überprüfungsverfahren für die LFS, das Richtprogramm           stigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und\nund das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel.\nb) einem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf wie Soforthilfe,\nsofern diese nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden\nArt ikel 2                              kann, die Beiträge zu international gebilligten Entschuldungs-\ninitiativen und die Unterstützung zur Begrenzung der negati-\nLänd ersp ezif isc he Fö rd erst rat eg ie                  ven Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse.\nDie LFS wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU            (3) Dieser Richtbetrag erleichtert die langfristige Programmie-\nnach Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Akteuren       rung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusam-\ndes Entwicklungsprozesses auf der Grundlage der gesammelten       men mit den dem Land zugewiesenen nicht gebundenen Rest-\nErfahrung und der am besten geeigneten Methoden ausgearbei-       mitteln aus den früheren EEFs und nach Möglichkeit Haushalts-\ntet. Die LFS wird dem Bedarf und den Besonderheiten des ein-      mitteln der Gemeinschaft sind diese Zuweisungen die Grundlage\nzelnen AKP-Staates angepasst. Mit der LFS werden Prioritäten      für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende\ngesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die  Land.\nKooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Lan-\ndes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Die      (4) Die Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände\nLFS enthält unter anderem folgende Standardelemente:              die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind,\nwerden berücksichtigt.\na) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen\nRahmenbedingungen, Zwänge, Kapazität ten und Aussichten                                    Art ikel 4\ndes Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs,\nzum Beispiel anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohner-                        Ausarb eit ung und Annahme\nzahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung;                                    d es Ric ht p ro g ram m s\nb) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungs-     (1) Wenn dem AKP-Staat die obengenannten Informationen\nstrategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritä- vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS nieder-\nten und des geschätzten Finanzbedarfs;                        gelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit\ndiesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn\nc) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der        der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält\nanderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mit-      Angaben über\ngliedstaaten als bilateralen Gebern;\na) die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung\nd) bedarfsgerechte Strategien mit genauer Angabe des spezifi-         konzentrieren soll;\nschen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese\nsollten die von dem AKP-Staat und den anderen im Land ver-    b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktberei-\ntretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie mög-           chen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen;\nlich ergänzen;                                                c) die für Projekte und Programme außerhalb der Schwerpunkt-\ne) die Festlegung der Art und des Anwendungsbereichs der am           bereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser\nbesten geeigneten Unterstützungsmechanismen für die               Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzuset-\nUmsetzung der genannten Strategien.                               zenden Mittel;\nd) die in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure und die\nArt ikel 3                              für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel;\nM it t elzuw eisung                        e) Vorschläge für regionale Projekte und Programme;\n(1) Die Mittelzuweisung basiert auf dem Bedarf und der Leis-   f) die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und\ntung, wie sie im Abkommen festgelegt sind. Zu diesem Zweck            für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergese-\nhene Ereignisse.\na) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Ein-\nwohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des      (2) Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die\nRückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den      Mittel aufzuführen, die für die Entwicklung der personellen, mate-","362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nriellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die  b) die Projekte und Programme außerhalb der Schwerpunkt-\nAusarbeitung und Durchführung nationaler und regionaler Richt-        bereiche und/oder im Rahmen der Mehrjahresprogramme;\nprogramme und für die Verbesserung des Managements des            c) die Verwendung der für nichtstaatliche Akteure vorgesehe-\nProjektzyklus für öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten        nen Mittel;\nvorgesehen sind.\nd) die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen\n(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Mei-            und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und\nnungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der            die Auszahlungen;\nGemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen\nEinvernehmen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffen-         e) eine Verlängerung der Programmierungsperspektive für die\nden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme               folgenden Jahre.\nsowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richt-        (5) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Dele-\nprogramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner     gation legen dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Ent-\na) Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnah-     wicklungsfinanzierung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss\nmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten        der operationellen Überprüfung den Bericht über den Abschluss\nÜberprüfung Mittel gebunden werden können;                   der jährlichen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht\nin Einklang mit den ihm in dem Abkommen verliehenen Zustän-\nb) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des        digkeiten und Befugnissen.\nRichtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der\nAuszahlungen;                                                   (6) Unter Berücksichtigung der jährlichen operationellen Über-\nprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und der Lei-\nc) die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen.             ter der Delegation die LFS bei der Halbzeit- und der Endüberprü-\n(4) Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen     fung innerhalb des genannten zeitlichen Rahmens überprüfen\nalle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das      und anpassen,\nProgrammierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens          a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Proble-\njedoch zwölf Monate nach Unterzeichnung des Finanzprotokolls          me festgestellt werden;\nabgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche\nUmstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausar-        b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat.\nbeitung der LFS und des Richtprogramms Teil eines kontinuier-     Diese Überprüfungen werden innerhalb eines weiteren Zeitraums\nlichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Doku-       von 30 Tagen nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüber-\nments führt.                                                      prüfung abgeschlossen. Die Überprüfung des Finanzprotokolls\nam Ende seiner Laufzeit umfasst auch Anpassungen, die im\nArt ikel 5                           neuen Finanzprotokoll bei der Mittelzuweisung und bei der\nÜb erp rüfungsverfahren                        Ausarbeitung des nächsten Programms vorgenommen werden\nsollten.\n(1) Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem AKP-Staat\nund der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets     (7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung\ngewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des      kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichti-\nAbkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirt-          gung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des\nschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffen-  betreffenden AKP-Staates ändern.\nden AKP-Staates berücksichtigt werden können. Zu diesem\nZweck nehmen der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter\nder Delegation                                                                                 Kapitel 2\na) jedes Jahr eine operationelle Prüfung des Richtprogramms                          (Regionale) Programmierung\nvor;                                                                                  und Ausarbeitung\nb) nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit unter\nArt ikel 6\nBerücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen\nLeistung eine Überprüfung der LFS und des Richtprogramms                                 Teilnahm e\nvor.                                                            (1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen\n(2) In den in den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und   zugunsten und unter Mitwirkung\ndie Soforthilfe genannten Ausnahmefällen kann die Überprüfung     a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und/oder\nauf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden.\nb) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP- Staaten\n(3) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Dele-       beteiligt sind.\ngation\n(2) In die regionale Zusammenarbeit können auch die übersee-\na) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der   ischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randla-\nBestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und        ge einbezogen werden. Die Finanzierung der Teilnahme dieser\nsorgen unter anderem dafür, dass der zum Zeitpunkt der Pro-  Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach dem Abkom-\ngrammierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen     men für die AKP-Staaten bereitgestellt werden.\nund die Auszahlungen eingehalten wird;\nb) ermitteln die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetre-                               Art ikel 7\ntenen Verzögerungen und schlagen geeignete Maßnahmen\nReg io nale Pro g ram m e\nzu ihrer Behebung vor.\nDie AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographi-\n(4) Die jährliche operationelle Überprüfung des Richtpro-\nscher Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten\ngramms besteht in einer gemeinsamen Bewertung der Durch-\nsoweit wie möglich den Programmen bestehender regionaler\nführung des Programms und trägt den Ergebnissen der einschlä-\nOrganisationen für wirtschaftliche Integration entsprechen.\ngigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung.\nSofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler\nDiese Überprüfung wird vor Ort vorgenommen und vom nationa-\nOrganisationen überschneidet, sollten die Programme für regio-\nlen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation inner-\nnale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten.\nhalb von 60 Tagen abgeschlossen. Geprüft werden vor allem\nIn diesem Zusammenhang leistet die Gemeinschaft Gruppen von\na) die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im        AKP-Staaten, die sich verpflichtet haben, ein Wirtschaftspartner-\nVerhältnis zu den festgelegten Zielen und Erfolgsindikatoren schaftsabkommen mit der EG auszuhandeln, spezifische Unter-\nund den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik;         stützung aus den regionalen Programmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                               363\nArt ikel 8                            b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für\ndiese Bereiche und Themen festgelegten Ziele am besten\nReg io nale Pro g ram m ierung\ngeeignet sind;\n(1) Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt.\nDie Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs        c) die Projekte und Programme, die die Verwirklichung dieser\nzwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen                Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie\nMandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen,             die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den\nanderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in             Zeitplan für ihre Durchführung.\nder betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung kön-             (2) Das regionale Richtprogramm wird im gegenseitigen Ein-\nnen gegebenenfalls Konsultationen mit den in Betracht kommen-       vernehmen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden\nden nichtstaatlichen Akteuren stattfinden.                          AKP-Staaten angenommen.\n(2) Für diesen Zweck umfasst die Programmierung\nA r t i k e l 11\na) die Ausarbeitung und Entwicklung einer regionalen Förder-\nstrategie (RFS), die auf den mittelfristigen Entwicklungszielen                     Üb erp rüfungsverfahren\nund -strategien der Region basiert;                                Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen den einzelnen AKP-\nb) eine klare Mitteilung des Richtbetrags, der in dem Fünfjah-      Regionen und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein,\nreszeitraum für die Region bereitgestellt wird, und die Über-   damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen\nmittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die       den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Ände-\nGemeinschaft;                                                   rungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele\nder betreffenden Region berücksichtigt werden können. Nach\nc) die Ausarbeitung und Annahme eines regionalen Richtpro-          Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit wird eine Überprü-\ngramms (RRP) für die Umsetzung der RFS;                         fung der regionalen Richtprogramme vorgenommen, um sie den\nd) ein Überprüfungsverfahren für die RFS, das RRP und das           sich ändernden Umständen anzupassen und ihre ordnungs-\nVolumen der für die Region bereitgestellten Mittel.             gemäße Durchführung zu gewährleisten. Nach Abschluss der\nHalbzeit und der Endüberprüfung kann die Gemeinschaft die Mit-\n(3) Die RFS wird von der Kommission und den mit einem ord-\ntelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und\nnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisatio-\nder jeweiligen Leistung ändern.\nnen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden\nRegion ausgearbeitet. Mit der RFS werden Prioritäten gesetzt\nund die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unter-                                  A r t i k e l 12\nstützten Programme gefördert. Die RFS enthält unter anderem             Zusammenarb eit zw isc hen d en AKP- St aat en\nfolgende Standardelemente:\nZu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemein-\na) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen      schaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen\nRahmenbedingungen der Region;                                   bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen\nb) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regio-       ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der\nnalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die   Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die\nWeltwirtschaft;                                                 geographische Region.\nc) die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und                                   A r t i k e l 13\nAngaben zum geschätzten Finanzbedarf;\nFinanzierung sant räg e\nd) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer aus-\nwärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit;                    (1) Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu\nstellen\ne) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der Gemeinschaft\nzur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit      a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatte-\nund Integration, der die von den AKP-Staaten und den ande-           ten regionalen Stelle oder Organisation oder\nren auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten,     b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungs-\nfinanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt.                  gemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder\nOrganisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Regi-\nArt ikel 9                                 on, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist.\nM it t elzuw eisung                             (2) Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit\nzwischen den AKP-Staaten sind zu stellen\nZu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemein-\nschaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünf-    a) von mindestens 3 mit einem Mandat ausgestatteten regiona-\njahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag            len Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geogra-\nbasiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und         phischen Regionen angehören, oder von den nationalen\nAussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration.                Anweisungsbefugten dieser Regionen oder\nDamit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen,\nb) vom AKP-Ministerrat oder nach besonderer Ermächtigung\nkönnen regionale und nationale Mittel zusammen für die Finan-\nvom AKP-Botschafterausschuss oder\nzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen\nKomponente verwendet werden.                                        c) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschus-\nses von internationalen Organisationen, die Maßnahmen\nA r t i k e l 10                             durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen\nZusammenarbeit und Integration beitragen.\nReg io nales Ric ht p ro g ram m\n(1) Auf der Grundlage des genannten Richtbetrags erstellen                                    A r t i k e l 14\ndie mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regio-\nDurc hführungsverfahren\nnalen Organisationen, anderenfalls die nationalen Anweisungs-\nbefugten der Länder in der betreffenden Region, den Entwurf            (1) Die regionalen Programme werden vom Antragsteller oder\neines regionalen Richtprogramms. Der Entwurf des Richtpro-          von einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Einrichtung\ngramms enthält insbesondere Angaben über                            oder Stelle durchgeführt.\na) die Schwerpunktbereiche und -themen der Gemeinschafts-              (2) Die Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-\nhilfe;                                                          Staaten werden vom Antragsteller oder von einem von diesem","364                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nordnungsgemäß ermächtigten Akteur durchgeführt. Ist eine ord-        (4) Das beschlussfassende Organ der Gemeinschaft teilt sei-\nnungsgemäße Durchführungsermächtigung nicht erteilt worden,       nen Beschluss innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Über-\nso ist unbeschadet der vom AKP-Sekretariat verwalteten Ad-        mittlung des genannten Finanzierungsvorschlags mit.\nhoc-Projekte und Programme die Kommission für die Durch-\n(5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft\nführung der Maßnahmen für Zusammenarbeit zwischen den\nnicht angenommen, so werden den betreffenden AKP-Staaten\nAKP-Staaten zuständig.\nunverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In die-\n(3) Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten    sem Fall können die Vertreter der betreffenden AKP-Staaten\nder regionalen Zusammenarbeit gelten für die in diesem Bereich    innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen,\ndurchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die\na) dass der mit dem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Aus-\nZusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten\nschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\nVerfahren.\nrung mit der Frage befasst wird oder\nb) dass sie von dem beschlussfassenden Organ der Gemein-\nschaft gehört werden.\nKapitel 3                              (6) Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ableh-\nDurchführung der Projekte                      nung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung\nvon dem zuständigen Gemeinschaftsorgan gefasst; zuvor kön-\nnen die betreffenden AKP-Staaten diesem Organ zur Ergänzung\nA r t i k e l 15\nder ihm vorliegenden Informationen alle ihnen notwendig\nA u s w a h l , Vo r b e r e i t u n g          erscheinenden Angaben übermitteln.\nund Prüfung von Projekt en\n(7) Im Rahmen der Mehrjahresprogramme werden unter ande-\n(1) Die von dem AKP-Staat unterbreiteten Projekte und Pro-     rem Ausbildung, dezentrale Maßnahmen, Mikroprojekte, Absatz-\ngramme werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss             förderung und Entwicklung des Handels, Maßnahmenpakete\nfür Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt    begrenzten Umfangs in einem spezifischen Sektor, Unterstüt-\nallgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Projekten zung bei der Verwaltung der Projekte und Programme und tech-\nund Programmen.                                                   nische Zusammenarbeit finanziert.\n(2) Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung    (8) In diesen Fällen kann der betreffende AKP-Staat dem Leiter\nunterbreiteten Projekte und Programme müssen alle für die Prü-    der Delegation ein Mehrjahresprogramm unterbreiten, aus dem\nfung der Projekte und Programme erforderlichen Angaben oder,      die Grundzüge des Projekts, die geplanten Arten von Maßnah-\nwenn die Projekte und Programme nicht vollständig festgelegt      men und die vorgeschlagenen Mittelbindungen ersichtlich sind.\nworden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten,\nanhand deren sie geprüft werden können. Die AKP-Staaten oder      a) Der Finanzierungsbeschluss für das Mehrjahresprogramm\ndie anderen in Betracht kommenden Begünstigten übermitteln            wird vom Hauptanweisungsbefugten getroffen. Das Schrei-\ndiese Unterlagen nach Maßgabe des Abkommens offiziell der             ben des Hauptanweisungsbefugten an den nationalen\nGemeinschaft.                                                         Anweisungsbefugten, in dem dieser Beschluss mitgeteilt\nwird, bildet das Finanzierungsabkommen.\n(3) Bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den\nSachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen                 b) Im Rahmen des auf diese Weise genehmigten Mehrjahres-\ngebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Ent-           programms gewährleistet der nationale Anweisungsbefugte\nwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Beson-          oder gegebenenfalls der Akteur der dezentralen Zusammen-\nderheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden          arbeit, dem die entsprechende Befugnis übertragen worden\nSachzwänge berücksichtigt.                                            ist, oder in geeigneten Fällen auch ein sonstiger in Betracht\nkommender Begünstigter, dass die einzelne Maßnahme nach\nMaßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens\nA r t i k e l 16                          und des genannten Finanzierungsabkommens durchgeführt\nwird. Wird die Maßnahme von einem Akteur der dezentralen\nFinanzierung svo rsc hlag und B esc hluss-                     Zusammenarbeit oder einem sonstigen in Betracht kommen-\nf assung üb er d ie Finanzierung                         den Begünstigten durchgeführt, so tragen der nationale\n(1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem             Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die finanzi-\nFinanzierungsvorschlag zusammengefasst, der von der Gemein-           elle Verantwortung und verfolgen regelmäßig die Maßnahme,\nschaft in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-              damit sie ihre Verpflichtungen erfüllen können.\nStaat ausgearbeitet wird. Dieser Finanzierungsvorschlag wird         (9) Am Ende jedes Jahres übermittelt der nationale Anwei-\ndem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft zur Annahme         sungsbefugte der Kommission einen im Benehmen mit dem Lei-\nvorgelegt.                                                        ter der Delegation erstellten Bericht über die Durchführung der\n(2) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für die  Mehrjahresprogramme.\ntechnische und finanzielle Abwicklung des Projekts oder Pro-\ngramms, einschließlich der Mehrjahresprogramme und der Glo-\nbalzuweisungen für Maßnahmen von geringem finanziellem                                        A r t i k e l 17\nUmfang, und befasst sich mit der Dauer der einzelnen Phasen                         Finanzierung sab k o m m en\nder Durchführung. Der Finanzierungsvorschlag\n(1) Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für\na) trägt den Bemerkungen der betreffenden AKP-Staaten Rech-       jedes Projekt oder Programm, das durch einen Zuschuss aus\nnung;                                                         dem Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwi-\nb) wird gleichzeitig den betreffenden AKP-Staaten und der         schen der Kommission und den betreffenden AKP-Staaten\nGemeinschaft übermittelt.                                     geschlossen. Handelt es sich bei dem direkt Begünstigten nicht\num einen AKP-Staat, so teilt die Kommission dem betreffenden\n(3) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finan-\nBegünstigten den Finanzierungsbeschluss in Form eines Brief-\nzierungsvorschlags und übermittelt diese mit oder ohne Ände-\nwechsels förmlich mit.\nrungen dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft. Die\nbetreffenden AKP-Staaten erhalten Gelegenheit, zu jeder sach-        (2) Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission\nlichen Änderung Stellung zu nehmen, die die Kommission an         und den betreffenden AKP-Staaten innerhalb von 60 Tagen nach\ndem Vorschlag vornehmen will. Diese Stellungnahmen werden         dem Beschluss des beschlussfassenden Organs der Gemein-\nbei der Änderung des Finanzierungsvorschlags berücksichtigt.      schaft abgefasst. Das Abkommen enthält","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           365\na) vor allem genaue Angaben über die Bindung der Fondsmittel       a) steht die Teilnahme an den Ausschreibungen für die aus dem\nund die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen, die all-        Fonds finanzierten Aufträge zu gleichen Bedingungen offen:\ngemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffen-\ni)   natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen\nde Projekt oder Programm sowie den Zeitplan für die techni-\nsowie staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen der\nsche Abwicklung des im Finanzierungsvorschlag enthaltenen\nAKP-Staaten und der Mitgliedstaaten;\nProjekts oder Programms;\nii) Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen\nb) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die\ndes öffentlichen oder des privaten Rechts der Mitglied-\nDeckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene\nstaaten und der AKP-Staaten;\nEreignisse.\niii) Joint Ventures oder Arbeitsgemeinschaften von Gesell-\n(3) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens wer-\nschaften oder Unternehmen der AKP-Staaten und der\nden die Auszahlungen nach dem darin festgelegten Finanzie-\nMitgliedstaaten;\nrungsplan vorgenommen. Restmittel, die bei Abschluss des Pro-\njekts oder Programms festgestellt werden, stehen dem betref-       b) müssen die beschafften Waren Ursprungserzeugnisse der\nfenden AKP-Staat zu und werden als solche im Fonds verbucht.           Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein. In diesem Zusam-\nSie können in der im Abkommen vorgesehenen Weise für die               menhang bestimmt sich der Begriff „Erzeugnisse mit\nFinanzierung von Projekten und Programmen verwendet werden.            Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach den ein-\nschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnis-\nsen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die\nA r t i k e l 18\nErzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und\nM it t elüb ersc hreit ungen                         Gebieten.\n(1) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung über\ndie im Finanzierungsabkommen festgelegten Grenzen hinaus                                       A r t i k e l 21\nabzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies über den\nLeiter der Delegation dem Hauptanweisungsbefugten mit und                    Teilnahm e zu g leic hen B ed ing ung en\ngibt die Maßnahmen an, die er zur Deckung dieser Überschrei-          Die AKP-Staaten und die Kommission treffen die erforder-\ntung der Mittelausstattung zu treffen beabsichtigt, sei es eine    lichen Maßnahmen, um eine möglichst breite Beteiligung an den\nVerringerung des Umfangs des Projekts oder Programms, sei es       Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge\nein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemein-      zu gleichen Bedingungen zu gewährleisten, unter anderem gege-\nschaftsmittel.                                                     benenfalls Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll,\n(2) Wird im Einvernehmen mit der Gemeinschaft beschlossen,      a) dass die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen\nden Umfang des Projekts oder Programms nicht zu verringern             Gemeinschaften, im Internet, in den Amtsblättern aller AKP-\noder ist eine Deckung durch andere Mittel nicht möglich, so kann       Staaten und in allen sonstigen geeigneten Medien bekannt-\ndie Mittelüberschreitung in Höhe von bis zu 20 % der Mittelbin-        gemacht werden;\ndungen für das betreffende Projekt oder Programm aus dem\nRichtprogramm finanziert werden.                                   b) dass von diskriminierenden Praktiken und technischen Spe-\nzifikationen abgesehen wird, die einer möglichst breiten\nBeteiligung zu gleichen Bedingungen im Wege stehen könn-\nA r t i k e l 19                           ten;\nRüc k w irk end e Finanzierung                      c) dass die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und\n(1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten          Firmen oder Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-\nund Unterbrechungen zwischen aufeinanderfolgenden Projekten            Staaten gefördert wird;\nsowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten,          d) dass alle Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterla-\nsobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der            gen aufgeführt werden;\nFinanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der\nKommission                                                         e) dass das erfolgreiche Angebot den in den Ausschreibungs-\nunterlagen festgelegten Bedingungen und Zuschlagskriterien\na) alle Arten von Aufträgen mit einer Suspensivklausel aus-            entspricht.\nschreiben;\nb) Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Pro-\nA r t i k e l 22\ngramme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit\nAusrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzupla-                      Ausnahmeregelungen\nnen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Ver-\n(1) Um ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Kosten\nbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfah-\nund Wirksamkeit zu gewährleisten, kann auf Antrag der betref-\nren des Abkommens getätigt werden.\nfenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus\n(2) Diese Bestimmungen lassen die Befugnisse des beschluss-     nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern\nfassenden Organs der Gemeinschaft unberührt.                       gestattet werden, an von der Gemeinschaft finanzierten Auf-\n(3) Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätig-       trägen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln\nten Ausgaben werden im Rahmen des Projekts oder Programms          dem Leiter der Delegation jeweils die Informationen, die die\nrückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen           Gemeinschaft für den Beschluss über die Ausnahmeregelung\nunterzeichnet ist.                                                 benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\na) der geographischen Lage des betreffenden AKP-Staates,\nb) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und\nKapitel 4                                 Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,\nWettbewerb und Vorzugsbehandlung                     c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Aus-\nführungskosten,\nA r t i k e l 20                       d) Transportschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund von\nTeilnahm evo rausset zung en                            Lieferfristen und ähnlichen Problemen,\nSofern nicht eine Ausnahmeregelung nach den Allgemeinen         e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten\nVorschriften für Aufträge oder nach Artikel 22 gewährt wird,           Technologie.","366                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n(2) Drittländern kann die Teilnahme an von der Gemeinschaft       (4) Bei beschränkter Ausschreibung stellen die betreffenden\nfinanzierten Aufträgen auch gestattet werden,                     AKP-Staaten im Einvernehmen mit dem Leiter der Delegation,\ngegebenenfalls nach einem Vorauswahlverfahren mit Veröffentli-\na) wenn sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Pro-\nchung einer Bekanntmachung, eine Auswahlliste möglicher\ngrammen der regionalen oder interregionalen Zusammenar-\nBewerber auf.\nbeit beteiligt, an denen auch diese Drittländer mitwirken;\n(5) Bei freihändiger Vergabe nimmt der AKP-Staat in freier Ent-\nb) wenn Projekte und Programme kofinanziert werden;\nscheidung für geeignet erachtete Beratungen mit möglichen\nc) wenn Soforthilfe geleistet wird.                               Bewerbern auf, die im Einklang mit den Bestimmungen der Arti-\n(3) In Ausnahmefällen können Beratungsunternehmen mit          kel 20 bis 22 auf die Auswahlliste gesetzt wurden, und vergibt\nSachverständigen aus Drittländern im Einvernehmen mit der         den Auftrag an den Bewerber seiner Wahl.\nKommission an Dienstleistungsverträgen teilnehmen.                   (6) Der AKP-Staat kann die Kommission ersuchen, direkt oder\nüber ihre zuständige Stelle Dienstleistungsverträge in seinem\nNamen auszuhandeln, abzufassen, zu schließen und ausführen\nA r t i k e l 23                      zu lassen.\nWet t b ew erb\nA r t i k e l 24\n(1) Zur Vereinfachung und Straffung der allgemeinen Vorschrif-\nten und Bestimmungen über Wettbewerb und Vorzugsbehand-                                Ausf ührung in Reg ie\nlung bei aus dem EEF finanzierten Maßnahmen werden die Auf-          (1) Bei Ausführung in Regie werden die Maßnahmen, Projekte\nträge in offenen und beschränkten Verfahren, als Rahmenver-       und Programme von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtun-\ntrag, freihändig und zur Ausführung in Regie vergeben wie folgt:  gen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für\na) internationale offene Ausschreibung durch oder nach Veröf-     die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Person ausge-\nfentlichung einer Bekanntmachung nach Maßgabe der             führt.\nBestimmungen des Abkommens;                                      (2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der\nb) örtliche offene Ausschreibung, bei der die Bekanntmachung      betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende\nnur im begünstigten AKP-Staat veröffentlicht wird;            Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit,\ndie die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätz-\nc) internationale beschränkte Ausschreibung, bei der die auf-     lichen Sachverständigen aus dem betreffenden AKP-Staat oder\ntraggebende Behörde nach Veröffentlichung einer Vorab-        aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemein-\ninformation eine beschränkte Zahl von Bewerbern auffordert,   schaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und\nan der Ausschreibung teilzunehmen;                            vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffen-\nd) freihändige Vergabe in einem vereinfachten Verfahren, bei      den Projekts unbedingt erforderlich sind.\nder von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung abgese-\nhen werden kann und die auftraggebende Behörde eine                                        A r t i k e l 25\nbeschränkte Zahl von Leistungserbringern auffordert, ein\nAngebot abzugeben;                                                      Auf t räg e im Rahm en d er So f o rt hilf e\ne) Ausführung in Regie, bei der die Aufträge von staatlichen         Die im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge müssen\noder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen des     der Dringlichkeit der Lage angepasst sein. Zu diesem Zweck\nbegünstigten Staates ausgeführt werden.                       kann der AKP-Staat bei allen Maßnahmen der Soforthilfe im Ein-\nvernehmen mit dem Leiter der Delegation gestatten, dass die\n(2) Die aus dem Fonds finanzierten Aufträge werden vergeben    Aufträge\nwie folgt:\na) freihändig vergeben werden;\na) Bauaufträge mit einem Wert\nb) in Regie ausgeführt werden;\ni)   von über 5 000 000 Euro werden nach internationaler\nc) von entsprechend spezialisierten Organisationen ausgeführt\noffener Ausschreibung vergeben;\nwerden;\nii) von 300 000 bis 5 000 000 Euro werden nach örtlicher\nd) direkt von der Kommission ausgeführt werden.\noffener Ausschreibung vergeben;\niii) von unter 300 000 Euro werden freihändig in einem\nA r t i k e l 26\nvereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung einer Be-\nkanntmachung vergeben;                                                        Vo r z u g s b e h a n d l u n g\nb) Lieferaufträge mit einem Wert                                     Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung\nnatürlicher und juristischer Personen aus den AKP-Staaten an\ni)   von über 150 000 Euro werden nach internationaler offe-\nder Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge sollen eine\nner Ausschreibung vergeben;\noptimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen die-\nii) von 30 000 bis 150 000 Euro werden nach örtlicher offe-   ser Staaten ermöglichen. Zu diesem Zweck\nner Ausschreibung vergeben;\na) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000\niii) von unter 30 000 Euro werden freihändig in einem verein-     Euro Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren\nfachten Verfahren ohne Veröffentlichung einer Bekannt-       Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-\nmachung vergeben;                                            Staaten stammen, eine Preispräferenz von 10 % gegenüber\nwirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen\nc) Dienstleistungsaufträge mit einem Wert\nAngeboten eingeräumt;\ni)   von über 200 000 Euro werden nach internationaler\nb) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren\nbeschränkter Ausschreibung nach Veröffentlichung einer\nBietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu\nBekanntmachung vergeben;\nmindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse\nii) von unter 200 000 Euro werden freihändig in einem ver-        der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegen-\neinfachten Verfahren oder als Rahmenvertrag vergeben.        über wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwerti-\ngen Angeboten eingeräumt;\n(3) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem Wert\nvon höchstens 5 000 Euro können ohne Ausschreibung freihän-       c) wird bei Dienstleistungsaufträgen, sofern die erforderliche\ndig vergeben werden.                                                  Kompetenz vorhanden ist, eine Präferenz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                367\ni)   für Sachverständige, Einrichtung und Beratungsunterneh-           Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für\nmen aus den AKP-Staaten gegenüber wirtschaftlich,                 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt.\ntechnisch und administrativ gleichwertigen Angeboten              Diese Verfahren müssen mit den Bestimmungen dieses Anhangs\neingeräumt;                                                       und mit den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft für die\nZusammenarbeit mit Drittstaaten vereinbar sein.\nii) für Angebote eingeräumt, die von einem AKP-Unterneh-\nmen als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäi-              (2) Bis zur Festlegung dieser Verfahren finden die derzeitigen\nschen Partnern eingereicht wird;                                  EEF-Regeln weiter Anwendung, die in den derzeitigen Allgemei-\nnen Vorschriften und Allgemeinen Bedingungen für Aufträge ent-\niii) für Angebote europäischer Bieter eingeräumt, an denen\nhalten sind.\nSubunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-\nStaaten beteiligt sind;\nA r t i k e l 29\nd) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unter-\naufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und                     Allgemeine Bed ingungen für Auft räge\nUnternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der                    Für die Ausführung der aus dem Fonds finanzierten Bau-, Lie-\nLage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszu-                 fer- und Dienstleistungsaufträge gelten\nführen;\na) die allgemeinen Bedingungen für die vom Fonds finanzierten\ne) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vor-                    Aufträge, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach\nschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachver-                   Unterzeichnung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-\nständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstüt-                 EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-\nzen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausge-                    finanzierung beschließt, oder\nwählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines\nJoint Ventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbe-               b) bei kofinanzierten Projekten und Programmen, im Falle einer\ngleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden.                   Ausnahmeregelung für Dritte, im beschleunigten Verfahren\noder in anderen geeigneten Fällen die von dem betreffenden\nAKP-Staat und der Gemeinschaft vereinbarten allgemeinen\nA r t i k e l 27                               Bedingungen, nämlich\nVe r g a b e d e r A u f t r ä g e                      i)  die allgemeinen Bedingungen für Aufträge nach den\n(1) Unbeschadet des Artikels 24 vergibt der AKP-Staat den                       Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder\nAuftrag                                                                            seine Praxis für internationale Aufträge oder\na) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der                       ii) andere internationale allgemeine Bedingungen für Aufträge.\nAusschreibungsunterlagen entsprechend angesehen wird;\nb) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das wirt-                                           A r t i k e l 30\nschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, das unter                                         St reit b eilegung\nanderem nach folgenden Kriterien bewertet wurde:\nStreitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-Staates und\ni)   Preis, Betriebs- und Wartungskosten,                              einem Unternehmer, Lieferanten oder Leistungserbringer, die\nii) Qualifikation des Bieters und gebotene Garantien, techni-          während der Ausführung eines aus dem Fonds finanzierten Auf-\nsche Qualität des Angebots, einschließlich des in dem             trags entstehen, werden entschieden\nAKP-Staat angebotenen Kundendienstes,                             a) im Falle eines einzelstaatlichen Auftrags nach den Rechtsvor-\niii) Art des Auftrags, Bedingungen und Fristen für die Aus-                schriften des betreffenden AKP-Staates;\nführung, Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten;                b) im Falle eines internationalen Auftrags\nc) bei Dienstleistungsaufträgen an den Bieter, der das wirt-                   i)  entweder nach den Rechtsvorschriften des betreffenden\nschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter                       AKP-Staates oder nach seiner internationalen Praxis,\nanderem der Preis und der technische Wert des Angebots,                        sofern die Streitparteien dies vereinbaren, oder\ndie für die Erbringung der Dienstleistungen vorgeschlagene\nOrganisations- und Verfahrensweise sowie die fachliche Eig-                ii) in einem Schiedsverfahren nach den Regeln, die der\nnung, die Unabhängigkeit und die Verfügbarkeit des vorge-                      Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeich-\nschlagenen Personals zu berücksichtigen sind.                                  nung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-\nAusschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-\n(2) Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als                       finanzierung beschließt.\ngleichwertig eingestuft, so erhält den Vorzug\na) das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder                                                  A r t i k e l 31\nb) falls ein solches Angebot nicht vorliegt,                                                St euer- und Zollregelung\ni)   das Angebot, das die bessere Nutzung der natürlichen                 (1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft\nund der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht;               finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht\nii) das Angebot, das die besseren Möglichkeiten für die Ver-           weniger günstig ist als die Regelung für die meistbegünstigten\ngabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unterneh-              Staaten oder die meistbegünstigten internationalen Entwick-\nmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bie-             lungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei\ntet;                                                              der Ermittlung der Meistbegünstigung werden die von dem\nbetreffenden AKP-Staat gegenüber anderen AKP-Staaten oder\niii) das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft von natürlichen\nanderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht\nPersonen, Gesellschaften und Unternehmen aus den\nberücksichtigt.\nAKP-Staaten und der Gemeinschaft.\n(2) Vorbehaltlich dieser Bestimmungen gilt für die von der\nGemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:\nA r t i k e l 28\na) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungs-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r A u f t r ä g e\nsteuern noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem\n(1) Für die Vergabe der aus dem Fonds finanzierten Aufträge                 begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt werden. Die\nsind dieser Anhang und die Verfahren maßgebend, die der                        Aufträge werden jedoch nach Maßgabe der geltenden\nMinisterrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung des                   Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates ein-","368                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\ngetragen, und für diese Eintragung kann eine Gebühr verlangt  Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monito-\nwerden, die der Vergütung einer erbrachten Dienstleistung     ring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und\nentspricht.                                                   erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner\nersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die\nb) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne\nModalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der\nund/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung\nMaßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes\ndes betreffenden AKP-Staates zu versteuern, sofern die\nJahr das Arbeitsprogramm.\nnatürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne\nund/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen stän-    (2) Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen\ndigen Geschäftssitz haben oder die Dauer der Ausführung\na) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen\nder Aufträge sechs Monate überschreitet.\nder Maßnahmen und Tätigkeiten des Fonds, bei denen die\nc) Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen               Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und\nAusrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren\nb) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten, der Kommission\nder vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie sie in den\nund den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfah-\nRechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates für diese\nrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen\nAusrüstung festgelegt ist.\nPolitik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen.\nd) Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsauf-\nträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den\nbegünstigten AKP-Staaten nach ihren Rechtsvorschriften frei                                 Kapitel 6\nvon Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher                    Verwaltung und ausführende Akteure\nWirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen,\nsofern diese Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten\nA r t i k e l 34\nDienstleistung darstellen.\nHaup t anw eisungsb efugt er\ne) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags\nwerden in den begünstigten AKP-Staaten frei von Zöllen, Ein-     (1) Die Kommission benennt den Hauptanweisungsbefugten\ngangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung            des Fonds, dem die Verwaltung der Mittel des Fonds obliegt. Der\nzugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit      Hauptanweisungsbefugte ist für die Mittelbindung, die Feststel-\nUrsprung in dem betreffenden AKP-Staat wird zum Ab-Werk-      lung der Ausgabenverpflichtung, die Anordnung der Ausgaben\nPreis, gegebenenfalls zuzüglich der in dem AKP-Staat auf      und die Rechnungslegung für den Fonds zuständig.\ndiese Waren erhobenen Abgaben geschlossen.                       (2) Der Hauptanweisungsbefugte\nf) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoffbindemittel    a) nimmt die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgabenver-\nsowie generell alle Materialien, die bei der Ausführung eines     pflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor und sorgt für\nBauauftrags verwendet werden, gelten als auf dem Inlands-         die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und Auszah-\nmarkt erworben und unterliegen der in dem begünstigten            lungsanordnungen;\nAKP-Staat geltenden Steuerregelung.\nb) gewährleistet die Durchführung der Finanzierungsbeschlüs-\ng) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen             se;\nGebrauch der nicht im Inland eingestellten natürlichen Perso-\nnen, die mit der Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen    c) entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen\nfestgelegten Aufgaben betraut sind, sowie deren Familien-         Anweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die finan-\nmitglieder bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden          ziellen Maßnahmen, die in wirtschaftlicher und technischer\nRechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates frei von          Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der geneh-\nZöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher             migten Maßnahmen erforderlich sind;\nWirkung eingeführt werden.                                    d) arbeitet vor Bekanntmachung der Ausschreibung die Aus-\n(3) Auf alle in diesen Bestimmungen über die Steuer- und Zoll-     schreibungsunterlagen aus für\nregelung nicht behandelten Fragen finden die Rechtsvorschriften       i)   internationale offene Ausschreibungen,\ndes betreffenden AKP-Staates Anwendung.\nii) internationale beschränkte Ausschreibungen mit Voraus-\nwahlverfahren;\nKapitel 5                           e) genehmigt vorbehaltlich der Befugnisse des Leiters der Dele-\ngation nach Artikel 36 den Vorschlag für die Auftragsvergabe;\nMonitoring und Evaluierung\nf) gewährleistet, dass die internationalen Ausschreibungen\nrechtzeitig bekannt gemacht werden.\nA r t i k e l 32\n(3) Der Hauptanweisungsbefugte stellt am Ende jedes Jahres\nZiele\neine ausführliche Bilanz des Fonds auf, in der die Restmittel der\nMit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine regelmäßige   in den Fonds eingezahlten Beiträge der Mitgliedstaaten und die\nBewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung           Gesamtauszahlungen bei jeder Finanzierungsposition ausgewie-\nund ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht       sen sind.\nwerden, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maß-\nnahmen zu verbessern.                                                                          A r t i k e l 35\nNat ionaler Anw eisungsb efugt er\nA r t i k e l 33\n(1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen\nM od alit ät en                        Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die\naus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln\n(1) Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der Kommis-\ndes Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte\nsion vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von\nkann einen Teil seiner Befugnisse delegieren; er unterrichtet den\nden betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemein-\nHauptanweisungsbefugten über eine solche Delegation von\nsam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit\nBefugnissen. Der nationale Anweisungsbefugte\nbei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsa-\nmen Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungs-       a) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation\nmaßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für               für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Projekte und\nZusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die          Programme zuständig;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            369\nb) gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der           (2) Zu diesem Zweck erfüllt der Leiter der Delegation in enger\nDelegation die Bekanntmachung örtlicher offener Ausschrei-     Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten fol-\nbungen, nimmt bei örtlichen und internationalen (offenen und   gende Aufgaben:\nbeschränkten) Ausschreibungen die Angebote entgegen,\na) Auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates nimmt er an der\nführt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote, stellt das\nAusarbeitung der Projekte und Programme und an der Aus-\nErgebnis der Wertung fest, unterzeichnet die Verträge und\nhandlung der Verträge über technische Hilfe teil und leistet\nZusatzvereinbarungen und ordnet die Ausgaben an;\nUnterstützung.\nc) legt vor Bekanntmachung einer örtlichen offenen Ausschrei-\nbung die Ausschreibungsunterlagen dem Leiter der Delega-       b) Er nimmt an der Prüfung der Projekte und Programme, an der\ntion vor, der sie innerhalb von 30 Tagen genehmigen muss;          Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und an der\nSuche nach Möglichkeiten zur Vereinfachung der Prüfung der\nd) schließt die Wertung der Angebote innerhalb der Bindefrist          Projekte und Programme und der Durchführungsverfahren\nab, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmigung des betref-        teil.\nfenden Vertrags Rechnung trägt;\nc) Er arbeitet die Finanzierungsvorschläge aus.\ne) legt dem Leiter der Delegation das Ergebnis der Wertung und\neinen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung        d) Vor der Bekanntmachung durch den nationalen Anweisungs-\ninnerhalb der Frist des Artikels 36 vor;                           befugten genehmigt er die örtlichen offenen Ausschreibun-\nf) nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststel-           gen und die Unterlagen für die im Rahmen der Soforthilfe ver-\nlung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Aus-          gebenen Aufträge innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm\ngaben vor;                                                         vom nationalen Anweisungsbefugten vorgelegt worden sind.\ng) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Ände-          e) Er ist bei der Eröffnung der Angebote zugegen und erhält eine\nrungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht       Kopie der Angebote und des Ergebnisses der Wertung.\nfür die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Pro-       f) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des\njekte und Programme erforderlich sind.                             nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der im offe-\n(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Lei-         nen Verfahren örtlich ausgeschriebenen Aufträge, der\nters der Delegation entscheidet der nationale Anweisungsbefug-         freihändig vergebenen Aufträge, der im Rahmen der Sofort-\nte während der Durchführung der Maßnahmen über                         hilfe vergebenen Aufträge, der Dienstleistungs- und Bauauf-\na) einzelne technische Anpassungen und Änderungen, die die             träge mit einem Wert von unter 5 000 000 Euro und der Lie-\nvereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen          feraufträge mit einem Wert von unter 1 000 000 Euro.\nund sich im Rahmen der Rücklage für Änderungen halten;         g) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des\nb) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten;           nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der unter\nBuchstabe f nicht genannten Aufträge, sofern folgende Vor-\nc) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der\naussetzungen erfüllt sind:\nKostenvoranschläge;\nd) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen             i)    Das ausgewählte Angebot ist das niedrigste unter den\ngerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Pro-               Angeboten, die den in den Ausschreibungsunterlagen\ngrammen, die mehrere Einheiten umfassen;                                 festgelegten Bedingungen entsprechen;\ne) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen;                 ii) das ausgewählte Angebot erfüllt alle in den Ausschrei-\nbungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien; und\nf) die Befreiung der Bürgen;\ng) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht              iii) das ausgewählte Angebot übersteigt nicht das für den\nauf ihren Ursprung;                                                      Auftrag vorgesehene Budget.\nh) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die          h) Sind die Bedingungen des Buchstaben g nicht erfüllt, so\nkeine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der            übermittelt er den Vorschlag dem Hauptanweisungsbefug-\nAKP-Staaten sind und für die es in den Mitgliedstaaten und in      ten, der innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Vor-\nden AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;               schlags beim Leiter der Delegation darüber entscheidet.\nÜbersteigt der Preis des ausgewählten Angebots das für den\ni)  die Vergabe von Unteraufträgen;\nAuftrag vorgesehene Budget, so nimmt der Hauptanwei-\nj)  die Endabnahme, sofern der Leiter der Delegation an der Vor-       sungsbefugte nach Genehmigung der Auftragsvergabe die\nabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll              erforderliche Mittelbindung vor.\nmit seinem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls\nauch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann,        i)  Er versieht die Verträge und Kostenvoranschläge bei Aus-\nwenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vor-             führung in Regie, die Zusatzvereinbarungen und die Auszah-\nabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen wer-               lungsanordnungen des nationalen Anweisungsbefugten mit\nden müssen;                                                        seinem Sichtvermerk.\nk) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständi-      j)  Er gewährleistet, dass die aus den von der Kommission ver-\ngen für technische Hilfe.                                          walteten Mitteln des Fonds finanzierten Projekte und Pro-\ngramme in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungs-\ngemäß durchgeführt werden.\nA r t i k e l 36\nk) Er arbeitet mit den Behörden des AKP-Staates, in dem er die\nLeit er d er Delegat ion\nKommission vertritt, bei der regelmäßigen Evaluierung der\n(1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat und bei jedem             Maßnahmen zusammen.\nregionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht,\nl)  Er übermittelt dem AKP-Staat alle Informationen und zweck-\ndurch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Dele-\ndienlichen Unterlagen über die Verfahren für die Durch-\ngation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staa-\nführung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\ntes bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird ein\nrung, insbesondere über die Prüfungskriterien und die Kriteri-\nLeiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt,\nen für die Wertung der Angebote.\nso wird mit geeigneten Maßnahmen gewährleistet, dass er in\njedem Staat der Gruppe, in dem er keinen Geschäftssitz hat,        m) Er unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die\ndurch einen am Ort ansässigen Bevollmächtigten vertreten ist.          Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit\nDer Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zustän-     zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von\ndigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten.                           Belang sein könnten.","370                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n(3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befug-       (4) Zahlungen von den europäischen Konten, die auf Anwei-\nnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rah-    sung der Kommission oder des in ihrem Namen handelnden Lei-\nmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt. Werden            ters der Delegation ausgeführt werden, können für Ausgaben\ndem Leiter der Delegation weitere administrative oder finanzielle   vorgenommen werden, die vom nationalen Anweisungsbefugten\nBefugnisse übertragen, die über die in diesem Artikel genannten     oder nach vorheriger Genehmigung des nationalen Anweisungs-\nBefugnisse hinausgehen, so werden der nationale Anweisungs-         befugten vom Hauptanweisungsbefugten angeordnet worden\nbefugte und der Ministerrat unterrichtet.                           sind.\n(5) Die beauftragten Zahlstellen nehmen im Rahmen der auf\nA r t i k e l 37                        den Konten verfügbaren Mittel die vom nationalen Anweisungs-\nZahlungen und b eauft ragt e Zahlst ellen                    befugten oder gegebenenfalls vom Hauptanweisungsbefugten\nangeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und\n(1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen          rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege und die schuld-\nder AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der              befreiende Wirkung der Zahlung geprüft haben.\nKommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf\nEuro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen        (6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflich-\nFinanzinstitution eröffnet, die im Einvernehmen zwischen dem        tung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind inner-\nAKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Instituti-      halb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45\non fungiert als beauftragte Zahlstelle.                             Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die\nAnordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der\n(2) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen    Delegation.\nunentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die ört-\nlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem               (7) Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betref-\ngeschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines      fenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des\nMitgliedstaates oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine   Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwort-\nVorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und       lich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.\nZahlungsverzug vermieden wird.\n(8) Die beauftragten Zahlstellen, der nationale Anweisungsbe-\n(3) Zur Ausführung der Zahlungen in Euro werden im Namen         fugte, der Leiter der Delegation und die zuständigen Dienststel-\nder Kommission auf Euro lautende Konten bei Finanzinstitutio-       len der Kommission haften bis zur endgültigen Genehmigung\nnen in den Mitgliedstaaten eröffnet. Diese Institutionen fungieren  durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen, für deren\nals beauftragte Zahlstellen in Europa.                              Durchführung sie zuständig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            371\nAnhang V\nHandelsregelung\nfür den Vorbereitungszeitraum nach Artikel 37 Absatz 1\nKapitel 1                              e) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluss eines Präferenz-\nabkommens mit Drittstaaten, so unterrichtet sie die AKP-\nAllgemeine Handelsregelung\nStaaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden Konsultationen\nzur Wahrung ihrer Interessen statt.\nArt ikel 1\nWaren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen\nArt ikel 2\nund Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft\nzugelassen.                                                           (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs-\nwaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen\na) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,\noder Maßnahmen gleicher Wirkung an.\ndie in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind und einer\ngemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 34 EG-Vertrag           (2) Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten\nunterliegen,                                                    oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der\ndie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der           Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan-\nDurchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonder-         zen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nregelung unterliegen,                                           geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung der\ntrifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um        nicht regenerativen natürlichen Ressourcen – sofern diese Maß-\neine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen   nahmen in Verbindung mit Beschränkungen der Produktion oder\nfür die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt         des Verbrauchs im Inland in Kraft gesetzt werden – oder zum\nwird, zu gewährleisten.                                         Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht-\nfertigt sind.\nb) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchführung die-\nses Abkommens, dass für neue Agrarproduktionszweige                (3) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder\noder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei Inkrafttreten ein Mittel der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\ndieses Abkommens nicht unter eine Sonderregelung fallen,        rung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im all-\neine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemein-      gemeinen darstellen.\nschaft diese Anträge in Konsultation mit den AKP-Staaten.       Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 2 genannten\nc) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rahmen der          Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so\nprivilegierten Beziehungen und der Besonderheit der AKP-        finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine\nEG-Zusammenarbeit die Anträge der AKP-Staaten auf einen         zufriedenstellende Lösung statt.\npräferentiellen Zugang ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nzum Gemeinschaftsmarkt fallweise prüfen und ihre Entschei-\nArt ikel 3\ndung über diese ordnungsgemäß begründeten Anträge,\nwenn möglich, innerhalb von vier Monaten, in jedem Fall            (1) Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnah-\njedoch binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten      men, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung\nnach ihrer Vorlage mitteilen.                                   des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die\nIm Rahmen von Buchstabe a fasst die Gemeinschaft ihre\nInteressen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so\nBeschlüsse insbesondere mit Blick auf Zugeständnisse, die\nunterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen über\ndritten Entwicklungsländern gegebenenfalls gewährt worden\nden Ministerrat die AKP-Staaten.\nsind. Sie berücksichtigt dabei die Möglichkeiten des Marktes\naußerhalb der Saison.                                              (2) Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden\nd) Die Regelung unter Buchstabe a tritt gleichzeitig mit diesem    AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag\nAbkommen in Kraft und gilt für den Vorbereitungszeitraum.       Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung\nstatt.\nWenn die Gemeinschaft jedoch während dieses Zeitraums\neine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorgani-                                       Art ikel 4\nsation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen\n(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Waren-\nAgrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich\nverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder die Aus-\nvor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in\nlegung, Anwendung oder Durchführung dieser Regelungen die\nden AKP-Staaten nach Konsultationen im Ministerrat anzu-\nInteressen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren\npassen. In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;\nAntrag Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende\neine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen           Lösung statt.\nder Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte\n(2) Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung können die\nSonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für\nAKP-Staaten im Ministerrat auch sonstige Probleme im Zusam-\ndie Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsulta-\nmenhang mit dem Warenverkehr zur Sprache bringen, die sich\ntionen im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet\naus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen\nsich die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den\nMaßnahmen ergeben könnten.\nAKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der\nVergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber         (3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten im\nden Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegün-       Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im weitest-\nstigung eingeräumt wird, gewährt wurde.                         möglichen Umfang über derartige Maßnahmen.","372                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nArt ikel 5                           mationen und stellt ihnen die Daten zur Verfügung, anhand deren\nfestgestellt werden kann, in welchem Maße die Einfuhren einer\n(1) Die AKP-Staaten sind nicht gehalten, in Bezug auf die Ein-\nbestimmten Ware aus einem AKP-Staat die in Artikel 8 Absatz 1\nfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen ein-\ngenannten Wirkungen hervorgerufen haben.\nzugehen, die den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemein-\nschaft in diesem Anhang in bezug auf die Einfuhr der Ursprungs-      (2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutz-\nwaren der AKP-Staaten eingegangen ist.                            maßnahmen oder die zwischen den betreffenden AKP-Staaten\nund der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarungen nach\na) In ihrem Handel mit der Gemeinschaft unterlassen die AKP-\nAbschluss dieser Konsultationen in Kraft.\nStaaten jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten\nund räumen der Gemeinschaft eine Behandlung ein, die nicht       (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen Kon-\nweniger günstig ist als die Meistbegünstigung.                sultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht entge-\ngen, die die Gemeinschaft nach Artikel 8 Absatz 1 fassen kann,\nb) Die unter Buchstabe a genannte Meistbegünstigung gilt nicht\nwenn besondere Umstände dies erfordern.\nfür die handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen\nzwischen den AKP-Staaten oder zwischen einem oder meh-           (4) Um die Prüfung der Faktoren, die Marktstörungen hervorru-\nreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern.            fen könnten, zu erleichtern, wird ein Mechanismus für die statisti-\nsche Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staaten in\ndie Gemeinschaft eingerichtet.\nArt ikel 6\n(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Konsul-\nDie Vertragsparteien teilen dem Ministerrat innerhalb von drei tationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung der Pro-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Zolltarif       bleme abzuhalten, die sich aus der Anwendung der Schutzklau-\nmit. Die Vertragsparteien teilen ihm auch alle späteren Änderun-  sel ergeben könnten.\ngen ihres Zolltarifs mit, sobald sie in Kraft treten.\n(6) Die vorherigen Konsultationen, die regelmäßigen Konsulta-\ntionen und der Überwachungsmechanismus nach den Absätzen\n1 bis 5 werden nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 durchgeführt.\nArt ikel 7\n(1) Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“                               A r t i k e l 10\noder „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke dieses Anhangs\nund die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in die-         Der Ministerrat prüft auf Antrag einer Vertragspartei die wirt-\nsem Bereich sind in Protokoll Nr. 1 festgelegt.                   schaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung der\nSchutzklausel.\n(2) Der Ministerrat kann Änderungen zu Protokoll Nr. 1\nbeschließen.                                                                                   A r t i k e l 11\n(3) Sofern für eine bestimmte Ware der Begriff „Erzeugnisse       Bei der Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutz-\nmit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ noch nicht nach      maßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten\nAbsatz 1 oder Absatz 2 bestimmt ist, wendet jede Vertragspartei   AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten\nweiter ihre eigene Regelung an.                                   besondere Aufmerksamkeit gewidmet.\nArt ikel 8                                                        A r t i k e l 12\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-       Um eine wirksame Durchführung dieses Anhangs zu gewähr-\nchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass ihren       leisten, kommen die Vertragsparteien überein, einander zu unter-\nHerstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren  richten und zu konsultieren.\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder erhebli-    Außer in den Fällen, für die in den Artikeln 2 bis 9 dieses Anhangs\nche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten      Konsultationen ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsul-\nverursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlech-    tationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten\nterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so      insbesondere statt,\nkann die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen und nach\nden Verfahren des Artikels 9 geeignete Maßnahmen treffen.         1. wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, handelspolitische\nMaßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehre-\n(2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für protektionistische     rer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beein-\nZwecke oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung           trächtigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ministerrat. Auf\nnicht auf andere Mittel zurückzugreifen. Die Gemeinschaft trifft      Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsultatio-\nkeine Schutzmaßnahmen mit gleicher Wirkung.                           nen statt, damit ihre jeweiligen Interessen berücksichtigt wer-\n(3) Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen                  den können;\nbeschränken, die den Handel zwischen den Vertragsparteien bei     2. wenn die AKP-Staaten bei der Anwendung dieses Anhangs\nder Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten            zu der Auffassung gelangen, dass für unter Artikel 1 Absatz 2\nbehindern, und dürfen nicht über das zur Behebung der aufge-          Buchstabe a fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die\ntretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausge-           keine Sonderregelung gilt, eine solche Regelung gewährt\nhen.                                                                  werden sollte; in diesem Fall können Konsultationen im Mini-\n(4) Die angewandten Schutzmaßnahmen müssen dem Umfang              sterrat stattfinden;\nder betroffenen Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft     3. wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass der\nund ihrem Entwicklungspotential Rechnung tragen. Besondere            Warenverkehr durch eine seitens einer anderen Vertrags-\nAufmerksamkeit wird den Interessen der am wenigsten ent-              partei aufgestellten Regelung, ihre Auslegung, ihre Anwen-\nwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-             dung oder ihre Durchführung behindert wird;\nInselstaaten gewidmet.\n4. wenn die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen nach Artikel 8\ntrifft; in diesem Fall können auf Antrag der betreffenden Ver-\nArt ikel 9                               tragsparteien Konsultationen im Ministerrat über diese Maß-\nnahmen insbesondere mit dem Ziel stattfinden, die Einhal-\n(1) Sowohl vor der Einführung als auch vor der Verlängerung\ntung von Artikel 8 Absatz 3 sicherzustellen.\nvon Schutzmaßnahmen finden Konsultationen über die Anwen-\ndung der Schutzklausel statt. Die Gemeinschaft übermittelt den        Diese Konsultationen müssen innerhalb von drei Monaten\nAKP-Staaten alle für diese Konsultationen erforderlichen Infor-       abgeschlossen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            373\nKapitel 2                              (5) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens findet Artikel 8\nAbsatz 2 des genannten Protokolls Anwendung.\nSonderverpflichtungen in Bezug\nauf Zucker und Rindfleisch                      (6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte des\nam 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens\nA r t i k e l 13                       von Lomé enthaltenen Erklärungen werden bekräftigt und behal-\nten ihre Gültigkeit. Diese Erklärungen werden unverändert in den\n(1) Nach Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeichneten    Anhang des Protokolls Nr. 3 übernommen.\nAKP-EWG-Abkommens von Lomé und dem diesem beigefügten\nProtokoll Nr. 3 hat sich die Gemeinschaft für unbestimmte Zeit      (7) Dieser Artikel und Protokoll Nr. 3 gelten nicht für die Bezie-\nverpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses         hungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen über-\nAbkommens, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers          seeischen Departements.\nmit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und -ausführenden\nAKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet                               A r t i k e l 14\nhaben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.\nDie in Protokoll Nr. 4 festgelegte Sonderverpflichtung in Bezug\n(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem genannten Arti-       auf Rindfleisch findet Anwendung.\nkel 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3 festge-\nlegt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Anhang als Protokoll\nNr. 3 beigefügt.\nKapitel 3\n(3) Artikel 8 dieses Anhangs findet im Rahmen des genannten\nProtokolls keine Anwendung.                                                             Schlussbestimmungen\n(4) Für die Zwecke des Artikels 8 des genannten Protokolls\nA r t i k e l 15\nkönnen während der Geltungsdauer dieses Abkommens die mit\ndiesem Abkommen eingesetzten Organe in Anspruch genom-              Die diesem Anhang beigefügten Protokolle sind Bestandteil\nmen werden.                                                       des Anhangs.\n2","374                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nProtokoll Nr. 1\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhalt sverzeic hnis                                                            Titel V\nMethoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I\nArtikel 31 Gegenseitige Amtshilfe\nAllgemeine Bestimmungen                            Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 1 Begriffsbestimmungen                                           Artikel 33 Prüfung der Lieferantenerklärung\nArtikel 34 Streitbeilegung\nTitel II                              Artikel 35 Sanktionen\nArtikel 36 Freizonen\nBestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“                         Artikel 37 Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen\noder „Ursprungserzeugnisse“                          Artikel 38 Ausnahmeregelungen\nArtikel 2 Allgemeines\nTitel VI\nArtikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\nCeuta und Melilla\nArtikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse\nArtikel 39 Besondere Bestimmungen\nArtikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nArtikel 6 Ursprungskumulierung                                                                            Titel VII\nArtikel 7 Maßgebende Einheit\nSchlussbestimmungen\nArtikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                             Artikel 40 Überprüfung der Ursprungsregeln\nArtikel 9 Warenzusammenstellungen                                        Artikel 41 Anhänge\nArtikel 10 Neutrale Elemente                                             Artikel 42 Durchführung des Protokolls\nAnhänge des Protokolls Nr. 1\nTitel III\nAnhang I      Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nTerritoriale Auflagen                         Anhang II     Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\nArtikel 11 Territorialitätsprinzip                                                     ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu ver-\nArtikel 12 Unmittelbare Beförderung                                                    leihen\nArtikel 13 Ausstellungen                                                 Anhang III    Überseeische Länder und Gebiete\nAnhang IV     Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nAnhang V      Erklärung auf der Rechnung\nTitel IV\nAnhang VI A Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigen-\nNachweis der Ursprungseigenschaft                                       schaft\nArtikel 14 Allgemeines                                                   Anhang VI B Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigen-\nArtikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung                schaft\nEUR.1                                                         Anhang VII    Auskunftsblatt\nArtikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1    Anhang VIII Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung\nArtikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung    Anhang IX     Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an textilen Vormate-\nEUR.1                                                                       rialien mit Ursprung in den in Artikel 6 Absatz 11 des Proto-\nkolls genannten Entwicklungsländern vorgenommen werden\nArtikel 18 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\nmüssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigen-\nGrundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungs-\nschaft der AKP-Staaten zu verleihen\nnachweise\nAnhang X      Textilerzeugnisse, die von der Kumulierung mit bestimmten\nArtikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der\nin Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls genannten Entwick-\nRechnung\nlungsländern ausgeschlossen sind\nArtikel 20 Ermächtigter Ausführer\nAnhang XI     Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene\nArtikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise                                        Kumulierung mit Südafrika 3 Jahre nach Beginn der vorläufi-\ngen Anwendung des Abkommen über Handel, Entwicklung\nArtikel 22 Transitverfahren                                                            und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-\nArtikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise                                              schaft und der Republik Südafrika Anwendung findet\nArtikel 24 Einfuhr in Teilsendungen                                      Anhang XII    Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene\nKumulierung mit Südafrika 6 Jahre nach Beginn der vorläufi-\nArtikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis                                             gen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung\nArtikel 26 Informationsverfahren für Kumulierungszwecke                                und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und der Republik Südafrika Anwendung findet\nArtikel 27 Belege\nAnhang XIII Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 keine Anwendung findet\nArtikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nAnhang XIV Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 vorüberge-\nArtikel 29 Abweichungen und Formfehler                                                 hend keine Anwendung findet\nArtikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge                                  Anhang XV     Gemeinsame Erklärung zur Kumulierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                   375\nTitel I                              b) Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-\nAllgemeine Bestimmungen\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-\nsetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne\nArt ikel 1                                 des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet\nBegriffsb est immungen                              worden sind.\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe-        (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als\nstimmungen:                                                         ein Gebiet.\na) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich       Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche\nZusammenbau oder besondere Vorgänge.                            in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder her-\ngestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wor-\nb) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten\nden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in\noder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-\ndem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vor-\nwendet werden.\nausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in\nc) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-    Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.\nteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang\nbestimmt ist.                                                                                    Art ikel 3\nd) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.                             Vo l l s t ä n d i g g e w o n n e n e\ne) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur                         o d e r h e r g e s t e l l t e Er z e u g n i s s e\nDurchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-       (1) Als in der Gemeinschaft, in den AKP-Staaten oder in den in\ndelsabkommen 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll-             Anhang III aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten (im\nwert) festgelegt wird.                                          Folgenden „ÜLG“ genannt) vollständig gewonnen oder hergestellt\nf) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der      gelten:\ndem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letz-    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern die-       mineralische Erzeugnisse;\nser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst,    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nabzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden\noder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeug-     c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nnis ausgeführt wird.                                                lebende Tiere;\nd) Erzeugnisse von den dort gehaltenen lebenden Tieren;\ng) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt          e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nder Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-\ngestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem     fen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene\nbetreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.            Erzeugnisse;\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der       g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich\nWert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß          aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-\nanzuwenden ist.                                                     stellt werden;\ni)  „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zoll-         h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\nwerts der aus Drittländern in die Gemeinschaft, in die AKP-         stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-\nStaaten oder in die überseeischen Länder und Gebiete einge-         ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-\nführten Vormaterialien.                                             wendet werden können;\nj)  „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende\nstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten                  Abfälle;\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-        j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb\nsem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“                 der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern\nbezeichnet).                                                        sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-\nrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresun-\nk) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vorma-\ntergrunds ausüben;\nterialien in eine bestimmte Position.\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a\nl)  „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von\nbis j hergestellte Waren.\neinem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzi-\ngen Frachtpapier oder – bei Fehle eines solchen Papiers – mit      (2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger          Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und\nversandt werden.                                                Fabrikschiffe.\nm) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.       a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in einem AKP-\nStaat oder in einem ÜLG ins Schiffsregister eingetragen oder\ndort angemeldet sind;\nTitel II                             b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, eines\nAKP-Staates oder eines ÜLG führen;\nBestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“                    c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\noder „Ursprungserzeugnisse“                          der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG\noder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem die-\nser Staaten oder in einem ÜLG hat, bei der der Vorsitzende\nArt ikel 2\ndes Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mit-\nAllgemeines                                  glieder dieser Organe Staatsangehörige der an dem Abkom-\nmen beteiligten Staaten oder der ÜLG sind und – im Falle von\n(1) Für die Zwecke der Bestimmungen des Anhangs V über die\nPersonengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränk-\nhandelpolitische Zusammenarbeit gelten als Ursprungserzeug-\nter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur\nnisse der AKP-Staaten:\nHälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten oder öffentlich-\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in den AKP-Staaten          rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;                  Staaten oder eines ÜLG gehört;","376                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nd) deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu min-                c) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\ndestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Abkom-                            menstellen von Packstücken;\nmen beteiligten Staaten oder der ÜLG besteht.\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf                         Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nAntrag eines AKP-Staates an, dass die von diesem AKP-Staat                             anderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nzum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone\nd) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen\ngecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“\nUnterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren\nzu behandeln sind, sofern\nUmschließungen;\n– der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines\nFischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses                      e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener\nAngebot jedoch nicht angenommen hat;                                           Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der\nMischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-\n– deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu min-                     len, um als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates, der\ndestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Ab-                           Gemeinschaft oder der ÜLG zu gelten;\nkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht;\n– der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen                        f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu\nanerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder                            einem vollständigen Erzeugnis;\nLeasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung                   g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\ndes Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und                          staben a bis f genannten Behandlungen;\ndass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die\nh) Schlachten von Tieren.\nnautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für\neinen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff                     (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\nübertragen wird.                                                           menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\ndes Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten, in der\nArt ikel 4                                 Gemeinschaft oder in den ÜLG an diesem Erzeugnis vorgenom-\nI n a u s r e i c h e n d e m M a ße                     menen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.\nb e - o d e r v e r a r b e i t e t e Er z e u g n i s s e\n(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die                                            Art ikel 6\nnicht in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausrei-                                Ursp rungskumulierung\nchendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der\nKumulierung mit den ÜLG und der Gemeinschaft\nListe in Anhang II erfüllt sind.\n(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fal-\nschaft oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung\nlenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die\nin den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines\nan den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vorma-\nErzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brau-\nterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden\nchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nmüssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,\nzu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über\ndas nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft\ndie in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.\nerworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-\nses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden                   (2) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommene\nBedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-                Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenom-\nstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien                   men, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in den\nohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.                   AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.\n(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den\nBedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-                                  Kumulierung mit Südafrika\nses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1                      (3) Nach Maßgabe der Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 gelten Vorma-\ndennoch verwendet werden,                                                     terialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vorma-\na) wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des                        terialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der\nErzeugnisses nicht überschreitet;                                         Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese\nVormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder\nb) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vom-\nverarbeitet worden zu sein.\nhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung                        (4) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3\ndieses Absatzes nicht überschritten werden.                               erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnis-\nse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.\nWert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Südafrikas über-\nsteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeug-\nArt ikel 5\nnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien\nN i c h t a u s r e i c h e n d e B e - o d e r Ve r a r b e i t u n g e n mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichen-\n(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-               dem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.\narbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des                        (5) Die Kumulierung nach Absatz 3 kann auf die in Anhang XI\nArtikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungsei-           aufgeführten Erzeugnisse erst 3 Jahre und für die in Anhang XII\ngenschaft zu verleihen:                                                       aufgeführten Erzeugnisse erst 6 Jahre nach Beginn der vorläufi-\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während                     gen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-               Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\nten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzla-            der Republik Südafrika angewandt werden. Die Kumulierung\nke oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von                  nach Absatz 3 findet auf die in Anhang XIII aufgeführten Erzeug-\nanderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche                 nisse keine Anwendung.\nBehandlungen);                                                               (6) Unbeschadet des Artikels 5 kann die Kumulierung nach\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-                  Absatz 3 auf Antrag der AKP-Staaten auf die in den Anhängen XI\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-                 und XII aufgeführten Erzeugnisse angewandt werden. Über die\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;                                 Anträge der AKP-Staaten für die einzelnen Erzeugnisse entschei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                    377\ndet der AKP-EG-Botschafterausschuss auf der Grundlage eines        Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse\nnach Artikel 37 erstellten Berichtes des AKP-EG-Ausschusses        des Nicht-AKP-Entwicklungslandes sind, gelten die Bestim-\nfür Zusammenarbeit im Zollwesen. Bei der Prüfung der Anträge       mungen dieses Protokolls.\nist das Risiko der Umgehung der handelspolitischen Bestimmun-\nÜber die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG-\ngen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammen-\nAusschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37,\narbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Repu-\nsofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG-Minis-\nblik Südafrika zu berücksichtigen.\nterrat mit der Entscheidung zu befassen.\n(7) Die Kumulierung nach Absatz 3 findet auf die in Anhang XIV\naufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese                                        Art ikel 7\nErzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über                                 M a ßg e b e n d e Ei n h e i t\nHandel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika besei-           (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\ntigt worden sind. Die Europäische Kommission veröffentlicht im     ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (Reihe C) das Datum,       Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\nan dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.           Daraus ergibt sich,\n(8) Die Kumulierung nach Absatz 3 ist nur unter der Vorausset-  – dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen,\nzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die               die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position\nUrsprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigen-             eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\nschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit\nden Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die AKP-Staaten       – dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-\nteilen der Gemeinschaft die Einzelheiten ihrer Abkommen mit           selbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,\nSüdafrika und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Europäi-        jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.\nsche Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen          (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5\nGemeinschaft (Reihe C) das Datum, an dem die AKP-Staaten           zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis\nihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllt haben.             eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.\n(9) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 gilt die in Südafrika\nvorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen\nMitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenom-                                      Art ikel 8\nmen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in                Z u b e h ö r , Er s a t z t e i l e u n d W e r k z e u g e\ndiesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nwerden.\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen\n(10) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 gilt die in Südafrika vor- zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der\ngenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten         Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\nals in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten       gesondert in Rechnung gestellt werden.\nVormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens\nüber regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat                                      Art ikel 9\nbe- oder verarbeitet werden.\nWarenzusammenst ellungen\nÜber die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG-              Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nAusschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37,         schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-\nsofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG-            zeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\nMinisterrat mit der Entscheidung zu befassen.                      Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungsei-\nKumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern            genschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft\n(11) Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nUrsprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes\nüberschreitet.\nsind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängen-\nden geographischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit                                          A r t i k e l 10\nUrsprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung\nN e u t r a l e El e m e n t e\neines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien\nbrauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet             Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis\nworden zu sein, sofern                                             ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu\n– die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung\nwerden:\nüber die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Jedoch\nmüssen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten     a) Energie und Brennstoffe,\nSystems in dem AKP-Staat zusätzlich mindestens einer Be-        b) Anlagen und Ausrüstung,\noder Verarbeitung unterzogen worden sein, nach der das her-\ngestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als c) Maschinen und Werkzeuge,\ndie bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien mit       d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung\nUrsprung in dem Nicht-AKP-Entwicklungsland. Für die in               des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.\nAnhang IX aufgeführten Erzeugnisse gelten ohne Rücksicht\ndarauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, nur die\nin Spalte 3 genannten spezifischen Be- oder Verarbeitungen;                                        Titel III\n– die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffe-                               Territoriale Auflagen\nnen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsver-\nfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwen-                                        A r t i k e l 11\ndung dieses Absatzes gewährleistet.                                                  Territ o rialit ät sp rinzip\nDieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3       (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der\nund 16 des Harmonisierten Systems, Reiserzeugnisse des HS-         Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 6 ohne\nCodes 1006 und die in Anhang X aufgeführten Textilwaren.           Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.","378                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n(2) Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der             (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis\nGemeinschaft oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und    auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-\nanschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des   fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.\nArtikels 6 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei     Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-\ndenn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,          ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\nUmstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausge-\na) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausge-\nstellt worden sind.\nführten Waren sind und\n(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und\nb) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-\nHandwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentlichen\nfenden Drittland oder während des Transports keine Behand-\nVeranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher\nlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres\nÜberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu\nZustands erforderliche Maß hinausgeht.\nprivaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in\nLäden oder Geschäftslokalen.\nA r t i k e l 12\nUnmit t elb are Beförd erung\nTitel IV\n(1) Die im Rahmen der Bestimmungen des Anhangs V über die\nhandelspolitische Zusammenarbeit vorgesehene Präferenzbe-                       Nachweis der Ursprungseigenschaft\nhandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls ent-\nsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten                                    A r t i k e l 14\nder AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der ÜLG und für die                                         Allgemeines\nZwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere\nGebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine       (1) Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der\neinzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden,   Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Anhangs V,\ngegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden      sofern\nEinlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtli-  a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nchen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-           in Anhang IV vorgelegt wird oder\nrungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen wer-\nden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete        b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\nBehandlung erfahren.                                                 eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut\nauf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen\nUrsprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere            Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so\nGebiete als das Gebiet eines AKP-Staates, der Gemeinschaft           genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit\noder eines ÜLG befördert werden.                                     möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“\n(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt     genannt).\nsind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes         (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse\neines der folgenden Papiere vorgelegt wird:                      im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen\na) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung       die Begünstigungen des Anhangs V, ohne dass einer der oben\nvom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder    genannten Nachweise vorgelegt werden muss.\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nBescheinigung mit folgenden Angaben:                                                         A r t i k e l 15\ni)   genaue Beschreibung der Erzeugnisse,                                   Ve r f a h r e n f ü r d i e A u s s t e l l u n g\nii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse              d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1\noder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und       behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,\niii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland    der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\noder                                                    von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle          (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\nsonstigen beweiskräftigen Unterlagen.                        diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die\nFormblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls aus-\nA r t i k e l 13                     zufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit\nTinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem\nAusst ellungen                          dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen.\n(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu        Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten\neiner Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land ver-  Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen\nsandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft   und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.\nverkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des    (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-\nAnhangs V, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,     scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-\na) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat      den des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung\nin das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;   EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterla-\ngen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\nb) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\nder Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;\ndieses Protokolls vorzulegen.\nc) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der\n(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\nAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-\nZollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt, wenn die betreffen-\nsandt worden waren, versandt worden sind;\nden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten\nd) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-    oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen\nstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur   werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto-\nVorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.        kolls erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                379\n(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung                    (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-\nEUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die              kung von diesem Tag.\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie                                                 A r t i k e l 18\nsind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln\nzu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des                                              Ausst ellung\nAusführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete                     d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1\nKontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-                        auf d er Grund lage vorher ausgest ellt er\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass                     od er ausgefert igt er Ursp rungsnac hw eise\ndie in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-                     Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der\nfüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-             Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so\nbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines                  kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den\nmißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.                                Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu ande-\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das              ren Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft\nDatum der Ausstellung anzugeben.                                            durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-              werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung\nbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehal-                sich die Erzeugnisse befinden.\nten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.\nA r t i k e l 19\nA r t i k e l 16\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e A u s f e r t i g u n g\nNac ht räglic h ausgest ellt e                                         d e r Er k l ä r u n g a u f d e r Re c h n u n g\nW a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1\n(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\n(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenver-                auf der Rechnung kann ausgefertigt werden\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr\na) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\nb) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-\na) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Verse-\nren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren\nhens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\nWert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.\ngestellt worden ist oder\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine\nwenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\nder AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen\nEinfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.\nLänder angesehen werden können und die übrigen Vorausset-\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag           zungen dieses Protokolls erfüllt sind.\nOrt und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die\n(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe\ntigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes\nfür den Antrag anzugeben.\njederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung              Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,              Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-                legen.\nden Unterlagen übereinstimmen.\n(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\n(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung             mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\nEUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:                     einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der\nSprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvor-\n„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRÉ A POSTERIORI“,\nschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung\n„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,\nhandschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift\n„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,\nerfolgen.\nEK∆OΘEN EK TΩN YΣTEPΩN“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,\n„EMITIDO A POSTERIORI“,                    „ANNETTU           JÄLKIKÄTEEN“,    (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-\n„UTFÄRDAT I EFTERHAND“.                                                     händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne\ndes Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für\njede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so\nA r t i k e l 17                           identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.\nAusst ellung eines Dup likat s                                 (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der\nd e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1    Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt\nwerden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-              Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-                   wird.\nbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat\nbeantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-\nA r t i k e l 20\nfuhrpapiere ausgefertigt wird.\nEr m ä c h t i g t e r A u s f ü h r e r\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nversehen:                                                                      (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-\nrer, der häufig unter die Bestimmungen des Anhangs V über die\n„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,\nhandelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse aus-\n„DUPLICATE“, „ANTΙΓPAΦO“, DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,\nführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser\n„KAKSOISKAPPALE“.\nErzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-             Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.                   den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon-","380                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\ntrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfül-                                  A r t i k e l 25\nlung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.\nAusnahmen vom Ursp rungsnac hw eis\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-        (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nnenden Voraussetzungen abhängig machen.                            Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\n(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine   förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung          angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art\nanzugeben ist.                                                     handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Pro-\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-     tokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\ngung durch den ermächtigten Ausführer.                             Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf\nder Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefüg-\n(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-  ten Blatt abgegeben werden.\nfen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\nAbsatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2           (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-      gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen\ngung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.                         bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-\nfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren\nHaushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder\nA r t i k e l 21                   durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-\nGelt ungsd auer d er Ursp rungsnac hw eise                  tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen\nerfolgt.\n(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb        (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei\ndieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.        Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck\nvon Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht über-\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-       schreiten.\nlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorge-\nlegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung\nangenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn-                                         A r t i k e l 26\nlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.\nInformat ionsverfahren für Kumulierungszw ec ke\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\n(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6\nfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nAbsatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\ndieses Protokolls für die Vormaterialien aus den anderen AKP-\nStaaten bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG durch\nA r t i k e l 22                   eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferanten-\nerklärung nach dem Muster in Anhang VI A erbracht, die vom\nTransit verf ahren\nAusführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien\nWerden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat oder in ein ÜLG       abgegeben wird.\nverbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt,\n(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 6\nso beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem\nAbsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 9 wird der Nachweis für die in\nTag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der\nden anderen AKP-Staaten bzw. in der Gemeinschaft oder in den\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 versehen mit\nÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung\n– dem Vermerk „Transit“,                                           durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang VI B\n– dem Namen des Durchfuhrlandes,                                   erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der\nVormaterialien abgegeben wird.\n– dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Arti-\nkel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist,                   (3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der\nWarenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser\n– dem Datum der Vermerke.                                          Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Han-\ndelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau\nbezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich\nA r t i k e l 23\nist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.\nVo r l a g e d e r U r s p r u n g s n a c h w e i s e\n(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten\nDie Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-       Formblatt ausgefertigt werden.\nlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-\nlegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-          (5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen.\nnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die      Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der\nEinfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers           elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Liefe-\nergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor-    rantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden,\naussetzungen für die Anwendung des Anhangs V erfüllen.             sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung\nerstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lie-\nferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zoll-\nA r t i k e l 24                   behörden können Bedingungen für die Anwendung dieses\nAbsatzes festlegen.\nEi n f u h r i n Te i l s e n d u n g e n\n(6) Die Lieferantenerklärung wird der zuständigen Zollstelle des\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\nausführenden AKP-Staates vorgelegt, bei der die Ausstellung der\nbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.\nlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der\nAbschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des         (7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter,\nHarmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a     die vor Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des\nzum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist      Artikels 23 des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EWG-\nden Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-   Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten\nziger Ursprungsnachweis vorzulegen.                                ihre Gültigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                              381\nA r t i k e l 27                                                    A r t i k e l 30\nBelege                                             I n Eu r o a u s g e d r ü c k t e B e t r ä g e\nBei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3          (1) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in\ngenannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,         die Landeswährungen der Mitgliedstaaten gilt der Euro-Kurs der\nfür die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine            jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats\nErklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-    Oktober 1999.\nerzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6\n(2) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in\ngenannten anderen Länder angesehen werden können und die\nden Landeswährungen einiger EG-Mitgliedstaaten können gege-\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es\nbenenfalls von der Gemeinschaft überprüft werden; sie werden\nsich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:\ndem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen spätestens\na) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten       einen Monat vor ihrem Inkrafttreten von der Gemeinschaft mitge-\nangewandten Verfahren zur Herstellung der betreffen- den      teilt. Bei dieser Überprüfung sorgt die Gemeinschaft dafür, dass\nWaren, zum Beispiel aufgrund seiner geprüften Bücher oder     sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht\nseiner internen Buchführung;                                  verringern; ferner erwägt sie, ob es erstrebenswert ist, die Aus-\nwirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten.\nb) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-\nZu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrück-\nlung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in\nten Beträge zu ändern.\neinem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten\nanderen Länder ausgestellt oder ausgefertigt worden sind,        (3) Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen\nwo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwen-     EG-Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhr-\ndet werden;                                                   land den von dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilten\nBetrag an.\nc) Belege über die in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft\noder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorge-\nnommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in\neinem AKP-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG                                         Titel V\nausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den\ndort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;                                      Methoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen\nd) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\nder Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nder bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern                                 A r t i k e l 31\ndiese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in                             Gegenseit ige Amt shilfe\nArtikel 6 genannten anderen Länder nach Maßgabe dieses\nProtokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.            (1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Muster-\nabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zoll-\nbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheini-\nA r t i k e l 28                       gungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenver-\nkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rech-\nAufb ew ahrung von                           nung zuständig sind.\nUrsp rungsnac hw eisen und Belegen\nDie Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die Erklärungen\n(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-     auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehand-\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3      lung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei\ngenannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-        der Kommission eingehen.\nren.\nDie Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-  der Mitgliedstaaten weiter.\ntigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie\ndie in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei       (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\nJahre lang aufzubewahren.                                          gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ÜLG und die AKP-\nStaaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-      Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15       der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärun-\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang      gen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen\naufzubewahren.                                                     Angaben.\n(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-   Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte\nlegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen          über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt\nauf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.         worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der\nBeachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staa-\nten, Mitgliedstaaten oder ÜLG an.\nA r t i k e l 29\nAb w eic hung en und Fo rm f ehler\nA r t i k e l 32\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nPrüfung d er Ursp rungsnac hw eise\nden Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,\ndie der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die    (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt\nErzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-      stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des\ngung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein        Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers,\ndadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass       der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\ndieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.         Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-       (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-\nnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,      fuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die\nwenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben    Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der\nin dem Papier entstehen lassen.                                    Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden","382                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\ndes Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der              (5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantener-\nGründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung         klärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von\ndes Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle         Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durch-\nUnterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die      führen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantener-\nUnrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen        klärung für zweckdienlich erachten.\nlassen.                                                                (6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes      auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen\ndurchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage      Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind\nvon Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung         als ungültig anzusehen.\nder Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für\nzweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.                                                A r t i k e l 34\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum                              St reit b eilegung\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-       Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren\nnen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten    der Artikel 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die um\nSicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.                      eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen\nZollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro-\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um     tokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen\ndie Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.         vorzulegen.\nAnhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen las-\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen\nsen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als\ndem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den\nUrsprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel\nRechtsvorschriften des genannten Landes.\n6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Mona-                                  A r t i k e l 35\nten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung                                      Sankt ionen\nnoch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausrei-\nchenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden                 Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein\nPapiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse ent-        Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-\nscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden          tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\ndie Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass         erlangen.\naußergewöhnliche Umstände vorliegen.\nA r t i k e l 36\n(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende\nInformationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses                                    Freizo nen\nProtokolls nicht eingehalten worden sind, so führt der AKP-Staat       (1) Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,\nvon sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderli-     um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder\nchen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Unter-        einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während\nsuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt wer-         ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet\nden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu ver-          verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf\nhüten; zu diesem Zweck kann der betreffende AKP-Staat die           die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unter-\nGemeinschaft um Mitwirkung an den Untersuchungen ersuchen.          zogen werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zoll-\nA r t i k e l 33                         behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis\nbegleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und\nPrüfung d er Lieferant enerklärung                      dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf\n(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichproben-      Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung\nweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Ein-      EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestim-\nfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder      mungen dieses Protokolls entspricht.\nan der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den\ntatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.\nA r t i k e l 37\n(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt\nAussc huss für Zusammenarb eit im Zollw esen\nwird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung\nabgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem            (1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen\nMuster des Anhangs VII auszustellen. Statt dessen können die        (im Folgenden „ Ausschuss“ genannt) eingesetzt und damit\nZollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird,        beauftragt, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheit-\nvom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das     liche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der\nvon den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die      Verwaltungen durchzuführen und alle sonstigen Aufgaben im\nErklärung abgegeben worden ist.                                     Zollbereich zu erfüllen, die ihm übertragen werden.\nEine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das    (2) Der Ausschuss prüft regelmäßig, wie sich die Anwendung\nAuskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzu-   der Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere auf die\nbewahren.                                                           am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, auswirkt, und emp-\nfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.\n(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um\ndie Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.            (3) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 6\nAnhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen,      Beschlüsse über die Kumulierung.\nob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.            (4) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 38\n(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift      Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll.\nder Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den             (5) Der Ausschuss tritt regelmäßig, insbesondere zur Vorberei-\ntatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre       tung der Beschlüsse des Ministerrats nach Artikel 40, zusam-\nlang aufzubewahren.                                                 men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           383\n(6) Der Ausschuss setzt sich aus Sachverständigen der Mit-         (5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle\ngliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der        eines der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten oder eines\nKommission einerseits und aus Sachverständigen, die die AKP-       AKP-Inselstaates wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere\nStaaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten      berücksichtigt,\nder regionalen Zusammenschlüsse der AKP-Staaten anderer-\na) welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu\nseits zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere\nfassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;\ngeeignete Sachverständige hinzuziehen.\nb) dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss,\nder der besonderen Lage des betreffenden AKP-Staates und\nA r t i k e l 38                           seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.\nAusnahmeregelungen                                (6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere\ndie Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungs-\n(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom\neigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien\nAusschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender\nmit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am\noder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.\nwenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu\nDie betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Gemeinschaft vor      denen ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten besondere\noder zu dem Zeitpunkt, zu dem die AKP-Staaten den Ausschuss        Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine\nmit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag        zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.\nauf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.\n(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmerege-\nDie Gemeinschaft gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn       lung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in den betreffen-\ner nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und      den AKP-Staaten verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungsei-\nnicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirt-         genschaft mindestens 45 v.H. des Wertes des Enderzeugnisses\nschaftszweiges der Gemeinschaft führen kann.                       beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu\n(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnah-        einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der\nmeregelung zu erleichtern, übermittelt der antragstellende AKP-    Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten\nStaat zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in           führt.\nAnhang VIII so vollständig wie möglich insbesondere folgende          (8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 7 werden Ausnahmerege-\nAngaben:                                                           lungen für Thunfisch in Dosen und für „Loins“ genannte Thun-\n– Bezeichnung des Enderzeugnisses,                                 fischfilets nur im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000\nTonnen bzw. 2 000 Tonnen gewährt.\n– Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,\nDie Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von den AKP-\n– Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-        Staaten im Rahmen der genannten Kontingente beim Ausschuss\nStaaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG und der dort       zu stellen, der die Ausnahmeregelungen ohne weiteres gewährt\nbe- oder verarbeiteten Vormaterialien,                          und durch Beschluss in Kraft setzt.\n– Herstellungsverfahren,                                              (9) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit\n– Wertzuwachs,                                                     so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Ein-\ngang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses\n– Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,\nein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Gemeinschaft den\n– voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft,     AKP-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu\ndem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen. Kommt ein\n– andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,\nBeschluss im Ausschuss nicht zustande, so wird der Botschaf-\n– Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksich-        terausschuss mit der Frage befasst; dieser beschließt innerhalb\ntigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugs-         eines Monats nach seiner Befassung.\nquellen,\n(10)\n– sonstige Bemerkungen.\na) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Aus-\nDas Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.                         schuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf Jahre.\nDer Ausschuss kann das Formblatt ändern.                           b) In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Ver-\n(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berück-         längerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorge-\nsichtigt:                                                              sehen werden, sofern die betreffenden AKP-Staaten drei\nMonate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbrin-\na) Entwicklungsstand oder geographische Lage der betreffen-            gen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, zu denen\nden AKP-Staaten;                                                  die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen\nb) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsre-            können.\ngeln die Möglichkeit eines in einem AKP-Staat bestehenden         Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft\nWirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft           der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet,\nfortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbeson-      ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss\ndere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner        beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 9. Es sind alle\nTätigkeit zur Folge haben könnte;                                 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass\nc) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden           die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.\nkann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschafts-\nc) Während der unter den Buchstaben a und b genannten Gel-\nzweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in\ntungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die\ndenen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des\nAnwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich\nInvestitionsprogramms begünstigen und die schrittweise\nherausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Aus-\nErfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.\nnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geän-\n(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe     dert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss\nder Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst wer-             beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung\nden kann.                                                              oder andere Bestimmungen ihres Beschlusses zu ändern.","384                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nTitel VI                                                          Titel VII\nCeuta und Melilla                                              Schlussbestimmungen\nA r t i k e l 39                                                  A r t i k e l 40\nBesond ere Best immungen                                     Üb erp rüfung d er Ursp rungsregeln\n(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Gemein-      Nach Maßgabe des Artikels 7 des Anhangs V überprüft der\nschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungser-     Ministerrat jährlich und jedes Mal, wenn die AKP-Staaten oder\nzeugnisse der Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse          die Gemeinschaft dies beantragen, die Anwendung der Bestim-\nCeutas und Melillas nicht ein.                                     mungen dieses Protokolls und ihre wirtschaftlichen Auswirkun-\ngen im Hinblick auf notwendige Änderungen oder Anpassungen.\n(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach\nCeuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten         Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswir-\nangesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.          kungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.\n(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla, in den ÜLG    Die Beschlüsse werden so bald wie möglich durchgeführt.\noder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt\nworden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten                               A r t i k e l 41\nsie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.                                           Anhänge\n(4) Die in Ceuta und Melilla, in den ÜLG oder in der Gemein-      Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil\nschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-     des Protokolls.\nStaaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in\nden AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.                                            A r t i k e l 42\n(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5                Durc hführung d es Prot okolls\naufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren\nals Be- oder Verarbeitung.\nBereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen\n(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.                    Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          385\nAnhang I des Protokolls Nr. 1\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1                                                           wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird\ndaher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwen-\nIn der Liste sind für alle unter den Beschluss fallenden Erzeug-\ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.\nnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit\ndiese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbei-     2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-\ntet im Sinne des Artikels 4 des Protokolls angesehen werden           lichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nkönnen.                                                               gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-\nsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\ngehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nBemerkung 2                                                           schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial\n1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die herge-      ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungs-\nstellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position     stufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von\noder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der           Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungs-\nzweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten        stufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem\nSystem für diese Position oder dieses Kapital verwendet           Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\nwird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in  3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“\nSpalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintra-      verwendet werden können, können unbeschadet der Bemer-\ngung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die    kung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die herge-\nRegel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder     stellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonde-\ndes Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.                   ren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebe-\n2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen           nenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen\nzusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend           aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vor-\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge-         materialien der Position ...“, dass nur Vormaterialien dersel-\nmeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3        ben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Waren-\noder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem             beschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet\nHarmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder         werden können.\nin jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1       4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus\nzusammengefasst sind.                                             mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-\n3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die          tet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden            wendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der     werden.\nPosition, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3        Beispiel:\noder 4 bezieht.\nDie Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht\n4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten              vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4           aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in            verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4        verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3      auch die anderen oder beide verwenden.\nanzuwenden.\n5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus\neinem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so\nBemerkung 3                                                           schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung\nanderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht\n1. Die Bestimmungen des Artikels 4 des Protokolls für Erzeug-         unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe\nnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur        auch Bemerkung 6.3).\nHerstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten\nohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem         Beispiel:\nUnternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse              Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nverwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in             schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\nder Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten.                         produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-\nBeispiel:                                                         wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,\ndie nicht aus Getreide hergestellt werden.\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass\nder Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs-          Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\neigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen         einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\ndarf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der              gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\nPosition ex 7224 hergestellt.                                     Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus         Beispiel:\neinem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde,          Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des\nhat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der       ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne\nPosition ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der       Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normaler-\nWertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl             weise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man\ndaher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne             jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen\nRücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in             müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe\neinem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt         vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.","386                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässi-    –   synthetische Spinnfasern aus Polyamid,\ngen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-              –   synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\nhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-\ngezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne            –   synthetische Spinnfasern aus Polyimid,\nUrsprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen             –   synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\nVomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus\ndürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweili-         –   synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\ngen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über-        –   synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\nschritten werden.\n–   andere synthetische Spinnfasern,\n–   künstliche Spinnfasern aus Viskose,\nBemerkung 4\n–   andere künstliche Spinnfasern,\n1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-      –   Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen          Polyethersegmenten, auch umsponnen,\nbeschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts ande-       –   Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nres bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrem-             Polyestersegmenten, auch umsponnen,\npelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch\nnicht gesponnen sind.                                               –   Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\nvon nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus\n2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Positi-            Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alu-\non 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine               miniumpulver überzogen, die durch Kleben mit durch-\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwol-              sichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen\nle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche                  Kunststofffolie eingefügt ist,\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\n–   andere Erzeugnisse der Position 5605.\n3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als     Beispiel:\nBeispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden     Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\nVormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syn-       Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\nthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver-           tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\nwendet werden können.                                               synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\n4. Der in der Liste verwendete Begriff „ synthetische oder             die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder          chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501         bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.\nbis 5507.                                                           Beispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nBemerkung 5                                                            Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\n1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung           synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin-            ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\ngungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver-        die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus\nwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die             chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nzusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamt-                   oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht\ngewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus-          entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder\nmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).                    gekrempelt noch gekämmt oder anderweitig für das Spinnen\nvorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden\n2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse an-             Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Gewebes ver-\ngewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund-              wendet werden.\nmaterialien hergestellt sind.\nBeispiel:\nTextile Grundmaterialien sind\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus\n–   Seide,                                                          Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe\n–   Wolle,                                                          der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Misch-\nerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-\n–   grobe Tierhaare,                                                gewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen\n–   feine Tierhaare,                                                einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne\nselbst Mischerzeugnisse sind.\n–   Rosshaar,\nBeispiel:\n–   Baumwolle,\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n–   Materialien für die Papierherstellung und Papier,               Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\n–   Flachs,                                                         Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind\ndie verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grund-\n–   Hanf,\nmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich\n–   Jute und andere textile Bastfasern,                             ein Mischerzeugnis.\n–   Sisal und andere textile Agavefasern,                        3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus\n–   Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,         Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.\n–   synthetische Filamente,\n4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus\n–   künstliche Filamente,                                           Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend\n–   elektrische Leitfilamente,                                      aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-\nstofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit\n–   synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,\ndurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen\n–   synthetische Spinnfasern aus Polyester,                         Kunststoff geklebt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                    387\nBemerkung 6                                                                    2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\n1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer                2711 und 2712 gelten:\nauf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet                           a) die Vakuumdestillation,\nsind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht\ndie Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffen-              b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung2),\nden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet                        c) das Kracken,\nwerden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v.H. des\nGesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien                     d) das Reformieren,\nnicht überschreitet.                                                          e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\nTextile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die               f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum\nKapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe                      oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neu-\nwerden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.                                tralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit\n2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere                      von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle\nVormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht                         oder Bauxit,\nunter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vor-\ng) die Polymerisation,\ngesehenen Bedingungen nicht erfüllen.\n3. Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und                          h) die Alkylierung,\nnichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle                      i)  die Isomerisation,\nanderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt\nverwendet werden, weil sie nicht aus den in Spalte 3 genann-                  j)  nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-\nten Vormaterialien hergestellt werden können.                                     schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn\ndabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um min-\n–    Wenn zum Beispiel 1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass                  destens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D\nfür ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse,                     1266 59 T),\nGarn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Ver-\nwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen,                        k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffi-\naus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien herge-                     nieren, ausgenommen einfaches Filtern,\nstellt werden können.\nl)  nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behand-\n4. Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der                         lung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und\nBerechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien                              einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Kataly sators\nohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn                             zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei\neine Prozentregel gilt.                                                           der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion\nbeteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der\nBemerkung 7                                                                           Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel\n1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707,                       Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins-\n2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:                               besondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht\na) die Vakuumdestillation,                                                        als begünstigtes Verfahren,\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 2),                          m) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphä-\nrische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-\nc) das Kracken,\nnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C ein-\nd) das Reformieren,                                                               schließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,                                   übergehen,\nf) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum                     n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unter-\noder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutra-                        position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische\nlisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von                    Hochfrequenz-Entladung.\nNatur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder\nBauxit,                                                               3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex\n2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Rei-\ng) die Polymerisation,\nnigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern,\nh) die Alkylierung,                                                           Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefel-\ni)   die Isomerisation.                                                       gehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-\nlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-\n1) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.     lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-\n2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.    eigenschaft.","388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang II des Protokolls Nr. 1\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nNicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens\nzu konsultieren.\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                     (3)               oder                (4)\nKapitel 01      Lebende Tiere                          Alle verwendeten Tiere des Kapi-\ntels 1 müssen vollständig gewonnen\noder hergestellt sein\nKapitel 02      Fleisch und genießbare Schlacht-       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nnebenerzeugnisse                       Vormaterialien der Kapitel 1 und 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nKapitel 03      Fische und Krebstiere, Weichtiere      Herstellen, bei dem alle verwendeten\nund andere wirbellose Wassertiere      Vormaterialien des Kapitels 3 voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 04      Milch und Milchnebenerzeugnisse;       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVogeleier; natürlicher Honig; genieß-  Vormaterialien des Kapitels 4 voll-\nbare Waren tierischen Ursprungs,       ständig gewonnen oder hergestellt\nanderweitig weder genannt noch in-     sein müssen\nbegriffen; ausgenommen:\n0403            Buttermilch, saure Milch und saurer    Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere fer-   – alle verwendeten Vormaterialien\nmentierte oder gesäuerte Milch (ein-      des Kapitels 4 vollständig gewon-\nschließlich Rahm), auch eingedickt        nen oder hergestellt sein müssen,\noder aromatisiert, auch mit Zusatz     – die verwendeten Fruchtsäfte (aus-\nvon Zucker, anderen Süßmitteln,           genommen Ananas-, Limonen-,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao               Limetten- und Pampelmusensäfte)\nder Position 2009 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 05      Andere Waren tierischen Ursprungs,     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nanderweitig weder genannt noch in-     Vormaterialien des Kapitels 5 voll-\nbegriffen; ausgenommen:                ständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex 0502            Borsten von Hausschweinen oder         Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und\nWildschweinen, zubereitet              Gleichrichten von Borsten\nKapitel 06      Lebende Pflanzen und Waren des         Herstellen, bei dem\nBlumenhandels                          – alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 6 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein müssen\nund\n– der Wert aller verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                 389\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                 oder              (4)\nKapitel 07  Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nKnollen, die zu Ernährungszwecken    Vormaterialien des Kapitels 7 voll-\nverwendet werden                     ständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nKapitel 08  Genießbare Früchte und Nüsse;        Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von  – alle verwendeten Früchte voll-\nMelonen                                 ständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 09  Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nausgenommen:                         Vormaterialien des Kapitels 9 voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n0901        Kaffee, auch geröstet oder entkof-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nfeiniert; Kaffeeschalen und Kaffee-  Position\nhäutchen; Kaffeemittel mit beliebi-\ngem Kaffeegehalt\n0902        Tee, auch aromatisiert               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nex 0910        Gewürzmischungen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nKapitel 10  Getreide                             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 10 voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 11  Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke;   Herstellen, bei dem alle verwendeten\nInulin; Kleber von Weizen; ausge-    Getreide, Gemüse, Wurzeln und\nnommen:                              Knollen der Position 0714 oder\nFrüchte vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 1106        Mehl, Grieß und Pulver von trocke-   Trocknen und Mahlen von Hülsen-\nnen, ausgelösten Hülsenfrüchten der  früchten der Position 0708\nPosition 0713\nKapitel 12  Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver-  Herstellen, bei dem alle verwendeten\nschiedene Samen und Früchte;         Vormaterialien des Kapitels 12 voll-\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heil-     ständig gewonnen oder hergestellt\ngebrauch; Stroh und Futter           sein müssen\n1301        Schellack; natürliche Gummen,        Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nHarze, Gummiharze und Oleoresine     wendeten Vormaterialien der Position\n(z. B. Balsame)                      1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n1302        Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen,\nauch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungsstoffe     Herstellen aus nicht modifizierten\nvon Pflanzen, auch modifiziert    Schleimen und Verdickungsstoffen\n– andere                             von Pflanzen\nHerstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                oder               (4)\nKapitel 14  Flechtstoffe und anderen Waren          Herstellen, bei dem alle verwendeten\npflanzlichen Ursprungs, anderweitig     Vormaterialien des Kapitels 14 voll-\nweder genannt noch inbegriffen          ständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 15  Tierische und pflanzliche Fette und     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nÖle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; ge-    Vormaterialien in eine andere Position\nnießbare verarbeitete Fette; Wachse     als die Ware einzureihen sind\ntierischen und pflanzlichen Ur-\nsprungs; ausgenommen:\n1501        Schweinefett (einschließlich Schwei-\nneschmalz) und Geflügelfett, ausge-\nnommen solches der Position 0209\noder 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0203, 0206\noder 0207 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n– anderes                               Herstellen aus Fleisch oder genießba-\nren Schlachtnebenerzeugnissen von\nSchweinen der Position 0203 oder\n0206 oder aus Fleisch oder genießba-\nren Schlachtnebenerzeugnissen von\nHausgeflügel der Position 0207\n1502        Fett von Rindern, Schafen oder Zie-\ngen, ausgenommen solches der\nPosition 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vorma-\nterialien der Position 0201, 0202,\n0204 oder 0206 oder aus Knochen\nder Position 0506\n– anderes                               Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 2 voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n1504        Fette und Öle sowie deren Fraktio-\nnen, von Fischen oder Meeressäu-\ngetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1504\n– andere                                Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien der Kapitel 2 und 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex 1505        Lanolin, affiniert                      Herstellen aus Wollfett der Position\n1505\n1506        Andere tierische Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1506\n– andere                                Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 2 voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                   391\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                oder               (4)\n1507 bis    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:\n1515        – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Ko-       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nkosöl (Kopraöl), Palmkernöl und     Vormaterialien in eine andere Position\nBabassuöl, Tungöl (Holzöl), Oitici- als die Ware einzureihen sind\ncaöl, Myrtenwachs, Japanwachs,\nFraktionen von Jojobaöl und Öle\nzu technischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n– feste Fraktionen, ausgenommen        Herstellen aus anderen Vormateriali-\nvon Jojobaöl                        en der Positionen 1507 bis 1515\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwendeten\npflanzlichen Vormaterialien vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n1516        Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen, bei dem\nÖle sowie deren Fraktionen, ganz       – alle verwendeten Vormaterialien\noder teilweise hydriert, umgeestert,      des Kapitels 2 vollständig gewon-\nwiederverestert, oder elaidiniert,        nen oder hergestellt sein müssen;\nauch raffiniert, jedoch nicht weiter-  – alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nverarbeitet                               materialien vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen.\nJedoch dürfen Vormaterialien der Po-\nsitionen 1507, 1508, 1511 und 1513\nverwendet werden.\n1517        Margarine; genießbare Mischungen       Herstellen, bei dem\nund Zubereitungen von tierischen       – alle verwendeten Vormaterialien\noder pflanzlichen Fetten und Ölen         der Kapitel 2 und 4 vollständig\nsowie von Fraktionen verschiedener        gewonnen oder hergestellt sein\nFette und Öle dieses Kapitels, aus-       müssen;\ngenommen genießbare Fette und          – alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle sowie deren Fraktionen der Posi-      materialien vollständig gewonnen\ntion 1516                                 oder hergestellt sein müssen.\nJedoch dürfen Vormaterialien der Po-\nsitionen 1507, 1508, 1511 und 1513\nverwendet werden.\nKapitel 16  Zubereitungen von Fleisch, Fischen     Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.\noder von Krebstieren, Weichtieren      Alle verwendeten Vormaterialien des\nund anderen wirbellosen Wasser-        Kapitels 3 müssen vollständig ge-\ntieren                                 wonnen oder hergestellt sein.\nex Kapitel 17  Zucker und Zuckerwaren; ausge-         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nnommen:                                Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 1701        Rohr- und Rübenzucker sowie che-       Herstellen, bei dem der Wert der\nmisch reine Saccharose, fest, mit      verwendeten Vormaterialien des Ka-\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen     pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\n1702        Andere Zucker, einschließlich che-\nmisch reine Lactose, Maltose, Glu-\ncose und Fructose, fest; Zuckersiru-\npe, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen; Invertzuckercreme, auch\nmit natürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, karamelisiert:\n– chemische reine Maltose und          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFructose                            Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1702","392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder               (4)\n– andere Zucker, fest, mit Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert der\nvon Aroma- oder Farbstoffen        verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien Ursprungserzeugnisse\nsein müssen\nex 1703        Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen, bei dem der Wert der\nRaffination von Zucker, mit Zusatz    verwendeten Vormaterialien des Ka-\nvon Aroma- oder Farbstoffen           pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein-    Herstellen, bei dem\nschließlich weiße Schokolade)         – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 18  Kakao und Zubereitungen aus Kakao     Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder\nMalzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao,\nberechnet als vollständig entölter\nKakao, von weniger als 40 GHT,\nanderweitig weder genannt noch\ninbegriffen; Lebensmittelzubereitun-\ngen aus Waren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder\nmit einem Gehalt an Kakao, berech-\nnet als vollständig entölter Kakao,\nvon weniger als 5 GHT, anderweitig\nweder genannt noch inbegriffen:\n– Malzextrakt                         Herstellen aus Getreide des Ka-\npitels 10\n– andere                              Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder ge-\nfüllt (mit Fleisch oder anderen Stof-\nfen) oder in anderer Weise zuberei-\ntet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nu-\ndeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Can-\nnelloni; Couscous, auch zubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,        Herstellen, bei dem die verwendeten\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische,  Getreide und ihre Folgeprodukte\nKrebstiere oder andere wirbellose  (ausgenommen Hartweizen und seine\nWassertiere enthaltend             Folgeprodukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           393\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                         (3)                oder               (4)\n– 20 GHT oder mehr Fleisch,                   Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische,          – die verwendeten Getreide und ihre\nKrebstiere oder andere wirbellose             Folgeprodukte       (ausgenommen\nWassertiere enthaltend                        Hartweizen und seine Folgepro-\ndukte) vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nder Kapitel 2 und 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n1903          Tapiokasago und Sago aus anderen              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken, Grau-           Position, ausgenommen aus Kartof-\npen, Perlen, Krümeln und derglei-             felstärke der Position 1108\nchen\n1904          Lebensmittel, durch Aufblähen oder            Herstellen\nRösten von Getreide oder Getrei-              – aus Vormaterialien jeder Position,\ndeerzeugnissen hergestellt (z. B.                ausgenommen aus Vormaterialien\nCorn Flakes); Getreide (ausgenom-                der Position 1806,\nmen Mais) in Form von Körnern oder            – bei dem die verwendeten Getreide\nFlocken oder anders bearbeiteten                 und das verwendete Mehl (ausge-\nKörnern, ausgenommen Mehl und                    nommen Hartweizen und seine\nGrieß, vorgekocht oder in anderer                Folgeprodukte sowie Mais der\nWeise zubereitet, anderweitig weder              Sorte Zea indurata) vollständig\ngenannt noch inbegriffen                         gewonnen oder hergestellt sein\nmüssen und 1)\n– bei dem der Wert der verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n1905          Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nleere Oblatenkapseln der für Arznei-          Position, ausgenommen aus Vor-\nwaren verwendeten Art, Siegelobla-            materialien des Kapitels 11\nten, getrocknete Teigblätter aus Mehl\noder Stärke und ähnliche Waren\nex Kapitel 20    Zubereitungen von Gemüse, Früch-              Herstellen, bei dem die verwendeten\nten, Nüssen oder anderen Pflanzen-            Früchte und Gemüse vollständig ge-\nteilen; ausgenommen:                          wonnen oder hergestellt sein müs-\nsen\nex 2001          Yamswurzeln, Süßkartoffeln und                Herstellen, bei dem alle verwendeten\nähnliche genießbare Pflanzenteile,            Vormaterialien in eine andere Position\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT              als die Ware einzureihen sind\noder mehr, mit Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht\nex 2004 und      Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nex 2005          oder Flocken, ohne Essig zubereitet           Vormaterialien in eine andere Position\noder haltbar gemacht                          als die Ware einzureihen sind\n2006          Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht-               Herstellen, bei dem der Wert der\nschalen und andere Pflanzenteile,             verwendeten Vormaterialien des Ka-\nmit Zucker haltbar gemacht (durch-            pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\ntränkt und abgetropft, glasiert oder          Preises der Ware nicht überschreitet\nkandiert)\n2007          Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela-            Herstellen, bei dem\nden, Fruchtmuse und Fruchtpasten              – alle verwendeten Vormaterialien in\ndurch Kochen hergestellt, auch mit               eine andere Position als die Ware\nZusatz von Zucker und anderen                    einzureihen sind und\nSüßmitteln                                    – der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002.","394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                oder               (4)\nex 2008        – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von      Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nZucker oder Alkohol                 wendeten Schalenfrüchte und Öl-\nsamen mit Ursprungseigenschaft der\nPositionen 0801, 0802 und 1202\nbis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware überschreitet\n– Erdnussmark; Mischungen auf der      Herstellen, bei dem alle verwendeten\nGrundlage von Getreide; Palmher-    Vormaterialien in eine andere Position\nzen; Mais                           als die Ware einzureihen sind\n– andere, ausgenommen Früchte          Herstellen, bei dem\n(einschließlich Schalenfrüchte), in – alle verwendeten Vormaterialien in\nanderer Weise als in Wasser oder       eine andere Position als die Ware\nDampf gekocht, ohne Zusatz von         einzureihen sind und\nZucker, gefroren                    – der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n2009        Fruchtsäfte (einschließlich Trauben-   Herstellen, bei dem\nmost) und Gemüsesäfte, nicht ge-       – alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol,           eine andere Position als die Ware\nauch mit Zusatz von Zucker oder           einzureihen sind und\nanderen Süßmitteln                     – der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 21  Verschiedene Lebensmittelzuberei-      Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntungen; ausgenommen:                   Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n2101        Auszüge, Essenzen und Konzentrate      Herstellen, bei dem\naus Kaffee, Tee, Mate, gerösteten      – alle verwendeten Vormaterialien in\nZichorien und anderen Kaffeemitteln       eine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– die verwendeten Zichorien voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würzmit-\ntel; Senfmehl, auch zubereitet, und\nSenf\n– Zubereitungen zum Herstellen von     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nWürzsoßen und zubereitete Würz-     Vormaterialien in eine andere Position\nsoßen; zusammengesetzte Würz-       als die Ware einzureihen sind.\nmittel                              Jedoch darf Senfmehl, auch zuberei-\ntet, oder Senf verwendet werden.\n– Senfmehl, auch zubereitet, und       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSenf                                Position\nex 2104        – Zubereitungen zum Herstellen von     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSuppen oder Brühen; Suppen und       Position, ausgenommen aus zuberei-\nBrühen                               teten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005\n2106        Lebensmittelzubereitungen, ander-      Herstellen, bei dem\nweitig weder genannt noch in-          – alle verwendeten Vormaterialien\nbegriffen                                 in eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                   395\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder                (4)\nex Kapitel 22  Getränke, alkoholische Flüssigkeiten  Herstellen, bei dem\nund Essig; ausgenommen:               – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– die verwendeten Weintrauben und\nihre Folgeprodukte vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n2202        Wasser, einschließlich Mineralwas-    Herstellen, bei dem\nser und kohlensäurehaltiges Wasser,   – alle verwendeten Vormaterialien in\nmit Zusatz von Zucker, anderen Süß-      eine andere Position als die Ware\nmitteln oder Aromastoffen, und an-       einzureihen sind,\ndere nichtalkoholhaltige Getränke,    – der Wert der verwendeten Vor-\nausgenommen Frucht- und Gemü-            materialien des Kapitels 17 30 v.H.\nsesäfte der Position 2009                des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– die verwendeten Fruchtsäfte (aus-\ngenommen Ananas-, Limonen-,\nLimetten- und Pampelmusensäfte)\nUrsprungserzeugnisse sein müssen\n2207        Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt  Herstellen\nvon 80 % vol oder mehr, unvergällt;   – aus Vormaterialien, die nicht in die\nEthylalkohol und Branntwein mit          Position 2207 oder 2208 einzu-\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt       reihen sind,\n– bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen verwendeten Vor-\nmaterialien Ursprungserzeugnisse\nsind, Arrak bis zu einem Anteil von\n5 % vol verwendet werden darf\n2208        Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt  Herstellen\nvon weniger als 80 % vol, unvergällt; – aus Vormaterialien, die nicht in die\nBranntwein, Liköre und andere Spiri-     Position 2207 oder 2208 einzurei-\ntuosen                                   hen sind,\n– bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen verwendeten\nVormaterialien Ursprungserzeug-\nnisse sind, Arrak bis zu einem\nAnteil von 5 % vol verwendet wer-\nden darf\nex Kapitel 23  Rückstände und Abfälle der Lebens-    Herstellen, bei dem alle verwendeten\nmittelindustrie; zubereitetes Futter; Vormaterialien in eine andere Position\nausgenommen:                          als die Ware einzureihen sind\nex 2301        Mehl von Walen; Mehl und Pellets      Herstellen, bei dem alle verwendeten\nvon Fischen oder von Krebstieren,     Vormaterialien der Kapitel 2 und 3\nvon Weichtieren oder anderen wir-     vollständig gewonnen oder herge-\nbellosen Wassertieren                 stellt sein müssen\nex 2303        Rückstände aus der Maisstärkege-      Herstellen, bei dem der verwendete\nwinnung (ausgenommen eingedick-       Mais vollständig gewonnen oder her-\ntes Maisquellwasser) mit einem auf    gestellt sein muss\ndie Trockenmasse bezogenen Pro-\nteingehalt von mehr als 40 GHT\nex 2306        Olivenölkuchen und andere Rück-       Herstellen, bei dem die verwendeten\nstände aus der Gewinnung von Oli-     Oliven vollständig gewonnen oder\nvenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl   hergestellt sein müssen\nvon mehr als 3 GHT","396            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                     (3)                oder               (4)\n2309        Zubereitungen der zur Fütterung ver-   Herstellen, bei dem\nwendeten Art                           – das verwendete Getreide, der ver-\nwendete Zucker, die verwendeten\nMelassen, das verwendete Fleisch\nund die verwendete Milch Ur-\nsprungserzeugnisse sein müssen\nund\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 3 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein müssen\nex Kapitel 24  Tabak und verarbeitete Tabaker-        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nsatzstoffe; ausgenommen:               Vormaterialien des Kapitels 24 voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n2402        Zigarren (einschließlich Stumpen),     Herstellen, bei dem mindestens\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak   70 GHT des verwendeten unverarbei-\noder Tabakersatzstoffen                teten Tabaks oder der verwendeten\nTabakabfälle der Position 2401 Ur-\nsprungserzeugnisse sein müssen\nex 2403        Rauchtabak                             Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten unverarbei-\nteten Tabaks oder der verwendeten\nTabakabfälle der Position 2401 Ur-\nsprungserzeugnisse sein müssen\nex Kapitel 25  Salz; Schwefel; Steine und Erden;      Herstellen, bei dem alle verwendeten\nGips, Kalk und Zement; ausgenom-       Vormaterialien in eine andere Position\nmen:                                   als die Ware einzureihen sind\nex 2504        Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Anreicherung des Kohlenstoffgehalts,\nKohlenstoff angereichert, gereinigt    Reinigen und Mahlen von kristallinem\nund gemahlen                           Rohgraphit\nex 2515        Marmor, durch Sägen oder auf           Zerteilen von Marmor, auch bereits\nandere Weise lediglich zerteilt, in    zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nBlöcken oder quadratischen oder        als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten, mit einer Dicke  andere Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 2516        Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein     Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch Sä-       zerteilten, mit einer Dicke von mehr\ngen oder auf andere Weise lediglich    als 25 cm, durch Sägen oder auf\nzerteilt, in Blöcken oder quadrati-    andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten, mit\neiner Dicke von 25 cm oder weniger\nex 2518        Dolomit, gebrannt                      Brennen von nicht gebranntem Dolo-\nmit\nex 2519        Natürliches     Magnesiumcarbonat      Herstellen, bei dem alle Vormate-\n(Magnesit), gebrochen, in luftdicht    rialien in eine andere Position als\nverschlossenen Behältnissen; Magne-    die Ware einzureihen sind. Jedoch\nsiumoxid, auch chemisch rein, aus-     darf natürliches Magnesiumcarbonat\ngenommen geschmolzene Magne-           (Magnesium) verwendet werden.\nsia und totgebrannte (gesinterte)\nMagnesia\nex 2520        Gips, zu zahnärztlichen Zwecken be-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nsonders zubereitet                     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2524        Asbestfasern                           Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525        Glimmerpulver                          Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                         397\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                       (3)                oder                (4)\nex 2530           Farberden, gebrannt oder gemahlen           Brennen oder Mahlen von Farberden\nKapitel 26     Erze sowie Schlacken und Aschen             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 27     Mineralische Brennstoffe, Mineralöle        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nund Erzeugnisse ihrer Destillation;         Vormaterialien in eine andere Position\nbituminöse Stoffe; Mineralwachse:           als die Ware einzureihen sind\nausgenommen:\nex 2707           Öle, in denen die aromatischen Be-          Raffination und/oder ein oder meh-\nstandteile gegenüber den nichtaro-          rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nmatischen Bestandteilen gewichts-           oder\nmäßig überwiegen und die ähnlich            andere Verfahren, bei denen alle ver-\nsind den Mineralölen und anderen            wendeten Vormaterialien in eine an-\nErzeugnissen der Destillation des           dere Position als die Ware einzu-\nHochtemperatur-Steinkohlenteers, bei        reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nderen Destillation bis 250 °C mindes-       rialien der gleichen Position verwen-\ntens 65 RHT übergehen (einschließ-          det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\nlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur       des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nVerwendung als Kraft- oder Heizstoffe       überschreitet.\nex 2709           Öl aus bituminösen Mineralien, roh          Schwelung bituminöser Mineralien\n2710           Erdöl und Öl aus bituminösen Mine-          Raffination und/oder ein oder meh-\nralien, ausgenommen rohe Öle;               rere begünstigte(s) Verfahren 2)\nZubereitungen mit einem Gehalt an           oder\nErdöl oder Öl aus bituminösen Mine-         andere Verfahren, bei denen alle ver-\nralien von 70 GHT oder mehr, in             wendeten Vormaterialien in eine an-\ndenen diese Öle den Charakter der           dere Position als die Ware einzu-\nWaren bestimmen, anderweitig weder          reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\ngenannt noch inbegriffen                    rialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2711           Erdgas und andere gasförmige Koh-           Raffination und/oder ein oder mehre-\nlenwasserstoffe                             re begünstigte(s) Verfahren 2)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2712           Vaselin; Paraffin, mikrokristallines        Raffination und/oder ein oder mehre-\nErdölwachs, paraffinische Rückstän-         re begünstigte(s) Verfahren 2)\nde („slack wax“), Ozokerit, Montan-         oder\nwachs, Torfwachs, andere Mineral-           andere Verfahren, bei denen alle ver-\nwachse und ähnliche durch Synt-             wendeten Vormaterialien in eine an-\nhese oder andere Verfahren gewon-           dere Position als die Ware einzu-\nnene Erzeugnisse, auch gefärbt              reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2713           Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und           Raffination und/oder ein oder meh-\nandere Rückstände aus Erdöl oder            rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nÖl aus bituminösen Mineralien               oder\n1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.","398                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                       (3)                 oder               (4)\nandere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2714           Naturbitumen und Naturasphalt; bi-          Raffination und/oder ein oder mehre-\ntuminöse oder ölhaltige Schiefer und        re begünstigte(s) Verfahren 1)\nSande; Asphaltite und Asphaltge-            oder\nstein                                       andere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2715           Bituminöse Mischungen auf der               Raffination und/oder ein oder mehre-\nGrundlage von Naturasphalt oder             re begünstigte(s) Verfahren 1)\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,            oder\nMineralteer oder Mineralteerpech            andere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 28     Anorganische chemische Erzeug-              Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; anorganische oder organische         Vormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nVerbindungen von Edelmetallen, von          als die Ware einzureihen sind. Jedoch    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nSeltenerdmetallen, von radioaktiven         dürfen Vormaterialien der gleichen       der Ware nicht überschreitet\nElementen oder von Isotopen; aus-           Position verwendet werden, wenn ihr\ngenommen:                                   Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 2805           „Mischmetall“                               Herstellen durch elektrolytische oder\nthermische Behandlung, bei dem der\nWert aller verwendeten Vormate-\nrialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2811           Schwefeltrioxid                             Herstellen aus Schwefeldioxid            Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2833           Aluminiumsulfate                            Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2840           Natriumperborat                             Herstellen aus Dinatriumtetraborat-      Herstellen, bei dem der Wert\npentahydrat                              der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                399\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                       (3)                oder                (4)\nex Kapitel 29     Organische chemische Erzeugnisse;           Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nausgenommen:                                Vormaterialien in eine andere Position  der verwendeten Vormaterialien\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Vormaterialien der gleichen      der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 2901           Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur          Raffination und/oder ein oder mehre-\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-            re begünstigte(s) Verfahren 1)\nstoffe                                      oder\nandere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2902           Cyclane und Cyclene (ausgenom-              Raffination und/oder ein oder meh-\nmen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole,       rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nzur Verwendung als Kraft- oder Heiz-        oder\nstoffe                                      andere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2905           Metallalkoholate von Alkoholen die-         Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nser Position oder von Ethanol oder          Position, einschließlich aus anderen    der verwendeten Vormaterialien\nGlycerin                                    Vormaterialien der Position 2905.       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nJedoch dürfen Metallalkoholate die-     der Ware nicht überschreitet\nser Position verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n2915           Gesättigte acyclische einbasische           Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,            Position. Jedoch darf der Wert der      der verwendeten Vormaterialien\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-            verwendeten Vormaterialien der Po-      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-       sitionen 2915 und 2916 insgesamt        der Ware nicht überschreitet\noder Nitrosoderivate                        20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreiten.\nex 2932           – Innere Ether und ihre Halogen-,           Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate      Position. Jedoch darf der Wert der      der verwendeten Vormaterialien\nverwendeten Vormaterialien der Po-      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsition 2909 20 v.H. des Ab-Werk-        der Ware nicht überschreitet\nPreises der Ware nicht überschreiten.\n– Cyclische Acetale und innere              Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halogen-,           Position                                der verwendeten Vormaterialien\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate                                              40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n2933           Heterocyclische Verbindungen, nur           Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit Stickstoff als Heteroatom(e)            Position. Jedoch darf der Wert der      der verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien der Positionen 2932      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund 2933 insgesamt 20 v.H. des          der Ware nicht überschreitet\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreiten.\n1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","400            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder                (4)\n2934        Nukleinsäuren und ihre Salze; an-     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\ndere heterocyclische Verbindungen     Position. Jedoch darf der Wert der      der verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien der Positionen 2932,     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n2933 und 2934 insgesamt 20 v.H. des     der Ware nicht überschreitet\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreiten.\nex Kapitel 30  Pharmazeutische Erzeugnisse; aus-     Herstellen, bei dem alle verwendeten\ngenommen:                             Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet.\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostischen Zwecken\nzubereitet; Antisera und andere Blut-\nfraktionen sowie modifizierte immu-\nnologische Erzeugnisse, auch in\neinem biotechnologischen Verfahren\nhergestellt; Vaccine, Toxine, Kultu-\nren von Mikroorganismen (ausge-\nnommen Hefen) und ähnliche Er-\nzeugnisse:\n– Waren, bestehend aus zwei oder      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera-  Position, einschließlich anderer Vor-\npeutischen oder prophylaktischen   materialien der Position 3002. Jedoch\nZwecken gemischt worden sind,      dürfen Vormaterialien dieser Be-\noder ungemischte Waren zu die-     schreibung verwendet werden, wenn\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf-  ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmachungen für den Einzelverkauf    der Ware nicht überschreitet.\n– andere:\n– – menschliches Blut                 Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002. Jedoch\ndürfen Vormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n– – tierisches Blut, zu therapeu-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntischen oder prophylaktischen    Position, einschließlich anderer Vor-\nZwecken zubereitet               materialien der Position 3002. Jedoch\ndürfen Vormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n– – Blutfraktionen, andere als Anti-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin und Serum-      Position, einschließlich anderer Vor-\nglobine                          materialien der Position 3002. Jedoch\ndürfen Vormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n– – Hämoglobin, Blutglobuline und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobuline                   Position, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002. Jedoch\ndürfen Vormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            401\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                      (3)               oder                (4)\n– – andere                             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002. Jedoch\ndürfen Vormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n3003 und    Arzneiwaren (ausgenommen Waren\n3004        der Positionen 3002, 3005 und 3006):\n– hergestellt aus Amicacin der Posi-   Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntion 2941                            Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der Position\n3003 oder 3004 verwendet werden,\nwenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                               Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden,\nwenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet, und\n– der Wert aller verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 31  Düngemittel; ausgenommen:              Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nVormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Vormaterialien der gleichen       der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 3105        Mineralische oder chemische Dün-       Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\ngemittel, zwei oder drei der düngen-   – alle verwendeten Vormaterialien in     der verwendeten Vormaterialien\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und       eine andere Position als die Ware     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKalium enthaltend; andere Dünge-          einzureihen sind. Jedoch dürfen       der Ware nicht überschreitet\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in    Vormaterialien derselben Position\nTabletten oder ähnlichen Formen           verwendet werden, wenn ihr Wert\noder in Packungen, mit einem Roh-         20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ngewicht von 10 kg oder weniger;           Ware nicht überschreitet und\nausgenommen:                           – der Wert aller verwendeten Vorma-\n– Natriumnitrat                           terialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\n– Calciumcyanamid                         ses der Ware nicht überschreitet.\n– Kaliumsulfat\n– Kaliummagnesiumsulfat\nex Kapitel 32  Gerb- und Farbstoffauszüge; Tan-       Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nnine und ihre Derivate; Farbstoffe,    Vormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nPigmente und andere Farbmittel;        als die Ware einzureihen sind. Jedoch    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;       dürfen Vormaterialien der gleichen       der Ware nicht überschreitet\nTinten; ausgenommen:                   Position verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 3201        Tannine sowie deren Salze, Ether,      Herstellen aus Gerbstoffauszügen         Herstellen, bei dem der Wert\nEster und anderen Derivate             pflanzlichen Ursprungs                   der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","402                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                           (3)                 oder                    (4)\n3205            Farblacke; Zubereitungen im Sinne             Herstellen aus Vormaterialien jeder          Herstellen, bei dem der Wert\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel             Position, ausgenommen aus Vorma-             der verwendeten Vormaterialien\nauf der Grundlage von Farblacken 1)           terialien der Positionen 3203, 3204          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund 3205. Jedoch dürfen Vormate-             der Ware nicht überschreitet\nrialien der Position 3205 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 33      Etherische Öle und Resinoide; zube-           Herstellen, bei dem alle verwendeten         Herstellen, bei dem der Wert\nreitete Riech-, Körperpflege- oder            Vormaterialien in eine andere Position       der verwendeten Vormaterialien\nSchönheitsmittel; ausgenommen:                als die Ware einzureihen sind. Jedoch        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Vormaterialien der gleichen           der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n3301            Etherische Öle (auch terpenfrei               Herstellen aus Materialien jeder Posi-       Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich „konkrete“           tion, einschließlich aus Vormaterialien      der verwendeten Vormaterialien\noder „absolute“ Öle; Resinoide; Kon-          einer anderen Warengruppe 2) dieser          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzentrate etherischer Öle in Fetten,           Position. Jedoch dürfen Vormateria-          der Ware nicht überschreitet\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder            lien derselben Warengruppe verwen-\nähnlichen Stoffen, durch Enfleurage           det werden, wenn ihr Wert 20 v.H.\noder Mazeration gewonnen; ter-                des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\npenhaltige Nebenerzeugnisse aus               überschreitet.\netherischen Ölen; destillierte aro-\nmatische Wässer und wässrige\nLösungen etherischer Öle\nex Kapitel 34      Seifen, organische grenzflächenak-            Herstellen, bei dem alle verwendeten         Herstellen, bei dem der Wert\ntive Stoffe, zubereitete Waschmittel,         Vormaterialien in eine andere Position       der verwendeten Vormaterialien\nzubereitete Schmiermittel, künst-             als die Ware einzureihen sind. Jedoch        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nliche Wachse, zubereitete Wachse,             dürfen Vormaterialien der gleichen           der Ware nicht überschreitet\nSchuhcreme, Scheuerpulver und                 Position verwendet werden, wenn ihr\ndergleichen, Kerzen und ähnliche              Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nErzeugnisse, Modelliermassen, „Den-           der Ware nicht überschreitet.\ntalwachs“ und Zubereitungen für\nzahnärztliche Zwecke auf der Grund-\nlage von Gips; ausgenommen:\nex 3403            Zubereitete Schmiermittel, weniger            Raffination und/oder ein oder mehre-\nals 70 GHT an Erdöl oder Öl aus               re begünstigte(s) Verfahren 3)\nbituminösen Mineralien enthaltend             oder\nandere Verfahren, bei denen alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet.\n3404            Künstliche Wachse und zubereitete             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nWachse:                                       Vormaterialien in eine andere Position\n– auf der Grundlage von Paraffin,             als die Ware einzureihen sind. Jedoch\nvon Erdölwachsen oder von                  dürfen Vormaterialien der gleichen\nWachsen aus bituminösen Mine-              Position verwendet werden, wenn ihr\nralien oder von paraffinischen             Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nRückständen                                der Ware nicht überschreitet.\n1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum\nHerstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n3) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          403\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder               (4)\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus               der verwendeten Vormaterialien\n– hydrierten Ölen, die den Charakter    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon Wachsen haben, der Posi-         der Ware nicht überschreitet\ntion 1516,\n– Fettsäuren von chemisch nicht ein-\ndeutig bestimmter Konstitution und\ntechnischen Fettalkoholen, die den\nCharakter von Wachsen haben, der\nPosition 3823,\n– Vormaterialien der Position 3404.\nJedoch dürfen diese Vormaterialien\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 35  Eiweißstoffe; modifizierte Stärke;    Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen:      Vormaterialien in eine andere Position  der verwendeten Vormaterialien\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Vormaterialien der gleichen      der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n3505        Dextrine und andere modifizierte\nStärken, ausgenommen veretherte\noder veresterte Stärken; Leime auf\nder Grundlage von Stärken, Dex-\ntrinen oder anderen modifizierten\nStärken:\n– Stärkeether und -ester              Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          der verwendeten Vormaterialien\nmaterialien der Position 3505           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          der verwendeten Vormaterialien\nmaterialien der Position 1108           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3507        Zubereitete Enzyme, anderweitig       Herstellen, bei dem der Wert aller\nweder genannt noch inbegriffen        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 36  Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-    Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nnische Artikel; Zündhölzer; Zündme-   Vormaterialien in eine andere Position  der verwendeten Vormaterialien\ntalllegierungen; leicht entzündliche  als die Ware einzureihen sind. Jedoch   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nStoffe                                dürfen Vormaterialien der gleichen      der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 37  Erzeugnisse zu fotografischen und     Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nkinematografischen Zwecken; aus-      Vormaterialien in eine andere Position  der verwendeten Vormaterialien\ngenommen:                             als die Ware einzureihen sind. Jedoch   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Vormaterialien der gleichen      der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n3701        Lichtempfindliche fotografische Plat-\nten und Planfilme, nicht belichtet,\naus Stoffen aller Art (ausgenommen\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche fotografische So-\nfortbild-Planfilme, nicht belichtet,\nauch in Kassetten:","404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                 oder               (4)\n– Sofortbild-Planfilme für Farbauf-     Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nnahmen                               Vormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nals die Position 3701 oder 3702 ein-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzureihen sind. Jedoch dürfen Vorma-      der Ware nicht überschreitet\nterialien der Position 3702 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                                Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nVormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nals die Position 3701 oder 3702 ein-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzureihen sind. Jedoch dürfen Vorma-      der Ware nicht überschreitet\nterialien der Position 3702 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3702        Lichtempfindliche fotografische Fil-    Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nme in Rollen, nicht belichtet, aus      Vormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nStoffen aller Art (ausgenommen          als die Position 3701 oder 3702 ein-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);        zureihen sind                            der Ware nicht überschreitet\nlichtempfindliche fotografische So-\nfortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n3704        Fotografische Platten, Filme, Pa-       Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\npiere, Pappen und Spinnstoffe,          Vormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nbelichtet, jedoch nicht entwickelt      als die Positionen 3701 bis 3704 ein-    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzureihen sind                            der Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 38  Verschiedene Erzeugnisse der che-       Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nmischen Industrie; ausgenommen:         Vormaterialien in eine andere Position   der verwendeten Vormaterialien\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Vormaterialien der gleichen       der Ware nicht überschreitet\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 3801        – Kolloider Graphit in öliger Suspen-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nsion; halbkolloider Graphit; kohlen- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nstoffhaltige Pasten für Elektroden   des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n– Graphit in Form von Pasten, aus       Herstellen, bei dem der Wert der         Herstellen, bei dem der Wert\neiner Mischung von mehr als          vewendeten Vormaterialien der Po-        der verwendeten Vormaterialien\n30 GHT Graphit mit Mineralölen       sition 3403 20 v.H. des Ab-Werk-         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nbestehend                            Preises der Ware nicht überschreitet     der Ware nicht überschreitet\nex 3803        Tallöl, raffiniert                      Raffinieren von rohem Tallöl             Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3805        Sulfatterpentinöl, gereinigt            Reinigen durch Destillieren oder Raffi-  Herstellen, bei dem der Wert\nnieren von rohem Sulfatterpentinöl       der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3806        Harzester                               Raffinieren von Harzsäuren               Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3807        Schwarzpech, auch lediglich Pech        Destillieren von Holzteer                Herstellen, bei dem der Wert\ngenannt                                                                          der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3808        Insektizide, Rodentizide, Fungizide,    Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide, Keimhemmungsmittel und       verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nPflanzenwuchsregulatoren, Desinfek-     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ntionsmittel und ähnliche Erzeugnis-     überschreitet\nse, in Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als Zube-\nreitungen oder Waren (z. B. Schwe-\nfelbänder, Schwefelfäden, Schwefel-\nkerzen und Fliegenfänger)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    405\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                      (3)                 oder              (4)\n3809        Appretur- oder Endausrüstungsmit-       Herstellen, bei dem der Wert aller\ntel, Beschleuniger zum Färben oder      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nFixieren von Farbstoffen und andere     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nErzeugnisse und Zubereitungen (z. B.    überschreitet\nzubereitete Schlichtemittel und Zu-\nbereitungen zum Beizen), von der in\nder Textilindustrie, Papierindustrie,\nLederindustrie oder ähnlichen In-\ndustrien verwendeten Art, anderwei-\ntig weder genannt noch inbegriffen\n3810        Zubereitungen zum Abbeizen von          Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flussmittel und andere        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder          des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nLöten von Metallen; Pasten und Pul-     überschreitet\nver zum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zuberei-\ntungen von der als Überzugs- oder\nFüllmasse für Schweißelektroden\noder Schweißstäbe verwendeten Art\n3811        Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives für\nMineralöle (einschließlich Kraftstoffe)\noder für andere, zu denselben\nZwecken wie Mineralöle verwendete\nFlüssigkeiten:\n– zubereitete Additive für Schmier-     Herstellen, bei dem der Wert der ver-\nöle, Erdöle oder Öle aus bituminö-   wendeten Vormaterialien der Position\nsen Mineralien enthaltend            3811 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n– andere                                Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n3812        Zubereitete Vulkanisationsbeschleu-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nniger; zusammengesetzte Weichma-        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ncher für Kautschuk oder Kunststoffe,    des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nanderweitig weder genannt noch in-      überschreitet\nbegriffen; zubereitete Antioxidations-\nmittel und andere zusammenge-\nsetzte Stabilisatoren für Kautschuk\nund Kunststoffe\n3813        Gemische und Ladungen für Feuer-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nFeuerlöschbomben                        des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n3814        Zusammengesetzte organische Lö-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nsungs- und Verdünnungsmittel, an-       verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nderweitig weder genannt noch in-        des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nbegriffen; Zubereitungen zum Ent-       überschreitet\nfernen von Farben oder Lacken\n3818        Chemische Elemente, zur Verwen-         Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nFormen; chemische Verbindungen          überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert","406           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder               (4)\n3819       Flüssigkeiten für hydraulische Brem-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nsen und andere zubereitete Flüssig-   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nkeiten für hydraulische Kraftübertra- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ngung, kein Erdöl oder Öl aus bitu-    überschreitet\nminösen Mineralien enthaltend oder\nmit einem Gehalt an Erdöl oder Öl\naus bituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n3820       Zubereitete Gefrierschutzmittel und   Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Ent-    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\neisen                                 des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n3822       Diagnostik- oder Laborreagenzien      Herstellen, bei dem der Wert aller\nauf einem Träger und zubereitete      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nDiagnostik- oder Laborreagenzien,     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nauch auf einem Träger, ausgenom-      überschreitet\nmen Waren der Position 3002 oder\n3006\n3823       Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäu-     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nren; saure Öle aus der Raffination Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n– technische Fettalkohole             Herstellen, aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus anderen\nVormaterialien der Position 3823\n3824       Zubereitete Bindemittel für Gießerei-\nformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweitig weder genannt noch\ninbegriffen; Rückstände der chemi-\nschen Industrie oder verwandter\nIndustrien, anderweitig weder ge-\nnannt noch inbegriffen:\n– folgende Waren dieser Position:     Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Bindemittel für Gieße- Vormaterialien in eine andere Position  der verwendeten Vormaterialien\nreiformen oder Gießereikerne auf   als die Ware einzureihen sind. Jedoch   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Grundlage von natürlichen      dürfen Vormaterialien der gleichen      der Ware nicht überschreitet\nHarzprodukten                      Position verwendet werden, wenn ihr\nNaphtensäuren, ihre wasserunlös-   Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nlichen Salze und ihre Esther       der Ware nicht überschreitet.\nSorbit, ausgenommen Waren der\nPosition 2905\nPetroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums, der\nAlkalimetalle oder der Ethanolami-\nne; thiopenhaltige Sulfosäuren\nvon Öl aus bituminösen Mineralien\nund ihre Salze\nIonenaustauscher\nAbsorbentien zum Vervollständi-\ngen des Vakuums in elektrischen\nRöhren\nnicht ausgebrauchte Gasreini-\ngungsmassen\nAmmoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                          407\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                          (3)                 oder                    (4)\nSulfonaphtensäuren und ihre was-\nserunlöslichen Salze und ihre Ester\nFuselöle und Dippelöle\nMischungen von Salzen mit ver-\nschiedenen Anionen\nKopierpasten auf der Grundlage\nvon Gelatine, auch auf Unterlagen\naus Papier oder Textilien\n– andere                                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n3901 bis        Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,\n3915            Schnitzel und Bruch, aus Kunststof-\nfen; ausgenommen Waren der Po-\nsitionen 3907 und 3912, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisationser-           Herstellen, bei dem                          Herstellen, bei dem der Wert\nzeugnisse mit einem Anteil eines         – der Wert aller verwendeten Vor-            der verwendeten Vormaterialien\nMonomers am Gesamtgehalt des                materialien 50 v.H. des Ab-Werk-          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPolymers von mehr als 99 GHT                Preises der Ware nicht überschrei-        der Ware nicht überschreitet\ntet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet 1)\n– andere                                    Herstellen, bei dem der Wert aller ver-      Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien des Kapitels         der verwendeten Vormaterialien\n39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der           25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWare nicht überschreitet 1)                  der Ware nicht überschreitet\nex 3907            – Copolymere, aus Polycarbonat-             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nund Acrylnitrilbutadienstyrolcopo-       Vormaterialien in eine andere Position\nlymeren (ABS)                            als die Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet 1).\n– Polyester                                 Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapitels\n39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet und/oder\nHerstellen aus Tetrabrompolycarbo-\nnat (Bisphenol A)\n3912            Cellulose und ihre chemischen Deri-         Herstellen, bei dem der Wert der\nvate, anderweitig weder genannt             Vormaterialien, die in die gleiche Posi-\nnoch inbegriffen, in Primärformen           tion wie die Ware einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 3916 bis        Halb- und Fertigerzeugnisse aus\n3921            Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917,\nex 3920 und ex 3921, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter bearbei-         Herstellen, bei dem der Wert aller           Herstellen, bei dem der Wert\ntet als nur mit Oberflächenbear-         verwendeten Vormaterialien des               der verwendeten Vormaterialien\nbeitung oder anders als nur qua-         Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk-             25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndratisch oder rechteckig zuge-           Preises der Ware nicht überschreitet         der Ware nicht überschreitet\nschnitten; andere Erzeugnisse,\nweiter bearbeitet als nur mit Ober-\nflächenbearbeitung\n1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","408                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                  Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                        (3)                 oder                    (4)\n– andere:\n– – Additionshomopolymerisations-          Herstellen, bei dem                          Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil          – der Wert aller verwendeten Vor-            der verwendeten Vormaterialien\neines Monomers am Gesamt-                materialien 50 v.H. des Ab-Werk-          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngehalt des Polymers von mehr             Preises der Ware nicht überschrei-        der Ware nicht überschreitet\nals 99 GHT                               tet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet 1)\n– – andere                                 Herstellen, bei dem der Wert aller           Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des Ka-           der verwendeten Vormaterialien\npitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nses der Ware nicht überschreitet 1)          der Ware nicht überschreitet\nex 3916 und         Profile, Rohre und Schläuche               Herstellen, bei dem                          Herstellen, bei dem der Wert\nex 3917                                                        – der Wert aller verwendeten Vor-            der verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht überschrei-        der Ware nicht überschreitet\ntet und\n– der Wert der Vormaterialien, die in\ndie gleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3920             – Folien und Filme aus Ionomeren           Herstellen aus einem Salz eines              Herstellen, bei dem der Wert\nthermoplastischen Kunststoffs, der           der verwendeten Vormaterialien\nein Mischpolymer aus Ethylen und             25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nMetacrylsäure, teilweise neutralisiert       der Ware nicht überschreitet\ndurch metallische Ionen, hauptsäch-\nlich Zink und Natrium, ist\n– Folien aus regenerierter Cellulose,      Herstellen, bei dem der Wert der Vor-\naus Polyamid oder Polyethylen           materialien, die in die gleiche Position\nwie die Ware einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 3921             Bänder aus Kunststoffen, metallisiert      Herstellen aus hochtransparenten             Herstellen, bei dem der Wert\nPolyesterfolien mit einer Dicke von          der verwendeten Vormaterialien\nweniger als 23 Mikron 2)                     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3922 bis        Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen         Herstellen, bei dem der Wert aller\n3926                                                       verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 40       Kautschuk und Waren daraus; aus-           Herstellen, bei dem alle verwendeten\ngenommen:                                  Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 4001             Geschichtete Platten aus Kautschuk         Aufeinanderschichten von Platten aus\nfür Sohlenkrepp                            Naturkautschuk\n4005            Kautschukmischungen, nicht vulka-          Herstellen, bei dem der Wert aller ver-\nnisiert, in Primärform oder in Platten,    wendeten Vormaterialien, ausgenom-\nBlättern oder Streifen                     men Naturkautschuk, 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n2) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer\n(d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    409\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)               oder                (4)\n4012        Luftreifen aus Kautschuk, runder-\nneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, auswech-\nselbare Überreifen und Felgenbän-\nder, aus Kautschuk:\n– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-    Runderneuern von gebrauchten Reifen\nkammerreifen, runderneuert, aus\nKautschuk\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vorma-\nterialien der Position 4011 oder 4012\nex 4017        Waren aus Hartkautschuk                Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41  Rohe Häute und Felle (andere als       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nPelzfelle) und Leder; ausgenommen:     Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 4102        Rohe Felle von Schafen oder Läm-       Enthaaren von Schaffellen oder\nmern, enthaart                         Lammfellen\n4104 bis    Leder, enthaart, ausgenommen Leder     Nachgerben von vorgegerbtem Leder\n4107        der Position 4108 oder 4109            oder\nHerstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n4109        Lackleder und folien-kaschierte Lack-  Herstellen aus Leder der Positio-\nleder; metallisierte Leder             nen 4104 bis 4107, wenn sein Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nKapitel 42  Lederwaren; Sattlerwaren; Reisearti-   Herstellen, bei dem alle verwendeten\nkel, Handtaschen und ähnliche Be-      Vormaterialien in eine andere Position\nhältnisse; Waren aus Därmen            als die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 43  Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;    Herstellen, bei dem alle verwendeten\nWaren daraus; ausgenommen:             Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 4302        Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen   Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nFormen                              den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n– andere                               Herstellen aus nicht zusammenge-\nsetzten gegerbten oder zugerichteten\nPelzfellen\n4303        Bekleidung, Bekleidungszubehör und     Herstellen aus nicht zusammenge-\nandere Waren, aus Pelzfellen           setzten gegerbten oder zugerichteten\nPelzfellen der Position 4302\nex Kapitel 44  Holz und Holzwaren; Holzkohle; aus-    Herstellen, bei dem alle verwendeten\ngenommen:                              Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 4403        Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    Herstellen aus Rohholz, auch ent-\nzugerichtet                            rindet oder vom Splint befreit\nex 4407        Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\noder gesäumt, gemessert oder ge-\nschält, auch gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt, mit einer Dicke von\nmehr als 6 mm\nex 4408        Furnierblätter oder Blätter für Sperr- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nholz (auch zusammengefügt) und         oder Keilverzinken\nanderes Holz, in der Längsrichtung\ngesägt, gemessert oder geschält,\nauch gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm\noder weniger","410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                oder              (4)\n4409        Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert, auch\ngehobelt, geschliffen oder keilver-\nzinkt:\n– geschliffen oder keilverzinkt        Schleifen oder Keilverzinken\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nex 4410 bis    Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nex 4413        und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen, elektrische Lei-\ntungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415        Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf die er-\nmeln und ähnliche Verpackungsmit-      forderlichen Maße zugeschnittenen\ntel, aus Holz                          Brettern\nex 4416        Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Fassstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile         beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                        nicht weiter bearbeitet\nex 4418        – Bautischler- und Zimmermanns-        Herstellen, bei dem alle verwendeten\narbeiten, aus Holz                  Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Verbundplatten mit Hohlraum-\nmittellagen und Schindeln („shingles“\nund „shakes“) verwendet werden\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nex 4421        Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;     Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                   ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\nex Kapitel 45  Kork und Korkwaren; ausgenommen:       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n4503        Waren aus Naturkork                    Herstellen aus Kork der Position 4501\nKapitel 46  Flechtwaren und Korbmacherwaren        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nKapitel 47  Halbstoffe aus Holz oder anderen       Herstellen, bei dem alle verwendeten\ncellulosehaltigen Faserstoffen; Papier Vormaterialien in eine andere Position\noder Pappe (Abfälle und Ausschuss)     als die Ware einzureihen sind\nzur Wiedergewinnung\nex Kapitel 48  Papier und Pappe; Waren aus Pa-        Herstellen, bei dem alle verwendeten\npierhalbstoff, Papier oder Pappe;      Vormaterialien in eine andere Position\nausgenommen:                           als die Ware einzureihen sind\nex 4811        Papier und Pappe, nur liniert oder     Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                                Papierherstellung des Kapitels 47\n4816        Kohlepapier, präpariertes Durch-       Herstellen aus Vormaterialien für die\nschreibepapier und anderes Verviel-    Papierherstellung des Kapitels 47\nfältigungs- und Umdruckpapier (aus-\ngenommen Waren der Position 4809),\nvollständige Dauerschablonen und\nOffsetplatten aus Papier, auch in\nKartons","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                     411\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                oder                (4)\n4817        Briefumschläge, Einstückbriefe, Post-   Herstellen, bei dem\nkarten (ohne Bilder) und Briefkarten,   – alle verwendeten Vormaterialien in\naus Papier oder Pappe; Zusammen-           eine andere Position als die Ware\nstellungen solcher Schreibwaren, in        einzureihen sind und\nSchachteln, Taschen und ähnlichen       – der Wert aller verwendeten Vor-\nBehältnissen, aus Papier oder Pappe        materialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 4818        Toilettenpapier                         Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 47\nex 4819        Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,     Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungsmittel,     – alle verwendeten Vormaterialien in\naus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder     eine andere Position als die Ware\nVliesen aus Zellstofffasern                einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\nex 4820        Briefpapierblöcke                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 4823        Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-      Herstellen aus Vormaterialien für die\nwatte und Vliese aus Zellstofffasern,   Papierherstellung des Kapitels 47\nzugeschnitten\nex Kapitel 49  Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nandere Erzeugnisse des graphischen      Vormaterialien in eine andere Position\nGewerbes; hand- oder maschinen-         als die Ware einzureihen sind\ngeschriebene Schriftstücke und Plä-\nne; ausgenommen:\n4909        Bedruckte oder illustrierte Post-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkarten; Glückwunschkarten und be-       Position, ausgenommen Vormateria-\ndruckte Karten mit Glückwünschen        lien, die der Position 4909 oder 4911\noder persönlichen Mitteilungen, auch    einzureihen sind\nillustriert, auch mit Umschlägen oder\nVerzierungen aller Art\n4910        Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender, de-      Herstellen, bei dem\nren auswechselbarer Block auf       – alle verwendeten Vormaterialien in\neiner Unterlage angebracht ist, die    eine andere Position als die Ware\nnicht aus Papier oder Pappe be-        einzureihen sind und\nsteht                               – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen Vormateria-\nlien, die der Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind\nex Kapitel 50  Seide; ausgenommen:                     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 5003        Abfälle von Seide (einschließlich nicht Krempeln oder Kämmen von Ab-\nabhaspelbare Kokons, Garnabfälle        fällen von Seide\nund Reißspinnstoff), gekrempelt oder\ngekämmt","412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                         (3)                    oder            (4)\n5004 bis     Seidengarne, Schappeseidengarne               Herstellen aus 1)\nex 5006         oder Bouretteseidengarne                      – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet,\n– anderen natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5007         Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen Garnen 1)\nfäden\n– andere                                      Herstellen aus 1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 51   Wolle, feine und grobe Tierhaare;             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nGarne und Gewebe aus Rosshaar;                Vormaterialien in eine andere Position\nausgenommen:                                  als die Ware einzureihen sind\n5106 bis     Garne aus Wolle, feinen oder gro-             Herstellen aus 1)\n5110         ben Tierhaaren oder Rosshaar                  – Rohseide, Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet,\n– anderen natürlichen Fasern, weder\ngekrempelt noch gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           413\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                         (3)                    oder            (4)\n5111 bis     Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\n5113         ben Tierhaaren oder Rosshaar:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                                      Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 52   Baumwolle; ausgenommen:                       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n5204 bis     Nähgarne und andere Garne aus                 Herstellen aus 1):\n5207         Baumwolle                                     – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5208 bis     Gewebe aus Baumwolle:\n5212         – in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                                      Herstellen aus 1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                         (3)                    oder            (4)\nex Kapitel 53   Andere pflanzliche Spinnstoffe; Pa-           Herstellen, bei dem alle verwendeten\npiergarne und Gewebe aus Papier-              Vormaterialien in eine andere Position\ngarnen; ausgenommen:                          als die Ware einzureihen sind\n5306 bis     Garne aus anderen pflanzlichen                Herstellen aus 1):\n5308         Spinnstoffen; Papiergarne                     – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5309 bis     Gewebe aus anderen pflanzlichen\n5311         Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                                      Herstellen aus 1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n5401 bis     Garne, Monofile und Nähgarne aus              Herstellen aus 1):\n5406         synthetischen oder künstlichen Fila-          – Grège oder Abfällen von Seide,\nmenten                                           gekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5407 und     Gewebe aus Garnen aus synthe-\n5408         tischen oder künstlichen Filamenten:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                                      Herstellen aus 1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           415\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                         (3)                    oder            (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n5501 bis     Synthetische oder künstliche Spinn-           Herstellen aus chemischen Vormate-\n5507         fasern                                        rialien oder aus Spinnmasse\n5508 bis     Garne und Nähgarne aus syntheti-              Herstellen aus 1)\n5511         schen oder künstlichen Spinnfasern            – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bear-\nbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5512 bis     Gewebe aus synthetischen oder\n5516         künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                                      Herstellen aus 1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56   Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezial-        Herstellen aus 1)\ngarne; Bindfäden, Seile und Taue;             – Kokosgarnen,\nSeilerwaren; ausgenommen:\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","416               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                         (3)                    oder            (4)\n5602          Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n– Nadelfilze                                  Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                                      Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604          Fäden und Kordeln aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstoffen;\nStreifen und dergleichen der Posi-\ntion 5404 oder 5405, Garne aus\nSpinnstoffen, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen, über-\nzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden, mit einem Über-             Herstellen aus Kautschukfäden und\nzug aus Spinnstoffen                       -kordeln, nicht mit einem Überzug\naus Spinnstoffen\n– andere                                      Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5605          Metallgarne und metallisierte Garne,          Herstellen aus 1)\nauch umsponnen, bestehend aus                 – natürlichen Fasern,\nStreifen und dergleichen der Posi-            – synthetischen oder künstlichen\ntion 5404 oder 5405 oder aus Gar-               Spinnfasern, nicht gekrempelt\nnen aus Spinnstoffen, in Verbindung             oder gekämmt oder nicht anders\nmit Metall in Form von Fäden, Strei-            für die Spinnerei bearbeitet,\nfen oder Pulver oder mit Metall über-\n– chemischen Vormaterialien oder\nzogen\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5606          Gimpen, umsponnene Streifen und               Herstellen aus 1)\ndergleichen der Position 5404 oder            – natürlichen Fasern,\n5405 (ausgenommen Waren der\n– synthetischen oder künstlichen\nPosition 5605 und umsponnene\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\nGarne aus Rosshaar); Chenillegarne;\noder gekämmt oder nicht anders\n„Maschengarne“\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           417\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                         (3)                    oder            (4)\nKapitel 57   Teppiche und andere Fußbodenbe-\nläge, aus Spinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                               Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPositionen 5503 und 5506 sowie\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– Jutegewebe kann als Unterlage\nverwendet werden.\n– aus anderem Filz                            Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\noder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                                      Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen oder Jute,\n– Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\nJutegewebe kann als Unterlage ver-\nwendet werden.\nex Kapitel 58   Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff-\nerzeugnisse; Spitzen; Tapisserien;\nPosamentierwaren; Stickereien; aus-\ngenommen:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden            Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                                      Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                          (3)                   oder            (4)\n5805          Tapisserien, handgewebt (Gobelins,            Herstellen, bei dem alle verwendeten\nFlandrische Gobelins, Aubusson,               Vormaterialien in eine andere Position\nBeauvais und ähnliche), und Tapisse-          als die Ware einzureihen sind\nrien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-,\nKreuzstich), auch konfektioniert\n5810          Stickereien als Meterware, Streifen           Herstellen, bei dem\noder als Motive                               – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n5901          Gewebe, mit Leim oder stärkehalti-            Herstellen aus Garnen\ngen Stoffen bestrichen, von der zum\nEinbinden von Büchern, zum Her-\nstellen von Futteralen, Kartonagen\noder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndeten Art; Pausleinwand; präparierte\nMalleinwand; Bougram und ähnliche\nsteife Gewebe, von der für die Hut-\nmacherei verwendeten Art\n5902          Reifencordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen Vor-           Herstellen aus Garnen\nmaterialien von 90 GHT oder mehr\n– andere                                      Herstellen aus chemischen Vormate-\nrialien oder aus Spinnmasse\n5903          Gewebe, mit Kunststoff getränkt, be-          Herstellen aus Garnen\nstrichen, überzogen oder mit Lagen            oder\naus Kunststoff versehen, andere als           Bedrucken mit mindestens zwei Vor-\nsolche der Position 5902                      oder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n5904          Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß-            Herstellen aus Garnen 1)\nbodenbeläge, aus einer Spinnstoff-\nunterlage mit einer Deckschicht oder\neinem Überzug bestehend, auch\nzugeschnitten\n5905          Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt, bestrichen,        Herstellen aus Garnen\nüberzogen oder mit Lagen aus\nKautschuk, Kunststoff oder ande-\nrem Material versehen\n– andere                                      Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           419\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                         (3)                    oder            (4)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n5906          Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken                Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere Gewebe aus syntheti-                 Herstellen aus chemischen Vormate-\nschem Filamentgarn, mit einem              rialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n– andere                                      Herstellen aus Garnen\n5907          Andere Gewebe, getränkt, bestrichen           Herstellen aus Garnen\noder überzogen; bemalte Gewebe                oder\nfür Theaterdekorationen, Atelierhinter-\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\ngründe oder dergleichen\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-\nkatieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n5908          Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; Glühstrümpfe\nund schlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt\n– Glühstrümpfe, getränkt                      Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                                      Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n5909 bis      Waren des technischen Bedarfs aus\n5911          Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe, andere           Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nals aus Filz, der Position 5911            Geweben oder Lumpen der Posi-\ntion 6310\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                        (3)                    oder            (4)\n– Gewebe, auch verfilzt, von der auf         Herstellen aus 1)\nPapiermaschinen oder zu anderen           – Kokosgarnen,\ntechnischen Zwecken verwende-\nten Art, auch getränkt oder bestri-       – folgenden Vormaterialien:\nchen, schlauchförmig oder end-            – – Garne aus Polytetrafluorethy-\nlos, mit einfacher oder mehrfacher             len 2),\nKette und/oder einfachem oder             – – Garne aus Polyamid, gezwirnt\nmehrfachem Schuss oder flach                   und bestrichen, getränkt oder\ngewebt, mit mehrfacher Kette und/              überzogen mit Phenolharz,\noder mehrfachem Schuss der                – – Garne aus aromatischem Poly-\nPosition 5911                                  amid, hergestellt durch Poly-\nkondensation von Metapheny-\nlendiamin und Isophthalsäure,\n– – Monofile aus          Polytetrafluor-\nethylen 2),\n– – Garne aus synthetischen Spinn-\nfasern aus Poly-p-Phenylente-\nraphthalamid,\n– – Garne aus Glasfasern, bestri-\nchen mit Phenoplast und um-\nsponnen mit Acrylfasern 2),\n– – Monofile aus Copolyester, aus\neinem Polyester, einem Tereph-\nthalsäureharz, 1,4-Cyclohexan-\ndincthanol und Isophthalsäure\nbestehend,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                                     Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 60    Gewirke und Gestricke                        Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 61    Bekleidung und Bekleidungszubehör,\naus Gewirken oder Gestricken:\n– hergestellt durch Zusammennähen            Herstellen aus Garnen 1) 3),\noder sonstiges Zusammenfügen\nvon zwei oder mehr zugeschnitte-\nnen oder abgepassten gewirkten\noder gestrickten Teilen\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n2) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.\n3) Siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           421\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                         (3)                    oder            (4)\n– andere                                     Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nex Kapitel 62    Bekleidung und Bekleidungszube-              Herstellen aus Garnen 1) 2)\nhör, ausgenommen aus Gewirken\noder Gestricken; ausgenommen:\nex 6202,         Bekleidung für Frauen, Mädchen               Herstellen aus Garnen 2)\nex 6204,         oder Kleinkinder, bestickt; anderes          oder\nex 6206,         konfektioniertes Bekleidungszubehör\nex 6209 und      für Kleinkinder, bestickt                    Herstellen aus nicht bestickten\nex 6211                                                       Geweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet 2)\nex 6210 und      Feuerschutzausrüstung aus Gewe-              Herstellen aus Garnen 2)\nex 6216          ben, mit einer Folie aus aluminisier-        oder\ntem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet 2)\n6213 und      Taschentücher, Ziertaschentücher,\n6214          Schals, Umschlagtücher, Halstücher,\nKragenschoner, Kopftücher, Schleier\nund ähnliche Waren:\n– bestickt                                   Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 1) 2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet 2)\n– andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 1) 2)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei -\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kaland-\nrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes der Positionen 6213\nund 6214 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n2) Siehe Bemerkung 6.\n3","422                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                           (3)                  oder              (4)\n6217           Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Bekleidung\noder von Bekleidungszubehör, aus-\ngenommen solche der Position 6212:\n– bestickt                                    Herstellen aus Garnen 1)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet 1)\n– Feuerschutzausrüstung aus Gewe-             Herstellen aus Garnen 1)\nben, mit einer Folie aus aluminisier-      oder\ntem Polyester überzogen                    Herstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Gewe-\nbe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet 1)\n– Einlagen für Kragen und Manschet-           Herstellen, bei dem\nten, zugeschnitten                         – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                                      Herstellen aus Garnen 1)\nex Kapitel 63     Andere konfektionierte Spinnstoffwa-          Herstellen, bei dem alle verwendeten\nren; Warenzusammenstellungen; Alt-            Vormaterialien in eine andere Position\nwaren und Lumpen; ausgenommen:                als die Ware einzureihen sind\n6301 bis       Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen\n6304           usw.; andere Waren zur Innenaus-\nstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen\n– andere:                                     Herstellen aus 2)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– – bestickt\n– – andere                                    Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 2) 3)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nHerstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 2) 3)\n6305           Säcke und Beutel zu Verpackungs-              Herstellen aus 2)\nzwecken                                       – natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n1) Siehe Bemerkung 6.\n2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           423\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                          (3)                   oder            (4)\n6306          Planen und Markisen; Zelte; Segel\nfür Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge; Campingaus-\nrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                           Herstellen aus 1) 2)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 1) 2)\n6307          Andere konfektionierte Waren, ein-           Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich Schnittmuster zum Her-           verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nstellen von Bekleidung                       des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n6308          Warenzusammenstellungen, aus Ge-             Jede Ware in der Warenzusammen-\nweben und Garn, auch mit Zubehör,            stellung muss die Regel erfüllen, die\nfür die Herstellung von Teppichen,           anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\nTapisserien, bestickten Tischdecken          der Warenzusammenstellung ent-\noder Servietten oder ähnlichen               halten wäre. Jedoch dürfen Waren\nSpinnstoffwaren, in Aufmachungen             ohne Ursprungseigenschaft verwen-\nfür den Einzelverkauf                        det werden, wenn ihr Wert insge-\nsamt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 64    Schuhe, Gamaschen und ähnliche               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren; ausgenommen:                          Position, ausgenommen aus Zusam-\nmensetzungen von Oberteilen, an\nBrandsohlen oder anderen Sohlen-\nteilen befestigt, der Position 6406\n6406          Schuhteile; Einlegesohlen, Fersen-           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nstücke und ähnliche herausnehmbare           Vormaterialien in eine andere Posi-\nWaren; Gamaschen und ähnliche                tion als die Ware einzureihen sind\nWaren sowie Teile davon\nex Kapitel 65    Kopfbedeckungen und Teile davon;             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nausgenommen:                                 Vormaterialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzureihen sind\n6503          Hüte und andere Kopfbedeckungen,             Herstellen aus Garnen oder Spinn-\naus Filz, aus Hutstumpen oder Hut-           fasern 2)\nplatten der Position 6501 hergestellt,\nauch ausgestattet\n6505          Hüte und andere Kopfbedeckungen,             Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngewirkt oder gestrickt oder aus-             fasern 2)\nStücken (ausgenommen Streifen) von\nSpitzen, Filz oder anderen Spinn-\nstofferzeugnissen hergestellt, auch\nausgestattet; Haarnetze aus Stoffen\naller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66    Regenschirme, Sonnenschirme, Geh-            Herstellen, bei dem alle verwendeten\nstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit-         Vormaterialien in eine andere Posi-\npeitschen und Teile davon; ausge-            tion als die Ware einzureihen sind\nnommen:\n6601          Regenschirme und Sonnenschirme               Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme, Garten-        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nschirme und ähnliche Waren)                  des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n2) Siehe Bemerkung 6.","424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                          (3)                oder               (4)\nKapitel 67    Zugerichtete Federn und Daunen und           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nWaren aus Federn oder Daunen;                Vormaterialien in eine andere Posi-\nkünstliche Blumen; Waren aus Men-            tion als die Ware einzureihen sind\nschenhaaren\nex Kapitel 68    Waren aus Steinen, Gips, Zement,             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen               Vormaterialien in eine andere Posi-\nStoffen; ausgenommen                         tion als die Ware einzureihen sind\nex 6803          Waren aus Tonschiefer oder aus               Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nPressschiefer\nex 6812          Waren aus Asbest oder aus Mischun-           Herstellen aus Vormaterialien jeder\ngen auf der Grundlage von Asbest             Position\noder auf der Grundlage von Asbest\nund Magnesiumcarbonat\nex 6814          Waren aus Glimmer, einschließlich            Herstellen aus bearbeitetem Glim-\nagglomerierter oder rekonstituierter         mer (einschließlich agglomeriertem\nGlimmer, auf Unterlagen aus Papier,          oder rekonstituiertem Glimmer)\nPappe oder aus anderen Stoffen\nKapitel 69    Keramische Waren                             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 70    Glas und Glaswaren; ausgenommen:             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 7003,         Glas mit absorbierender Schicht              Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004 und                                                   Position 7001\nex 7005\n7006             Glas der Position 7003, 7004 oder\n7005, gebogen, mit bearbeiteten\nKanten, graviert, gelocht, emailliert\noder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen:\n– Glasplatten (Substrate), von einer         Herstellen aus Vormaterialien der\ndielektrischen Metallschicht über-        Position 7006\nzogen, nach den Normen des\nSEMII 1) Halbleiter\n– anderes                                    Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7007          Vorgespanntes Einschichten-Sicher-           Herstellen aus Vormaterialien der\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-          Position 7001\nheitsglas (Verbundglas)\n7008          Mehrschichtige Isolierverglasungen           Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7009          Spiegel aus Glas, auch gerahmt, ein-         Herstellen aus Vormaterialien der\nschließlich Rückspiegel                      Position 7001\n7010          Flaschen, Glasballons, Korbflaschen,         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nFlakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen,             Vormaterialien in eine andere Position\nAmpullen und andere Behältnisse              als die Ware einzureihen sind,\naus Glas, zu Transport- oder Ver-            oder\npackungszwecken; Konservengläser;            Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\nStopfen, Deckel und andere Ver-              Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nschlüsse aus Glas                            der Ware nicht überschreitet\n1) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    425\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                     (3)                oder               (4)\n7013        Glaswaren zur Verwendung bei            Herstellen, bei dem alle verwendeten\nTisch, in der Küche, bei der Toilette,  Vormaterialien in eine andere Posi-\nim Büro, zur Innenausstattung oder      tion als die Ware einzureihen sind,\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-         oder\nmen Waren der Position 7010 oder        Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\n7018)                                   Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Ver-\nzieren (ausgenommen Siebdruck)\nvon mundgeblasenen Glaswaren,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nex 7019        Waren aus Glasfasern (ausgenom-         Herstellen aus\nmen Garne)                              – ungefärbten Glasstapelfasern, Glas-\nseidensträngen (Rovings) oder Gar-\nnen, geschnittenem Textilglas oder\n– Glaswolle\nex Kapitel 71  Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edel-    Herstellen, bei dem alle verwendeten\nsteine oder Schmucksteine, Edel-        Vormaterialien in eine andere Position\nmetalle, Edelmetallplattierungen und    als die Ware einzureihen sind\nWaren daraus; Phantasieschmuck;\nMünzen; ausgenommen:\nex 7101        Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nheitlich zusammengestellt, zur Er-      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nleichterung der Versendung vorüber-     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ngehend aufgereiht                       überschreitet\nex 7102,       Edelsteine und Schmucksteine (natür-    Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103 und    liche, synthetische oder rekonstituier- Edelsteinen oder Schmucksteinen\nex 7104        te), bearbeitet                         (natürliche, synthetische oder rekon-\nstituierte)\n7106,       Edelmetalle:\n7108 und    – in Rohform                            Herstellen aus Vormaterialien, die\n7110                                                nicht in die Position 7106, 7108 oder\n7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytisches, thermisches oder\nchemisches Trennen von Edelmetal-\nlen der Position 7106, 7108 oder\n7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Po-\nsition 7106, 7108 oder 7110 unter-\neinander oder mit unedlen Metallen\n– als Halbzeug oder Pulver              Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform\nex 7107,       Metalle, mit Edelmetallen plattiert,    Herstellen aus mit Edelmetallen plat-\nex 7109 und    als Halbzeug                            tierten Metallen, in Rohform\nex 7111\n7116        Waren aus echten Perlen oder Zucht-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nperlen, aus Edelsteinen, Schmuck-       verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nsteinen, synthetischen oder rekonsti-   des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ntuierten Steinen                        überschreitet","426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                     (3)                oder               (4)\n7117        Phantasieschmuck                       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht vergoldet, versilbert\noder platiniert, wenn der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 72  Eisen und Stahl; ausgenommen:          Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n7207        Halbzeug aus Eisen oder nichtlegier-   Herstellen aus Vormaterialien der\ntem Stahl                              Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder 7205\n7208 bis    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-       Herstellen aus Eisen oder nichtle-\n7216        draht, Stabstahl und Profile aus       giertem Stahl in Rohblöcken (Ingots)\nEisen oder nicht legiertem Stahl       oder anderen Rohformen der Posi-\ntion 7206\n7217        Draht aus Eisen oder nichtlegiertem    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen\nStahl                                  oder nichtlegiertem Stahl der Posi-\ntion 7207\nex 7218,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse,   Herstellen aus nichtrostendem Stahl\n7219 bis    Walzdraht, Stabstahl und Profile aus   in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7222        nichtrostendem Stahl                   Rohformen der Position 7218\n7223        Draht aus nichtrostendem Stahl         Herstellen aus Halbzeug aus nicht-\nrostendem Stahl der Position 7218\nex 7224,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse,   Herstellen aus Stahl in Rohblöcken\n7225 bis    Walzdraht, Stabstahl und Profile aus   (Ingots) oder anderen Rohformen der\n7228        anderem legiertem Stahl, Hohlboh-      Position 7206, 7218 oder 7224\nrerstäbe aus legiertem oder nicht-\nlegiertem Stahl\n7229        Draht aus anderem legiertem Stahl      Herstellen aus Halbzeug aus ande-\nrem legiertem Stahl der Position 7224\nex Kapitel 73  Waren aus Eisen oder Stahl; ausge-     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nnommen:                                Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 7301        Spundwanderzeugnisse                   Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302        Oberbaumaterial für Bahnen, aus        Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen, Leit-  Position 7206\nschienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungen-\nverbindungsstangen und anderes\nMaterial für Kreuzungen oder Wei-\nchen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen besonders\nhergerichtetes Material\n7304,       Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (aus- Herstellen aus Vormaterialien der\n7305 und    genommen Gusseisen oder Stahl)         Position 7206, 7207, 7218 oder 7224\n7306","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    427\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                     (3)                oder                (4)\nex 7307        Rohrformstücke,       Rohrverschluss-  Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-\nstücke und Rohrverbindungsstücke       deschneiden, Entgraten und Sand-\naus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5  strahlen von Schmiederohlingen,\nCrNiMo 1712), aus mehreren Teilen      deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-\nbestehend                              Preises der Ware nicht überschreitet\n7308        Konstruktionen und Konstruktions-      Herstellen, bei dem alle verwendeten\nteile (z. B. Brücken und Brücken-      Vormaterialien in eine andere Position\nelemente, Schleusentore, Türme,        als die Ware einzureihen sind. Jedoch\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, dürfen durch Schweißen hergestellte\nDächer, Dachstühle, Tore, Türen,       Profile der Position 7301 nicht ver-\nFenster und deren Rahmen und Ver-      wendet werden.\nkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterläden, Geländer),\naus Eisen oder Stahl, ausgenom-\nmen vorgefertigte Gebäude der Posi-\ntion 9406; zu Konstruktionszwecken\nvorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile,\nRohre und dergleichen, aus Eisen\noder Stahl\nex 7315        Gleitschutzketten                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 7315 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 74  Kupfer und Waren daraus; ausge-        Herstellen, bei dem\nnommen:                                – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7401        Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes   Herstellen, bei dem alle verwendeten\nKupfer)                                Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n7402        Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer-     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nanoden zum elektrolytischen Raffi-     Vormaterialien in eine andere Position\nnieren                                 als die Ware einzureihen sind\n7403        Raffiniertes Kupfer und Kupferlegie-\nrungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer                  Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n– Kupferlegierungen; raffiniertes Kup- Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\nfer, andere Elemente enthaltend,    in Rohform, oder aus Abfällen und\nin Rohform                          Schrott, aus Kupfer\n7404        Abfälle und Schrott, aus Kupfer        Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\n7405        Kupfervorlegierungen                   Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus; ausge-        Herstellen, bei dem\nnommen:                                – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet","428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder                (4)\n7501 bis    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und     Herstellen, bei dem alle verwendeten\n7503        andere Zwischenerzeugnisse der        Vormaterialien in eine andere Position\nNickelmetallurgie; Nickel in Rohform; als die Ware einzureihen sind\nAbfälle und Schrott, aus Nickel\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus; aus-      Herstellen, bei dem\ngenommen:                             – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                  Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\noder\nHerstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von nicht-\nlegiertem Aluminium oder Abfällen\nund Schrott, aus Aluminium\n7602        Abfälle und Schrott, aus Aluminium    Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Waren einzureihen sind\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, aus-      Herstellen, bei dem\ngenommen Gewebe, Gitter und Ge-       – alle verwendeten Vormaterialien in\nflechte, aus Aluminiumdraht, und         eine andere Position als die Ware\nStreckbleche aus Aluminium               einzureihen sind. Jedoch dürfen\nGewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckbleche\naus Aluminium verwendet werden;\nund\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\nKapitel 77  Reserviert für eine eventuelle künf-\ntige Verwendung im Harmonisierten\nSystem\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenom-      Herstellen, bei dem\nmen:                                  – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei                   Herstellen aus Barrenblei oder Werk-\nblei\n– anderes                             Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Posi-\ntion 7802 nicht verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                   429\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                     (3)                oder                (4)\n7802        Abfälle und Schrott, aus Blei         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 79  Zink und Waren daraus; ausgenom-      Herstellen, bei dem\nmen:                                  – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7901        Zink in Rohform                       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 7902 nicht verwendet\nwerden.\n7902        Abfälle und Schrott, aus Zink         Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 80  Zinn und Waren daraus; ausgenom-      Herstellen, bei dem\nmen:                                  – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8001        Zinn in Rohform                       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 8002 nicht verwendet\nwerden.\n8002 und    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Herstellen, bei dem alle verwendeten\n8007        Waren aus Zinn                        Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 81  Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle, bearbeitet;  Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                        verwendeten Vormaterialien, die in\ndie gleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preeises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex Kapitel 82  Werkzeuge, Schneidewaren und Ess-     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nbestecke, aus unedlen Metallen; Teile Vormaterialien in eine andere Position\ndavon, aus unedlen Metallen; ausge-   als die Ware einzureihen sind\nnommen:","430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder                (4)\n8206        Zusammenstellungen von Werkzeu-      Herstellen, bei dem alle verwendeten\ngen aus zwei oder mehr der Positio-  Vormaterialien in eine andere Position\nnen 8202 bis 8205, in Aufmachun-     als die Positionen 8202 bis 8205 ein-\ngen für den Einzelverkauf            zureihen sind. Jedoch darf die Wa-\nrenzusammenstellung auch Waren\nder Positionen 8202 bis 8205 ent-\nhalten, wenn ihr Wert 15 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Warenzusammen-\nstellung nicht überschreitet.\n8207        Auswechselbare Werkzeuge zur Ver-    Herstellen, bei dem\nwendung in mechanischen oder         – alle verwendeten Vormaterialien in\nnichtmechanischen Handwerkzeugen        eine andere Position als die Ware\noder in Werkzeugmaschinen (z. B.        einzureihen sind und\nzum Tiefziehen, Gesenkschmieden,     – der Wert aller verwendeten Vor-\nStanzen, Lochen, zum Herstellen von     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nInnen- und Außengewinden, Bohren,       Preises der Ware nicht über-\nReiben, Räumen, Fräsen, Drehen,         schreitet\nSchrauben), einschließlich Ziehwerk-\nzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen\noder Strang- und Fließpressen von\nMetallen, und Erd-, Gesteins- oder\nTiefbohrwerkzeuge\n8208        Messer und Schneidklingen, für Ma-   Herstellen, bei dem\nschinen oder mechanische Geräte      – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 8211        Messer mit schneidender Klinge       Herstellen, bei dem alle verwendeten\n(ausgenommen Messer der Position     Vormaterialien in eine andere Position\n8208), auch gezahnt (einschließlich  als die Ware einzureihen sind. Jedoch\nKlappmesser für den Gartenbau)       dürfen Klingen und Griffe aus uned-\nlen Metallen verwendet werden.\n8214        Andere Schneidwaren (z. B. Haar-     Herstellen, bei dem alle verwendeten\nschneide- und Scherapparate, Spalt-  Vormaterialien in eine andere Position\nmesser, Hackmesser, Wiegemesser      als die Ware einzureihen sind. Jedoch\nfür Metzger oder für den Küchen-     dürfen Griffe aus unedlen Metallen\ngebrauch und Papiermesser); Instru-  verwendet werden.\nmente und Zusammenstellungen, für\ndie Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215        Löffel,    Gabeln,     Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwendeten\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-    Vormaterialien in eine andere Position\nmesser, Buttermesser, Zuckerzan-     als die Ware einzureihen sind. Jedoch\ngen und ähnliche Waren               dürfen Klingen und Griffe aus uned-\nlen Metallen verwendet werden.\nex Kapitel 83  Verschiedene Waren aus unedlen       Herstellen, bei dem alle verwendeten\nMetallen; ausgenommen:               Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nex 8302        Beschläge und ähnliche Waren, für    Herstellen aus Vormaterialien, die in\nGebäude; automatische Türschließer   eine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nandere Vormaterialien der Position\n8302 verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           431\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                  Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                   (3)                oder                (4)\nex 8306             Statuetten und andere Ziergegen-     Herstellen aus Vormaterialien, die in\nstände, aus unedlen Metallen         eine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nandere Vormaterialien der Position\n8306 verwendet werden, wenn ihr\nWert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 84       Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;     – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormaterialien\nTeile davon; ausgenommen:               eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 8401             Kernbrennstoffelemente               Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nVormaterialien in eine andere Position  aller verwendeten Vormaterialien\nals die Ware einzureihen sind 1)        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n8402             Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,      – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormaterialien\ndie sowohl heißes Wasser als auch       eine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nNiederdruckdampf erzeugen können;       einzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\nKessel zum Erzeugen von überhitz-    – der Wert aller verwendeten Vor-\ntem Wasser                              materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8403 und         Zentralheizungskessel, ausgenom-     Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404             men solche der Position 8402; Hilfs- Vormaterialien in eine andere Position  aller verwendeten Vormaterialien\napparate für Zentralheizungskessel   als die Position 8403 oder 8404 ein-    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzureihen sind                           der Ware nicht überschreitet\n8406             Dampfturbinen                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8407             Hub- und Rotationskolbenverbren-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren mit Fremdzündung        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8408             Kolbenverbrennungsmotoren        mit Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndieselmotoren)                       des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8409             Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntion 8407 oder 8408 bestimmt         des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8411             Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\npellertriebwerke und andere Gas-     – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormaterialien\nturbinen                                eine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8412             Andere Motoren und Kraftmaschinen    Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.","432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder                 (4)\nex 8413       Rotierende Verdrängerpumpen           Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 8414       Ventilatoren für industrielle Zwecke  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8415       Klimageräte, bestehend aus einem      Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und Vor-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nrichtungen zum Ändern der Tempe-      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nratur und des Feuchtigkeitsgehalts    überschreitet\nder Luft, einschließlich solcher, bei\ndenen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht\nunabhängig von der Lufttemperatur\nreguliert wird\n8418       Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nund Tiefkühltruhen und andere Ein-    – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nrichtungen, Maschinen, Apparate         eine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund Geräte zur Kälteerzeugung,          einzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\nmit elektrischer oder anderer Aus-    – der Wert aller verwendeten Vor-\nrüstung; Wärmepumpen, ausgenom-         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nmen Klimageräte der Position 8415       Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 8419       Maschinen für die Holz-, Papier-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die gleiche\nPosition wie die Ware einzu-\nreihen sind, innerhalb der oben-\nstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 25 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware verwendet\nwerden\n8420       Kalander und Walzwerke (ausge-        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnommen Metallwalzwerke und Glas-      – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nwalzmaschinen) sowie Walzen für         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndiese Maschinen                         Preises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die gleiche\nPosition wie die Ware einzu-\nreihen sind, innerhalb der oben-\nstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 25 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           433\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder                (4)\n8423       Waagen (einschließlich Zähl- und      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen),       ausgenommen    – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormaterialien\nWaagen mit einer Empfindlichkeit        eine andere Position als die Ware     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für     einzureihen sind und                  der Ware nicht überschreitet\nWaagen aller Art                      – der Wert aller verwendeten Vorma-\nterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n8425 bis   Maschinen, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n8428       zum Heben, Beladen, Entladen oder     – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormaterialien\nFördern                                 materialien 40 v.H. des Ab-Werk-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht überschrei-    Ware nicht überschreitet\ntet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8431 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n8429       Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenverdichter:\n– Straßenwalzen                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-          der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8431 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n8430       Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum Pla-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormaterialien\nnieren, Verdichten oder Bohren des      materialien 40 v.H. des Ab-Werk-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nBodens oder zum Abbauen von Erzen       Preises der Ware nicht überschrei-    der Ware nicht überschreitet\noder anderen Mineralien; Rammen         tet und\nund Pfahlzieher; Schneeräumer         – Vormaterialien, die in die Position\n8431 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\nex 8431       Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen be-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nstimmt                                des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8439       Maschinen und Apparate zum Her-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nstellen von Halbstoff aus cellulose-  – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormaterialien\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nstellen oder Fertigstellen von Papier   Preises der Ware nicht über-          der Ware nicht überschreitet\noder Pappe                              schreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware einzureihen\nsind, innerhalb der obenstehenden\nBegrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden","434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                     (3)               oder                (4)\n8441       Andere Maschinen und Apparate           Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von            – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinschließlich Schneidemaschinen          Preises der Ware nicht überschrei-   der Ware nicht überschreitet\naller Art                                 tet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware einzu-\nreihen sind, innerhalb der oben-\nstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 25 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware verwendet\nwerden\n8444 bis   Maschinen für die Textilindustrie der   Herstellen, bei dem der Wert aller\n8447       Positionen 8444 bis 8447                verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 8448       Hilfsmaschinen und -apparate für        Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\n8445                                    des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8452       Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für\nNähmaschinen besonders herge-\nrichtet; Nähmaschinennadeln:\n– Steppstichnähmaschinen, deren         Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder weni-     – der Wert aller verwendeten Vor-\nger oder mit Motor 17 kg oder          materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nweniger wiegt                          Preises der Ware nicht über-\nschreitet,\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft, die zum Zusammenbau des\nKopfes (ohne Motor) verwendet\nwerden, den Wert der verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nund\n– der Mechanismus für die Ober-\nfadenzuführung, der Greifer mit\nAntriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-Zack-\nStich Ursprungserzeugnisse sind\n– andere                                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8456 bis   Werkzeugmaschinen, Teile und Zu-        Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466       behör, aus diesen Positionen            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8469 bis   Büromaschinen        und    -apparate   Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472       (Schreibmaschinen, Rechenmaschi-        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nnen, automatische Datenverarbei-        des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ntungsmaschinen, Vervielfältigungs-      überschreitet\nmaschinen, Büroheftmaschinen)\n8480       Gießerei-Formkästen; Grundplatten       Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür Formen; Gießereimodelle; Formen     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nfür Metalle (andere als solche zum      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nGießen von Ingots, Masseln oder der-    überschreitet\ngleichen), Hartmetalle, Glas, minerali-\nsche Stoffe, Kautschuk oder Kunst-\nstoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                         435\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)                oder                (4)\n8482        Wälzlager (Kugellager, Rollenlager   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                      – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8484        Metalloplastische Dichtungen; Sätze  Herstellen, bei dem der Wert aller\noder     Zusammenstellungen      von verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nDichtungen verschiedener stofflicher des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nBeschaffenheit, in Beuteln, Kartons  überschreitet\noder ähnlichen Umschließungen;\nmechanische Dichtungen\n8485        Teile von Maschinen, Apparaten oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nGeräten, in Kapitel 84 anderweitig   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nweder genannt noch inbegriffen, aus- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ngenommen Teile mit elektrischer      überschreitet\nIsolierung, elektrischen Anschluss-\nstücken, Wicklungen, Kontakten oder\nanderen charakteristischen Merk-\nmalen elektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85  Elektrische Maschinen, Apparate,     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektrotechni-     – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nsche Waren, Teile davon; Tonauf-       eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnahme- oder Tonwiedergabegeräte,       einzureihen sind und                 der Ware nicht überschreitet\nBild- und Tonaufzeichnungs- oder     – der Wert aller verwendeten Vor-\n-wiedergabegeräte, für das Fern-       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nsehen, Teile und Zubehör für diese     Preises der Ware nicht über-\nGeräte; ausgenommen:                   schreitet\n8501        Elektromotoren und elektrische Gene- Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nratoren, ausgenommen Stromerzeu-     – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\ngungsaggregate                         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8503 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n8502        Stromerzeugungsaggregate         und Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer      – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8501 oder 8503 einzureihen sind,\ninsgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware ver-\nwendet werden\nex 8504        Stromversorgungseinheiten von der    Herstellen, bei dem der Wert aller\nmit automatischen Datenverarbei-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntungsmaschinen verwendeten Art       des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)              oder                 (4)\nex 8518       Mikrophone und Haltevorrichtungen      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in Gehäu-    – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nsen; elektrische Tonfrequenzverstär-     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nker; elektrische Tonverstärkereinrich-   Preises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\ntungen                                   schreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 8519       Plattenspieler, Schallplatten-Musik-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nautomaten, Kassetten-Tonbandab-        – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nspielgeräte und andere Tonwieder-        materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngabegeräte, ohne eingebaute Ton-         Preises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\naufnahmevorrichtung                      schreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8520       Magnetbandgeräte und andere Ton-       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naufnahmegeräte, auch mit einge-        – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nbauter Tonwiedergabevorrichtung          materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8521       Videogeräte zur Bild- und Tonauf-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe             – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8522       Teile und Zubehör, erkennbar aus-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich oder hauptsächlich für     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nGeräte der Positionen 8519 bis 8521    des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nbestimmt                               überschreitet\n8523       Tonträger und ähnliche zur Aufnahme    Herstellen, bei dem der Wert aller\nvorgerichtete Aufzeichnungsträger,     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nohne Aufzeichnung, ausgenommen         des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nWaren des Kapitels 37                  überschreitet\n8524       Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche Auf-\nzeichnungsträger, mit Aufzeichnung,\neinschließlich der zur Schallplatten-\nherstellung dienenden Matrizen und\nGalvanos, ausgenommen Waren des\nKapitels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die       Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          437\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder               (4)\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8523 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n8525       Sendegeräte für den Funksprech-       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegraphieverkehr, den      – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nRundfunk oder das Fernsehen, auch       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmit eingebautem Empfangsgerät,          Preises der Ware nicht überschrei-   der Ware nicht überschreitet\nTonaufnahmegerät oder Tonwieder-        tet und\ngabegerät; Fernsehkameras; Video-     – der Wert aller verwendeten Vor-\nkameras und Camcorder                   materialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8526       Funkmessgeräte (Radargeräte), Funk-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnavigationsgeräte und Funkfernsteuer-                                        aller verwendeten Vormaterialien\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ngeräte                                                                       25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8527       Empfangsgeräte für den Funksprech-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegraphieverkehr oder den  – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nRundfunk, auch in einem gemeinsa-       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nmen Gehäuse mit einem Tonaufnah-        Preises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nme- oder Tonwiedergabegerät oder        schreitet und\neiner Uhr kombiniert                  – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8528       Fernsehempfangsgeräte, auch mit ein-  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngebautem Rundfunkempfangsgerät        – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\noder Ton- oder Bildaufzeichnungs-       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\noder -wiedergabegerät; Videomoni-       Preises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\ntore und Videoprojektoren               schreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8529       Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Posi-\ntionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n– erkennbar ausschließlich für Video- Herstellen, bei dem der Wert aller\ngeräte zur Bild- und Tonaufzeich-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nnung oder -wiedergabe bestimmt     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                oder               (4)\n– andere                                 Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8535 und   Elektrische Geräte zum Schließen,        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8536       Unterbrechen, Schützen oder Ver-         – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nbinden von elektrischen Stromkrei-         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nsen                                        Preises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8538 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n8537       Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit          – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmehreren Geräten der Position 8535         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\noder 8536 ausgerüstet, zum elek-           Preises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\ntrischen Schalten oder Steuern             schreitet und\noder für die Stromverteilung, ein-       – Vormaterialien, die in die Position\nschließlich solcher mit eingebauten        8538 einzureihen sind, innerhalb\nInstrumenten oder Geräten des Ka-          der obenstehenden Begrenzung\npitels 90, sowie numerische Steue-         nur bis zu einem Wert von 10 v.H.\nrungen, ausgenommen Vermittlungs-          des Ab-Werk-Preises der Ware\neinrichtungen der Position 8517            verwendet werden\nex 8541       Dioden, Transistoren und ähnliche        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-         – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nmen noch nicht in Mikroplättchen           eine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nzerschnittene Scheiben (Wafers)            einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8542       Elektronische integrierte Schaltun-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngen und zusammengesetzte elek-           – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\ntronische Mikroschaltungen (Mikro-         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nbausteine)                                 Preises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n8541 oder 8542 einzureihen sind,\ninsgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware ver-\nwendet werden\n8544       Isolierte (auch lackisolierte oder elek- Herstellen, bei dem der Wert aller\ntrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\n(einschließlich Koaxialkabel) und        des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nandere isolierte elektrische Leiter,     überschreitet\nauch mit Anschlussstücken; Kabel\naus optischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter ent-\nhaltend oder mit Anschlussstücken\nversehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          439\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder                (4)\n8545        Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lam-    Herstellen, bei dem der Wert aller\npenkohlen, Batterie- und Elemente-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nkohlen und andere Waren für elektro-   des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ntechnische Zwecke aus Graphit oder     überschreitet\nanderem Kohlenstoff, auch in Verbin-\ndung mit Metall\n8546        Elektrische Isolatoren aus Stoffen     Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                              verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8547        Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen  Herstellen, bei dem der Wert aller\noder nur mit in die Masse eingepress-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nten einfachen Metallteilen zum Be-     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nfestigen (z. B. mit eingepressten Hül- überschreitet\nsen mit Innengewinde), für elektrische\nMaschinen, Apparate, Geräte oder\nInstallationen, ausgenommen Isolato-\nren der Position 8546; Isolierrohre\nund Verbindungsstücke dazu, aus\nunedlen Metallen, mit Innenisolierung\n8548        Abfälle und Schrott von elektrischen   Herstellen, bei dem der Wert aller\nPrimärelementen, Primärbatterien und   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nAkkumulatoren; ausgebrauchte elek-     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ntrische Primärelemente, Primärbat-     überschreitet\nterien und Akkumulatoren; elektrische\nTeile von Maschinen, Apparaten und\nGeräten, in Kapitel 85 anderweitig\nweder genannt noch inbegriffen\nex Kapitel 86  Schienenfahrzeuge und ortsfestes       Herstellen, bei dem der Wert aller\nGleismaterial, Teile davon; mechani-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nsche (auch elektromechanische) Sig-    des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nnalgeräte für Verkehrswege; ausge-     überschreitet\nnommen:\n8608        Ortsfestes Gleismaterial; mechani-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsche (auch elektromechanische) Sig-    – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nnal-, Sicherungs-, Überwachungs-         eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\noder Steuergeräte für Schienenwege       einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\noder dergleichen, Straßen, Binnen-     – der Wert aller verwendeten Vor-\nwasserstraßen, Parkplätze oder           materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nParkhäuser, Hafenanlagen oder Flug-      Preises der Ware nicht über-\nhäfen; Teile davon                       schreitet\nex Kapitel 87  Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschienengebundene Landfahrzeuge,       des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nTeile davon und Zubehör; ausge-        überschreitet\nnommen:\n8709        Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,     – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen        eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nzum Kurzstreckentransport von Wa-        einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\nren verwendeten Art; Zugkraftkarren,   – der Wert aller verwendeten Vor-\nvon der auf Bahnhöfen verwendeten        materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nArt; Teile davon                         Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n8710        Panzerkampfwagen und andere            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nselbstfahrende gepanzerte Kampf-       – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile        eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ndavon                                    einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet","440            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)                  oder               (4)\n8711        Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungsmotor\nmit einem Hubraum von:\n– – 50 cm3 oder weniger            Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-         aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-       20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-           Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– – mehr als 50 cm3                Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-         aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-       25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-           der Ware nicht überschreitet\nschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– andere                           Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-         aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-       30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-           Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 8712        Fahrräder, ohne Kugellager         Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, die nicht in die Position 8714  aller verwendeten Vormaterialien\neinzureihen sind                          30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8715        Kinderwagen und Teile davon        Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in      aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware      30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind und                   Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8716        Anhänger, einschließlich Sattelan- Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert\nhänger, für Fahrzeuge aller Art;   – alle verwendeten Vormaterialien in      aller verwendeten Vormaterialien\nandere nicht selbstfahrende Fahr-     eine andere Position als die Ware      30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nzeuge; Teile davon                    einzureihen sind und                   Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 88  Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und   Herstellen, bei dem alle verwendeten      Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon; ausgenommen:          Vormaterialien in eine andere Position    aller verwendeten Vormaterialien\nals die Ware einzureihen sind             40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          441\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder               (4)\nex 8804        Rotierende Fallschirme                Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, einschließlich anderer Vor-   aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien der Position 8804           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8805        Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nAbbremsvorrichtungen für Schiffs-     Vormaterialien in eine andere Position  aller verwendeten Vormaterialien\ndecks und ähnliche Landehilfen für    als die Ware einzureihen sind           30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nLuftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flug-                                          Ware nicht überschreitet\nausbildung; Teile davon\nKapitel 89  Wasserfahrzeuge und schwimmende       Herstellen aus Vormaterialien, die in   Herstellen, bei dem der Wert\nVorrichtungen                         eine andere Position als die Ware       aller verwendeten Vormaterialien\neinzureihen sind. Jedoch dürfen         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nRümpfe der Position 8906 nicht ver-     Ware nicht überschreitet\nwendet werden.\nex Kapitel 90  Optische, fotografische oder kine-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nmatografische Instrumente, Appa-      – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormaterialien\nrate und Geräte; Mess-, Prüf- und        eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPräzisionsinstrumente, -apparate         einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\nund -geräte; medizinische und         – der Wert aller verwendeten Vor-\nchirurgische Instrumente, Apparate       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nund Geräte; Teile und Zubehör für        Preises der Ware nicht über-\ndiese Instrumente, Apparate und          schreitet\nGeräte; ausgenommen:\n9001        Optische Fasern und Bündel aus        Herstellen, bei dem der Wert aller\noptischen Fasern; Kabel aus opti-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschen Fasern, ausgenommen solche      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nder Position 8544; polarisierende     überschreitet\nStoffe in Form von Folien oder Plat-\nten; Linsen (einschließlich Kontakt-\nlinsen), Prismen, Spiegel und andere\noptische Elemente, aus Stoffen aller\nArt, nicht gefasst (ausgenommen\nsolche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002        Linsen, Prismen, Spiegel und andere   Herstellen, bei dem der Wert aller\noptische Elemente, aus Stoffen aller  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nArt, für Instrumente, Apparate und    des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nGeräte, gefasst (ausgenommen sol-     überschreitet\nche aus optisch nicht bearbeitetem\nGlas)\n9004        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähn-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nliche Waren                           des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 9005        Ferngläser, Fernrohre, optische Te-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nleskope und Montierungen dafür        – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind,                    Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet","442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)               oder                (4)\nex 9006       Fotoapparate;      Blitzgeräte   und  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für fotografische      – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nZwec ke sowie Fotoblitzlampen,          eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nausgenommen Fotoblitzlampen mit         einzureihen sind,                    Ware nicht überschreitet\nelektrischer Zündung                  – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungsei-\ngenschaft nicht überschreitet\n9007       Filmkameras und Filmvorführappa-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-    – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nnahme- oder Tonwiedergabegeräten        eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind,                    Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9011       Optische Mikroskope, einschließlich   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsolcher für Mikrophotographie, Mikro- – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nkinematographie oder Mikroprojektion    eine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind,                    Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 9014       Andere Navigationsinstrumente,        Herstellen, bei dem der Wert aller\n-apparate und -geräte                 verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n9015       Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie, Topographie, Pho-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntogrammetrie, Hydrographie, Oze-      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nanographie, Hydrologie, Meteorolo-    überschreitet\ngie oder Geophysik, ausgenommen\nKompasse; Entfernungsmesser\n9016       Waagen mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nGewichten                             des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n9017       Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstru-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nmente und -geräte (z. B. Zeichen-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmaschinen, Pantographen, Winkel-      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nmesser, Reißzeuge, Rechenschieber     überschreitet\nund Rechenscheiben); Längenmess-\ninstrumente und -geräte, für den\nHandgebrauch (z. B. Maßstäbe und\nMaßbänder, Mikrometer, Schiebleh-\nren und andere Lehren); in Kapitel 90\nanderweitig weder genannt noch in-\nbegriffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           443\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder               (4)\n9018       Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instrumen-\nte, Apparate und Geräte, einschließ-\nlich Szintigraphen und andere elek-\ntromedizinische Apparate und Ge-\nräte sowie Apparate und Geräte zum\nPrüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungsstühle       Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen     Position, einschließlich anderer Vor-  aller verwendeten Vormaterialien\noder Speifontänen                    materialien der Position 9018          40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                                Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9019       Apparate und Geräte für Mechano-        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und -ge-      – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nräte; Apparate und Geräte für Psy-        eine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nchotechnik; Apparate und Geräte           einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\nfür Ozontherapie, Sauerstofftherapie    – der Wert aller verwendeten Vor-\noder Aeorosoltherapie, Beatmungs-         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\napparate zum Wiederbeleben und            Preises der Ware nicht über-\nandere Apparate und Geräte für            schreitet\nAtmungstherapie\n9020       Andere Atmungsapparate und -ge-         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nräte und Gasmasken, ausgenom-           – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\nmen Schutzmasken ohne mechani-            eine andere Position als die Ware    25 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nsche Teile und ohne auswechsel-           einzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\nbares Filterelement                     – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9024       Maschinen, Apparate und Geräte          Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestig-        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nanderer mechanischer Eigenschaf-        überschreitet\nten von Materialien (z. B. von Metal-\nlen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)\n9025       Dichtemesser (Aräometer, Senk-          Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwim-            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmende Instrumente, Thermometer,         des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nPyrometer, Barometer, Hygrometer        überschreitet\nund Psychrometer, auch mit Re-\ngistriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert\n9026       Instrumente, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nDurchfluss, Füllhöhe, Druck oder        des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nanderen veränderlichen Größen von       überschreitet\nFlüssigketen oder Gasen (z. B.\nDurchflussmesser, Flüssigkeitsstand-\noder Gasstandanzeiger, Manometer,\nWärmemengenzähler), ausgenom-\nmen Instrumente, Apparate und\nGeräte der Position 9014, 9015,\n9028 oder 9032","444           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                     (3)              oder                 (4)\n9027       Instrumente, Apparate und Geräte für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nphysikalische oder chemische Unter-       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nsuchungen (z. B. Polarimeter, Refrak-     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ntometer, Spektrometer und Untersu-        überschreitet\nchungsgeräte für Gase oder Rauch);\nInstrumente, Apparate und Geräte\nzum Bestimmen der Viskosität, Poro-\nsität, Dilatation, Oberflächenspan-\nnung oder dergleichen oder für kalori-\nmetrische, akustische oder photo-\nmetrische Messungen (einschließlich\nBelichtungsmesser); Mikrotome\n9028       Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler, einschließlich Eich-\nzähler dafür:\n– Teile und Zubehör                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                                  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9029       Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Pro-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nduktionszähler, Taxameter, Kilome-        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nterzähler oder Schrittzähler); Tacho-     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nmeter und andere Geschwindig-             überschreitet\nkeitsmesser, ausgenommen solche\nder Position 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030       Oszilloskope, Spektralanalysatoren        Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nund Geräte zum Messen oder Prüfen         des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nelektrischer Größen; Instrumente,         überschreitet\nApparate und Geräte zum Messen\noder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen ionisie-\nrenden Strahlen\n9031       Instrumente, Apparate, Geräte und         Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nfen, in Kapitel 90 anderweitig weder      des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\ngenannt noch inbegriffen; Profil-         überschreitet\nprojektoren\n9032       Instrumente, Apparate und Geräte          Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                                verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n9033       Teile und Zubehör (in Kapitel 90          Herstellen, bei dem der Wert aller\nanderweitig weder genannt noch            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ninbegriffen) für Maschinen, Apparate,     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nGeräte, Instrumente oder andere           überschreitet\nWaren des Kapitels 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                        445\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder               (4)\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren; ausgenommen:         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n9105        Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9109        Andere Uhrwerke (ausgenommen         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und zu- – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\nsammengesetzt                          materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPreises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusammen-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngesetzte, vollständige Uhrwerke      – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormaterialien\n(Schablonen), unvollständige, zu-      materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nsammengesetzte Uhrwerke, Uhr-          Preises der Ware nicht über-         Ware nicht überschreitet\nrohwerke                               schreitet und\n– Vormaterialien, die in die Position\n9114 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n9111        Gehäuse für Uhren der Position 9101  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\noder 9102, Teile davon               – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9112        Gehäuse für andere Uhrmacher-        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                   – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die Ware    30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\neinzureihen sind und                 Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9113        Uhrarmbänder, Teile davon:           Herstellen, bei dem der Wert aller\n– aus unedlen Metallen, auch ver-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ngoldet oder versilbert oder aus    des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nEdelmetallplattierungen            überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Waren nicht\nüberschreitet","446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder               (4)\nKapitel 92  Musikinstrumente; Teile und Zu-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nbehör für diese Instrumente          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 93  Waffen und Munition; Teile davon     Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                          verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 94  Möbel; medizinisch-chirurgische Mö-  Herstellen, bei dem alle verwendeten    Herstellen, bei dem der Wert\nbel; Bettausstattungen und ähnliche  Vormaterialien in eine andere Position  aller verwendeten Vormaterialien\nWaren; Beleuchtungskörper, ander-    als die Ware einzureihen sind           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nweitig weder genannt noch inbe-                                              Ware nicht überschreitet\ngriffen; Reklameleuchten, Leucht-\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen; vorgefertigte\nGebäude; ausgenommen:\nex 9401 und    Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen aus Vormaterialien, die in   Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403        nicht gepolsterten Baumwollgewe-     eine andere Position als die Ware       aller verwendeten Vormaterialien\nben mit einem Quadratmetergewicht    einzureihen sind,                       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nvon 300 g oder weniger               oder                                    Ware nicht überschreitet\nHerstellen aus gebrauchsfertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPosition 9401 oder 9403, wenn\n– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– alle anderen verwendeten Vor-\nmaterialien Ursprungserzeugnisse\nund in eine andere Position als die\nPosition 9401 oder 9403 einzu-\nreihen sind\n9405        Beleuchtungskörper (einschließlich   Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,       verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nanderweitig weder genannt noch in-   des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-  überschreitet\nschilder, beleuchtete Namensschilder\nund dergleichen, mit fest angebrach-\nter Lichtquelle, und Teile davon,\nanderweitig weder genannt noch in-\nbegriffen\n9406        Vorgefertigte Gebäude                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 95  Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsar-  Herstellen, bei dem alle verwendeten\ntikel und Sportgeräte; Teile davon   Vormaterialien in eine andere Position\nund Zubehör; ausgenommen:            als die Ware einzureihen sind\n9503        Anderes Spielzeug; maßstabgetreu     Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche    – alle verwendeten Vormaterialien in\nModelle für Spiele und zur Unter-       eine andere Position als die Ware\nhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles      einzureihen sind und\naller Art                            – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 9506        Golfschläger; Teile davon            Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind. Je-\ndoch dürfen Rohformen zum Her-\nstellen von Golfschlägern verwendet\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                       447\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                     (3)                oder               (4)\nex Kapitel 96  Verschiedene Waren; ausgenommen:           Herstellen, bei dem alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nex 9601 und    Waren aus tierischen, pflanzlichen         Herstellen aus bearbeiteten Vor-\nex 9602        und mineralischen Schnitzstoffen           materialien derselben Position\nex 9603        Besen, Bürsten und Pinsel (ein-            Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher, die Teile von         verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-            des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nzeugen sind), von Hand zu führende         überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pin-\nselköpfe; Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus Kautschuk\noder ähnlichen geschmeidigen Stof-\nfen; ausgenommen Reisigbesen und\ndergleichen sowie Bürsten und Pin-\nsel aus Marder- oder Eichhörnchen-\nhaar\n9605        Zusammenstellungen für die Reise,          Jede Ware in der Warenzusammen-\nvon Waren zur Körperpflege, zum            stellung muss die Regel erfüllen, die\nNähen, zum Reinigen von Schuhen            anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\noder Bekleidung                            der Warenzusammenstellung enthal-\nten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne\nUrsprungseigenschaft mitverwendet\nwerden, wenn ihr Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet.\n9606        Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen           Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge            – alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9608        Kugelschreiber; Schreiber und Mar-         Herstellen aus Vormaterialien, die in\nkierstifte, mit Filzspitze oder anderer    eine andere Position als die Ware\nporöser Spitze; Füllfederhalter und        einzureihen sind.\nandere Füllhalter; Durchschreib-\nstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Blei- Jedoch können Schreibfedern oder\nstifthalter und ähnliche Waren; Teile      Schreibfederspitzen derselben Posi-\ndavon (einschließlich Kappen und           tion verwendet werden.\nKlipse), ausgenommen Waren der\nPosition 9609\n9612        Farbbänder für Schreibmaschinen            Herstellen, bei dem\nund ähnliche Farbbänder, mit Tinte         – alle Vormaterialien in eine andere\noder anders für Abdrucke präpariert,          Position als die Ware einzureihen\nauch auf Spulen oder in Kassetten;            sind und\nStempelkissen, auch getränkt, auch         – der Wert aller verwendeten Vor-\nmit Schachteln                                materialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 9613        Feuerzeuge mit piezoelektrischer           Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                                    verwendeten Vormaterialien der\nPosition 9613 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nex 9614        Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen-      Herstellen aus Pfeifenrohformen\nköpfe\nKapitel 97     Kunstgegenstände, Sammlungs-               Herstellen, bei dem alle verwendeten\nstücke und Antiquitäten                    Vormaterialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind","448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang III des Protokolls Nr. 1\nÜberseeische Länder und Gebiete\n„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend\naufgeführten Länder und Gebiete:\n(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)\n1. Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:\n– Grönland.\n2. Überseeterritorien der Französischen Republik:\n– Neukaledonien,\n– Französisch-Polynesien,\n– Französische Süd- und Antarktisgebiete,\n– Wallis und Futuna.\n3. Gebietskörperschaften der Französischen Republik:\n– Mayotte,\n– St. Pierre und Miquelon.\n4. Nichteuropäische Länder des Königreichs der Niederlande:\n– Aruba,\n– Niederländische Antillen:\n– Bonaire,\n– Curaçao,\n– Saba,\n– St. Eustatius,\n– St. Maarten.\n5. Britische Überseegebiete:\n– Anguilla,\n– Kaimaninseln,\n– Falklandinseln,\n– Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,\n– Montserrat,\n– Pitcairninseln,\n– St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,\n– Britisches Territorium in der Antarktis,\n– Britisches Territorium im Indischen Ozean,\n– Turks- und Caicosinseln,\n– Britische Jungferninseln.\n__________","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                       449\nAnhang IV des Protokolls Nr. 1\nFormblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen\nMuster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder\nmehreren Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist\nnach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen;\nwird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.\n2. Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 ҂ 297 mm, wobei die Länge\nhöchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies,\ngeleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu\nverwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf\ndem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.\n3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen\nvorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im\ndiesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung\nhingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und\ndie Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\nKennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.","450                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                          und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                               -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                 -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                             7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                                  9. Rohmasse                10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                                          (kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße                         freigestellt)\n(l, m3 usw.)\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                   EXPORTEURS\nAusfuhrpapier2)                                                                                                   Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-\ngenannten Waren die Voraussetzungen\nArt/Muster ....................................           Nr. ..............\nerfüllen, um diese Bescheinigung zu\nZollbehörde .........................................................                                             erlangen.\nAusstellender/s Staat/Gebiet ..............................\nStempel\n.............................................................................\n..................................................................\nDatum .................................................................                                                                    (Ort und Datum)\n.............................................................................                                     ..................................................................\n(Unterschrift)                                                                                        (Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2)  Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                                                           451\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                                       14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung 1)\n앮 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt\nworden ist und dass die darin enthaltenen Angaben\nrichtig sind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                        앮 nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nund Richtigkeit ersucht.                                                                                    Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Ort und Datum)                                                                                       (Ort und Datum)\nStempel                                                                                               Stempel\n.................................................................................................... .........................................................\n(Unterschrift)                                                                         (Unterschrift)\n1)  Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,\ndass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede\nso vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der\nZollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","452                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer     (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausstellung freigestellt)\nEUR.1                           Nr.   A                    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger       (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                 und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung                (Ausfüllung freigestellt)           7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                               9. Rohmasse                10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                                      (kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße                         freigestellt)\n(l, m3\nusw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                                                               453\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                         dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                       den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                             folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,               auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung\nund der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                        die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.","454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang V des Protokolls Nr. 1\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben\nzu werden.\nDeut sc he Fassung\nDer Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …1)] der Waren, auf die sich\ndieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes an-\ngegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … sind 2).\nSp anisc he Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera\nno …1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un\norigen preferencial …2).\nDänisc he Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes\ntilladelse nr. …1)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har\npræferenceoprindelse i …2).\nGriec hisc he Fassung\nO ε\u0004αγωγ\bας των πρ\u000eϊ\u0010ντων π\u000eυ καλ\u0014πτ\u000eνται απ\u0010 τ\u000e παρ\u0010ν \bγγραφ\u000e (\u0018δεια\nτελωνε\u001a\u000eυ υπ\u001b αρι\n. ...1)) δηλ νει \u0010τι, εκτ\u0010ς ε\u0018ν δηλ νεται σαφ ς \u0018λλως, τα\nπρ\u000eϊ\u0010ντα αυτ\u0018 ε\u001aναι πρ\u000eτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).\nEn g l i s c h e Fa s s u n g\nThe exporter of the products covered by this document [customs authorisation No …1)]\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …\npreferential origin2).\nFranzö sisc he Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière\nno …1)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle …2).\nIt alienisc he Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale\nn. …1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).\nNied erländ isc he Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning\nnr. …1)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen\nvan preferentiële … oorsprong zijn2).\nPo rt ug iesisc he Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [auto-\nrização aduaneira n.o …1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial …2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                                  455\nFinnisc he Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan:o …1)] ilmoittaa, että nämä\ntuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …\nalkuperätuotteita2).\nSc hw ed isc he Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. …1)\nförsäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …\nursprung2).\n.............................................................................................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)\n1)   Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls\nausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird\ndie Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in\nKlammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.\n2)   Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise\nErzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 39 des Protokolls, so bringt der Ausführer\ndeutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3)   Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4)   Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der\nName des Unterzeichners.","456                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang VI A des Protokolls Nr. 1\nLieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft\nDer Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung ………………………………1) aufgeführten Waren in ………………………………2)\nhergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen\nGemeinschaft erfüllen.\nEr verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.\n...................................................................................................3) ...................................................................................................4)\n...................................................................................................5)\nAnmerkung\nDieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wieder-\ngegeben zu werden.\n1)  – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:\n„…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind“.\n– Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von\n„Rechnung“ einzusetzen.\n2)  Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls\ndie betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungs-\nnummer.\n3)  Ort und Datum.\n4)  Name und Stellung in der Firma.\n5)  Unterschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                                                                                                        457\nAnhang VI B des Protokolls Nr. 1\nLieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft\nDer Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung ………………………………1) aufgeführten Waren in ………………………………2)\nhergestellt worden sind und folgende Teile oder Waren enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten,\nder ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:\n.................................................................. 3) .................................................................. 4)                   ............................................................................................. 5)\n..................................................................        ..................................................................                  ......................................................................\n..................................................................        ..................................................................                  ......................................................................\n........................................................................................................................................................................................................................ 6)\nEr verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.\n.......................................................................................................   7)      ........................................................................................................................................ 8)\n.......................................................................................................           ........................................................................................................................................ 9)\nAnmerkung\nDieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wieder-\ngegeben zu werden.\n__________\n1)  – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:\n„…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind“.\n– Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von\n„Rechnung“ einzusetzen.\n2)  Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.\n3)  Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann.\n4)  Zollwert, falls erforderlich.\n5)  Ursprungsland, falls erforderlich. Der anzugebende Ursprung muss ein Präferenzursprung sein; jeder andere Ursprung ist als „Drittland“ anzugeben.\n6)  Zusatz „und in [der Gemeinschaft] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“ mit einer Beschreibung\nder durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.\n7)  Ort und Datum.\n8)  Name und Stellung in der Firma.\n9)  Unterschrift.","458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang VII des Protokolls Nr. 1\nAuskunftsblatt\n1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in\ndenen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen;\nwerden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.\nSie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.\n2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.\n3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder\nihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf\njedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss\nden Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                459\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN\n1. Lieferant 1)\nAUSKUNFTSBLATT\nzur Erleichertung der Ausstellung einer\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\nfür den Präferenzverkehr zwischen der\n2. Empfänger1)                                                                         EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT\nund den\nAKP-STAATEN\n3. Be- oder Verarbeiter1)                                                4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen\nworden ist\n6. Einfuhrzollstelle1)                                                   5. Für den Dienstgebrauch\n7. Einfuhrpapier2)\nArt/Muster     ..........................  Nr.  .................\nSerie    ........................................................\nDatum\nIN DIE BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN VERSANDTE WAREN\n8. Zeichen, Nummern, Anzahl 9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und                          10. Menge3)\nund Art der Packstücke               Codierung der Waren\n[Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)]\n11. Wert 4)\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung                  13. Ursprungsland        14. Menge3)           15. Wert 2) 5)\nder Waren\nNummer der Position/Unterposition (HS-Code)\n16. Art der vorgenommenen Be- und Verarbeitung\n17. Bermerkungen\n18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                               19. ERKLÄRUNG DES LIEFERANTEN\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:                              Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf\ndiesem Auskunftsblatt richtig sind\nPapier    .............................................\nArt/Muster     ...................  Nr.  ..............\n(Ort)                    (Datum)\nZollbehörde     .......................................\nDatum\nStempel\nder\nZollbehörde\n...............................................                             ...............................................\n(Unterschrift)                                                            (Unterschrift)\n1) 2) 3) 4) 5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.","460                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG                                               ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung                 Die Nachprüfung durch den unterzeichnenden Zollbeamten hat\ndieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.           ergeben, dass dieses Auskunftsblatt\na) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden\nist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.*)\nb) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe bei-\ngefügte Bemerkungen).*)\n...................................................................   ...................................................................\n(Ort und Datum)                                                           (Ort und Datum)\nStempel                                                                Stempel\nder                                                                     der\nZollbehörde                                                           Zollbehörde\n...................................................................   ...................................................................\n(Unterschrift des Beamten)                                                 (Unterschrift des Beamten)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\nANMERKUNGEN\n1)  Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.\n2)  Ausfüllung freigestellt.\n3)  kg, hl, m3 oder andere Maße\n4)  Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von\nder für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchs-\nwert haben.\n5)  Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          461\nAnhang VIII des Protokolls Nr. 1\nFormblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung\n1.   Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses                  2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die\nGemeinschaft (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige\n1.1. Einreihung (HS-Code)\nEinheit)\n3.   Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus               4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden\nDrittländern                                                       Vormaterialien aus Drittländern\nEinreihung (HS-Code)\n5.   Wert der Vormaterialien aus Drittländern                        6. Wert der Enderzeugnisse\n7.   Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern                    8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Ender-\nzeugnis nicht erfüllt werden kann\n9.   Handelsübliche Bezeichnung der zu verwendenden Vor-            10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden\nmaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der EG             Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der\nund in den ÜLG                                                     EG und in den ÜLG\n11.   Wert der Vormaterialien mit Ursprung in AKP-Staaten, der       12. Be- oder Verarbeitung, die in der EG oder in ÜLG an den\nEG und den ÜLG                                                     Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden\nsind\n13.   Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung                  (ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben\nhaben)\nvom .................. bis zum ..................\n14.   Genaue Beschreibung der in AKP-Staaten vorgenom-               15. Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unterneh-\nmenen Be- oder Verarbeitung                                        mens\n16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen\n17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl\n18.   Wertzuwachs aufgrund der in AKP-Staaten vorgenom-              20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahme-\nmenen Be- oder Verarbeitung                                        regelung\n18.1. Arbeit:\n18.2. Gemeinkosten:\n18.3. Sonstiges:\n19.   Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien            21.   Bemerkungen","462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nANMERKUNGEN\n1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt\nAnlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen.\n2. Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge, usw.) des End-\nerzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.\n3. Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.\nFelder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land außer den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den ÜLG.\nFeld 12:           Sind die Vormaterialien aus Drittländern in der Gemeinschaft oder in den ÜLG be- oder verarbeitet worden, ohne\ndie Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie im antragstellenden AKP-Staat weiterverarbeitet wer-\nden, so ist die Art der in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.\nFeld 13:           Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 im Rahmen\nder Ausnahmeregelung ausgestellt werden können.\nFeld 18:           Der Wertzuwachs ist entweder als Vom-Hundert-Satz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbe-\ntrag pro Einheit anzugeben.\nFeld 19:           Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch\ndie Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden.\nFeld 20:           Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahme-\nregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                 463\nAnhang IX des Protokolls Nr. 1\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an textilen Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls genannten Entwicklungsländern\nvorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft der AKP-Staaten zu verleihen\nS p i n n s t o f f e u n d W a r e n d a r a u s d e s A b s c h n i t t s XI\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nKN-Code                            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                       (2)                                                       (3)\nex 5101            Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:\n–   entschweißt, nicht carbonisiert                         Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen\nvon Wolle, deren Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n–   carbonisiert                                            Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter\nWolle, deren Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 5103            Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaa-          Herstellen aus nichtcarbonisierten Abfällen von Wolle,\nren, carbonisiert                                           deren Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 5201            Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, ge-               Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v.H.\nbleicht                                                     des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet\n5501 bis 5507      Synthetische oder künstliche Spinnfasern:\n–   weder gekrempelt noch gekämmt noch anders               Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nfür die Spinnerei bearbeitet                            Spinnmasse\n–   gekrempelt oder gekämmt oder andere                     Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus\nSpinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505\nex Kapitel 50 bis  Garne, Monofile und Nähgarne, andere als Papier-            Herstellen aus\nKapitel 55         garne:\n–   natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder ge-\nkämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear-\nbeitet,\n–   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n–   Vormaterialien für die Papierherstellung\n–   bedruckt oder gefärbt                                   Herstellen aus\n–   natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n–   Grège oder Abfällen von Seide,\n–   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern,\nSpinnkabeln oder Abfällen aus Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\noder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbe-\narbeitungsvorgängen 1), bei dem Zwirnen und Tex-\nturieren als solches nicht berücksichtigt wird und bei\ndem der Wert der Vormaterialien (einschließlich der\nGarne) ohne Ursprungseigenschaft 48 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht überschreitet\n–   andere                                                  Herstellen aus\n–   natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n–   Grège oder Abfällen von Seide,","464         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nKN-Code                     Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                                  (3)\n–   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern,\nSpinnkabeln oder Abfällen aus Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\nGewebe, andere als Gewebe aus Papiergarnen:          Herstellen aus Garnen\n–   bedruckt oder gefärbt                            oder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbe-\narbeitungsvorgängen 1) 2)\n–   andere                                           Herstellen aus Garnen\n5601          Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinn-     Herstellen aus Fasern\nstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger\n(Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen\n5602          Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit\nLagen versehen:\n–   bedruckt oder gefärbt                            Herstellen aus Fasern\noder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-\nbeitungsvorgängen 1) 2)\n–   getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen   Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen\nversehen                                         versehen von rohen Vliesstoffen 3)\n–   andere                                           Herstellen aus Fasern\n5603          Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen\noder mit Lagen versehen:\n–   bedruckt oder gefärbt                            Herstellen aus Fasern\noder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-\nbeitungsvorgängen 1) 2)\n–   getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen   Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen\nversehen                                         versehen von rohen Vliesstoffen 3)\n–   andere                                           Herstellen aus Fasern\n5604          Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Über-\nzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit\nKautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n–   Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem       Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht\nÜberzug aus Spinnstoffen;                        mit einem Überzug aus Spinnstoffen\n–   andere                                           Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von\nSpinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh\n5607          Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen\nKautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen,      aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder\nüberzogen oder umhüllt                               aus synthetischen oder künstlichen Monofilen\n5609          Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der  Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen\nKN-Codes 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und   aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder\nTauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen      aus synthetischen oder künstlichen Monofilen\n5704          Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-       Herstellen aus Fasern\nstoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                         465\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nKN-Code                        Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                  (2)                                                  (3)\nex Kapitel 58    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien:\n–   Stickereien als Meterware, Streifen oder als Moti- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nve (KN-Code 5810)                                  materialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n–   bedruckt oder gefärbt                              Herstellen aus Garnen\noder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbe-\narbeitungsvorgängen 1) 2)\n–   getränkt, bestrichen oder überzogen                Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vlies-\nstoffen\n–   andere                                             Herstellen aus Garnen\n5901             Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestri-   Herstellen aus rohen Geweben\nchen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Her-\nstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparier-\nte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewe-\nbe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art\n5902             Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon       Herstellen aus Garnen\noder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:\n5903             Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzo-   Herstellen aus rohen Geweben\ngen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere\noder\nals solche des KN-Codes 5902\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-\nbeitungsvorgängen 1) 2)\n5904             Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus      Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vlies-\neiner Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder   stoffen\neinem Überzug bestehend, auch zugeschnitten\n5905             Wandverkleidungen aus Spinnstoffen                     Herstellen aus rohen Geweben\noder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-\nbeitungsvorgängen 1) 2)\n5906             Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-     Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh,\ntion 5902                                              oder aus rohen Geweben\n5907             Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder über-         Herstellen aus rohen Geweben\nzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\noder\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-\nbeitungsvorgängen 1) 2)\n5908             Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt,    Herstellen aus Garnen\naus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,\nKerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und\nschlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glüh-\nstrümpfe, auch getränkt\n5909             Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus            Herstellen aus Garnen oder Fasern\nSpinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus\nanderen Stoffen\n5910             Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen,        Herstellen aus Garnen oder Fasern\nauch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt\n5911             Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs,\naus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu Kapi-\ntel 59 der Kombinierten Nomenklatur:\n–   Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz     Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben\noder aus Lumpen des KN-Codes 6310\n–   andere                                             Herstellen aus Garnen oder Fasern","466                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nKN-Code                                    Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                             (2)                                                  (3)\n*) Kapitel 60            Gewirke und Gestricke:\n–   bedruckt oder gefärbt                                  Herstellen aus Garnen\noder\nBedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-\nten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-\nbeitungsvorgängen 1) 2)\n–   andere                                                 Herstellen aus Garnen\nKapitel 61               Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken            Vollständiges Herstellen 4)\noder Gestricken:\n–   hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrick-\nten Teilen\n–   andere                                                 Herstellen aus Garnen\n*) ex Kapitel 62         Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen             Herstellen aus Garnen *)\naus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen\nWaren der Positionen 6213 und 6214, für die die fol-\ngenden Regeln festgelegt sind:\n–   fertig oder vollständig                                Vollständiges Herstellen 4)\n–   unfertig oder unvollständig                            Herstellen aus Garnen\n6213 und 6214            Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Um-\nschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-\ntücher, Schleier und ähnliche Waren:\n–   bestickt                                               Herstellen aus Garnen\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware *) nicht über-\nschreitet\n–   andere                                                 Herstellen aus Garnen\n6301 bis                 Decken, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Kör-\nex 6306                  perpflege und Küchenwäsche; Gardinen, Vorhänge\nund Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Scha-\nbracken); andere Waren zur Innenausstattung, aus-\ngenommen Waren des KN-Codes 9494; Säcke und\nBeutel zu Verpackungszwecken; Planen; Markisen\nund Campingausrüstungen:\n–   aus Filz oder Vliesstoffen:\n–    nicht getränkt, bestrichen, überzogen oder        Herstellen aus Fasern\nmit Lagen versehen\n–    getränkt, bestrichen, überzogen oder mit          Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen\nLagen versehen                                    versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen 3)\n–   andere:\n–    aus Gewirken oder Gestricken:\n–    nicht bestickt                                    Vollständiges Herstellen 4)\n–    bestickt                                          Vollständiges Herstellen 4)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Gewirken oder\nGestricken, deren Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n*) Siehe auch die Waren in Anhang X, die von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                           467\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nKN-Code                                       Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                                (2)                                                                    (3)\n–    andere als aus Gewirken oder Gestricken:\n–    nicht bestickt                                                  Herstellen aus Garnen\n–    bestickt                                                        Herstellen aus Garnen\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n6307                       Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnitt-\nmuster, ausgenommen Klappfächer und starre\nFächer, Fächergestelle und -griffe sowie Teile davon:\n–    Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und                           Herstellen aus Garnen\nStaubtücher und ähnliche Reinigungstücher\n–    andere                                                               Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n6308                       Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn,                            Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der\nauch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen,                      Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v.H. des Ab-\nTapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten                       Werk-Preises der Ware nicht überschreitet\noder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf\n1)  Der Begriff „vorgebleicht“, der in der Liste des Anhangs IX verwendet wird, um die für bestimmte verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft erforderliche Ver-\narbeitungsstufe zu bezeichnen, gilt für bestimmte Garne, Gewebe, Gewirke und Gestricke, die nach dem Spinnen, Weben, Wirken oder Stricken nur einem Waschvorgang\nunterzogen wurden.\n2)  Um als ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.\n3) Der Begriff „Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen“ umfasst nicht Vorgänge, die nur dazu bestimmt sind, die Gewebe zusammenzuhalten.\n4)  Der in der Liste des Anhangs IX verwendete Begriff „Vollständiges Herstellen“ bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem\nAnpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.\nJedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorg nge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig\nangesehen werden kann. Beispiele von Endbearbeitungsvorgängen werden nachstehend aufgeführt:\n– Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen;\n– Anbringen von Knopflöchern;\n– Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern (Beine, Ärmel usw.);\n– Anbringen von Posamentierwaren oder anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen usw.;\n– Bügeln und anderes Herrichten von Bekleidung zum Verkauf.\nAnmerkung zu den Endbearbeitungsvorgängen – Grenzfälle\nEs ist möglich, dass bei besonderen Herstellungsvorgängen die Ausführung von Endbearbeitung, insbesondere im Falle einer\nKombination solcher Vorgänge, so wichtig ist, dass diese als über einfache Endbearbeitungsvorgänge hinausgehende Vorgänge\nanzusehen sind. In diesen besonderen Fällen führt das Fehlen von Endbearbeitungsvorgängen dazu, dass das Herstellen als nicht\nvollständig angesehen wird.","468          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang X des Protokolls Nr. 1\nTextilerzeugnisse, die von der Kumulierung mit bestimmten\nin Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls genannten Entwicklungsländern\nausgeschlossen sind\n6101 10 90     Pullover, Westen, Twinsets, Strickjacken und Bettjäckchen (andere\n6101 20 90     als Jacken), Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,\n6101 30 90     aus Gewirken oder Gestricken\n6102 10 90\n6102 20 90\n6102 30 90\n6110 10 10\n6110 10 31\n6110 10 35\n6110 10 38\n6110 10 91\n6110 10 95\n6110 10 98\n6110 20 91\n6110 20 99\n6110 30 91\n6110 30 99\n6203 41 10     Kniebundhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen und lange\n6203 41 90     Hosen (einschließlich Freizeithosen), für Männer oder Knaben, aus\n6203 42 31     Geweben; lange Hosen und Freizeithosen, für Frauen oder Mäd-\n6203 42 33     chen, aus Geweben, aus Wolle, aus Baumwolle oder aus Chemie-\n6203 42 35     fasern; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der\n6203 42 90     Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder aus Chemiefasern\n6203 43 19\n6203 43 90\n6203 49 19\n6203 49 50\n6204 61 10\n6204 62 31\n6204 62 33\n6204 62 39\n6204 63 18\n6204 69 18\n6211 32 42\n6211 33 42\n6211 42 42\n6211 43 42","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          469\nAnhang XI des Protokolls Nr. 1\nErzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3\nvorgesehene Kumulierung mit Südafrika 3 Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung\ndes Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika Anwendung findet\nG e w e r b l i c h e Er z e u g n i s s e\nK N - C o d e 96                                                      K N - C o d e 96\nSalz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes           2835 29 10\nSalz)                                                                    2835 29 90\n2835 31 00\n2501 00 51\n2835 39 10\n2501 00 91\n2835 39 30\n2501 00 99\n2835 39 70\nAlkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle\nCarbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate)\n2805 11 00\n2805 19 00                                                            2836 20 00\n2805 21 00                                                            2836 40 00\n2805 22 00                                                            2836 60 00\n2805 30 10                                                         Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide\n2805 30 90\n2805 40 10                                                            2841 61 00\nAmmoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung                         Radioaktive chemische Elemente\n2814 10 00                                                            2844 30 11\n2814 20 00                                                            2844 30 19\n2844 30 51\nNatriumhydroxid (Ätznatron)\nIsotope (ausgenommen Isotope der Position 2844)\n2815 11 00\n2815 12 00                                                            2845 10 00\n2845 90 10\nZinkoxid; Zinkperoxid\n2817 00 00                                                         Carbide, auch chemisch nicht einheitlich\n2849 20 00\nKünstlicher Korund                                                       2849 90 30\n2818 10 00\n2818 20 00                                                         Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride\n2818 30 00                                                            2850 00 70\nChromoxide und -hydroxide                                             Cyclische Kohlenwasserstoffe\n2819 10 00                                                            2902 50 00\n2819 90 00\nHalogenderivate der Kohlenwasserstoffe\nManganoxide\n2903 11 00\n2820 10 00                                                            2903 12 00\n2820 90 00                                                            2903 13 00\nTitanoxide                                                               2903 14 00\n2903 15 00\n2823 00 00                                                            2903 16 00\n2903 19 10\nHydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze\n2903 19 90\n2825 80 00                                                            2903 21 00\n2903 23 00\nChloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide\n2903 29 00\n2827 10 00                                                            2903 30 10\n2903 30 31\nSulfide; Polysulfide                                                     2903 30 33\n2830 10 00                                                            2903 30 38\n2903 30 90\nPhosphinate (Hypophosphite), Phosphonate                                 2903 41 00\n2835 10 00                                                            2903 42 00\n2835 22 00                                                            2903 43 00\n2835 23 00                                                            2903 44 10\n2835 24 00                                                            2903 44 90\n2835 25 10                                                            2903 45 10\n2835 25 90                                                            2903 45 15\n2835 26 10                                                            2903 45 20\n2835 26 90                                                            2903 45 25\n4","470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\n2903 45 30                                                      2909 49 10\n2903 45 35                                                      2909 49 90\n2903 45 40                                                      2909 50 10\n2903 45 45                                                      2909 50 90\n2903 45 50                                                      2909 60 00\n2903 45 55\nEpoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether\n2903 45 90\n2903 46 10                                                      2910 20 00\n2903 46 20\n2903 46 90                                                   Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen\n2903 47 00                                                      2912 41 00\n2903 49 10                                                      2912 60 00\n2903 49 20\n2903 49 90                                                   Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen\n2903 51 90                                                      2914 11 00\n2903 59 10\n2914 21 00\n2903 59 30\n2903 59 90                                                   Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren\n2903 61 00\n2903 62 00                                                      2915 11 00\n2903 69 10                                                      2915 12 00\n2903 69 90                                                      2915 13 00\n2915 21 00\nAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro-    2915 22 00\nsoderivate                                                        2915 23 00\n2915 24 00\n2905 11 00\n2915 29 00\n2905 12 00\n2915 31 00\n2905 13 00\n2915 32 00\n2905 14 10\n2915 33 00\n2905 14 90\n2915 34 00\n2905 15 00\n2915 35 00\n2905 16 10\n2915 39 10\n2905 16 90\n2915 39 30\n2905 17 00\n2915 39 50\n2905 19 10\n2915 39 90\n2905 19 90\n2915 40 00\n2905 22 10\n2915 50 00\n2905 22 90\n2915 60 10\n2905 29 10\n2905 29 90                                                      2915 60 90\n2905 31 00                                                      2915 70 15\n2905 32 00                                                      2915 70 20\n2905 39 10                                                      2915 70 25\n2905 39 90                                                      2915 70 30\n2905 41 00                                                      2915 70 80\n2905 42 00                                                      2915 90 10\n2905 49 10                                                      2915 90 20\n2905 49 51                                                      2915 90 80\n2905 49 59\nUngesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische\n2905 49 90\neinbasische Carbonsäuren\n2905 50 10\n2905 50 30                                                      2916 12 10\n2905 50 99                                                      2916 12 20\n2916 12 90\nPhenole; Phenolalkohole                                           2916 14 10\n2907 11 00                                                      2916 14 90\n2907 15 00\nMehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Per-\n2907 22 10\noxide und Peroxysäuren\nEther, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole           2917 11 00\n2909 11 00                                                      2917 14 00\n2909 19 00                                                      2917 35 00\n2909 20 00                                                      2917 36 00\n2909 30 31                                                      2917 37 00\n2909 30 39\nCarbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen\n2909 30 90\n2909 41 00                                                      2918 14 00\n2909 42 00                                                      2918 15 00\n2909 43 00                                                      2918 22 00\n2909 44 00                                                      2918 90 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                  471\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\nVerbindungen mit Aminofunktion                               Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel\n2921 11 10                                                    3102 10 10\n2921 11 90                                                    3102 10 90\n2921 12 00                                                    3102 21 00\n2921 19 10                                                    3102 29 00\n2921 19 30                                                    3102 30 10\n2921 19 90                                                    3102 30 90\n2921 21 00                                                    3102 40 10\n2921 22 00                                                    3102 40 90\n2921 29 00                                                    3102 50 90\n2921 30 10                                                    3102 60 00\n2921 30 90                                                    3102 70 90\n2921 41 00                                                    3102 80 00\n2921 42 10                                                    3102 90 00\n2921 42 90\n2921 43 10                                                 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel\n2921 43 90                                                    3103 10 10\n2921 44 00                                                    3103 10 90\n2921 45 00\nMineralische oder chemische Düngemittel\n2921 49 10\n2921 49 90                                                    3105 10 00\n2921 51 10                                                    3105 20 10\n2921 51 90                                                    3105 20 90\n2921 59 00                                                    3105 30 10\n3105 30 90\nAmine mit Sauerstofffunktionen                                  3105 40 10\n2922 11 00                                                    3105 40 90\n2922 12 00                                                    3105 51 00\n2922 13 00                                                    3105 59 00\n2922 19 00                                                    3105 60 10\n2922 21 00                                                    3105 60 90\n2922 22 00                                                    3105 90 91\n2922 29 00                                                    3105 90 99\n2922 30 00\nPflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether,\n2922 42 10\nEster und andere Derivate\n2922 43 00\n2922 49 80                                                    3201 20 00\n2922 50 00                                                    3201 90 20\nVerbindungen mit Carbonsäureamidfunktion                     Andere Farbmittel\n2924 21 10                                                    3206 11 00\n2924 21 90                                                    3206 19 00\n2924 29 30                                                    3206 20 00\n3206 30 00\nVerbindungen mit Nitrilfunktion                                 3206 41 00\n2926 10 00                                                    3206 42 00\n2926 90 90                                                    3206 43 00\n3206 49 90\nOrganische Thioverbindungen                                     3206 50 00\n2930 20 00                                                 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe\n2930 90 12\n3802 10 00\n2930 90 14\n3802 90 00\n2930 90 16\nInsektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide\nAndere organisch-anorganische Verbindungen\n3808 10 20\n2931 00 40\n3808 10 30\nHeterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Hetero-    3808 30 11\natom(e)                                                         3808 30 13\n3808 30 15\n2932 12 00                                                    3808 30 17\n2932 13 00                                                    3808 30 21\n2932 21 00                                                    3808 30 23\n3808 30 27\nHeterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Hetero-\n3808 30 30\natom(e)\n3808 30 90\n2933 61 00\nZubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte\nSulfonamide                                                  Weichmacher\n2935 00 00                                                    3812 30 20","472              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\nZusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungs-          3920 41 19\nmittel                                                         3920 41 91\n3814 00 90                                                   3920 41 99\n3920 42 11\nAlkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische              3920 42 19\n3920 42 91\n3817 10 10                                                   3920 42 99\n3817 10 50                                                   3920 51 00\n3817 10 80                                                   3920 59 00\n3817 20 00                                                   3920 61 00\n3920 62 10\nZubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne\n3920 62 90\n3824 90 90                                                   3920 63 00\n3920 69 00\nPolymere des Ethylens, in Primärformen                         3920 71 11\n3901 10 10                                                   3920 71 19\n3901 10 90                                                   3920 71 90\n3901 20 00                                                   3920 72 00\n3901 30 00                                                   3920 73 10\n3901 90 00                                                   3920 73 50\n3920 73 90\nPolymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen   3920 79 00\n3902 10 00                                                   3920 91 00\n3902 20 00                                                   3920 92 00\n3902 30 00                                                   3920 93 00\n3902 90 00                                                   3920 94 00\n3920 99 11\nPolymere des Styrols, in Primärformen                          3920 99 19\n3920 99 50\n3903 11 00\n3920 99 90\n3903 19 00\n3903 20 00                                                 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen\n3903 30 00\n3903 90 00                                                   3921 90 19\nPolymere des Vinylchlorids                                   Transport- oder Verpackungsmittel\n3904 10 00                                                   3923 21 00\n3904 21 00\nLuftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht\n3904 22 00\n3904 30 00                                                   4012 10 30\n3904 40 00                                                   4012 10 50\n3904 50 00                                                   4012 10 80\n3904 61 90                                                   4012 20 90\n3904 69 00                                                   4012 90 10\n3904 90 00                                                   4012 90 90\nPolymere des Vinylacetats                                    Luftschläuche aus Kautschuk\n3905 12 00                                                   4013 10 10\n4013 10 90\nPolyacetate, andere Polyether und Epoxidharze                  4013 20 00\n3907 20 19                                                   4013 90 10\n3907 20 90                                                   4013 90 90\n3907 60 90\nRind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhuf-\n3907 91 10\nern, enthaart\n3907 91 90\n3907 99 10                                                   4104 10 91\n3907 99 90                                                   4104 10 95\n4104 10 99\nAndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen     4104 21 00\n3920 10 22                                                   4104 22 90\n3920 10 28                                                   4104 29 00\n3920 10 40                                                   4104 31 11\n3920 10 80                                                   4104 31 19\n3920 20 21                                                   4104 31 30\n3920 20 29                                                   4104 31 90\n3920 20 71                                                   4104 39 10\n3920 20 79                                                   4104 39 90\n3920 20 90\nSchaf- oder Lammleder, enthaart\n3920 30 00\n3920 41 11                                                   4105 20 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                     473\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\nLeder von anderen Tieren, enthaart                                4418 20 80\n4107 10 10                                                      4418 30 10\n4107 29 10                                                      4418 90 10\n4107 90 10                                                   Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuck-\n4107 90 90                                                   kassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren\n4420 90 11\nSämischleder (einschließlich Neusämischleder)\n4420 90 19\n4108 00 10\n4108 00 90                                                   Waren aus Naturkork\nLackleder und folienkaschierte Lackleder                          4503 10 10\n4503 10 90\n4109 00 00                                                      4503 90 00\nRekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Leder- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen\nfasern hergestellt\n4601 99 10\n4111 00 00\nBekleidung und Bekleidungszubehör                              Korbmacherwaren und andere Waren\n4203 10 00                                                      4602 90 10\n4203 21 00\nRegister, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merk-\n4203 29 10\nbücher, Auftragsbücher\n4203 29 91\n4203 29 99                                                      4820 10 30\n4203 30 00\n4203 40 00                                                   Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für\nKinder\nSpanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen            4903 00 00\nholzigen Stoffen\n4410 11 00                                                   Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wand-\n4410 19 10                                                   karten, topographische Pläne und Globen, gedruckt\n4410 19 30                                                      4905 10 00\n4410 19 50\n4410 19 90                                                   Abziehbilder aller Art\n4410 90 00                                                      4908 10 00\n4908 90 00\nFaserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen\n4411 11 00                                                   Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und\n4411 19 00                                                   bedruckte Karten\n4411 21 00                                                      4909 00 10\n4411 29 00                                                      4909 00 90\n4411 31 00\n4411 39 00                                                   Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreiß-\n4411 91 00                                                   kalendern\n4411 99 00\n4910 00 00\nSperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz             Andere Drucke, einschließlich Bilddrucken und Fotografien\n4412 13 11                                                      4911 10 10\n4412 13 19                                                      4911 10 90\n4412 13 90                                                      4911 91 80\n4412 14 00                                                      4911 99 00\n4412 19 00\n4412 22 10                                                   Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourrette-\n4412 22 91                                                   seidengarne)\n4412 22 99\n5004 00 10\n4412 23 00\n5004 00 90\n4412 29 20\n4412 29 80                                                   Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne\n4412 92 10\n4412 92 91                                                      5005 00 10\n4412 92 99                                                      5005 00 90\n4412 93 00\nSeidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne,\n4412 99 20\nin Aufmachungen für den Einzelverkauf\n4412 99 80\n5006 00 10\nBautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz                    5006 00 90\n4418 10 10\nGewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide\n4418 10 50\n4418 10 90                                                      5007 10 00\n4418 20 10                                                      5007 20 11\n4418 20 50                                                      5007 20 19","474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                              K N - C o d e 96\n5007 20 21                                                  Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n5007 20 31\n5112 11 10\n5007 20 39\n5112 11 90\n5007 20 41\n5112 19 11\n5007 20 51\n5112 19 19\n5007 20 59\n5112 19 91\n5007 20 61\n5112 19 99\n5007 20 69\n5112 20 00\n5007 20 71\n5112 30 10\n5007 90 10\n5112 30 30\n5007 90 30\n5112 30 90\n5007 90 50\n5112 90 10\n5007 90 90\n5112 90 91\n5112 90 93\nStreichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf                                                         5112 90 99\n5106 10 10                                                  Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar\n5106 10 90\n5113 00 00\n5106 20 11\n5106 20 19                                                  Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzel-\n5106 20 91                                                  verkauf\n5106 20 99\n5204 11 00\nKammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelver-   5204 19 00\nkauf                                                            5204 20 00\n5107 10 10                                                  Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)\n5107 10 90\n5107 20 10                                                    5205 11 00\n5107 20 30                                                    5205 12 00\n5107 20 51                                                    5205 13 00\n5107 20 59                                                    5205 14 00\n5107 20 91                                                    5205 15 10\n5107 20 99                                                    5205 15 90\n5205 21 00\nStreichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in     5205 22 00\nAufmachungen für den Einzelverkauf                              5205 23 00\n5205 24 00\n5108 10 10\n5205 26 00\n5108 10 90\n5205 27 00\n5108 20 10\n5205 28 00\n5108 20 90\n5205 31 00\nGarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für     5205 32 00\nden Einzelverkauf                                               5205 33 00\n5205 34 00\n5109 10 10                                                    5205 35 10\n5109 10 90                                                    5205 35 90\n5109 90 10                                                    5205 41 00\n5109 90 90                                                    5205 42 00\n5205 43 00\nGewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar                  5205 44 00\n5110 00 00                                                    5205 46 00\n5205 47 00\nStreichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren              5205 48 00\n5111 11 11\nGarne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)\n5111 11 19\n5111 11 91                                                    5206 11 00\n5111 11 99                                                    5206 12 00\n5111 19 11                                                    5206 13 00\n5111 19 19                                                    5206 14 00\n5111 19 31                                                    5206 15 10\n5111 19 39                                                    5206 15 90\n5111 19 91                                                    5206 21 00\n5111 19 99                                                    5206 22 00\n5111 20 00                                                    5206 23 00\n5111 30 10                                                    5206 24 00\n5111 30 30                                                    5206 25 10\n5111 30 90                                                    5206 25 90\n5111 90 10                                                    5206 31 00\n5111 90 91                                                    5206 32 00\n5111 90 93                                                    5206 33 00\n5111 90 99                                                    5206 34 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                 475\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\n5206 35 10                                                   5402 33 90\n5206 35 90                                                   5402 39 10\n5206 41 00                                                   5402 39 90\n5206 42 00                                                   5402 41 10\n5206 43 00                                                   5402 41 30\n5206 44 00                                                   5402 41 90\n5206 45 10                                                   5402 42 00\n5206 45 90                                                   5402 43 10\n5402 43 90\nGarne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen      5402 49 10\nfür den Einzelverkauf                                           5402 49 91\n5207 10 00                                                   5402 49 99\n5207 90 00                                                   5402 51 10\n5402 51 30\nGarne aus Flachs (Leinengarne)                                  5402 51 90\n5306 10 11                                                   5402 52 10\n5306 10 19                                                   5402 52 90\n5306 10 31                                                   5402 59 10\n5306 10 39                                                   5402 59 90\n5306 10 50                                                   5402 61 10\n5306 10 90                                                   5402 61 30\n5306 20 11                                                   5402 61 90\n5306 20 19                                                   5402 62 10\n5306 20 90                                                   5402 62 90\n5402 69 10\nGarne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne        5402 69 90\n5308 20 10                                                Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)\n5308 20 90\n5308 30 00                                                   5403 10 00\n5308 90 11                                                   5403 20 10\n5308 90 13                                                   5403 20 90\n5308 90 19                                                   5403 31 00\n5308 90 90                                                   5403 32 00\n5403 33 10\nGewebe aus Flachs (Leinengewebe)                                5403 33 90\n5309 11 11                                                   5403 39 00\n5309 11 19                                                   5403 41 00\n5309 11 90                                                   5403 42 00\n5309 19 10                                                   5403 49 00\n5309 19 90\nSynthetische Monofile von 67 dtex oder mehr\n5309 21 10\n5309 21 90                                                   5404 10 10\n5309 29 10                                                   5404 10 90\n5309 29 90                                                   5404 90 11\n5404 90 19\nGewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern                5404 90 90\n5310 10 10\n5310 10 90                                                Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr\n5310 90 00                                                   5405 00 00\nGewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen                 Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausge-\n5311 00 10                                                nommen Nähgarne)\n5311 00 90                                                   5406 10 00\n5406 20 00\nNähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten\n5401 10 11                                                Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten\n5401 10 19                                                   5407 10 00\n5401 10 90                                                   5407 20 11\n5401 20 10                                                   5407 20 19\n5401 20 90                                                   5407 20 90\n5407 30 00\nGarne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)       5407 41 00\n5402 10 10                                                   5407 42 00\n5402 10 90                                                   5407 43 00\n5402 20 00                                                   5407 44 00\n5402 31 10                                                   5407 51 00\n5402 31 30                                                   5407 52 00\n5402 31 90                                                   5407 53 00\n5402 32 00                                                   5407 54 00\n5402 33 10                                                   5407 61 10","476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\n5407 61 30                                                    5506 30 00\n5407 61 50                                                    5506 90 10\n5407 61 90                                                    5506 90 91\n5407 69 10                                                    5506 90 99\n5407 69 90\n5407 71 00                                                  Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für\n5407 72 00                                                  die Spinnerei bearbeitet\n5407 73 00\n5507 00 00\n5407 74 00\n5407 81 00                                                  Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\n5407 82 00\n5407 83 00                                                    5508 10 11\n5407 84 00                                                    5508 10 19\n5407 91 00                                                    5508 10 90\n5407 92 00                                                    5508 20 10\n5407 93 00                                                    5508 20 90\n5407 94 00\nGarne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)\nGewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten\n5509 11 00\n5408 10 00                                                    5509 12 00\n5408 21 00                                                    5509 21 10\n5408 22 10                                                    5509 21 90\n5408 22 90                                                    5509 22 10\n5408 23 10                                                    5509 22 90\n5408 23 90                                                    5509 31 10\n5408 24 00                                                    5509 31 90\n5408 31 00                                                    5509 32 10\n5408 32 00                                                    5509 32 90\n5408 33 00                                                    5509 41 10\n5408 34 00\n5509 41 90\nKabel aus synthetischen Filamenten                               5509 42 10\n5509 42 90\n5501 10 00                                                    5509 51 00\n5501 20 00                                                    5509 52 10\n5501 30 00                                                    5509 52 90\n5501 90 00                                                    5509 53 00\n5509 59 00\nKabel aus künstlichen Filamenten\n5509 61 10\n5502 00 10                                                    5509 61 90\n5502 00 90                                                    5509 62 00\n5509 69 00\nSynthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt\n5509 91 10\nnoch anders für die Spinnerei bearbeitet\n5509 91 90\n5503 10 11                                                    5509 92 00\n5503 10 19                                                    5509 99 00\n5503 10 90\n5503 20 00                                                  Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)\n5503 30 00\n5510 11 00\n5503 40 00\n5510 12 00\n5503 90 10\n5503 90 90                                                    5510 20 00\n5510 30 00\nKünstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch       5510 90 00\nanders für die Spinnerei bearbeitet\nGarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausge-\n5504 10 00                                                  nommen Nähgarne)\n5504 90 00\n5511 10 00\nAbfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfäl-   5511 20 00\nle und Reißspinnstoff)                                           5511 30 00\n5505 10 10\nWatte aus Spinnstoffen und Waren daraus\n5505 10 30\n5505 10 50                                                    5601 10 10\n5505 10 70                                                    5601 10 90\n5505 10 90                                                    5601 21 10\n5505 20 00                                                    5601 21 90\n5601 22 10\nSynthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für    5601 22 91\ndie Spinnerei bearbeitet                                         5601 22 99\n5506 10 00                                                    5601 29 00\n5506 20 00                                                    5601 30 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                         477\nK N - C o d e 96                                                 K N - C o d e 96\nFilze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen ver-     5801 34 00\nsehen                                                               5801 35 00\n5602 10 11                                                       5801 36 00\n5602 10 19                                                       5801 90 10\n5602 10 31                                                       5801 90 90\n5602 10 35\nSchlingengewebe nach Art der Frottiergewebe\n5602 10 39\n5602 10 90                                                       5802 11 00\n5602 21 00                                                       5802 19 00\n5602 29 10                                                       5802 20 00\n5602 29 90                                                       5802 30 00\n5602 90 00\nDrehergewebe, ausgenommen Bänder\nVliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen    5803 10 00\nversehen                                                            5803 90 10\n5603 11 10                                                       5803 90 30\n5603 11 90                                                       5803 90 50\n5603 12 10                                                       5803 90 90\n5603 12 90\n5603 13 10                                                    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netz-\n5603 13 90                                                    stoffe\n5603 14 10                                                       5804 10 11\n5603 14 90                                                       5804 10 19\n5603 91 10                                                       5804 10 90\n5603 91 90                                                       5804 21 10\n5603 92 10                                                       5804 21 90\n5603 92 90                                                       5804 29 10\n5603 93 10                                                       5804 29 90\n5603 93 90                                                       5804 30 00\n5603 94 10\n5603 94 90                                                    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins,\nAubusson, Beauvais und ähnliche)\nFäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus\n5805 00 00\nSpinnstoffen\n5604 10 00                                                    Bänder\n5604 20 00                                                       5806 10 00\n5604 90 00                                                       5806 20 00\n5806 31 10\nMetallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen\n5806 31 90\n5605 00 00                                                       5806 32 10\n5806 32 90\nGimpen, umsponnene Streifen und dergleichen                         5806 39 00\n5606 00 10                                                       5806 40 00\n5606 00 91\n5606 00 99                                                    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen\n5807 10 10\nWaren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen                     5807 10 90\n5609 00 00                                                       5807 90 10\n5807 90 90\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen\nGeflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zier-\n5701 10 10                                                    waren\n5701 10 91\n5701 10 93                                                       5808 10 00\n5701 10 99                                                       5808 90 00\n5701 90 10\n5701 90 90                                                    Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder\naus metallisierten Garnen\nSamt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe                         5809 00 00\n5801 10 00\n5801 21 00                                                    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive\n5801 22 00                                                       5810 10 10\n5801 23 00                                                       5810 10 90\n5801 24 00                                                       5810 91 10\n5801 25 00                                                       5810 91 90\n5801 26 00                                                       5810 92 10\n5801 31 00                                                       5810 92 90\n5801 32 00                                                       5810 99 10\n5801 33 00                                                       5810 99 90","478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                                K N - C o d e 96\nWattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware                      5911 32 10\n5911 32 90\n5811 00 00\n5911 40 00\nGewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen            5911 90 10\n5901 10 00                                                      5911 90 90\n5901 90 00\nSamt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“)\nReifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon                   6001 10 00\n5902 10 10                                                      6001 21 00\n6001 22 00\n5902 10 90\n6001 29 10\n5902 20 10\n6001 29 90\n5902 20 90\n6001 91 10\n5902 90 10\n6001 91 30\n5902 90 90\n6001 91 50\n6001 91 90\nGewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit\nLagen aus Kunststoff versehen                                      6001 92 10\n6001 92 30\n5903 10 10                                                      6001 92 50\n5903 10 90                                                      6001 92 90\n5903 20 10                                                      6001 99 10\n5903 20 90                                                      6001 99 90\n5903 90 10\n5903 90 91                                                   Mäntel (einschließlich Kurzmantel), Umhänge, Anoraks, Wind-\n5903 90 99                                                   jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben\n6101 10 10\nLinoleum, auch zugeschnitten                                       6101 10 90\n5904 10 00                                                      6101 20 10\n5904 91 10                                                      6101 20 90\n5904 91 90                                                      6101 30 10\n5904 92 00                                                      6101 30 90\n6101 90 10\nWandverkleidungen aus Spinnstoffen                                 6101 90 90\n5905 00 10                                                   Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Wind-\n5905 00 31                                                   jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen\n5905 00 39\n5905 00 50                                                      6102 10 10\n5905 00 70                                                      6102 10 90\n5905 00 90                                                      6102 20 10\n6102 20 90\nKautschutierte Gewebe                                              6102 30 10\n6102 30 90\n5906 10 10                                                      6102 90 10\n5906 10 90                                                      6102 90 90\n5906 91 00\n5906 99 10                                                   Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n5906 99 90\n6103 41 10\nAndere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen                 6103 41 90\n6103 42 10\n5907 00 10                                                      6103 42 90\n5907 00 90                                                      6103 43 10\n6103 43 90\nDochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt                 6103 49 10\n5908 00 00                                                      6103 49 91\n6103 49 99\nPumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen\nAnzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen\n5909 00 10\n5909 00 90                                                      6104 51 00\n6104 52 00\nFörderbänder und Treibriemen                                       6104 53 00\n6104 59 00\n5910 00 00                                                      6104 61 10\n6104 61 90\nErzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn-\n6104 62 10\nstoffen\n6104 62 90\n5911 10 00                                                      6104 63 10\n5911 20 00                                                      6104 63 90\n5911 31 11                                                      6104 69 10\n5911 31 19                                                      6104 69 91\n5911 31 90                                                      6104 69 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                  479\nK N - C o d e 96                                            K N - C o d e 96\nSlips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, für    6115 19 90\nMänner oder Knaben                                             6115 20 11\n6107 11 00                                                  6115 20 19\n6107 12 00                                                  6115 20 90\n6107 19 00                                                  6115 91 00\n6107 21 00                                                  6115 92 00\n6107 22 00                                                  6115 93 10\n6107 29 00                                                  6115 93 30\n6107 91 10                                                  6115 93 91\n6107 91 90                                                  6115 93 99\n6107 92 00                                                  6115 99 00\n6107 99 00\nFingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Faust-\nUnterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für  handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken\nFrauen oder Mädchen                                            6116 10 20\n6108 11 10                                                  6116 10 80\n6108 11 90                                                  6116 91 00\n6108 19 10                                                  6116 92 00\n6108 19 90                                                  6116 93 00\n6108 21 00                                                  6116 99 00\n6108 22 00\n6108 29 00                                               Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken\n6108 31 10                                               oder Gestricken\n6108 31 90                                                  6117 10 00\n6108 32 11                                                  6117 20 00\n6108 32 19                                                  6117 80 10\n6108 32 90                                                  6117 80 90\n6108 39 00                                                  6117 90 00\n6108 91 10\n6108 91 90                                               Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Wind-\n6108 92 00                                               jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben\n6108 99 10                                                  6201 11 00\n6108 99 90                                                  6201 12 10\n6201 12 90\nT-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken\n6201 13 10\n6109 10 00                                                  6201 13 90\n6109 90 10                                                  6201 19 00\n6109 90 30                                                  6201 91 00\n6201 92 00\nTrainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus      6201 93 00\nGewirken oder Gestricken                                       6201 99 00\n6112 11 00\n6112 12 00                                               Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Wind-\n6112 19 00                                               jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen\n6112 20 00                                                  6202 11 00\n6112 31 10                                                  6202 12 10\n6112 31 90                                                  6202 12 90\n6112 39 10                                                  6202 13 10\n6112 39 90                                                  6202 13 90\n6112 41 10                                                  6202 19 00\n6112 41 90                                                  6202 91 00\n6112 49 10                                                  6202 92 00\n6112 49 90                                                  6202 93 00\n6202 99 00\nBekleidung aus Gewirken oder Gestricken\n6113 00 10                                               Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n6113 00 90                                                  6203 41 10\n6203 41 30\nAndere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken\n6203 41 90\n6114 10 00                                                  6203 42 11\n6114 20 00                                                  6203 42 31\n6114 30 00                                                  6203 42 33\n6114 90 00                                                  6203 42 35\n6203 42 51\nStrumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere        6203 42 59\nStrumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken                     6203 42 90\n6115 11 00                                                  6203 43 11\n6115 12 00                                                  6203 43 19\n6115 19 10                                                  6203 43 31","480              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\n6203 43 39                                                   Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter,\n6203 43 90                                                   Strumpfbänder und ähnliche Waren\n6203 49 11                                                     6212 10 00\n6203 49 19                                                     6212 20 00\n6203 49 31                                                     6212 30 00\n6203 49 39                                                     6212 90 00\n6203 49 50\n6203 49 90                                                   Taschentücher und Ziertaschentücher\nAnzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen           6213 10 00\n6213 20 00\n6204 51 00                                                     6213 90 00\n6204 52 00\n6204 53 00                                                   Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-\n6204 59 10                                                   tücher, Schleier und ähnliche Waren\n6204 59 90\n6214 10 00\n6204 61 10\n6214 20 00\n6204 61 80\n6214 30 00\n6204 61 90\n6214 40 00\n6204 62 11\n6214 90 10\n6204 62 31\n6214 90 90\n6204 62 33\n6204 62 39                                                   Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals\n6204 62 51\n6204 62 59                                                     6215 10 00\n6204 62 90                                                     6215 20 00\n6204 63 11                                                     6215 90 00\n6204 63 18\nFingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Faust-\n6204 63 31\nhandschuhe\n6204 63 39\n6204 63 90                                                     6216 00 00\n6204 69 11\n6204 69 18                                                   Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör\n6204 69 31                                                     6217 10 00\n6204 69 39                                                     6217 90 00\n6204 69 50\n6204 69 90                                                   Decken\n6301 10 00\nHemden für Männer oder Knaben\n6301 20 10\n6205 10 00                                                     6301 20 91\n6205 20 00                                                     6301 20 99\n6205 30 00                                                     6301 30 10\n6205 90 10                                                     6301 30 90\n6205 90 90                                                     6301 40 10\n6301 40 90\nUnterhemden, Slips und andere Unterhosen, für Männer oder        6301 90 10\nKnaben                                                           6301 90 90\n6207 11 00\n6207 19 00                                                   Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken\n6207 21 00                                                     6305 10 10\n6207 22 00                                                     6305 10 90\n6207 29 00                                                     6305 20 00\n6207 91 10                                                     6305 32 11\n6207 91 90                                                     6305 32 81\n6207 92 00                                                     6305 32 89\n6207 99 00                                                     6305 32 90\n6305 33 10\nUnterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unter-   6305 33 91\nhosen, für Frauen oder Mädchen                                   6305 33 99\n6208 11 00                                                     6305 39 00\n6208 19 10                                                     6305 90 00\n6208 19 90\n6208 21 00                                                   Planen und Markisen; Zelte; Segel\n6208 22 00                                                     6306 11 00\n6208 29 00                                                     6306 12 00\n6208 91 11                                                     6306 19 00\n6208 91 19                                                     6306 21 00\n6208 91 90                                                     6306 22 00\n6208 92 10                                                     6306 29 00\n6208 92 90                                                     6306 31 00\n6208 99 00                                                     6306 39 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                   481\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\n6306 41 00                                                    6403 59 95\n6306 49 00                                                    6403 59 99\n6306 91 00                                                    6403 91 11\n6306 99 00                                                    6403 91 13\n6403 91 16\nAndere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum   6403 91 18\nHerstellen von Bekleidung                                        6403 91 91\n6307 10 10                                                    6403 91 93\n6307 10 30                                                    6403 91 96\n6307 10 90                                                    6403 91 98\n6307 20 00                                                    6403 99 11\n6307 90 10                                                    6403 99 31\n6307 90 91                                                    6403 99 33\n6307 90 99                                                    6403 99 36\n6403 99 38\nWarenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn                    6403 99 50\n6403 99 91\n6308 00 00                                                    6403 99 93\n6403 99 96\nAltwaren\n6403 99 98\n6309 00 00\nSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder\nWasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kaut-      rekonstituiertem Leder\nschuk oder Kunststoff\n6404 11 00\n6401 10 10                                                    6404 19 10\n6401 10 90                                                    6404 19 90\n6401 91 10                                                    6404 20 10\n6401 91 90                                                    6404 20 90\n6401 92 10\n6401 92 90                                                  Andere Schuhe\n6401 99 10                                                    6405 10 10\n6401 99 90                                                    6405 10 90\n6405 20 10\nAndere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder     6405 20 91\nKunststoff                                                       6405 20 99\n6402 12 10                                                    6405 90 10\n6402 12 90                                                    6405 90 90\n6402 19 00\n6402 20 00                                                  Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile)\n6402 30 00                                                    6406 10 11\n6402 91 00                                                    6406 10 19\n6402 99 10                                                    6406 10 90\n6402 99 31                                                    6406 20 10\n6402 99 39                                                    6406 20 90\n6402 99 50                                                    6406 91 00\n6402 99 91                                                    6406 99 10\n6402 99 93                                                    6406 99 30\n6402 99 96                                                    6406 99 50\n6402 99 98                                                    6406 99 60\n6406 99 80\nSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder\nrekonstituiertem Leder                                         Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten\n6403 12 00                                                    6907 10 00\n6403 19 00                                                    6907 90 10\n6403 20 00                                                    6907 90 91\n6403 30 00                                                    6907 90 93\n6403 40 00                                                    6907 90 99\n6403 51 11\n6403 51 15                                                  Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten\n6403 51 19                                                    6908 10 10\n6403 51 91                                                    6908 10 90\n6403 51 95                                                    6908 90 11\n6403 51 99                                                    6908 90 21\n6403 59 11                                                    6908 90 29\n6403 59 31                                                    6908 90 31\n6403 59 35                                                    6908 90 51\n6403 59 39                                                    6908 90 91\n6403 59 50                                                    6908 90 93\n6403 59 91                                                    6908 90 99","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\nGeschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, aus    7202 92 00\nPorzellan                                                       7202 99 30\n6911 10 00                                                    7202 99 80\n6911 90 00\nStangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer\nAnderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-      7407 10 00\noder Hauswirtschaftsartikel                                     7407 21 10\n6912 00 10                                                    7407 21 90\n6912 00 30                                                    7407 22 10\n6912 00 50                                                    7407 22 90\n6912 00 90                                                    7407 29 00\nStatuetten und andere keramische Ziergegenstände             Draht aus Kupfer\n6913 10 00                                                    7408 11 00\n6913 90 10                                                    7408 19 10\n6913 90 91                                                    7408 19 90\n6913 90 93                                                    7408 21 00\n6913 90 99                                                    7408 22 00\n7408 29 00\nGlaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche\nBleche und Bänder, aus Kupfer\n7013 10 00\n7013 21 11                                                    7409 11 00\n7013 21 19                                                    7409 19 00\n7013 21 91                                                    7409 21 00\n7013 21 99                                                    7409 29 00\n7013 29 10                                                    7409 31 00\n7013 29 51                                                    7409 39 00\n7013 29 59                                                    7409 40 10\n7013 29 91                                                    7409 40 90\n7013 29 99                                                    7409 90 10\n7013 31 10                                                    7409 90 90\n7013 31 90\n7013 32 00                                                 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer\n7013 39 10                                                    7410 11 00\n7013 39 91                                                    7410 12 00\n7013 39 99                                                    7410 21 00\n7013 91 10                                                    7410 22 00\n7013 91 90\n7013 99 10                                                 Rohre aus Kupfer\n7013 99 90\n7411 10 11\nGlasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B.    7411 10 19\nGarne, Gewebe)                                                  7411 10 90\n7411 21 10\n7019 11 00                                                    7411 21 90\n7019 12 00                                                    7411 22 00\n7019 19 10                                                    7411 29 10\n7019 19 90                                                    7411 29 90\n7019 31 00\n7019 32 00                                                 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungs-\n7019 39 10                                                 stücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer\n7019 39 90\n7019 40 00                                                    7412 10 00\n7019 51 10                                                    7412 20 00\n7019 51 90\nLitzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer\n7019 52 00\n7019 59 10                                                    7413 00 91\n7019 59 90                                                    7413 00 99\n7019 90 10\n7019 90 30                                                 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte,\n7019 90 91                                                 aus Kupferdraht\n7019 90 99                                                    7414 20 00\n7414 90 00\nAndere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7115 90 10                                                 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern, aus Kupfer\n7115 90 90                                                    7415 10 00\n7415 21 00\nFerrolegierungen                                                7415 29 00\n7202 50 00                                                    7415 31 00\n7202 70 00                                                    7415 32 00\n7202 91 00                                                    7415 39 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                     483\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\nFedern aus Kupfer                                            Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähn-\nliche Behälter, aus Aluminium\n7416 00 00\n7612 10 00\nNichtelektrische Koch- und Heizgeräte, aus Kupfer               7612 90 10\n7417 00 00                                                    7612 90 20\n7612 90 91\nHaushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Kupfer\n7612 90 98\n7418 11 00\n7418 19 00                                                 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase\n7418 20 00\n7613 00 00\nAndere Waren aus Kupfer\nLitzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium\n7419 10 00\n7419 91 00                                                    7614 10 00\n7419 99 00                                                    7614 90 00\nStangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium                   Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Aluminium\n7604 10 10\n7615 11 00\n7604 10 90\n7615 19 10\n7604 21 00\n7615 19 90\n7604 29 10\n7604 29 90                                                    7615 20 00\nAndere Waren aus Aluminium\nDraht aus Aluminium\n7616 10 00\n7605 11 00\n7616 91 00\n7605 19 00\n7616 99 10\n7605 21 00\n7605 29 00                                                    7616 99 90\nBleche und Bänder, aus Aluminium                             Blei in Rohform\n7606 11 10                                                    7801 10 00\n7606 11 91                                                    7801 91 00\n7606 11 93                                                    7801 99 91\n7606 11 99                                                    7801 99 99\n7606 12 10\n7606 12 50                                                 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\n7606 12 91\n8101 10 00\n7606 12 93\n7606 12 99                                                    8101 91 10\n7606 91 00\nMolybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\n7606 92 00\n8102 10 00\nFolien und dünne Bänder, aus Aluminium                          8102 91 10\n7607 11 10                                                    8102 93 00\n7607 11 90\n7607 19 10                                                 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und\n7607 19 91                                                 Schrott\n7607 19 99\n8104 11 00\n7607 20 10\n8104 19 00\n7607 20 91\n7607 20 99\nCadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\nRohre aus Aluminium                                             8107 10 10\n7608 10 90\n7608 20 30                                                 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\n7608 20 91                                                    8108 10 10\n7608 20 99                                                    8108 10 90\nRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungs-       8108 90 30\nstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium                      8108 90 50\n7609 00 00                                                    8108 90 70\n8108 90 90\nKonstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium\nZirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\n7610 10 00\n8109 10 10\n7610 90 10\n7610 90 90                                                    8109 90 00\nSammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus  Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\nAluminium                                                       8110 00 11\n7611 00 00                                                    8110 00 19","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                                 K N - C o d e 96\nBeryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium usw., und         Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren\nWaren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\n8427 10 10\n8112 20 31                                                      8427 10 90\n8112 30 20                                                      8427 20 11\n8112 30 90                                                      8427 20 19\n8112 91 10                                                      8427 20 90\n8112 91 31                                                      8427 90 00\n8112 99 30\nNähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen\nCermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott\n8452 10 11\n8113 00 20                                                      8452 10 19\n8113 00 40                                                      8452 10 90\n8452 21 00\nKernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreak-   8452 29 00\ntoren\n8452 30 10\n8401 10 00                                                      8452 30 90\n8401 20 00                                                      8452 40 00\n8401 30 00                                                      8452 90 00\n8401 40 10\n8401 40 90                                                    Elektromechanische Haushaltsgeräte\n8509 10 10\nWasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür\n8509 10 90\n8410 11 00                                                      8509 20 00\n8410 12 00                                                      8509 30 00\n8410 13 00                                                      8509 40 00\n8410 90 10                                                      8509 80 00\n8410 90 90                                                      8509 90 10\n8509 90 90\nTurbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere\nGasturbinen                                                      Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder\n8411 11 90                                                      8516 29 91\n8411 12 90                                                      8516 31 10\n8411 21 90                                                      8516 31 90\n8411 22 90                                                      8516 40 10\n8411 81 90                                                      8516 40 90\n8411 82 91                                                      8516 50 00\n8411 82 93                                                      8516 60 70\n8411 82 99                                                      8516 71 00\n8411 91 90                                                      8516 72 00\n8411 99 90                                                      8516 79 80\nLuft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren\nPlattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte\n8414 10 30\n8519 10 00\n8414 10 50\n8519 21 00\n8414 10 90\n8519 29 00\n8414 20 91\n8519 31 00\n8414 20 99\n8519 39 00\n8414 30 30\n8519 40 00\n8414 30 91\n8519 93 31\n8414 30 99\n8519 93 39\n8414 40 10\n8519 93 81\n8414 40 90\n8519 93 89\n8414 51 90\n8519 99 12\n8414 59 30\n8519 99 18\n8414 59 50\n8519 99 90\n8414 59 90\n8414 60 00\nMagnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte\n8414 80 21\n8414 80 29                                                      8520 10 00\n8414 80 31                                                      8520 32 19\n8414 80 39                                                      8520 32 50\n8414 80 41                                                      8520 32 91\n8414 80 49                                                      8520 32 99\n8414 80 60                                                      8520 33 19\n8414 80 71                                                      8520 33 90\n8414 80 79                                                      8520 39 10\n8414 80 90                                                      8520 39 90\n8414 90 90                                                      8520 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            485\nK N - C o d e 96                                              K N - C o d e 96\nVideogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe       8528 21 14\n8528 21 16\n8521 10 30\n8528 21 18\n8521 10 80\n8528 21 90\n8521 90 00\n8528 22 00\nTeile und Zubehör                                                8528 30 10\n8528 30 90\n8522 10 00\n8522 90 30                                                  Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der\n8522 90 91                                                  Positionen 8525 bis 8528 bestimmt\n8522 90 98\n8529 10 20\nTonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeich-      8529 10 31\nnungsträger, ohne Aufzeichnung                                   8529 10 39\n8523 30 00                                                     8529 10 40\n8529 10 50\nSchallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche    8529 10 70\nAufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung                            8529 10 90\n8529 90 51\n8524 10 00\n8529 90 59\n8524 32 00\n8529 90 70\n8524 39 00\n8529 90 81\n8524 51 00\n8529 90 89\n8524 52 00\n8524 53 00                                                  Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte\n8524 60 00\n8524 99 00                                                     8531 10 20\n8531 10 30\nEmpfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr    8531 10 80\noder den Rundfunk                                                8531 80 90\n8531 90 90\n8527 12 10\n8527 12 90                                                  Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Photokathoden-Elektronen-\n8527 13 10                                                  röhren\n8527 13 91\n8527 13 99                                                     8540 11 11\n8527 21 20                                                     8540 11 13\n8527 21 52                                                     8540 11 15\n8527 21 59                                                     8540 11 19\n8527 21 70                                                     8540 11 91\n8527 21 92                                                     8540 11 99\n8527 21 98                                                     8540 12 00\n8527 29 00                                                     8540 20 10\n8527 31 11                                                     8540 20 30\n8527 31 19                                                     8540 20 90\n8527 31 91                                                     8540 40 00\n8527 31 93                                                     8540 50 00\n8527 31 98                                                     8540 60 00\n8527 32 90                                                     8540 71 00\n8527 39 10                                                     8540 72 00\n8527 39 91                                                     8540 79 00\n8527 39 99                                                     8540 81 00\n8527 90 91                                                     8540 89 11\n8527 90 99                                                     8540 89 19\n8540 89 90\nFernsehempfangsgeräte                                            8540 91 00\n8540 99 00\n8528 12 14\n8528 12 16                                                  Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte\n8528 12 18                                                  elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)\n8528 12 22\n8528 12 28                                                     8542 14 25\n8528 12 52\nIsolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte\n8528 12 54\n8528 12 56                                                     8544 11 10\n8528 12 58                                                     8544 11 90\n8528 12 62                                                     8544 19 10\n8528 12 66                                                     8544 19 90\n8528 12 72                                                     8544 20 00\n8528 12 76                                                     8544 30 90\n8528 12 81                                                     8544 41 10\n8528 12 89                                                     8544 41 90\n8528 12 91                                                     8544 49 20\n8528 12 98                                                     8544 49 80\n8528 13 00                                                     8544 51 00","486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\n8544 59 10                                                   9009 30 00\n8544 59 20                                                   9009 90 10\n8544 59 80                                                   9009 90 90\n8544 60 10\n8544 60 90                                                Flüssigkristallanzeigen\n8544 70 00\n9013 10 00\nKraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen,         9013 20 00\neinschließlich Fahrer                                           9013 80 11\n9013 80 19\n8702 10 91\n8702 10 99                                                   9013 80 30\n8702 90 31                                                   9013 80 90\n8702 90 39                                                   9013 90 10\n8702 90 90                                                   9013 90 90\nLastkraftwagen                                               Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren\n8704 10 11                                                   9101 11 00\n8704 10 19                                                   9101 12 00\n8704 10 90                                                   9101 19 00\n8704 21 10                                                   9101 21 00\n8704 21 91                                                   9101 29 00\n8704 21 99\n9101 91 00\n8704 22 10\n9101 99 00\n8704 23 10\n8704 31 10\nArmbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren\n8704 31 91\n8704 31 99                                                   9102 11 00\n8704 32 10                                                   9102 12 00\n8704 90 00                                                   9102 19 00\n9102 21 00\nKraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken gebaut\n9102 29 00\n8705 10 00                                                   9102 91 00\n8705 20 00                                                   9102 99 00\n8705 30 00\n8705 40 00                                                Uhren mit Kleinuhr-Werk\n8705 90 10\n8705 90 30                                                   9103 10 00\n8705 90 90                                                   9103 90 00\nKraftkarren ohne Hebevorrichtung                             Andere Uhren\n8709 11 10                                                   9105 11 00\n8709 11 90                                                   9105 19 00\n8709 19 10                                                   9105 21 00\n8709 19 90                                                   9105 29 00\n8709 90 10                                                   9105 91 00\n8709 90 90                                                   9105 99 10\n9105 99 90\nKrafträder (einschließlich Mopeds)\n8711 10 00                                                Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos\n8711 20 10\n9201 10 10\n8711 20 91\n8711 20 93                                                   9201 10 90\n8711 20 98                                                   9201 20 00\n8711 30 10                                                   9201 90 00\n8711 30 90\n8711 40 00                                                Revolver und Pistolen\n8711 50 00                                                   9302 00 10\n8711 90 00                                                   9302 00 90\nZweiräder und andere Fahrräder\nAndere Feuerwaffen und ähnliche Geräte\n8712 00 10\n9303 10 00\n8712 00 30\n9303 20 30\n8712 00 80\n9303 20 80\nFotokopierapparate                                              9303 30 00\n9303 90 00\n9009 11 00\n9009 12 00\nAndere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büch-\n9009 21 00\nsen und -pistolen und Schlagstöcke)\n9009 22 10\n9009 22 90                                                   9304 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                               487\nK N - C o d e 96                                                            K N - C o d e 96\nTeile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304                      9405 40 39\n9405 40 91\n9305 10 00\n9405 40 95\n9305 21 00\n9405 40 99\n9305 29 10\n9405 50 00\n9305 29 30\n9405 60 91\n9305 29 80\n9405 60 99\n9305 90 90\n9405 91 11\nBomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen                                    9405 91 19\n9306 10 00                                                                 9405 91 90\n9306 21 00                                                                 9405 92 90\n9306 29 40                                                                 9405 99 90\n9306 29 70\nVorgefertigte Gebäude\n9306 30 10\n9306 30 91                                                                 9406 00 10\n9306 30 93                                                                 9406 00 31\n9306 30 98                                                                 9406 00 39\n9306 90 90                                                                 9406 00 90\nSitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402)                            Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und\n9401 20 00                                                               ähnliche Modelle\n9401 90 10                                                                 9503 10 10\n9401 90 30                                                                 9503 10 90\n9401 90 80                                                                 9503 20 10\n9503 20 90\nAndere Möbel und Teile davon                                                  9503 30 10\n9403 40 10                                                                 9503 30 30\n9403 40 90                                                                 9503 30 90\n9403 90 10                                                                 9503 41 00\n9403 90 30                                                                 9503 49 10\n9403 90 90                                                                 9503 49 30\n9503 49 90\nSprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren                            9503 50 00\n9503 60 10\n9404 10 00\n9503 60 90\n9404 21 10\n9503 70 00\n9404 21 90\n9503 80 10\n9404 29 10\n9503 80 90\n9404 29 90\n9503 90 10\n9404 30 10\n9503 90 32\n9404 30 90\n9503 90 34\n9404 90 10\n9503 90 35\n9404 90 90\n9503 90 37\nBeleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)                              9503 90 51\n9503 90 55\n9405 10 21                                                                 9503 90 99\n9405 10 29\n9405 10 30                                                               Besen, Bürsten, Pinsel\n9405 10 50                                                                 9603 10 00\n9405 10 91                                                                 9603 21 00\n9405 10 99                                                                 9603 29 10\n9405 20 11                                                                 9603 29 30\n9405 20 19                                                                 9603 29 90\n9405 20 30                                                                 9603 30 10\n9405 20 50                                                                 9603 30 90\n9405 20 91                                                                 9603 40 10\n9405 20 99                                                                 9603 40 90\n9405 30 00                                                                 9603 50 00\n9405 40 10                                                                 9603 90 10\n9405 40 31                                                                 9603 90 91\n9405 40 35                                                                 9603 90 99\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e Er z e u g n i s s e\nK N - C o d e 96                                                            K N - C o d e 96\nPferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend                                Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen,\n0101 19 90                                                               Schafen, Ziegen\n0101 20 90                                                                 0206 30 21\n0206 41 91\nAndere Tiere, lebend                                                          0206 80 91\n0106 00 20                                                                 0206 90 91","488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                                   K N - C o d e 96\nFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                       0709 52 00\n0207 13 91                                                          0709 60 99\n0207 14 91                                                          0709 90 31\n0207 26 91                                                          0709 90 71\n0207 27 91                                                          0709 90 73\n0207 35 91\n0207 36 89                                                       Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0710 80 59\nAnderes Fleisch und andere genießbare Schlachtneben-\nerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren                         Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0208 10 11\n0711 90 10\n0208 10 19\n0208 90 10                                                       Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,\n0208 90 50                                                       als Pulver oder sonst zerkleinert\n0208 90 60                                                          0712 90 05\n0208 90 80\nAndere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne\nFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in\nSchalen oder enthäutet\nSalzlake, getrocknet oder geräuchert\n0802 12 90\n0210 90 10\n0210 90 60\nDatteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mango-\n0210 90 79\nfrüchte und Mangostanfrüchte\n0210 90 80\n0804 10 00\nVogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht\n0407 00 90                                                       Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0805 40 95\nGenießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder ge-\nnannt noch inbegriffen                                             Weintrauben, frisch oder getrocknet\n0410 00 00                                                          0806 20 91\n0806 20 92\nBulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke\n0806 20 98\n0601 20 30\n0601 20 90                                                       Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen\nund Nektarinen)\nAndere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge\nund Pfropfreiser                                                      0809 40 1012)\n0809 40 90\n0602 20 90\n0602 30 00                                                       Andere Früchte, frisch\n0602 40 10\n0602 40 90                                                          0810 40 50\n0602 90 10\n0602 90 30                                                       Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht\n0602 90 41                                                          0811 20 19\n0602 90 45                                                          0811 20 51\n0602 90 49                                                          0811 20 90\n0602 90 51\n0811 90 31\n0602 90 59\n0811 90 50\n0602 90 70\n0811 90 85\n0602 90 91\n0602 90 99\nFrüchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht\nBlattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile\n0812 90 40\n0604 91 21\n0604 91 29                                                       Früchte, getrocknet\n0604 91 49\n0813 10 00\n0604 99 90\n0813 30 00\nKartoffeln, frisch oder gekühlt                                       0813 40 30\n0813 40 95\n0701 90 59\n0701 90 90\nKaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert\nSpeisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und               0901 12 00\nandere Gemüse der Allium-Arten                                        0901 21 00\n0703 20 00                                                          0901 22 00\n0901 90 90\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\nGewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele\n0709 10 40\n0709 51 30                                                          0907 00 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    489\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\nIngwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und    Margarine; genießbare Mischungen\nandere Gewürze\n1517 10 90\n0910 40 13                                                     1517 90 91\n0910 40 19                                                     1517 90 99\n0910 40 90\n0910 91 90                                                  Tierische und pflanzliche Fette und Öle\n0910 99 99                                                     1518 00 10\n1518 00 91\nSamen, Früchte und Sporen, zur Aussaat                            1518 00 99\n1209 11 00\nWürste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtneben-\n1209 19 00\nerzeugnissen oder Blut\nJohannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr            1601 00 10\n1212 92 00                                                  Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weich-\ntieren und anderen wirbellosen Wassertieren\nSchweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett\n1603 00 10\n1501 00 90\nMelassen\nSchmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin\n1703 10 00\n1503 00 90                                                     1703 90 00\nErdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert                Kakaomasse, auch entfettet\n1508 10 90                                                     1803 10 00\n1508 90 90                                                     1803 20 00\nPalmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert                   Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1511 90 11                                                     1804 00 00\n1511 90 19\n1511 90 99                                                  Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n1805 00 00\nKokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Frak-\ntionen, auch raffiniert                                        Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,\nmit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n1513 11 91\n1513 11 99                                                     2001 90 60\n1513 19 11                                                     2001 90 70\n1513 19 19                                                     2001 90 75\n1513 19 91                                                     2001 90 85\n1513 19 99                                                     2001 90 91\n1513 21 30\nAnderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n1513 21 90\n1513 29 11                                                     2004 90 30\n1513 29 19\nAnderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n1513 29 50\n1513 29 91                                                     2005 70 10\n1513 29 99                                                     2005 70 90\n2005 90 10\nAndere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen,    2005 90 30\nauch raffiniert                                                   2005 90 50\n2005 90 60\n1515 19 90\n2005 90 70\n1515 21 90\n2005 90 75\n1515 29 90\n2005 90 80\n1515 50 19\n1515 50 99                                                  Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzentei-\n1515 90 29                                                  le, mit Zucker haltbar gemacht\n1515 90 39\n2006 00 91\n1515 90 51\n1515 90 59                                                  Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer\n1515 90 91                                                  Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n1515 90 99\n2008 11 10\nTierische und pflanzliche Fette und Öle                           2008 11 92\n2008 11 96\n1516 10 10                                                     2008 19 11\n1516 10 90                                                     2008 19 13\n1516 20 91                                                     2008 19 51\n1516 20 96                                                     2008 19 93\n1516 20 98                                                     2008 30 71","490               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                              K N - C o d e 96\n2008 91 00                                                    2208 50 99\n2008 92 12                                                    2208 60 11\n2008 92 14                                                    2208 60 91\n2008 92 32                                                    2208 60 99\n2008 92 34                                                    2208 70 10\n2008 92 36                                                    2208 70 90\n2008 92 38                                                    2208 90 11\n2008 99 11                                                    2208 90 19\n2008 99 19                                                    2208 90 57\n2008 99 38                                                    2208 90 69\n2008 99 40                                                    2208 90 74\n2008 99 47                                                    2208 90 78\nFruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)                      Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art\n2009 80 36                                                    2309 10 90\n2009 80 38                                                    2309 90 91\n2009 80 88                                                    2309 90 93\n2009 80 89                                                    2309 90 98\n2009 80 95\nTabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\n2009 80 96\n2401 10 30\nHefen (lebend oder nicht lebend)                                2401 10 50\n2102 30 00                                                    2401 10 70\n2401 10 80\nZubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete      2401 10 90\nWürzsoßen                                                       2401 20 30\n2401 20 49\n2103 10 00\n2401 20 50\n2103 30 90\n2401 20 80\n2103 90 90\n2401 20 90\nZubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen     2401 30 00\nund Brühen\nZigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten\n2104 10 10\n2402 10 00\n2104 10 90\n2402 20 10\n2104 20 00\n2402 20 90\nLebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch       2402 90 00\ninbegriffen\nAnderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabaker-\n2106 90 92\nsatzstoffe\nWasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges    2403 10 10\nWasser                                                          2403 10 90\n2202 10 00                                                    2403 91 00\n2202 90 10                                                    2403 99 10\n2403 99 90\nAndere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)\nCasein, Caseinate und andere Caseinderivate\n2206 00 31\n2206 00 39                                                    3501 10 90\n2206 00 51                                                    3501 90 10\n2206 00 59                                                    3501 90 90\n2206 00 81\nAlbumine\n2206 00 89\n3502 90 70\nEthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol\nTechnische einbasische Fettsäuren; saure Öle\n2208 50 11\n2208 50 19                                                    3823 12 00\n2208 50 91                                                    3823 70 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                  491\nAnhang XII des Protokolls Nr. 1\nErzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 6 Jahre nach Beginn der\nvorläufigen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika Anwendung findet\nG e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (1)\nK N - C o d e 96                                                 K N - C o d e 96\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von             5209 49 10\n85 GHT oder mehr                                                    5209 49 90\n5209 51 00\n5208 11 10\n5209 52 00\n5208 11 90\n5209 59 00\n5208 12 11\n5208 12 13                                                     Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von\n5208 12 15                                                     weniger als 85 GHT\n5208 12 19\n5208 12 91                                                        5210 11 10\n5208 12 93                                                        5210 11 90\n5208 12 95                                                        5210 12 00\n5208 12 99                                                        5210 19 00\n5208 13 00                                                        5210 21 10\n5208 19 00                                                        5210 21 90\n5208 21 10                                                        5210 22 00\n5208 21 90                                                        5210 29 00\n5208 22 11                                                        5210 31 10\n5208 22 13                                                        5210 31 90\n5208 22 15                                                        5210 32 00\n5208 22 19                                                        5210 39 00\n5208 22 91                                                        5210 41 00\n5208 22 93                                                        5210 42 00\n5208 22 95                                                        5210 49 00\n5208 22 99                                                        5210 51 00\n5208 23 00                                                        5210 52 00\n5208 29 00                                                        5210 59 00\n5208 31 00\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von\n5208 32 11\nweniger als 85 GHT\n5208 32 13\n5208 32 15                                                        5211 11 00\n5208 32 19                                                        5211 12 00\n5208 32 91                                                        5211 19 00\n5208 32 93                                                        5211 21 00\n5208 32 95                                                        5211 22 00\n5208 32 99                                                        5211 29 00\n5208 33 00                                                        5211 31 00\n5208 39 00                                                        5211 32 00\n5208 41 00                                                        5211 39 00\n5208 42 00                                                        5211 41 00\n5208 43 00                                                        5211 42 00\n5208 49 00                                                        5211 43 00\n5208 51 00                                                        5211 49 10\n5208 52 10                                                        5211 49 90\n5208 52 90                                                        5211 51 00\n5208 53 00                                                        5211 52 00\n5208 59 00                                                        5211 59 00\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von          Andere Gewebe aus Baumwolle\n85 GHT oder mehr                                                    5212 11 10\n5209 11 00                                                        5212 11 90\n5209 12 00                                                        5212 12 10\n5209 19 00                                                        5212 12 90\n5209 21 00                                                        5212 13 10\n5209 22 00                                                        5212 13 90\n5209 29 00                                                        5212 14 10\n5209 31 00                                                        5212 14 90\n5209 32 00                                                        5212 15 10\n5209 39 00                                                        5212 15 90\n5209 41 00                                                        5212 21 10\n5209 42 00                                                        5212 21 90\n5209 43 00                                                        5212 22 10","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                            K N - C o d e 96\n5212 22 90                                                   5515 19 30\n5212 23 10                                                   5515 19 90\n5212 23 90                                                   5515 21 10\n5212 24 10                                                   5515 21 30\n5212 24 90                                                   5515 21 90\n5212 25 10                                                   5515 22 11\n5212 25 90                                                   5515 22 19\n5515 22 91\nGewebe aus synthetischen Spinnfasern                           5515 22 99\n5512 11 00                                                   5515 29 10\n5512 19 10                                                   5515 29 30\n5512 19 90                                                   5515 29 90\n5512 21 00                                                   5515 91 10\n5512 29 10                                                   5515 91 30\n5512 29 90                                                   5515 91 90\n5512 91 00                                                   5515 92 11\n5512 99 10                                                   5515 92 19\n5512 99 90                                                   5515 92 91\n5515 92 99\nGewebe aus synthetischen Spinnfasern                         5515 99 10\n5513 11 10                                                   5515 99 30\n5513 11 30                                                   5515 99 90\n5513 11 90\n5513 12 00                                                Gewebe aus künstlichen Spinnfasern\n5513 13 00                                                   5516 11 00\n5513 19 00                                                   5516 12 00\n5513 21 10                                                   5516 13 00\n5513 21 30                                                   5516 14 00\n5513 21 90                                                   5516 21 00\n5513 22 00                                                   5516 22 00\n5513 23 00                                                   5516 23 10\n5513 29 00                                                   5516 23 90\n5513 31 00                                                   5516 24 00\n5513 32 00                                                   5516 31 00\n5513 33 00                                                   5516 32 00\n5513 39 00                                                   5516 33 00\n5513 41 00                                                   5516 34 00\n5513 42 00                                                   5516 41 00\n5513 43 00                                                   5516 42 00\n5513 49 00                                                   5516 43 00\n5516 44 00\nGewebe aus synthetischen Spinnfasern                           5516 91 00\n5514 11 00                                                   5516 92 00\n5514 12 00                                                   5516 93 00\n5514 13 00                                                   5516 94 00\n5514 19 00\n5514 21 00                                                Bindfäden, Seile und Taue\n5514 22 00                                                   5607 10 00\n5514 23 00                                                   5607 21 00\n5514 29 00                                                   5607 29 10\n5514 31 00                                                   5607 29 90\n5514 32 00                                                   5607 30 00\n5514 33 00                                                   5607 41 00\n5514 39 00                                                   5607 49 11\n5514 41 00                                                   5607 49 19\n5514 42 00                                                   5607 49 90\n5514 43 00                                                   5607 50 11\n5514 49 00                                                   5607 50 19\n5607 50 30\nAndere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern                  5607 50 90\n5515 11 10                                                   5607 90 00\n5515 11 30\n5515 11 90                                                Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden,\n5515 12 10                                                Seilen oder Tauen\n5515 12 30                                                   5608 11 11\n5515 12 90                                                   5608 11 19\n5515 13 11                                                   5608 11 91\n5515 13 19                                                   5608 11 99\n5515 13 91                                                   5608 19 11\n5515 13 99                                                   5608 19 19\n5515 19 10                                                   5608 19 31","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                 493\nK N - C o d e 96                                            K N - C o d e 96\n5608 19 39                                                  6002 42 90\n5608 19 91                                                  6002 43 11\n5608 19 99                                                  6002 43 19\n5608 90 00                                                  6002 43 31\n6002 43 33\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen,          6002 43 35\ngewebt                                                         6002 43 39\n5702 10 00                                                  6002 43 50\n5702 20 00                                                  6002 43 91\n5702 31 10                                                  6002 43 93\n5702 31 30                                                  6002 43 95\n5702 31 90                                                  6002 43 99\n5702 32 10                                                  6002 49 00\n5702 32 90                                                  6002 91 00\n5702 39 10                                                  6002 92 10\n5702 39 90                                                  6002 92 30\n5702 41 10                                                  6002 92 50\n5702 41 90                                                  6002 92 90\n5702 42 10                                                  6002 93 10\n5702 42 90                                                  6002 93 31\n5702 49 10                                                  6002 93 33\n5702 49 90                                                  6002 93 35\n5702 51 00                                                  6002 93 39\n5702 52 00                                                  6002 93 91\n5702 59 00                                                  6002 93 99\n5702 91 00                                                  6002 99 00\n5702 92 00\n5702 99 00                                               Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n6103 11 00\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, ge-\n6103 12 00\ntuftet\n6103 19 00\n5703 10 10                                                  6103 21 00\n5703 10 90                                                  6103 22 00\n5703 20 11                                                  6103 23 00\n5703 20 19                                                  6103 29 00\n5703 20 91                                                  6103 31 00\n5703 20 99                                                  6103 32 00\n5703 30 11                                                  6103 33 00\n5703 30 19                                                  6103 39 00\n5703 30 51\n5703 30 59                                               Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen\n5703 30 91                                                  6104 11 00\n5703 30 99                                                  6104 12 00\n5703 90 10\n6104 13 00\n5703 90 90\n6104 19 00\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz                   6104 21 00\n6104 22 00\n5704 10 00                                                  6104 23 00\n5704 90 00                                                  6104 29 00\n6104 31 00\nAndere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen    6104 32 00\n5705 00 10                                                  6104 33 00\n5705 00 31                                                  6104 39 00\n5705 00 39                                                  6104 41 00\n5705 00 90                                                  6104 42 00\n6104 43 00\nAndere Gewirke und Gestricke                                   6104 44 00\n6002 10 10                                                  6104 49 00\n6002 10 90                                               Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben\n6002 20 10\n6002 20 31                                                  6105 10 00\n6002 20 39                                                  6105 20 10\n6002 20 50                                                  6105 20 90\n6002 20 70                                                  6105 90 10\n6002 20 90                                                  6105 90 90\n6002 30 10\nBlusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für\n6002 30 90\nFrauen oder Mädchen\n6002 41 00\n6002 42 10                                                  6106 10 00\n6002 42 30                                                  6106 20 00\n6002 42 50                                                  6106 90 10","494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\n6106 90 30                                                    6204 29 90\n6106 90 50                                                    6204 31 00\n6106 90 90                                                    6204 32 10\n6204 32 90\nT-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken          6204 33 10\n6109 90 90                                                    6204 33 90\n6204 39 11\nPullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, ein-         6204 39 19\nschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken       6204 39 90\n6110 10 10                                                    6204 41 00\n6110 10 31                                                    6204 42 00\n6110 10 35                                                    6204 43 00\n6110 10 38                                                    6204 44 00\n6110 10 91                                                    6204 49 10\n6110 10 95                                                    6204 49 90\n6110 10 98\nBlusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für\n6110 20 10\nFrauen oder Mädchen\n6110 20 91\n6110 20 99                                                    6206 10 00\n6110 30 10                                                    6206 20 00\n6110 30 91                                                    6206 30 00\n6110 30 99                                                    6206 40 00\n6110 90 10                                                    6206 90 10\n6110 90 90                                                    6206 90 90\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder         Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder\nGestricken, für Kleinkinder\n6209 10 00\n6111 10 10                                                    6209 20 00\n6111 10 90                                                    6209 30 00\n6111 20 10                                                    6209 90 00\n6111 20 90\n6111 30 10                                                 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903,\n6111 30 90                                                 5906 oder 5907\n6111 90 00                                                    6210 10 10\nAnzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben           6210 10 91\n6203 11 00                                                    6210 10 99\n6203 12 00                                                    6210 20 00\n6203 19 10                                                    6210 30 00\n6203 19 30                                                    6210 40 00\n6203 19 90                                                    6210 50 00\n6203 21 00\nTrainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen;\n6203 22 10\nandere Bekleidung\n6203 22 80\n6203 23 10                                                    6211 11 00\n6203 23 80                                                    6211 12 00\n6203 29 11                                                    6211 20 00\n6203 29 18                                                    6211 31 00\n6203 29 90                                                    6211 32 10\n6203 31 00                                                    6211 32 31\n6203 32 10                                                    6211 32 41\n6203 32 90                                                    6211 32 42\n6203 33 10                                                    6211 32 90\n6203 33 90                                                    6211 33 10\n6203 39 11                                                    6211 33 31\n6203 39 19                                                    6211 33 41\n6203 39 90                                                    6211 33 42\n6211 33 90\nAnzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen          6211 39 00\n6204 11 00                                                    6211 41 00\n6204 12 00                                                    6211 42 10\n6204 13 00                                                    6211 42 31\n6204 19 10                                                    6211 42 41\n6204 19 90                                                    6211 42 42\n6204 21 00                                                    6211 42 90\n6204 22 10                                                    6211 43 10\n6204 22 80                                                    6211 43 31\n6204 23 10                                                    6211 43 41\n6204 23 80                                                    6211 43 42\n6204 29 11                                                    6211 43 90\n6204 29 18                                                    6211 49 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                               495\nK N - C o d e 96                                                     K N - C o d e 96\nBettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und                    6302 91 90\nKüchenwäsche                                                            6302 92 00\n6302 10 10                                                           6302 93 10\n6302 10 90                                                           6302 93 90\n6302 21 00                                                           6302 99 00\n6302 22 10\nGardinen, Vorhänge und Innenrollos\n6302 22 90\n6302 29 10                                                           6303 11 00\n6302 29 90                                                           6303 12 00\n6302 31 10                                                           6303 19 00\n6302 31 90                                                           6303 91 00\n6302 32 10                                                           6303 92 10\n6302 32 90                                                           6303 92 90\n6302 39 10                                                           6303 99 10\n6302 39 30                                                           6303 99 90\n6302 39 90\n6302 40 00                                                        Andere Waren zur Innenausstattung\n6302 51 10                                                           6304 11 00\n6302 51 90                                                           6304 19 10\n6302 52 00                                                           6304 19 30\n6302 53 10                                                           6304 19 90\n6302 53 90                                                           6304 91 00\n6302 59 00                                                           6304 92 00\n6302 60 00                                                           6304 93 00\n6302 91 10                                                           6304 99 00\nG e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (2)\nK N - C o d e 96                                                     K N - C o d e 96\nWasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle                        Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen\noder Stahl\n2804 69 00\n7204 50 90\nEdelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische\nVerbindungen der Edelmetalle                                         Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder ande-\nren Rohformen\n2843 10 90\n2843 30 00                                                           7206 10 00\n2843 90 90                                                           7206 90 00\nAmine mit Sauerstofffunktionen                                       Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n2922 41 00                                                           7207 11 11\n7207 11 14\nRoheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen             7207 11 16\nRohformen                                                               7207 12 10\n7207 19 11\n7201 10 11\n7207 19 14\n7201 10 19\n7207 19 16\n7201 10 30\n7207 19 31\n7201 20 00\n7207 20 11\n7201 50 90\n7207 20 15\n7207 20 17\nFerrolegierungen\n7207 20 32\n7202 11 20                                                           7207 20 51\n7202 11 80                                                           7207 20 55\n7202 19 00                                                           7207 20 57\n7202 21 10                                                           7207 20 71\n7202 21 90\n7202 29 00                                                        Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7202 30 00                                                           7208 10 00\n7202 41 10                                                           7208 25 00\n7202 41 91                                                           7208 26 00\n7202 41 99                                                           7208 27 00\n7202 49 10                                                           7208 36 00\n7202 49 50                                                           7208 37 10\n7202 49 90                                                           7208 37 90\n7208 38 10\nDurch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeug-\n7208 38 90\nnisse\n7208 39 10\n7203 90 00                                                           7208 39 90","496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\n7208 40 10                                                      7212 60 11\n7208 40 90                                                      7212 60 91\n7208 51 10\n7208 51 30                                                   Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7208 51 50                                                      7213 10 00\n7208 51 91                                                      7213 20 00\n7208 51 99                                                      7213 91 10\n7208 52 10                                                      7213 91 20\n7208 52 91                                                      7213 91 41\n7208 52 99                                                      7213 91 49\n7208 53 10                                                      7213 91 70\n7208 53 90                                                      7213 91 90\n7208 54 10                                                      7213 99 10\n7208 54 90                                                      7213 99 90\n7208 90 10\nStabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7214 20 00\n7209 15 00\n7214 30 00\n7209 16 10\n7214 91 10\n7209 16 90\n7214 91 90\n7209 17 10\n7214 99 10\n7209 17 90\n7214 99 31\n7209 18 10\n7214 99 39\n7209 18 91\n7214 99 50\n7209 18 99\n7214 99 61\n7209 25 00\n7214 99 69\n7209 26 10\n7214 99 80\n7209 26 90\n7214 99 90\n7209 27 10\n7209 27 90                                                   Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7209 28 10\n7209 28 90                                                      7215 90 10\n7209 90 10\nProfile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl    7216 10 00\n7210 11 10                                                      7216 21 00\n7210 12 11                                                      7216 22 00\n7210 12 19                                                      7216 31 11\n7210 20 10                                                      7216 31 19\n7210 30 10                                                      7216 31 91\n7210 41 10                                                      7216 31 99\n7210 49 10                                                      7216 32 11\n7210 50 10                                                      7216 32 19\n7210 61 10                                                      7216 32 91\n7210 69 10                                                      7216 32 99\n7210 70 31                                                      7216 33 10\n7210 70 39                                                      7216 33 90\n7210 90 31                                                      7216 40 10\n7210 90 33                                                      7216 40 90\n7210 90 38                                                      7216 50 10\n7216 50 91\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl    7216 50 99\n7211 13 00                                                      7216 99 10\n7211 14 10\nNicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7211 14 90\nformen\n7211 19 20\n7211 19 90                                                      7218 10 00\n7211 23 10                                                      7218 91 11\n7211 23 51                                                      7218 91 19\n7211 29 20                                                      7218 99 11\n7211 90 11                                                      7218 99 20\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl\n7212 10 10                                                      7219 11 00\n7212 10 91                                                      7219 12 10\n7212 20 11                                                      7219 12 90\n7212 30 11                                                      7219 13 10\n7212 40 10                                                      7219 13 90\n7212 40 91                                                      7219 14 10\n7212 50 31                                                      7219 14 90\n7212 50 51                                                      7219 21 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                   497\nK N - C o d e 96                                                 K N - C o d e 96\n7219 21 90                                                      7226 91 90\n7219 22 10                                                      7226 92 10\n7219 22 90                                                      7226 93 20\n7219 23 00                                                      7226 94 20\n7219 24 00                                                      7226 99 20\n7219 31 00\n7219 32 10                                                    Walzdraht aus anderem legierten Stahl\n7219 32 90                                                      7227 10 00\n7219 33 10                                                      7227 20 00\n7219 33 90                                                      7227 90 10\n7219 34 10                                                      7227 90 50\n7219 34 90                                                      7227 90 95\n7219 35 10\n7219 35 90                                                    Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl\n7219 90 10                                                      7228 10 10\n7228 10 30\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl                7228 20 11\n7220 11 00                                                      7228 20 19\n7220 12 00                                                      7228 20 30\n7220 20 10                                                      7228 30 20\n7220 90 11                                                      7228 30 41\n7220 90 31                                                      7228 30 49\n7228 30 61\nWalzdraht aus nicht rostendem Stahl                                7228 30 69\n7221 00 10                                                      7228 30 70\n7221 00 90                                                      7228 30 89\n7228 60 10\nStabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl                   7228 70 10\n7228 70 31\n7222 11 11                                                      7228 80 10\n7222 11 19                                                      7228 80 90\n7222 11 21\n7222 11 29                                                    Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl\n7222 11 91\n7301 10 00\n7222 11 99\n7222 19 10                                                    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl\n7222 19 90\n7222 30 10                                                      7302 10 31\n7222 40 10                                                      7302 10 39\n7222 40 30                                                      7302 10 90\n7302 20 00\nAnderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-   7302 40 10\nformen                                                             7302 90 10\n7224 10 00                                                    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen\n7224 90 01\n7303 00 10\n7224 90 05\n7303 00 90\n7224 90 08\n7224 90 15                                                    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungs-\n7224 90 31                                                    stücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl\n7224 90 39\n7307 11 10\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl              7307 11 90\n7307 19 10\n7225 11 00                                                      7307 19 90\n7225 19 10                                                      7307 21 00\n7225 19 90                                                      7307 22 10\n7225 20 20                                                      7307 22 90\n7225 30 00                                                      7307 23 10\n7225 40 20                                                      7307 23 90\n7225 40 50                                                      7307 29 10\n7225 40 80                                                      7307 29 30\n7225 50 00                                                      7307 29 90\n7225 91 10                                                      7307 91 00\n7225 92 10                                                      7307 92 10\n7225 99 10                                                      7307 92 90\n7307 93 11\nFlachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl\n7307 93 19\n7226 11 10                                                      7307 93 91\n7226 19 10                                                      7307 93 99\n7226 19 30                                                      7307 99 10\n7226 20 20                                                      7307 99 30\n7226 91 10                                                      7307 99 90","498                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                                  K N - C o d e 96\nSammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus         7318 15 69\nEisen oder Stahl                                                    7318 15 70\n7318 15 81\n7309 00 10\n7318 15 89\n7309 00 30\n7318 15 90\n7309 00 51\n7318 16 10\n7309 00 59\n7318 16 30\n7309 00 90\n7318 16 50\nSammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnli-          7318 16 91\nche Behälter, aus Eisen oder Stahl                                  7318 16 99\n7310 10 00                                                       7318 19 00\n7310 21 10                                                       7318 21 00\n7310 21 91                                                       7318 22 00\n7310 21 99                                                       7318 23 00\n7310 29 10                                                       7318 24 00\n7310 29 90                                                       7318 29 00\nNähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel\nBehälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte\nGase                                                                7319 10 00\n7319 20 00\n7311 00 10\n7319 30 00\n7311 00 91\n7319 90 00\n7311 00 99\nFedern und Federblätter, aus Eisen oder Stahl\nLitzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen\noder Stahl                                                          7320 10 11\n7320 10 19\n7312 10 30\n7320 10 90\n7312 10 51\n7320 20 20\n7312 10 59\n7320 20 81\n7312 10 71\n7320 20 85\n7312 10 75\n7320 20 89\n7312 10 79                                                       7320 90 10\n7312 10 82                                                       7320 90 30\n7312 10 84                                                       7320 90 90\n7312 10 86\n7312 10 88                                                     Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde\n7312 10 99\n7321 11 10\n7312 90 90\n7321 11 90\nStacheldraht aus Eisen oder Stahl                                   7321 12 00\n7321 13 00\n7313 00 00                                                       7321 81 10\n7321 81 90\nKetten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl                        7321 82 10\n7315 11 10                                                       7321 82 90\n7315 11 90                                                       7321 83 00\n7315 12 00                                                       7321 90 00\n7315 19 00\n7315 20 00                                                     Heizkörper für Zentralheizungen\n7315 81 00                                                       7322 11 00\n7315 82 10                                                       7322 19 00\n7315 82 90                                                       7322 90 90\n7315 89 00\n7315 90 00                                                     Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus\nEisen oder Stahl\nSchrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraub-            7323 10 00\nhaken                                                               7323 91 00\n7318 11 00                                                       7323 92 00\n7318 12 10                                                       7323 93 10\n7318 12 90                                                       7323 93 90\n7318 13 00                                                       7323 94 10\n7318 14 10                                                       7323 94 90\n7318 14 91                                                       7323 99 10\n7318 14 99                                                       7323 99 91\n7318 15 10                                                       7323 99 99\n7318 15 20\n7318 15 30                                                     Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus\n7318 15 41                                                     Eisen oder Stahl\n7318 15 49                                                       7324 10 90\n7318 15 51                                                       7324 21 00\n7318 15 59                                                       7324 29 00\n7318 15 61                                                       7324 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002             499\nK N - C o d e 96                                            K N - C o d e 96\nAndere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen                    7326 90 93\n7325 10 20                                                   7326 90 95\n7325 10 50                                                   7326 90 97\n7325 10 91\nZink in Rohform\n7325 10 99\n7325 91 00                                                   7901 11 00\n7325 99 10                                                   7901 12 10\n7325 99 91                                                   7901 12 30\n7325 99 99                                                   7901 12 90\n7901 20 00\nAndere Waren aus Eisen oder Stahl\n7326 11 00                                                Staub, Pulver und Flitter, aus Zink\n7326 19 10                                                   7903 10 00\n7326 19 90                                                   7903 90 00\n7326 20 30\n7326 20 50                                                Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen,\neinschließlich Fahrer\n7326 20 90\n7326 90 10                                                   8702 10 11\n7326 90 30                                                   8702 10 19\n7326 90 40                                                   8702 90 11\n7326 90 50                                                   8702 90 19\n7326 90 60\nLastkraftwagen\n7326 90 70\n7326 90 80                                                   8704 21 31\n7326 90 91                                                   8704 21 39","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang XIII des Protokolls Nr. 1\nErzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 keine Anwendung findet\nG e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (1)\nKN- Code 96                                                                 KN- Code 96\nPersonenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personen-                   Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis\nbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge                                          8705\n8703 10 10                                                                  8708 10 10\n8703 10 90                                                                  8708 10 90\n8703 21 10                                                                  8708 21 10\n8703 21 90                                                                  8708 21 90\n8703 22 11                                                                  8708 29 10\n8703 22 19                                                                  8708 29 90\n8703 22 90                                                                  8708 31 10\n8703 23 11                                                                  8708 31 91\n8703 23 19                                                                  8708 31 99\n8703 23 90                                                                  8708 39 10\n8703 24 10                                                                  8708 39 90\n8703 24 90                                                                  8708 40 10\n8703 31 10                                                                  8708 40 90\n8703 31 90                                                                  8708 50 10\n8703 32 11                                                                  8708 50 90\n8703 32 19                                                                  8708 60 10\n8703 32 90                                                                  8708 60 91\n8703 33 11                                                                  8708 60 99\n8703 33 19                                                                  8708 70 10\n8703 33 90                                                                  8708 70 50\n8703 90 10                                                                  8708 70 91\n8703 90 90                                                                  8708 70 99\n8708 80 10\nFahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705,                 8708 80 90\nmit Motor                                                                     8708 91 10\n8708 91 90\n8706 00 11                                                                  8708 92 10\n8706 00 19                                                                  8708 92 90\n8706 00 91                                                                  8708 93 10\n8706 00 99                                                                  8708 93 90\n8708 94 10\nKarosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge\n8708 94 90\nder Positionen 8701 bis 8705\n8708 99 10\n8707 10 10                                                                  8708 99 30\n8707 10 90                                                                  8708 99 50\n8707 90 10                                                                  8708 99 92\n8707 90 90                                                                  8708 99 98\nG e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (2)\nKN- Code 96                                                                 KN- Code 96\nAluminium in Rohform                                                        Pulver und Flitter, aus Aluminium\n7601 10 00                                                                  7603 10 00\n7601 20 10                                                                  7603 20 00\n7601 20 91                                                                  8702 90 11\n7601 20 99                                                                  8702 90 19\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (1)\nKN- Code 96                                                                 KN- Code 96\nPferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend                                  0401 20 11\n0101 20 10                                                                  0401 20 19\n0401 20 91\nMilch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker                   0401 20 99\noder anderen Süßmitteln                                                       0401 30 11\n0401 10 10                                                                  0401 30 19\n0401 10 90                                                                  0401 30 31","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                       501\nK N - C o d e 96                                                  K N - C o d e 96\n0401 30 39                                                       0512 90 50\n0401 30 91                                                       0512 90 60\n0401 30 99                                                       0512 90 70\n0812 90 95\nButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir\n0403 10 11                                                     Früchte, getrocknet\n0403 10 13                                                       0813 40 10\n0403 10 19                                                       0513 50 15\n0403 10 31                                                       0513 50 19\n0403 10 33\n0513 50 39\n0403 10 39\n0813 50 91\n0813 50 99\nKartoffeln, frisch oder gekühlt\n0701 90 51                                                     Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder\nsonst zerkleinert\nHülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt                  0904 20 10\n0708 10 20\n0708 10 95                                                     Sojaöl und seine Fraktionen\n1507 10 10\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n1507 10 90\n0709 51 90                                                       1507 90 10\n0709 60 10                                                       1507 90 90\nGemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren               Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren\n0710 80 95                                                     Fraktionen\n1512 11 10\nGemüse, vorläufig haltbar gemacht                                   1512 11 91\n0711 10 00                                                       1512 11 99\n0711 30 00                                                       1512 19 10\n0711 90 60                                                       1512 19 91\n0711 90 70                                                       1512 19 99\n1512 21 10\nDatteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mango-             1512 21 90\nfrüchte und Mangostanfrüchte                                        1512 29 10\n1512 29 90\n0804 20 90\n0804 30 00\n0804 40 20                                                     Rüböl (Raps- und Rübenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen\n0804 40 90                                                       1514 10 10\n0804 40 95                                                       1514 10 90\n1514 90 10\nWeintrauben, frisch oder getrocknet                                 1514 90 90\n0806 10 293)12)\n0806 20 11                                                     Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer\n0806 20 12                                                     Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n0806 20 18\n2008 19 59\nMelonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte\nFruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n0807 11 00\n0807 19 00                                                       2009 20 99\n2009 40 99\n2009 80 99\nAprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen\nund Nektarinen)\nTabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\n0809 30 115)12)\n0809 30 516)12)                                                  2401 10 10\n2401 10 20\nAndere Früchte, frisch                                              2401 10 41\n2401 10 49\n0810 90 40\n2401 10 60\n0810 90 85\n2401 20 10\n2401 20 20\nFrüchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht                        2401 20 41\n0812 10 00                                                       2401 20 60\n0812 20 00                                                       2401 20 70","502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (2)\nKN- Code 96                                                                KN- Code 96\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen                                         0710 80 69\n0710 80 70\n0603 10 55\n0603 10 61                                                                  0710 80 80\n0603 10 6911)                                                               0710 80 85\n0710 90 00\nSpeisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und\nandere Gemüse der Allium-Arten                                             Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0703 10 11                                                                  0711 20 10\n0703 10 19                                                                  0711 40 00\n0703 10 90                                                                  0711 90 40\n0703 90 00                                                                  0711 90 90\nKohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche               Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,\ngenießbare Kohlarten der Gattung Brassica                                  als Pulver oder sonst zerkleinert\n0704 10 05                                                                  0712 20 00\n0704 10 10                                                                  0712 30 00\n0704 10 80                                                                  0712 90 30\n0704 20 00                                                                  0712 90 50\n0704 90 10                                                                  0712 90 90\n0704 90 90\nManiok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süß-\nSalate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)                     kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen\n0705 11 05                                                                  0714 90 11\n0705 11 10                                                                  0714 90 19\n0705 11 80\n0705 19 00                                                               Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne\n0705 21 00                                                               Schalen oder enthäutet\n0705 29 00                                                                  0802 11 90\n0802 21 00\nKarotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,\n0802 22 00\nSchwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genieß-\n0802 40 00\nbare Wurzeln\n0706 10 00                                                               Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet\n0706 90 05                                                                  0803 00 11\n0706 90 11                                                                  0803 00 90\n0706 90 17\n0706 90 30                                                               Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mango-\n0706 90 90                                                               früchte und Mangostanfrüchte\nHülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt                            0804 20 10\n0708 10 90                                                               Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0708 20 20\n0708 20 90                                                                  0805 20 211)12)\n0708 20 95                                                                  0805 20 231)12)\n0708 90 00                                                                  0805 20 251)12)\n0805 20 271)12)\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt                                           0805 20 291)12)\n0805 30 90\n0709 10 3012)\n0805 90 00\n0709 30 00\n0709 40 00                                                               Weintrauben, frisch oder getrocknet\n0709 51 10\n0709 51 50                                                                  0806 10 95\n0709 70 00                                                                  0806 10 97\n0709 90 10\nÄpfel, Birnen und Quitten, frisch\n0709 90 20\n0709 90 40                                                                  0808 10 1012)\n0709 90 50                                                                  0808 2012)\n0709 90 90                                                                  0808 20 90\nGemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren                        Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen\nund Nektarinen)\n0710 10 00\n0710 21 00                                                                  0809 10 1012)\n0710 22 00                                                                  0809 10 5012)\n0710 29 00                                                                  0809 20 1912)\n0710 30 00                                                                  0809 20 2912)\n0710 80 10                                                                  0809 30 1112)\n0710 80 51                                                                  0809 30 1912)\n0710 80 61                                                                  0809 30 5112)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           503\nK N - C o d e 96                                                  K N - C o d e 96\n0809 30 5912)                                                      1602 90 31\n0809 40 4012)                                                      1602 90 72\n1602 90 76\nAndere Früchte, frisch\nGemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,\n0810 10 05\nmit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n0810 20 90\n0810 30 10                                                         2001 10 00\n0810 30 30                                                         2001 20 00\n0810 30 90                                                         2001 90 50\n0810 40 90                                                         2001 90 65\n0810 50 00                                                         2001 90 96\nFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht              Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n0811 20 11                                                         2003 10 20\n0811 20 31                                                         2003 10 30\n0811 20 39                                                         2003 10 80\n0811 20 59                                                         2003 20 00\n0811 90 11\n0811 90 19                                                      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n0811 90 39                                                         2004 10 10\n0811 90 75                                                         2004 10 99\n0811 90 80                                                         2004 90 50\n0811 90 95                                                         2004 90 91\n2004 90 98\nFrüchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht\n0812 90 10                                                      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n0812 90 20                                                         2005 10 00\n2005 20 20\nFrüchte, getrocknet                                                  2005 20 80\n0813 20 00                                                         2005 40 00\n2005 51 00\nWeizen und Mengkorn                                                  2005 59 00\n1001 90 10\nGemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzen-\nBuchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Ka-            teile\nnariensaat; anderes Getreide                                         2006 00 31\n1008 10 00                                                         2006 00 35\n1008 20 00                                                         2006 00 38\n1008 90 90                                                         2006 00 99\nMehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\npasten\n1105 10 00\n2007 10 91\n1105 20 00\n2007 99 93\nMehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n1106 10 00\n2008 11 94\n1106 30 10\n2008 11 98\n1106 30 90\n2008 19 19\nFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeres-       2008 19 95\nsäugetieren                                                          2008 19 99\n2008 20 51\n1504 30 11                                                         2008 20 59\n2008 20 71\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet\n2008 20 79\noder haltbar gemacht\n2008 20 91\n1602 20 11                                                         2008 20 99\n1602 20 19                                                         2008 30 11\n1602 31 11                                                         2008 30 39\n1602 31 19                                                         2008 30 51\n1602 31 30                                                         2008 30 59\n1602 31 90                                                         2008 40 11\n1602 32 19                                                         2008 40 21\n1602 32 30                                                         2008 40 29\n1602 32 90                                                         2008 40 39\n1602 39 29                                                         2008 60 11\n1602 39 40                                                         2008 60 31\n1602 39 80                                                         2008 60 39\n1602 41 90                                                         2008 60 59\n1602 42 90                                                         2008 60 69","504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                                           K N - C o d e 96\n2008 60 79                                                                  2009 30 39\n2008 60 99                                                                  2009 30 51\n2008 70 11                                                                  2009 30 55\n2008 70 31                                                                  2009 30 91\n2008 70 39                                                                  2009 30 95\n2008 70 59                                                                  2009 30 99\n2008 80 11                                                                  2009 40 19\n2008 80 31                                                                  2009 40 91\n2008 80 39                                                                  2009 80 19\n2008 80 50                                                                  2009 80 50\n2008 80 70                                                                  2009 80 61\n2008 80 91                                                                  2009 80 63\n2008 80 99                                                                  2009 80 73\n2008 99 23                                                                  2009 80 79\n2008 99 25                                                                  2009 80 83\n2008 99 26                                                                  2009 80 84\n2008 99 28                                                                  2009 80 86\n2008 99 36                                                                  2009 80 97\n2008 99 45                                                                  2009 90 19\n2008 99 46                                                                  2009 90 29\n2008 99 49                                                                  2009 90 39\n2008 99 53                                                                  2009 90 41\n2008 99 55                                                                  2009 90 51\n2008 99 61                                                                  2009 90 59\n2008 99 62                                                                  2009 90 73\n2008 99 68                                                                  2009 90 79\n2008 99 72                                                                  2009 90 92\n2008 99 74                                                                  2009 90 94\n2008 99 79                                                                  2009 90 95\n2008 99 99                                                                  2009 90 96\n2009 90 97\nFruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)                                      2009 90 98\n2009 11 19                                                               Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)\n2009 11 91\n2206 00 10\n2009 19 19\n2009 19 91                                                               Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh\n2009 19 99\n2009 20 19                                                                  2307 00 19\n2009 20 91\n2009 30 19                                                               Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle\n2009 30 31                                                                  2308 90 19\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (3)\nKN- Code 96                                                                KN- Code 96\nSchweine, lebend                                                             0105 99 20\n0103 91 10                                                                 0105 99 30\n0103 92 11                                                                 0105 99 50\n0103 92 19\nFleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren\nSchafe und Ziegen, lebend\n0203 11 10\n0104 10 30                                                                 0203 12 11\n0104 10 80                                                                 0203 12 19\n0104 20 90                                                                 0203 19 11\n0203 19 13\nHausgeflügel, lebend                                                         0203 19 15\n0105 11 11                                                                 0203 19 55\n0105 11 19                                                                 0203 19 59\n0105 11 91                                                                 0203 21 10\n0105 11 99                                                                 0203 22 11\n0105 12 00                                                                 0203 22 19\n0105 19 20                                                                 0203 29 11\n0105 19 90                                                                 0203 29 13\n0105 92 00                                                                 0203 29 15\n0105 93 00                                                                 0203 29 55\n0105 99 10                                                                 0203 29 59","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                     505\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\nFleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren    0207 27 70\n0204 10 00                                                      0207 27 80\n0204 21 00                                                      0207 27 99\n0204 22 10                                                      0207 32 11\n0204 22 30                                                      0207 32 15\n0204 22 50                                                      0207 32 19\n0204 22 90                                                      0207 32 51\n0204 23 00                                                      0207 32 59\n0204 30 00                                                      0207 32 90\n0204 41 00                                                      0207 33 11\n0204 42 10                                                      0207 33 19\n0204 42 30                                                      0207 33 51\n0204 42 50                                                      0207 33 59\n0204 42 90                                                      0207 33 90\n0204 43 10                                                      0207 35 11\n0204 43 90                                                      0207 35 15\n0204 50 11                                                      0207 35 21\n0204 50 13                                                      0207 35 23\n0204 50 15                                                      0207 35 25\n0204 50 19                                                      0207 35 31\n0204 50 31                                                      0207 35 41\n0204 50 39                                                      0207 35 51\n0204 50 51                                                      0207 35 53\n0204 50 53                                                      0207 35 61\n0204 50 55                                                      0207 35 63\n0204 50 59                                                      0207 35 71\n0204 50 71                                                      0207 35 79\n0204 50 79                                                      0207 35 99\n0207 36 11\nFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                   0207 36 15\n0207 36 21\n0207 11 10\n0207 36 23\n0207 11 30\n0207 36 25\n0207 11 90\n0207 36 31\n0207 12 10\n0207 36 41\n0207 12 90\n0207 36 51\n0207 13 10\n0207 36 53\n0207 13 20\n0207 36 61\n0207 13 30\n0207 36 63\n0207 13 40\n0207 36 71\n0207 13 50\n0207 36 79\n0207 13 60\n0207 36 90\n0207 13 70\n0207 13 99                                                   Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügel-\n0207 14 10                                                   fett\n0207 14 20\n0207 14 30                                                      0209 00 11\n0207 14 40                                                      0209 00 19\n0207 14 50                                                      0209 00 30\n0207 14 60                                                      0209 00 90\n0207 14 70\nFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in\n0207 14 99\nSalzlake, getrocknet oder geräuchert\n0207 24 10\n0207 24 90                                                      0210 11 11\n0207 25 10                                                      0210 11 19\n0207 25 90                                                      0210 11 31\n0207 26 10                                                      0210 11 39\n0207 26 20                                                      0210 11 90\n0207 26 30                                                      0210 12 11\n0207 26 40                                                      0210 12 19\n0207 26 50                                                      0210 12 90\n0207 26 60                                                      0210 19 10\n0207 26 70                                                      0210 19 20\n0207 26 80                                                      0210 19 30\n0207 26 99                                                      0210 19 40\n0207 27 10                                                      0210 19 51\n0207 27 20                                                      0210 19 59\n0207 27 30                                                      0210 19 60\n0207 27 40                                                      0210 19 70\n0207 27 50                                                      0210 19 81\n0207 27 60                                                      0210 19 89","506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                              K N - C o d e 96\n0210 19 90                                                  Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch\n0210 90 11                                                     0408 11 80\n0210 90 19                                                     0408 19 81\n0210 90 21                                                     0408 19 89\n0210 90 29                                                     0408 91 80\n0210 90 31                                                     0408 99 80\n0210 90 39\nNatürlicher Honig\nMilch und Rahm, eingedickt\n0409 00 00\n0402 91 11\n0402 91 19                                                  Tomaten, frisch oder gekühlt\n0402 91 31\n0702 00 1512)\n0402 91 39\n0702 00 2012)\n0402 91 51\n0702 00 2512)\n0402 91 59\n0702 00 3012)\n0402 91 91\n0702 00 3512)\n0402 91 99\n0702 00 4012)\n0402 99 11\n0702 00 4512)\n0402 99 19\n0702 00 5012)\n0402 99 31\n0402 99 39                                                  Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt\n0402 99 91                                                     0707 00 1012)\n0402 99 99                                                     0707 00 1512)\nButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir         0707 00 2012)\n0707 00 2512)\n0403 90 51                                                     0707 00 3012)\n0403 90 53                                                     0707 00 3512)\n0403 90 59                                                     0707 00 4012)\n0403 90 61                                                     0707 00 90\n0403 90 63\n0403 90 69                                                  Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\nMolke, auch eingedickt                                           0709 10 1012)\n0709 10 2012)\n0404 10 48                                                     0709 20 00\n0404 10 52                                                     0709 90 39\n0404 10 54                                                     0709 90 7512)\n0404 10 56                                                     0709 90 7712)\n0404 10 58                                                     0709 90 7912)\n0404 10 62\n0404 10 72                                                  Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0404 10 74                                                     0711 20 90\n0404 10 76\n0404 10 78                                                  Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,\n0404 10 82                                                  als Pulver oder sonst zerkleinert\n0404 10 84                                                     0712 90 19\nKäse und Quark/Topfen                                         Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkar-\n0406 10 2011)                                               toffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen\n0406 10 8011)                                                  0714 10 10\n0406 20 9011)                                                  0714 10 91\n0406 30 1011)                                                  0714 10 99\n0406 30 3111)                                                  0714 20 90\n0406 30 3911)\n0406 30 9011)                                               Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0406 40 9011)\n0805 10 372)12)\n0406 90 0111)                                                  0805 10 382)12)\n0406 90 2111)                                                  0805 10 392)12)\n0406 90 5011)                                                  0805 10 422)12)\n0406 90 6911)                                                  0805 10 462)12)\n0406 90 7811)                                                  0805 10 82\n0406 90 8611)                                                  0805 10 84\n0406 90 8711)                                                  0805 10 86\n0406 90 8811)                                                  0805 20 1112)\n0406 90 9311)                                                  0805 20 1312)\n0406 90 9911)                                                  0805 20 1512)\n0805 20 1712)\nVogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht\n0805 20 1912)\n0407 00 11                                                     0805 20 2110)12)\n0407 00 19                                                     0805 20 2310)12)\n0407 00 30                                                     0805 20 2510)12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                      507\nK N - C o d e 96                                                  K N - C o d e 96\n0805 20 2710)12)                                               Mehl von Weizen oder Mengkorn\n0805 20 2910)12)                                                 1101 00 11\n0805 20 3112)                                                    1101 00 15\n0805 20 3312)                                                    1101 00 90\n0805 20 3512)\n0805 20 3712)                                                  Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n0805 20 3912)\n1102 10 00\nWeintrauben, frisch oder getrocknet                                 1102 90 10\n1102 90 30\n0806 10 2112)                                                    1102 90 90\n0806 10 294)12)\n0806 10 3012)                                                  Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide\n0806 10 5012)\n1103 11 10\n0806 10 6112)\n1103 11 90\n0806 10 6912)\n1103 12 00\n0806 10 93\n1103 19 10\nAprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen   1103 19 30\nund Nektarinen)                                                     1103 19 90\n1103 21 00\n0809 10 2012)                                                    1103 29 10\n0809 10 3012)                                                    1103 29 20\n0809 10 4012)                                                    1103 29 30\n0809 20 1112)                                                    1103 29 90\n0809 20 2112)\n0809 20 3112)                                                  Getreidekörner, anders bearbeitet\n0809 20 3912)                                                    1104 11 10\n0809 20 4112)                                                    1104 11 90\n0809 20 4912)                                                    1104 12 10\n0809 20 5112)                                                    1104 12 90\n0809 20 5912)                                                    1104 19 10\n0809 20 6112)                                                    1104 19 30\n0809 20 6912)                                                    1104 19 99\n0809 20 7112)                                                    1104 21 10\n0809 20 7912)                                                    1104 21 30\n0809 30 2112)                                                    1104 21 50\n0809 30 2912)                                                    1104 21 90\n0809 30 3112)                                                    1104 21 99\n0809 30 3912)                                                    1104 22 20\n0809 30 4112)                                                    1104 22 30\n0809 30 4912)                                                    1104 22 50\n0809 40 2012)                                                    1104 22 90\n0809 40 3012)                                                    1104 22 92\n1104 22 99\nAndere Früchte, frisch\n1104 29 11\n0810 10 10                                                       1104 29 15\n0810 10 80                                                       1104 29 19\n0810 20 10                                                       1104 29 31\n1104 29 35\nFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht                1104 29 39\n0811 10 11                                                       1104 29 51\n0811 10 19                                                       1104 29 55\n1104 29 59\nWeizen und Mengkorn                                                 1104 29 81\n1104 29 85\n1001 10 00\n1104 29 89\n1001 90 91\n1104 30 10\n1001 90 99\nMehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten\nRoggen\n1106 20 10\n1002 00 00\n1106 20 90\nGerste                                                            Malz, auch geröstet\n1003 00 10                                                       1107 10 11\n1003 00 90                                                       1107 10 19\n1107 10 91\nHafer\n1107 10 99\n1004 00 00                                                       1107 20 00\nBuchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kana-          Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr\nriensaat; anderes Getreide\n1212 91 20\n1008 90 10                                                       1212 91 80","508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\nSchweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett   2008 30 91\n2008 30 99\n1501 00 19\n2008 40 19\nOlivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert                   2008 40 31\n2008 50 11\n1509 10 10                                                     2008 50 19\n1509 10 90                                                     2008 50 31\n1509 90 00                                                     2008 50 39\n2008 50 51\nAndere Öle und ihre Fraktionen\n2008 50 59\n1510 00 10                                                     2008 60 19\n1510 00 90                                                     2008 60 51\n2008 60 61\nDegras                                                           2008 60 71\n1522 00 31                                                     2008 60 91\n1522 00 39                                                     2008 70 19\n2008 70 51\nWürste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtneben-     2008 80 19\nerzeugnissen oder Blut                                           2008 92 16\n2008 92 18\n1601 00 91\n2008 99 21\n1601 00 99\n2008 99 32\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet   2008 99 33\noder haltbar gemacht                                             2008 99 34\n2008 99 37\n1602 10 00                                                     2008 99 43\n1602 20 90\n1602 32 11                                                   Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n1602 39 21\n2009 11 11\n1602 41 10\n2009 19 11\n1602 42 10\n2009 20 11\n1602 49 11\n2009 30 11\n1602 49 13\n2009 30 59\n1602 49 15\n2009 40 11\n1602 49 19\n2009 50 10\n1602 49 30\n2009 50 90\n1602 49 50\n2009 80 11\n1602 49 90\n2009 80 32\n1602 50 31\n2009 80 33\n1602 50 39\n2009 80 35\n1602 50 80\n2009 90 11\n1602 90 10                                                     2009 90 21\n1602 90 41                                                     2009 90 31\n1602 90 51\n1602 90 69                                                   Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch\n1602 90 74                                                   inbegriffen\n1602 90 78\n1602 90 98                                                     2106 90 51\nWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol an-\nAndere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,\ngereicherter Wein\nGlucose und Fructose\n2204 10 1911)\n1702 11 00\n2204 10 9911)\n1702 19 00\n2204 21 10\nTeigwaren, auch gekocht oder gefüllt                             2204 21 81\n2204 21 82\n1902 20 30                                                     2204 21 98\n2204 21 99\nKonfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\n2204 29 10\npasten\n2204 29 58\n2007 10 99                                                     2204 29 75\n2007 91 90                                                     2204 29 98\n2007 99 91                                                     2204 29 99\n2007 99 98                                                     2204 30 10\n2204 30 9211)\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile               2204 30 9411)\n2008 20 11                                                     2204 30 9611)\n2008 20 31                                                     2204 30 9811)\n2008 30 19\n2008 30 31                                                   Ethylalkohol, unvergällt\n2008 30 79                                                     2208 20 40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                509\nK N - C o d e 96                                                           K N - C o d e 96\nKleie und andere Rückstände                                                  2309 10 53\n2302 30 10                                                                2309 10 59\n2302 30 90                                                                2309 10 70\n2302 40 10                                                                2309 90 33\n2302 40 90                                                                2309 90 35\n2309 90 39\nÖlkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung                       2309 90 43\npflanzlicher Fette oder Öle                                                  2309 90 49\n2309 90 51\n2306 90 19                                                                2309 90 53\n2309 90 59\nZubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 90 70\n2309 10 13\nAlbumine\n2309 10 15\n2309 10 19                                                                3502 11 90\n2309 10 33                                                                3502 19 90\n2309 10 39                                                                3502 20 91\n2309 10 51                                                                3502 20 99\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (4)\nK N - C o d e 96                                                           K N - C o d e 96\nButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir                     1704 90 61\n1704 90 65\n0403 10 51\n1704 90 71\n0403 10 53\n1704 90 75\n0403 10 59\n1704 90 81\n0403 10 91\n1704 90 99\n0403 10 93\n0403 10 99                                                              Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n0403 90 71\n0403 90 73                                                                1806 10 15\n0403 90 79                                                                1806 10 20\n0403 90 91                                                                1806 10 30\n0403 90 93                                                                1806 10 90\n0403 90 99                                                                1806 20 10\n1806 20 30\nButter und andere Fettstoffe aus der Milch                                   1806 20 50\n1806 20 70\n0405 20 10\n1806 20 80\n0405 20 30\n1806 20 95\nPflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und               1806 31 00\nPektate                                                                      1806 32 10\n1806 32 90\n1302 20 10                                                                1806 90 11\n1302 20 90                                                                1806 90 19\n1806 90 31\nMargarine                                                                    1806 90 39\n1517 10 10                                                                1806 90 50\n1517 90 10                                                                1806 90 60\n1806 90 70\nAndere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,               1806 90 90\nGlucose und Fructose\nMalzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke\n1702 50 00\noder Malzextrakt\n1702 90 10\n1901 10 00\nZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schoko-                  1901 20 00\nlade)                                                                        1901 90 11\n1704 10 11                                                                1901 90 19\n1704 10 19                                                                1901 90 99\n1704 10 91\nTeigwaren, auch gekocht oder gefüllt\n1704 10 99\n1704 90 10                                                                1902 11 00\n1704 90 30                                                                1902 19 10\n1704 90 51                                                                1902 19 90\n1704 90 55                                                                1902 20 91","510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                             K N - C o d e 96\n1902 20 99                                                   2101 30 11\n1902 30 10                                                   2101 30 19\n1902 30 90                                                   2101 30 91\n1902 40 10                                                   2101 30 99\n1902 40 90\nHefen (lebend oder nicht lebend)\nTapiokasago und Sago aus anderen Stärken\n2102 10 10\n1903 00 00                                                   2102 10 31\n2102 10 39\nLebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder     2102 10 90\nGetreideerzeugnissen hergestellt                                2102 20 11\n1904 10 10\n1904 10 30                                                Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete\n1904 10 90                                                Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel\n1904 20 10\n2103 20 00\n1904 20 91\n1904 20 95\nSpeiseeis\n1904 20 99\n1904 90 10                                                   2105 00 10\n1904 90 90                                                   2105 00 91\n2105 00 99\nBackwaren\nLebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch\n1905 10 00\ninbegriffen\n1905 20 10\n1905 20 30                                                   2106 10 20\n1905 20 90                                                   2106 10 80\n1905 30 11                                                   2106 90 10\n1905 30 19                                                   2106 90 20\n1905 30 30                                                   2106 90 98\n1905 30 51\n1905 30 59                                                Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges\n1905 30 91                                                Wasser\n1905 30 99                                                   2202 90 91\n1905 40 10                                                   2202 90 95\n1905 40 90                                                   2202 90 99\n1905 90 10\n1905 90 20\nSpeiseessig\n1905 90 30\n1905 90 40                                                   2209 00 11\n1905 90 45                                                   2209 00 19\n1905 90 55                                                   2209 00 91\n1905 90 60                                                   2209 00 99\n1905 90 90\nAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-\nGemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare  derivate\nPflanzenteile                                                   2905 43 00\n2001 90 40                                                   2905 44 11\n2905 44 19\nAnderes Gemüse                                                  2905 44 91\n2905 44 99\n2004 10 91\n2905 45 00\nAnderes Gemüse\nMischungen von Riechstoffen und Mischungen\n2005 20 10\n3302 10 10\n3302 10 21\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile              3302 10 29\n2008 99 85\n2008 99 91                                                Appretur- oder Endausrüstungsmittel\n3809 10 10\nFruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)                        3809 10 30\n2009 80 69                                                   3809 10 50\n3809 10 90\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee\nZubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne\n2101 11 11\n2101 11 19                                                   3824 60 11\n2101 12 92                                                   3824 60 19\n2101 12 98                                                   3824 60 91\n2101 20 98                                                   3824 60 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                      511\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (5)\nK N - C o d e 96                                                             KN - C o d e 96\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen                                           2008 70 7111)\n2008 70 7911)\n0603 10 1511)\n2008 70 9211)\n0603 10 2911)\n2008 70 9411)\n0603 10 5111)\n2008 70 9911)\n0603 10 6511)\n2008 92 5911)\n0603 90 0011)\n2008 92 7211)\n2008 92 7411)\nFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht\n2008 92 7811)\n0811 10 9011)                                                                 2008 92 9811)\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile                           Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2008 40 5111)                                                                 2009 11 9911)\n2008 40 5911)                                                                 2009 40 3011)\n2008 40 7111)                                                                 2009 70 1111)\n2008 40 7911)                                                                 2009 70 1911)\n2008 40 9111)                                                                 2009 70 3011)\n2008 40 9911)                                                                 2009 70 9111)\n2008 50 6111)                                                                 2009 70 9311)\n2008 50 6911)                                                                 2009 70 9911)\n2008 50 7111)\n2008 50 7911)                                                              Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol ange-\n2008 50 9211)                                                              reicherter Wein\n2008 50 9411)                                                                 2204 21 7911)\n2008 50 9911)                                                                 2204 21 8011)\n2008 70 6111)                                                                 2204 21 8311)\n2008 70 6911)                                                                 2204 21 8411)\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (6)\nK N - C o d e 96                                                             K N - C o d e 96\nRinder, lebend                                                               Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in\nSalzlake, getrocknet oder geräuchert\n0102 90 05\n0102 90 21                                                                    0210 20 10\n0102 90 29                                                                    0210 20 90\n0102 90 41                                                                    0210 90 41\n0102 90 49                                                                    0210 90 49\n0102 90 51                                                                    0210 90 90\n0102 90 59\n0102 90 61                                                                 Milch und Rahm, eingedickt\n0102 90 69                                                                    0402 10 11\n0102 90 71                                                                    0402 10 19\n0102 90 79                                                                    0402 10 91\n0402 10 99\nFleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                                        0402 21 11\n0201 10 00                                                                    0402 21 17\n0201 20 20                                                                    0402 21 19\n0201 20 30                                                                    0402 21 91\n0201 20 50                                                                    0402 21 99\n0201 20 90                                                                    0402 29 11\n0201 30 00                                                                    0402 29 15\n0402 29 19\nFleisch von Rindern, gefroren                                                   0402 29 91\n0202 10 00                                                                    0402 29 99\n0202 20 10\nButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir\n0202 20 30\n0202 20 50                                                                    0403 90 11\n0202 20 90                                                                    0403 90 13\n0202 30 10                                                                    0403 90 19\n0202 30 50                                                                    0403 90 31\n0202 30 90                                                                    0403 90 33\n0403 90 39\nGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen,\nSchafen, Ziegen                                                              Molke, auch eingedickt\n0206 10 95                                                                    0404 10 02\n0206 29 91                                                                    0404 10 04\n0206 29 99                                                                    0404 10 06","512                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\n0404 10 12                                                     0805 30 202)\n0404 10 14                                                     0805 30 302)\n0404 10 16                                                     0805 30 402)\n0404 10 26\n0404 10 28                                                  Weintrauben, frisch oder getrocknet\n0404 10 32                                                     0806 10 4012)\n0404 10 34\n0404 10 36                                                  Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\n0404 10 38\n0808 10 5112)\n0404 90 21\n0808 10 5312)\n0404 90 23\n0808 10 5912)\n0404 90 29\n0808 10 6112)\n0404 90 81\n0808 10 6312)\n0404 90 83                                                     0808 10 6912)\n0404 90 89                                                     0808 10 7112)\n0808 10 7312)\nButter und andere Fettstoffe aus der Milch\n0808 10 7912)\n0405 10 11                                                     0808 10 9212)\n0405 10 19                                                     0808 10 9412)\n0405 10 30                                                     0808 10 9812)\n0405 10 50                                                     0808 20 3112)\n0405 10 90                                                     0808 20 3712)\n0405 20 90                                                     0808 20 4112)\n0405 90 10                                                     0808 20 4712)\n0405 90 90                                                     0808 20 5112)\n0808 20 5712)\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen                             0808 20 6712)\n0603 10 11\n0603 10 13                                                  Mais\n0603 10 21                                                     1005 10 90\n0603 10 25                                                     1005 90 00\n0603 10 53\nReis\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n1006 10 10\n0709 90 60                                                     1006 10 21\n1006 10 23\nGemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren               1006 10 25\n0710 40 00                                                     1006 10 27\n1006 10 92\nGemüse, vorläufig haltbar gemacht                                 1006 10 94\n1006 10 96\n0711 90 30\n1006 10 98\nBananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet       1006 20 11\n1006 20 13\n0803 00 19                                                     1006 20 15\n1006 20 17\nZitrusfrüchte, frisch oder getrocknet                             1006 20 92\n0805 10 0112)                                                  1006 20 94\n0805 10 0512)                                                  1006 20 96\n0805 10 0912)                                                  1006 20 98\n0805 10 1112)                                                  1006 30 21\n0805 10 152)                                                   1006 30 23\n0805 10 192)                                                   1006 30 25\n0805 10 212)                                                   1006 30 27\n0805 10 2512)                                                  1006 30 42\n0805 10 2912)                                                  1006 30 44\n0805 10 3112)                                                  1006 30 46\n0805 10 3312)                                                  1006 30 48\n0805 10 3512)                                                  1006 30 61\n0805 10 379)12)                                                1006 30 63\n0805 10 389)12)                                                1006 30 65\n0805 10 399)12)                                                1006 30 67\n0805 10 429)12)                                                1006 30 92\n0805 10 4412)                                                  1006 30 94\n0805 10 469)12)                                                1006 30 96\n0805 10 512)                                                   1006 30 98\n0805 10 552)                                                   1006 40 00\n0805 10 592)\n0805 10 612)                                                Körner-Sorghum\n0805 10 652)                                                   1007 00 10\n0805 10 692)                                                   1007 00 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                     513\nK N - C o d e 96                                               K N - C o d e 96\nMehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn             Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,\nmit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n1102 20 10\n1102 20 90                                                     2001 90 30\n1102 30 00\nTomaten, zubereitet oder haltbar gemacht\nGrobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide                   2002 10 10\n1103 13 10                                                     2002 10 90\n1103 13 90                                                     2002 90 11\n1103 14 00                                                     2002 90 19\n1103 29 40                                                     2002 90 31\n1103 29 50                                                     2002 90 39\n2002 90 91\nGetreidekörner, anders bearbeitet                                2002 90 99\n1104 19 50                                                   Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n1104 19 91\n2004 90 10\n1104 23 10\n1104 23 30                                                   Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n1104 23 90\n1104 23 99                                                     2005 60 00\n1104 30 90                                                     2005 80 00\nKonfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\nStärke; Inulin\npasten\n1108 11 00\n2007 10 10\n1108 12 00\n2007 91 10\n1108 13 00\n2007 91 30\n1108 14 00\n2007 99 10\n1108 19 10\n2007 99 20\n1108 19 90\n2007 99 31\n1108 20 00\n2007 99 33\n2007 99 35\nKleber von Weizen, auch getrocknet                               2007 99 39\n1109 00 00                                                     2007 99 51\n2007 99 55\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet   2007 99 58\noder haltbar gemacht\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n1602 50 10\n1602 90 61                                                     2008 30 55\n2008 30 75\nRohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose              2008 92 51\n2008 92 76\n1701 11 10                                                     2008 92 92\n1701 11 90                                                     2008 92 93\n1701 12 10                                                     2008 92 94\n1701 12 90                                                     2008 92 96\n1701 91 00                                                     2008 92 97\n1701 99 10\n1701 99 90                                                   Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 40 93\nAndere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,\n2009 60 1112)\nGlucose und Fructose\n2009 60 1912)\n1702 20 10                                                     2009 60 5112)\n1702 20 90                                                     2009 60 5912)\n1702 30 10                                                     2009 60 7112)\n1702 30 51                                                     2009 60 7912)\n1702 30 59                                                     2009 60 9012)\n1702 30 91                                                     2009 80 71\n1702 30 99                                                     2009 90 49\n1702 40 10                                                     2009 90 71\n1702 40 90                                                   Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch\n1702 60 10                                                   inbegriffen\n1702 60 90\n1702 90 30                                                     2106 90 30\n1702 90 50                                                     2106 90 55\n1702 90 60                                                     2106 90 59\n1702 90 71\n1702 90 75                                                   Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol an-\n1702 90 79                                                   gereicherter Wein\n1702 90 80                                                     2204 21 94\n1702 90 99                                                     2204 29 62","514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nK N - C o d e 96                                                          K N - C o d e 96\n2204 29 64                                                               2208 90 91\n2204 29 65                                                               2208 90 99\n2204 29 83\n2204 29 84                                                             Kleie und andere Rückstände\n2204 29 94                                                               2302 10 10\n2302 10 90\nWermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben\n2302 20 10\n2205 10 10                                                               2302 20 90\n2205 10 90\n2205 90 10                                                             Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände\n2205 90 90                                                               2303 10 11\nEthylalkohol, unvergällt                                                  Dextrine und andere modifizierte Stärken\n2207 10 00                                                               3505 10 10\n2207 20 00                                                               3505 10 90\n3505 20 10\nEthylalkohol, unvergällt\n3505 20 30\n2208 40 10                                                               3505 20 50\n2208 40 90                                                               3505 20 90\nL a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (7)\nK N - C o d e 96                                                          K N - C o d e 96\nKäse und Quark/Topfen                                                       2204 21 19\n0406 20 10                                                               2204 21 22\n0406 40 10                                                               2204 21 24\n0406 40 50                                                               2204 21 26\n0406 90 02                                                               2204 21 27\n0406 90 03                                                               2204 21 28\n0406 90 04                                                               2204 21 32\n0406 90 05                                                               2204 21 34\n0406 90 06                                                               2204 21 36\n0406 90 07                                                               2204 21 37\n0406 90 08                                                               2204 21 38\n0406 90 09                                                               2204 21 42\n0406 90 12                                                               2204 21 43\n0406 90 14                                                               2204 21 44\n0406 90 16                                                               2204 21 46\n0406 90 18                                                               2204 21 47\n0406 90 19                                                               2204 21 48\n0406 90 23                                                               2204 21 62\n0406 90 25                                                               2204 21 66\n0406 90 27                                                               2204 21 67\n0406 90 29                                                               2204 21 68\n0406 90 31                                                               2204 21 69\n0406 90 33                                                               2204 21 71\n0406 90 35                                                               2204 21 74\n0406 90 37                                                               2204 21 76\n0406 90 39                                                               2204 21 77\n0406 90 61                                                               2204 21 78\n0406 90 63                                                               2204 21 87\n0406 90 73                                                               2204 21 88\n0406 90 75                                                               2204 21 89\n0406 90 76                                                               2204 21 91\n0406 90 79                                                               2204 21 92\n0406 90 81                                                               2204 21 93\n0406 90 82                                                               2204 21 95\n0406 90 84                                                               2204 21 96\n0406 90 85                                                               2204 21 97\n2204 29 12\nWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol ange-             2204 29 13\nreicherter Wein                                                             2204 29 17\n2204 10 11                                                               2204 29 18\n2204 10 91                                                               2204 29 42\n2204 21 11                                                               2204 29 43\n2204 21 12                                                               2204 29 44\n2204 21 13                                                               2204 29 46\n2204 21 17                                                               2204 29 47\n2204 21 18                                                               2204 29 48","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                                    515\nK N - C o d e 96                                                                      K N - C o d e 96\n2204 29 71                                                                          2208 20 26\n2204 29 72                                                                          2208 20 27\n2204 29 81                                                                          2208 20 62\n2204 29 82                                                                          2208 20 64\n2204 29 87                                                                          2208 20 86\n2204 29 88                                                                          2208 20 87\n2204 29 89                                                                          2208 30 11\n2204 29 91                                                                          2208 30 19\n2204 29 92                                                                          2208 30 32\n2204 29 93                                                                          2208 30 38\n2204 29 95                                                                          2208 30 52\n2204 29 96                                                                          2208 30 58\n2204 29 97                                                                          2208 30 72\n2208 30 78\nEthylalkohol, unvergällt                                                                2208 90 41\n2208 20 12                                                                          2208 90 45\n2208 20 14                                                                          2208 90 52\n_____________\nFu ßn o t e n\nK N - C o d e 96\n1) vom 16. Mai bis 15. September.\n2) vom 1. Juni bis 15. Oktober.\n3) vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen der Varietät Emperor.\n4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember.\n5) vom 1. Januar bis 31. März.\n6) vom 1. Oktober bis 31. Dezember.\n7) vom 1. April bis 31. Dezember.\n8) 1. Januar bis 30. September.\n9) 16. Oktober bis 31. Mai.\n10) 16. September bis 15. Mai.\n11) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird auf die betreffenden\nGrundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt.\n12) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika ist der spezifische Zoll in\nvoller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.","516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang XIV des Protokolls Nr. 1\nFischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 vorübergehend keine Anwendung findet\nE r z e u g n i s s e a u s F i s c h (1)\nK N - C o d e 96                                                    K N - C o d e 96\nFische, lebend                                                         0303 42 32\n0303 42 38\n0301 10 90\n0303 42 52\n0301 92 00\n0303 42 58\n0301 99 11\n0303 43 11\n0303 43 13\nFische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0303 43 19\n0302 12 00                                                          0303 49 21\n0302 31 10                                                          0303 49 23\n0302 32 10                                                          0303 49 29\n0302 33 10                                                          0303 49 41\n0302 39 11                                                          0303 49 43\n0302 39 19                                                          0303 49 49\n0302 66 00                                                          0303 76 00\n0302 69 21                                                          0303 79 21\n0303 79 23\nFisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets                               0303 79 29\n0303 10 00\nFischfilets und anderes Fischfleisch\n0303 22 00\n0303 41 11                                                          0304 10 13\n0303 41 13                                                          0304 20 13\n0303 41 19\n0303 42 12                                                       Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt\n0303 42 18                                                          1902 20 10\nE r z e u g n i s s e a u s F i s c h (2)\nK N - C o d e 96                                                    K N - C o d e 96\nFische, lebend                                                         0303 39 10\n0301 91 10                                                          0303 72 00\n0301 93 00                                                          0303 73 00\n0301 99 19                                                          0303 75 20\n0303 75 50\nFische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets                   0303 75 90\n0303 79 11\n0302 11 10\n0303 79 19\n0302 19 00\n0303 79 35\n0302 21 10\n0303 79 37\n0302 21 30\n0303 79 45\n0302 22 00\n0303 79 51\n0302 62 00\n0303 79 60\n0302 63 00\n0303 79 62\n0302 65 20\n0303 79 83\n0302 65 50\n0303 79 85\n0302 65 90\n0303 79 87\n0302 69 11\n0303 79 92\n0302 69 19\n0303 79 93\n0302 69 31\n0303 79 94\n0302 69 33\n0303 79 96\n0302 69 41\n0303 80 00\n0302 69 45\n0302 69 51\n0302 69 85                                                       Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0302 69 86                                                          0304 10 19\n0302 69 92                                                          0304 10 91\n0302 69 99                                                          0304 20 19\n0302 70 00                                                          0304 20 21\n0304 20 29\nFisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets                               0304 20 31\n0303 21 10                                                          0304 20 33\n0303 29 00                                                          0304 20 35\n0303 31 10                                                          0304 20 37\n0303 31 30                                                          0304 20 41\n0303 33 00                                                          0304 20 43","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                               517\nK N - C o d e 96                                                       K N - C o d e 96\n0304 20 61                                                             0307 39 90\n0304 20 69                                                             0307 41 10\n0304 20 71                                                             0307 41 91\n0304 20 73                                                             0307 41 99\n0304 20 87                                                             0307 49 01\n0304 20 91                                                             0307 49 11\n0304 90 10                                                             0307 49 18\n0304 90 31                                                             0307 49 31\n0304 90 39                                                             0307 49 33\n0304 90 41                                                             0307 49 35\n0304 90 45                                                             0307 49 38\n0304 90 57                                                             0307 49 51\n0304 90 59                                                             0307 49 59\n0304 90 97                                                             0307 49 71\n0307 49 91\nFische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert         0307 49 99\n0307 51 00\n0305 42 00\n0307 59 10\n0305 59 50\n0307 59 90\n0305 59 70                                                             0307 91 00\n0305 63 00                                                             0307 99 11\n0305 69 30                                                             0307 99 13\n0305 69 50                                                             0307 99 15\n0305 69 90                                                             0307 99 18\n0307 99 90\nKrebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch\n0306 11 10                                                          Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n0306 11 90                                                             1604 11 00\n0306 12 10                                                             1604 13 90\n0306 12 90                                                             1604 15 11\n0306 13 10                                                             1604 15 19\n0306 13 90                                                             1604 15 90\n0306 14 10                                                             1604 19 10\n0306 14 30                                                             1604 19 50\n0306 14 90                                                             1604 19 91\n0306 19 10                                                             1604 19 92\n0306 19 90                                                             1604 19 93\n0306 21 00                                                             1604 19 94\n0306 22 10                                                             1604 19 95\n0306 22 91                                                             1604 19 98\n0306 22 99                                                             1604 20 05\n0306 23 10                                                             1604 20 10\n0306 23 90                                                             1604 20 30\n0306 24 10                                                             1604 30 10\n0306 24 30                                                             1604 30 90\n0306 24 90\n0306 29 10                                                          Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\n0306 29 90                                                             1605 10 00\n1605 20 10\nWeichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch                              1605 20 91\n0307 10 90                                                             1605 20 99\n0307 21 00                                                             1605 30 00\n0307 29 10                                                             1605 40 00\n0307 29 90                                                             1605 90 11\n0307 31 10                                                             1605 90 19\n0307 31 90                                                             1605 90 30\n0307 39 10                                                             1605 90 90\nE r z e u g n i s s e a u s F i s c h (3)\nK N - C o d e 96                                                       K N - C o d e 96\nFische, lebend                                                         Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0301 91 90                                                             0304 10 11\n0304 20 11\n0304 20 57\nFische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0304 20 59\n0302 11 90                                                             0304 90 47\n0304 90 49\nFisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets                               Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n0303 21 90                                                             1604 13 11\n5","518               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nE r z e u g n i s s e a u s F i s c h (4)\nK N - C o d e 96                                                    K N - C o d e 96\nFische, lebend                                                         0304 10 35\n0301 99 90                                                          0304 10 38\n0304 10 94\nFische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets                   0304 10 96\n0304 10 98\n0302 21 90                                                          0304 20 45\n0302 23 00                                                          0304 20 51\n0302 29 10                                                          0304 20 53\n0302 29 90\n0304 20 75\n0302 31 90\n0304 20 79\n0302 32 90\n0304 20 81\n0302 33 90\n0304 20 85\n0302 39 91\n0304 20 96\n0302 39 99\n0304 90 05\n0302 40 05\n0304 90 20\n0302 40 98\n0304 90 27\n0302 50 10\n0304 90 35\n0302 50 90\n0304 90 38\n0302 61 10\n0304 90 51\n0302 61 30\n0304 90 55\n0302 61 90\n0304 90 61\n0302 61 98\n0304 90 65\n0302 64 05\n0302 64 98                                                       Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert\n0302 69 25\n0302 69 35                                                          0305 10 00\n0302 69 55                                                          0305 20 00\n0302 69 61                                                          0305 30 11\n0302 69 75                                                          0305 30 19\n0302 69 87                                                          0305 30 30\n0302 69 91                                                          0305 30 50\n0302 69 93                                                          0305 30 90\n0302 69 94                                                          0305 41 00\n0302 69 95                                                          0305 49 10\n0305 49 20\nFisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets                               0305 49 30\n0305 49 45\n0303 31 90\n0305 49 50\n0303 32 00\n0303 39 20                                                          0305 49 80\n0303 39 30                                                          0305 51 10\n0303 39 80                                                          0305 51 90\n0303 41 90                                                          0305 59 11\n0303 42 90                                                          0305 59 19\n0303 43 90                                                          0305 59 30\n0303 49 90                                                          0305 59 60\n0303 50 05                                                          0305 59 90\n0303 50 98                                                          0305 61 00\n0303 60 11                                                          0305 62 00\n0303 60 19                                                          0305 69 10\n0303 60 90                                                          0305 69 20\n0303 71 10\nKrebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch\n0303 71 30\n0303 71 90                                                          0306 13 30\n0303 71 98                                                          0306 19 30\n0303 74 10                                                          0306 23 31\n0303 74 20                                                          0306 23 39\n0303 74 90                                                          0306 29 30\n0303 77 00\n0303 79 31                                                       Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n0303 79 41                                                          1604 12 10\n0303 79 55                                                          1604 12 91\n0303 79 65                                                          1604 12 99\n0303 79 71                                                          1604 14 12\n0303 79 75                                                          1604 14 14\n0303 79 91                                                          1604 14 16\n0303 79 95                                                          1604 14 18\n1604 14 90\nFischfilets und anderes Fischfleisch                                   1604 19 31\n0304 10 31                                                          1604 19 39\n0304 10 33                                                          1604 20 70","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                            519\nE r z e u g n i s s e a u s F i s c h (5)\nK N - C o d e 96                                                    K N - C o d e 96\nFische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets                Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0302 69 65                                                          0304 20 83\n0302 69 81\nFische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n1604 13 19\nFisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets\n1604 16 00\n0303 78 10                                                          1604 20 40\n0303 78 90                                                          1604 20 50\n0303 79 81                                                          1604 20 90","520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang XV des Protokolls Nr. 1\nGemeinsame Erklärung zur Kumulierung\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 11 des\nProtokolls Nr. 1 folgende Begriffsbestimmungen gelten:\n„Entwicklungsland“ ist jedes Land, das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD als\nsolches geführt wird, ausgenommen die Länder mit hohem Einkommensniveau (HIC) und\ndie Länder mit einem BSP von mehr als 100 Mrd. USD zu jeweiligen Preisen im Jahr 1992.\n„Benachbarte Entwicklungsländer, die zu einem zusammenhängenden geographischen\nGebiet gehören,“ sind folgende Länder:\nAfrika:              Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien;\nKaribischer Raum: Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba,\nNicaragua, Panama, Venezuela;\nPazifischer Ozean: Nauru.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                        521\nProtokoll Nr. 2\nüber die Durchführung des Artikels 9\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, alles daran zu setzen,         angesehenen Waren in die Gemeinschaft und in jeden\num die Anwendung der in Artikel 8 vorgesehenen Schutz-              ihrer Mitgliedstaaten übermitteln.\nmaßnahmen zu vermeiden.\nb) Verfahren für regelmäßige Konsultationen\n2. Die beiden Vertragsparteien sind der Überzeugung, dass es           Der genannte Mechanismus für die statistische Überwa-\nihnen die Durchführung des Artikels 9 Absätze 4 und 5               chung ermöglicht es beiden Vertragsparteien, Trends im\nermöglichen dürfte, etwaige Probleme von Anfang an zu               Handel, die Anlass zur Besorgnis sein könnten, besser zu\nerkennen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen             verfolgen. Anhand dieser Informationen sowie gemäß\nFaktoren so weit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, die            Artikel 9 Absatz 5 haben die Gemeinschaft und die AKP-\ndie Gemeinschaft gegenüber ihren präferenzbegünstigten              Staaten die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen Kon-\nHandelspartnern lieber nicht anwenden möchte.                       sultationen abzuhalten, um sich zu vergewissern, dass\n3. Die beiden Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit der          die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese Konsulta-\nEinführung des in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Mechanis-         tionen finden auf Antrag einer der Vertragsparteien statt.\nmus für vorherige Informationen an, mit dem bei empfindli-   5. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 8\nchen Waren die Gefahr verringert werden soll, dass plötzlich    vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegeben, so wäre es\nund unvorhergesehen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.           Sache der Gemeinschaft, nach Artikel 9 Absatz 1 betreffend\nDiese Regelung würde einen ständigen Fluss handelsbezo-         die vorherigen Konsultationen über die Anwendung von\ngener Informationen und die gleichzeitige Anwendung der         Schutzmaßnahmen unverzüglich Konsultationen mit den\nVerfahren für regelmäßige Konsultationen ermöglichen. Auf       betreffenden AKP-Staaten einzuleiten, wobei sie ihnen alle\ndiese Weise können die beiden Vertragsparteien die Entwick-     für diese Konsultationen erforderlichen Informationen über-\nlung in empfindlichen Sektoren genau verfolgen und etwaige      mittelt, und zwar insbesondere die Daten, anhand deren fest-\nSchwierigkeiten feststellen.                                    gestellt werden kann, in welchem Maße durch die Einfuhren\n4. Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren:             einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren AKP-Staa-\nten den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittel-\na) Mechanismus für die statistische Überwachung\nbar konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt\nUnbeschadet der internen Regelungen, welche die Ge-         wird oder droht oder erhebliche Störungen in einem Wirt-\nmeinschaft zur Überwachung ihrer Einfuhren treffen kann,    schaftszweig der Gemeinschaft oder Schwierigkeiten verur-\nsieht Artikel 9 Absatz 4 die Einführung eines Mechanis-     sacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechte-\nmus zur Gewährleistung der statistischen Überwachung        rung der Wirtschaftslage einer Region der Gemeinschaft\nbestimmter AKP-Ausfuhren in die Gemeinschaft und zur        bewirken könnten.\nErleichterung der Prüfung der Faktoren vor, die Markt-\n6. Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen Frist\nstörungen hervorrufen können.\nvon 21 Tagen können die zuständigen Behörden der Gemein-\nDieser Mechanismus, der nur einem besseren Informati-       schaft, wenn in der Zwischenzeit keine andere Regelung mit\nonsaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien           dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-\ndient, sollte nur für die Waren gelten, die die Gemein-     Staaten getroffen wurde, geeignete Maßnahmen zur Anwen-\nschaft für sich als empfindlich erachtet.                   dung des Artikels 8 treffen. Diese Maßnahmen werden den\nAngewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen          AKP-Staaten sofort mitgeteilt und sind sofort anwendbar.\nEinvernehmen aufgrund der Daten, die die Gemeinschaft    7. Dieses Verfahren findet unbeschadet der Maßnahmen\nzur Verfügung stellt, sowie mit Hilfe der statistischen     Anwendung, die unter besonderen Umständen im Sinne des\nInformationen, die die AKP-Staaten der Kommission auf       Artikels 9 Absatz 3 getroffen werden könnten. In diesem Fall\nAnfrage übermitteln.                                        werden den AKP-Staaten umgehend alle sachdienlichen\nInformationen übermittelt.\nFür eine wirksame Anwendung dieses Mechanismus ist\nes erforderlich, dass die betreffenden AKP-Staaten der   8. In diesem Fall wird den Interessen der am wenigsten ent-\nKommission nach Möglichkeit monatlich die Statistiken       wickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der\nihrer Ausfuhren der von der Gemeinschaft als empfindlich    AKP-Inselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.","522                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nProtokoll Nr. 3\nmit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker\nim Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und den entsprechenden Erklärungen,\ndie dem genannten Abkommen beigefügt sind\nProtokoll Nr. 3\nbetreffend AKP-Zucker\nArt ikel 1                                                            Art ikel 4\n(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit,         (1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom\nbestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung           1. Juli bis zum 30. Juni – nachstehend „Lieferzeitraum“ genannt\nin den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten ver-       – verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten, die in\npflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.        Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger\nBerichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern.\n(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht\nEine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermaßen für die in\nanwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rah-\nArtikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum\nmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für\n30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen\nZucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft\nwird.\nnach Absatz 1 nicht berührt wird.\n(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, bis zum 30. Juni 1975\nzu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom Ver-\nArt ikel 2\nschiffungshafen oder, im Fall von Binnenstaaten, über die Gren-\n(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom        ze unterwegs sind.\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeit-\n(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeit-\nraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in\nraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli 1975\nKraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im\nbeginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt.\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu ver-\nEntsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden\neinbarenden Zeitraum in Kraft treten.\nLieferzeiträume getroffen werden.\n(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 genannten\nVerpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwen-                                   Art ikel 5\ndung neu überprüft.\n(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemein-\nschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehan-\nArt ikel 3                               delten Preisen abgesetzt.\n(1) Die in Artikel 1 erwähnten, in metrischen Tonnen Weiß-           (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat\nzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend „ver-             zulässt, dass die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den\neinbarte Mengen“ genannt, die in dem in Artikel 4 Absatz 1           Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.\ngenannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind,\nsind folgende:                                                          (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rahmens\nder vereinbarten Mengen, Weiß oder Rohzuckermengen, die\nBarbados                                                    49 300   nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden\nFidschi                                                    163 600   können, der mindestens dem garantierten Preis entspricht, zu\nGuayana                                                    157 700   dem garantierten Preis zu kaufen.\nJamaika                                                    118 300\n(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis\nKenia                                                         5 000\nbezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Häfen der\nMadagaskar                                                  10 000\nGemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festge-\nMalawi                                                      20 000   setzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft\nMauritius                                                  487 200   erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirt-\nSwasiland                                                  116 400   schaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum\nTansania                                                    10 000   1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll, unmittelbar\nTrinidad und Tobago                                         69 000   vorausgeht, festgelegt.\nUganda                                                        5 000\nVolksrepublik Kongo                                         10 000.                               Art ikel 6\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne            Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten\nZustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge-          Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der\nsetzt werden.                                                        Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.\n(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende, in\nmetrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen verein-                                          Art ikel 7\nbart:\n(1) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines\nBarbados                                                    29 600   bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die\nFidschi                                                     25 600   vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt die Kommission\nGuayana                                                     29 600   ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein.\nJamaika                                                     83 800      (2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission im\nMadagaskar                                                    2 000  Laufe eines Lieferzeitraums mit, dass er die vereinbarte Menge\nMauritius                                                   65 300   nicht in voller Höhe liefern kann und dass er die in Absatz 1\nSwasiland                                                   19 700   erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen\nTrinidad und Tobago                                         54 200.  wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                       523\nzur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums neu           (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so\nzugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsulta-    beschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die\ntion mit den betreffenden Staaten vornehmen.                      Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die wei-\ntere Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen.\n(3) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines\nLieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die ver-      (3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen Über-\neinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die vereinbarte      prüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen\nMenge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte   statt.\nMenge gekürzt.\n(4) Die Kommission kann beschließen, dass die nicht gelieferte                             Art ikel 9\nMenge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genann-      Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditionell\nten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung ge-    an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerarten wer-\nschieht in Konsultation mit den betreffenden Staaten.             den in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen und eben-\nso wie diese behandelt.\nArt ikel 8\n(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach\nA r t i k e l 10\nMaßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Gemein-\nschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses      Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkom-\nProtokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeigneten, von      mens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann\nden Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen       das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-\nstatt. Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen einge-       Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft\nsetzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des            unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt\nAbkommens in Anspruch genommen werden.                            werden.","524          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang des Protokolls Nr. 3\nErklärungen zu Protokoll Nr. 3\n1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf Teilnahme an dem\nProtokoll Nr. 3\nWünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkommens, im Protokoll Nr. 3 aber\nnicht namentlich aufgeführt ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzuneh-\nmen, so wird sein entsprechender Antrag geprüft 1).\n2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ursprung in Belize, St.\nKitts und Nevis-Anguilla und Suriname\na) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um\nfür die nachstehenden Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in\nBelize                                                             39 400 Tonnen\nSt. Kitts und Nevis-Anguilla                                       14 800 Tonnen\nSuriname                                                            4 000 Tonnen\ndie gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Behandlung sicherzustellen.\nb) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch folgende Mengen festge-\nsetzt:\nBelize                                                             14 800 Tonnen\nSt. Kitts und Nevis-Anguilla                                      7 900 Tonnen 2)\n3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3\nDie Gemeinschaft erklärt, dass Artikel 10 des Protokolls Nr. 3, welcher die Möglichkeit\neiner Kündigung des Protokolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der\nRechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei Änderung oder Einschrän-\nkung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt 3).\n1) Anhang XIII der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.\n2) Anhang XXI der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.\n3) Anhang XXII der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.\nAnhang des Protokolls Nr. 3\nBriefwechsel\nzwischen der Dominikanischen Republik und der Gemeinschaft\nüber das Protokoll betreffend AKP-Zucker\nSchreiben der Regierung der Dominikanischen Republik (Schreiben Nr. 1)\nHerr ...!\nIch beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Dominikanische Republik weder gegen-\nwärtig noch zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens\nbetreffend AKP-Zucker beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet\nsich somit, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Protokoll nicht zu stellen. Sie richtet ein\nSchreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der AKP-Staaten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn\nSie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den\nAusdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nSchreiben des Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n(Schreiben Nr. 2)\nHerr ...!\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu\nbestätigen:\n„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Dominikanische Republik weder gegen-\nwätig noch zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens\nbetreffend AKP-Zucker beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet\nsich somit, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Protokoll nicht zu stellen. Sie richtet ein\nSchreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der AKP-Staaten.“\nDie Gemeinschaft bestätigt ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002             525\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana,\nJamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokrati-\nschen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Repu-\nblik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der\nVereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik\nUganda und St. Kitts und Nevis über den Beitritt des letzteren Landes zu\nProtokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-\nEWG-Abkommens\nSchreiben Nr. 1\nHerr ...!\nDie Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-\nEWG-Abkommens genannten AKP-Staaten und der Kommission im Namen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:\n–   St. Kitts und Nevis wird ab dem Tag seines Beitritts zum Zweiten AKP-EWG-Abkom-\nmen mit einer vereinbarten Menge von 14 800 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des ge-\nnannten Protokolls einbezogen.\nBis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen des Anhangs IV des Beschlusses\n80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen\nLänder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nGemeinschaft bilden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften\nSchreiben Nr. 2\nHerr ...!\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:\n„Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-\nEWG-Abkommens genannten AKP-Staaten und der Kommission im Namen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:\n–   St. Kitts und Nevis wird ab dem Tag seines Beitritts zum Zweiten AKP-EWG-Abkom-\nmen mit einer vereinbarten Menge von 14 800 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des\ngenannten Protokolls einbezogen.\nBis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen des Anhangs IV des Beschlusses\n80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen\nLänder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nGemeinschaft bilden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-\nStaaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierungen","526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana,\nJamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokrati-\nschen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Repu-\nblik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik\nTansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik\nSimbabwe über den Beitritt des zuletzt genannten Landes zu Protokoll\nNr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-\nAbkommens\nSchreiben Nr. 1\nHerr ...!\nDie Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-\nEWG-Abkommens genannten AKP-Staaten, der Republik Simbabwe und der Kommission\nim Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:\nDie Republik Simbabwe wird ab dem 1. Juli 1982 mit einer vereinbarten Menge von\n25 000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1982 mit einer vereinbarten Menge\nvon 6 000 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nGemeinschaft bilden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften\nSchreiben Nr. 2\nHerr ...!\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:\n„Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-\nEWG-Abkommens genannten AKP-Staaten, der Republik Simbabwe und der Kommission\nim Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:\nDie Republik Simbabwe wird ab dem 1. Juli 1982 mit einer vereinbarten Menge von\n25 000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1982 mit einer vereinbarten Menge\nvon 6 000 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nGemeinschaft bilden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-\nStaaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002             527\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik\nGuyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der\nDemokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius,\nder Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swa-\nsiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der\nRepublik Uganda und der Republik Côte d’Ivoire über den Beitritt des\nzuletzt genannten Landes zu Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im\nAnhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens\nSchreiben Nr. 1\nHerr ...!\nDie in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkom-\nmens genannte Gruppe von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen\nOzean, die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind wie\nfolgt übereingekommen:\nDie Republik Côte d’Ivoire wird ab dem 1. Juli 1983 mit einer vereinbarten Menge von\n2 000 Tonnen (Weißzuckerwert) in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbe-\nzogen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nGemeinschaft bilden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften\nSchreiben Nr. 2\nHerr ...!\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:\n„Die in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkom-\nmens genannte Gruppe von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen\nOzean, die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind wie\nfolgt übereingekommen:\nDie Republik Côte d’Ivoire wird ab dem 1. Juli 1983 mit einer vereinbarten Menge von\n2 000 Tonnen (Weißzuckerwert) in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezo-\ngen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nGemeinschaft bilden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-\nStaaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierungen","528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, Fidschi, der Koopera-\ntiven Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik\nKongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik\nMauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und\nNevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinig-\nten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der\nRepublik Uganda über den Beitritt der Republik Sambia zu Protokoll\nNr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkom-\nmens\nSchreiben Nr. 1\nHerr ...!\nDie in Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkom-\nmens genannten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-\nStaaten), die Republik Sambia und die Europäische Gemeinschaft sind wie folgt überein-\ngekommen:\nDie Republik Sambia wird ab dem 1. Januar 1995 mit einer vereinbarten Menge von 0 Ton-\nnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nEuropäischen Gemeinschaft bilden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen\ndes Rates der Europäischen Union\nSchreiben Nr. 2\nHerr ...!\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:\n„Die in Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkom-\nmens genannten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-\nStaaten), die Republik Sambia und die Europäische Gemeinschaft sind wie folgt überein-\ngekommen:\nDie Republik Sambia wird ab dem 1. Januar 1995 mit einer vereinbarten Menge von 0 Ton-\nnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-\ngen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der\nEuropäischen Gemeinschaft bilden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-\nStaaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierungen\nder in Protokoll Nr. 8 genannten AKP-Staaten\nund der Republik Sambia","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                             529\nProtokoll Nr. 4\nüber Rindfleisch\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten vereinbaren die nachstehenden besonderen Maßnahmen, um den traditionellen Rindfleisch-\nexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ermöglichen und damit\nihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu sichern.\nArt ikel 1                            ge zu liefern, und will er nicht die in Artikel 3 genannten Maßnah-\nmen in Anspruch nehmen, so kann die Kommission die fehlende\nDie auf Rindfleisch mit Ursprung in den AKP-Staaten erhobe-\nMenge auf die übrigen betreffenden AKP-Staaten aufteilen. In\nnen Zölle, die nicht in Wertzöllen bestehen, werden im Rahmen\neinem solchen Fall schlagen die betreffenden AKP-Staaten der\nder in Artikel 2 genannten Mengen um 92 v. H. gesenkt.\nKommission spätestens am 1. September des Jahres den oder\ndie AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue zusätzliche\nArt ikel 2                            Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der nicht in der\nUnbeschadet des Artikels 4 gilt die Senkung der Zölle nach     Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue\nArtikel 1 je Kalenderjahr und Land für folgende Mengen, ausge-    vorübergehende Zuteilung lässt die ursprünglichen Mengen\ndrückt in Rindfleisch ohne Knochen:                               unberührt.\nBotsuana                                         18 916 Tonnen    Die Kommission stellt sicher, dass spätestens am 15. November\nKenia                                               142 Tonnen    ein Beschluss gefasst wird.\nMadagaskar                                        7 579 Tonnen\nSwasiland                                         3 363 Tonnen\nArt ikel 5\nSimbabwe                                          9 100 Tonnen\nNamibia                                          13 000 Tonnen.      Die Durchführung dieses Protokolls wird im Rahmen der Ver-\nwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch\nArt ikel 3                            gewährleistet; dies lässt jedoch die von der Gemeinschaft in die-\nFür den Fall, dass ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von   sem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen unberührt.\nKatastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen festzu-\nstellen oder abzusehen ist, erklärt sich die Gemeinschaft bereit,                               Art ikel 6\ngeeignete Maßnahmen zu prüfen, damit die aus diesen Gründen\nin einem Jahr nicht ausgeführten Mengen im folgenden Jahr            Bei Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs über die\ngeliefert werden können.                                          Handelsregelung für den Vorbereitungszeitraum vorgesehenen\nSchutzklausel für den Rindfleischsektor trifft die Gemeinschaft\ndie erforderlichen Maßnahmen, damit das Volumen der Ausfuh-\nArt ikel 4\nren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft auf einem Niveau auf-\nIst einer der in Artikel 2 genannten AKP-Staaten in einem      rechterhalten werden kann, das mit den in diesem Protokoll ein-\nbestimmten Jahr nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmen-    gegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.","530                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nProtokoll Nr. 5\nZweites Bananenprotokoll\nArt ikel 1                           –   die Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und der Qua-\nlität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte,\nDie AKP-Staaten und die EU erkennen an, von welch über-\nAufmachung und Behandlung;\nragender wirtschaftlicher Bedeutung die Ausfuhren auf den\nGemeinschaftsmarkt für die bananenausführenden AKP-Staaten         –   den Transport und die Lagerung;\nsind. Die EU erklärt sich bereit, Maßnahmen zu prüfen und gege-\n–   die Vermarktung und die Absatzförderung.\nbenenfalls zu treffen, mit denen die Lebensfähigkeit ihrer Bana-\nnenexporteure und die Absatzmöglichkeiten für ihre Bananen auf\ndem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gesichert werden\nArt ikel 3\nsollen.\nZur Erreichung dieser Ziele kommen die beiden Vertragspar-\nArt ikel 2                           teien überein, in einer ständigen gemischten Gruppe miteinander\nDer betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft beraten mit-     zu beraten, die von einer Sachverständigengruppe unterstützt\neinander, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die Erzeu-          wird, deren Aufgabe es ist, die ihr vorgelegten spezifischen Pro-\ngungs und Vermarktungsbedingungen für Bananen zu verbes-           bleme kontinuierlich zu verfolgen.\nsern. Zu diesem Zweck werden alle in den Bestimmungen des\nAbkommens über die finanzielle, technische, landwirtschaftliche,\nArt ikel 4\nindustrielle und regionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel\neingesetzt. Mit den Maßnahmen sollen die AKPStaaten, insbe-           Sollten die bananenerzeugenden AKP-Staaten beschließen,\nsondere Somalia, unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-      eine gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele zu\nzelfalls in die Lage versetzt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft diese Organisation\nverbessern. Die Maßnahmen werden in allen Phasen von der           und prüft deren Anträge auf Unterstützung ihrer Tätigkeit, soweit\nErzeugung bis zum Verbrauch durchgeführt und betreffen insbe-      diese regionale Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit\nsondere                                                            bei der Entwicklungsfinanzierung betrifft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002         531\nAnhang VI\nListe der am wenigsten entwickelten, Binnen- und Inselstaaten\nIn den nachstehenden Listen sind die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die\nAKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten aufgeführt.\nAm wenigsten entwickelte AKP-Staaten\nArt ikel 1\nDie am wenigsten entwickelten AKP-Staaten im Sinne des Abkommens sind:\nAngola                          Mali\nÄquatorialguinea                Mauretanien\nÄthiopien                       Mosambik\nBenin                           Niger\nBurkina Faso                    Ruanda\nBurundi                         Salomonen\nDschibuti                       Sambia\nEritrea                         Samoa\nGambia                          São Tomé und Príncipe\nGuinea                          Sierra Leone\nGuinea-Bissau                   Somalia\nHaiti                           Sudan\nKap Verde                       Tansania\nKiribati                        Togo\nKomoren                         Tschad\nDemokratische Republik Kongo    Tuvalu\nLesotho                         Uganda\nLiberia                         Vanuatu\nMadagaskar                      Zentralafrikanische Republik\nMalawi\nAKP-Binnenstaaten\nArt ikel 2\nDie AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren\nAnstrengungen unterstützt, die geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen\nHemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo\nzu beschleunigen.\nArt ikel 3\nDie AKP-Binnenstaaten sind:\nÄthiopien                       Ruanda\nBotsuana                        Sambia\nBurkina Faso                    Simbabwe\nBurundi                         Swasiland\nLesotho                         Tschad\nMalawi                          Uganda\nMali                            Zentralafrikanische Republik\nNiger","532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAKP-Inselstaaten\nArt ikel 4\nDie AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren\nAnstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die\nsonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwick-\nlungstempo zu beschleunigen.\nArt ikel 5\nDie AKP-Inselstaaten sind:\nAntigua und Barbuda               Mauritius\nBahamas                           Papua-Neuguinea\nBarbados                          Salomonen\nDominica                          Samoa\nDominikanische Republik           São Tomé und Príncipe\nFidschi                           Seychellen\nGrenada                           St. Kitts und Nevis\nHaiti                             St. Lucia\nJamaika                           St. Vincent und die Grenadinen\nKap Verde                         Tonga\nKiribati                          Trinidad und Tobago\nKomoren                           Tuvalu\nMadagaskar                        Vanuatu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002           533\nProtokolle\nProtokoll Nr. 1\nüber die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe\n1. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten andererseits\ntragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Post\nund Telekommunikation, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Tagungen des\nMinisterrates und an den Sitzungen der ihm unterstehenden Gremien entstehen.\nDie Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen, für die Übersetzung und\nVervielfältigung der Schriftstücke sowie für die technische Organisation (Räume,\nBüromaterial, Boten usw.) der Sitzungen der gemeinsamen Organe des Abkommens\nträgt die Gemeinschaft oder einer der AKP-Staaten, je nachdem, ob die Sitzungen\nim Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates\nstattfinden.\n2. Die nach Artikel 98 des Abkommens benannten Schiedsrichter haben Anspruch auf\ndie Erstattung ihrer Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom\nMinisterrat festgesetzt.\nDie Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter tragen je zur Hälfte die Gemein-\nschaft und die AKP-Staaten. Die Kosten für eine von den Schiedsrichtern eingerichtete\nGeschäftsstelle, für die Voruntersuchung der Streitigkeiten und für die technische\nOrganisation der Verhandlungen (Räume, Personal, Dolmetscher usw.) trägt die\nGemeinschaft. Die Kosten für besondere Untersuchungen werden zusammen mit den\nanderen Kosten bezahlt; nach Maßgabe eines Beschlusses der Schiedsrichter leisten\ndie Vertragsparteien einen Vorschuss.\n3. Die AKP-Staaten errichten einen Fonds, der von ihrem Sekretariat verwaltet wird\nund aus dem ein Beitrag zur Finanzierung der Kosten geleistet wird, die den\nAKP-Teilnehmern anlässlich der Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen\nVersammlung und des Ministerrates entstehen.\nDie AKP-Staaten beteiligen sich an diesem Fonds. Um die aktive Beteiligung aller\nAKP-Staaten an dem in den AKP-EG-Organen geführten Dialog zu unterstützen, leistet\ndie Gemeinschaft den im Finanzprotokoll vorgesehenen Beitrag zu diesem Fonds\n(nach dem ersten Finanzprotokoll 4 Millionen Euro).\nAus dem Fonds finanziert werden können Kosten, die die Bedingungen des Absat-\nzes 1 sowie folgende Bedingungen erfüllen:\n– Sie müssen den Parlamentsmitgliedern bzw. den sonstigen AKP-Vertretern\nentstehen, die aus dem von ihnen vertretenen Land anreisen, um an Sitzungen der\nParitätischen Parlamentarischen Versammlung, an Sitzungen ihrer Arbeitsgruppen\noder an Missionen unter ihrer Schirmherrschaft teilzunehmen, oder sie müssen\ndiesen Vertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft und der Wirtschafts- und\nSozialpartner der AKP-Staaten aufgrund ihrer Teilnahme an Konsultationen nach\nden Artikeln 15 und 17 des Abkommens entstehen.\n– Die Beschlüsse über Art, Organisation, Häufigkeit und Ort der Sitzungen, Missionen\nund Arbeitsgruppen müssen nach der Geschäftsordnung des Ministerrates bzw. der\nParitätischen Parlamentarischen Versammlung gefasst werden.\n4. Die Konsultationen und Sitzungen der AKP-EU-Wirtschafts- und Sozialpartner werden\nvom Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union organisiert. In diesem\nbesonderen Fall zahlt die Gemeinschaft ihren Beitrag zu den Kosten der Teilnahme der\nWirtschafts- und Sozialpartner aus den AKP-Staaten direkt an den Wirtschafts- und\nSozialausschuss.\nDas AKP-Sekretariat, der Ministerrat und die Paritätische Parlamentarische Ver-\nsammlung können die Organisation der Konsultation der Zivilgesellschaft der\nAKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommission an von den Vertragsparteien\nermächtigte repräsentative Organisationen delegieren.","534                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nProtokoll Nr. 2\nüber Vorrechte und Befreiungen\nDie Vertragsparteien –                                                                      Kapitel 2\nEigentum, Mittel und\nin dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des\nVermögen des AKP-Ministerrates\nAbkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen\ndes Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durch-\nführung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluss eines                                       Art ikel 2\nProtokolls über Vorrechte und Befreiungen zu erleichtern, in         Die Grundstücke und Gebäude, die vom AKP-Ministerrat für\nErwägung nachstehender Gründe:                                    amtliche Zwecke genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen\nnicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet\nzu diesem Zweck müssen unbeschadet des am 8. April 1965        werden.\nin Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und\nEigentum und Vermögen des AKP-Ministerrates dürfen ohne\nBefreiungen der Europäischen Gemeinschaften die Vorrechte\nZustimmung des nach dem Abkommen eingesetzten Minister-\nund Befreiungen für die Personen, die an der Durchführung\nrates nicht Gegenstand verwaltungsbehördlicher oder gericht-\ndes Abkommens mitwirken, und die Regelung für amtliche\nlicher Zwangsmaßnahmen sein, es sei denn, dass dies für die\nMitteilungen über diese Arbeiten festgelegt werden.\nUntersuchung eines Unfalls, der durch ein dem AKP-Ministerrat\ngehörendes oder in seinem Auftrag benutztes Kraftfahrzeug\nferner muss die Regelung für Eigentum, Mittel und Vermögen\nverursacht worden ist, bei einem Verstoß gegen die Straßen-\ndes AKP-Ministerrates und für sein Personal festgelegt werden.\nverkehrsordnung oder bei einem durch ein solches Fahrzeug\nmit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde         verursachten Unfall erforderlich ist.\ndie AKP-Staatengruppe gegründet und ein AKP-Ministerrat und\nein AKP-Botschafterausschuss eingesetzt. Die Sekretariats-                                    Art ikel 3\ngeschäfte der Organe der AKP-Staatengruppe werden vom                Das Archiv des AKP-Ministerrates ist unverletzlich.\nAKP-Sekretariat wahrgenommen –\nArt ikel 4\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\ndem Abkommen beigefügt werden:                                       Der AKP-Ministerrat, sein Vermögen, seine Einkünfte und sein\nsonstiges Eigentum sind von sämtlichen direkten Steuern befreit.\nErwirbt der AKP-Ministerrat in größerem Umfang für amtliche\nKapitel 1                             Zwecke unbedingt erforderliche bewegliche oder unbewegliche\nSachen, in deren Preisen indirekte Steuern inbegriffen sind, so\nPersonen, die an den Arbeiten                    erlässt oder erstattet der Aufnahmestaat nach Möglichkeit\nim Rahmen des Abkommens teilnehmen                     den entsprechenden Steuerbetrag in geeigneter Weise.\nEine Befreiung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben,\nArt ikel 1\ndie die Vergütung einer erbrachten Leistung darstellen, wird nicht\nDie Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der      gewährt.\nAKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen\nGemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen und                                    Art ikel 5\ndie Bediensteten des AKP-Sekretariats, die im Hoheitsgebiet          Der AKP-Ministerrat ist hinsichtlich der für den Dienst-\nder Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der      gebrauch bestimmten Waren von sämtlichen Einfuhrzöllen,\nOrgane des Abkommens oder der Koordinierungsgremien oder          -verboten und -beschränkungen befreit; die auf diese Weise\nan den Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des          eingeführten Waren dürfen im Hoheitsgebiet des Einfuhrstaates\nAbkommens teilnehmen, genießen in Erfüllung ihrer dienstlichen    weder verkauft werden, noch darf über sie auf andere Weise\nPflichten und auf der Reise von und zu dem Ort, an dem sie diese  entgeltlich oder unentgeltlich verfügt werden, es sei denn zu Be-\nPflichten zu erfüllen haben, die üblichen Vorrechte, Befreiungen  dingungen, die von der Regierung des Einfuhrstaates genehmigt\nund Erleichterungen.                                              werden.\nAbsatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Paritätischen Parla-\nmentarischen Versammlung des Abkommens, für die nach dem                                       Kapitel 3\nAbkommen benannten Schiedsrichter, für die Mitglieder der                              Amtliche Mitteilungen\ngegebenenfalls eingesetzten beratenden Gremien der Wirtschaft\nund des Sozialbereichs und die Beamten und sonstigen\nArt ikel 6\nBediensteten dieser Gremien, für die Mitglieder der Organe der\nEuropäischen Investitionsbank und deren Personal sowie für das       Der Europäischen Gemeinschaft, den gemeinsamen Organen\nPersonal des Zentrums für Unternehmensentwicklung und des         des Abkommens und den Koordinierungsgremien wird für\nZentrums für landwirtschaftliche Entwicklung.                     amtliche Mitteilungen und für die Übermittlung aller Schrift-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                        535\nstücke im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Abkommens                                    Art ikel 9\ndie für internationale Organisationen geltende Regelung ein-\nDer Präsident des AKP-Ministerrates übermittelt der Re-\ngeräumt.\ngierung des Staates, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz\nDer amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mit-      hat, regelmäßig Name, Rang und Anschrift des Amtierenden\nteilungen der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen          Vorsitzenden des AKP-Botschafterausschusses, des Sekretärs\nOrgane des Abkommens und der Koordinierungsgremien unter-         bzw. der Sekretäre und des Stellvertretenden Sekretärs bzw. der\nliegen nicht der Zensur.                                          Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Ministerrates und der\nständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats.\nKapitel 4\nPersonal des AKP-Sekretariats\nKapitel 5\nArt ikel 7                                                   Delegationen der\n(1) Der Sekretär bzw. die Sekretäre und der Stellvertretende                   Kommission in den AKP-Staaten\nSekretär bzw. die Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Minister-\nrates und seine anderen hochrangigen ständigen Bediensteten,                                 A r t i k e l 10\ndie von den AKP-Staaten benannt werden, genießen unter der\nVerantwortung des Amtierenden Vorsitzenden des AKP-Bot-              (1) Der Leiter der Delegation der Kommission und das bei der\nschafterausschusses in dem Staat, in dem der AKP-Ministerrat      Delegation eingesetzte Personal, mit Ausnahme der örtlichen\nseinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen           Bediensteten, sind im AKP-Staat ihrer dienstlichen Verwendung\nPersonals der diplomatischen Vertretungen gewährten Vorteile.     von sämtlichen direkten Steuern befreit.\nIhre Ehegatten und ihre in ihrem Haushalt lebenden minder-           (2) Auf das in Absatz 1 genannte Personal findet auch Artikel\njährigen Kinder genießen unter den gleichen Bedingungen die       31 Absatz 2 Buchstabe g des Anhangs IV Anwendung.\ndem Ehegatten und den minderjährigen Kindern der Mitglieder\ndes diplomatischen Personals gewährten Vorteile.\n(2) Die in Absatz 1 nicht genannten ständigen AKP-Bedienste-\nten werden vom Aufnahmestaat von sämtlichen Steuern auf die                                   Kapitel 6\nGehälter, Bezüge und sonstigen Vergütungen, die sie von den                          Allgemeine Bestimmungen\nAKP-Staaten beziehen, ab dem Tag befreit, an dem auf diese\nEinkünfte eine Steuer zugunsten der AKP-Staaten erhoben wird.\nA r t i k e l 11\nDiese Bestimmung gilt weder für die Versorgungsleistungen, die\ndas AKP-Sekretariat seinen ehemaligen Bediensteten oder deren        Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen\nAngehörigen zahlt, noch für die Gehälter, Bezüge und sonstigen    und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließlich im\nVergütungen, die es seinen örtlichen Bediensteten zahlt.          Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen\nPflichten gewährt.\nArt ikel 8                           Von den in diesem Protokoll genannten Organen und Gremien\nwird verlangt, auf diese Befreiungen zu verzichten, soweit dies\nDer Staat, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, gewährt\nihres Erachtens ihren Interessen nicht zuwiderläuft.\nden in Artikel 7 Absatz 1 nicht genannten ständigen Bediensteten\ndes AKP-Sekretariats gerichtliche Immunität nur für die von\nihnen in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommenen                                A r t i k e l 12\nHandlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht für den Verstoß\nAuf Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Protokoll\neines ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats gegen die\nfindet Artikel 98 des Abkommens Anwendung.\nStraßenverkehrsordnung oder für den Schaden, der durch das\nihm gehörende oder von ihm gelenkte Kraftfahrzeug verursacht      Der AKP-Ministerrat und die Europäische Investitionsbank kön-\nwird.                                                             nen in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten.","536                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nProtokoll Nr. 3\nüber den Status Südafrikas\nArt ikel 1                            teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in\nTitel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den\nBesc hränkt er St at us\nFällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen\n(1) Die Beteiligung Südafrikas am Abkommen unterliegt den    der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und\nin diesem Protokoll festgelegten Beschränkungen.                 der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann\n(2) Die Bestimmungen des am 11. Oktober 1999 in Pretoria     Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die\nunterzeichneten bilateralen Abkommens über Handel, Entwick-      Durchführung dieser Hilfe mitwirken.\nlung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-           (3) Natürliche und juristische Personen aus Südafrika können\nschaft, ihren Mitgliedstaaten und Südafrika (im Folgenden        an Ausschreibungen für Aufträge teilnehmen, die aus den im\n„AHEZ“ genannt) haben Vorrang vor den Bestimmungen des           Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln finanziert werden. Die\nAbkommens.                                                       natürlichen und juristischen Personen aus Südafrika genießen in\ndiesem Zusammenhang jedoch nicht die Vorzugsbehandlung,\nArt ikel 2                            die den natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-\nAllgemeine Best immungen,                        Staaten gewährt wird.\np olit isc her Dialog und gemeinsame Organe\n(1) Die allgemeinen, die institutionellen und die Schlussbe-\nArt ikel 5\nstimmungen des Abkommens finden auf Südafrika Anwendung.\nHand elsp olit isc he Zusammenarb eit\n(2) Südafrika nimmt uneingeschränkt am allgemeinen po-\nlitischen Dialog teil und arbeitet in den nach dem Abkommen         (1) Die Bestimmungen des Abkommens über die wirtschaft-\neingesetzten gemeinsamen Organen und Gremien mit. Bei            liche und handelspolitische Zusammenarbeit finden auf Süd-\nBeschlüssen in Zusammenhang mit den Bestimmungen, die            afrika keine Anwendung.\nnach diesem Protokoll auf Südafrika keine Anwendung finden,\n(2) Südafrika nimmt jedoch als Beobachter am Dialog\nnimmt Südafrika jedoch nicht an der Beschlussfassung teil.\nzwischen den Vertragsparteien nach den Artikeln 34 bis 40\ndes Abkommens teil.\nArt ikel 3\nKoop erat ionsst rat egien\nArt ikel 6\nDie Bestimmungen des Abkommens über die Koopera-\ntionsstrategien finden auf die Zusammenarbeit zwischen der         A n w e n d b a r k e i t d e r P r o t o k o l l e u n d Er k l ä r u n g e n\nGemeinschaft und Südafrika Anwendung.                               Die dem Abkommen beigefügten Protokolle und Erklärungen,\ndie Teile des Abkommens betreffen, die auf Südafrika keine\nArt ikel 4                            Anwendung finden, gelten nicht für Südafrika. Alle anderen\nProtokolle und Erklärungen gelten auch für Südafrika.\nFinanzm it t el\n(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Zusammen-\narbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finden auf Südafrika                                       Art ikel 7\nkeine Anwendung.\nRevisio nsk lausel\n(2) Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der\nAKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in           Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Ministerrates\nden in Artikel 8 aufgeführten Bereichen mit der Maßgabe          geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                               537\nArt ikel 8\nAnw end b arkeit\nUnbeschadet der Artikel 1 bis 7 sind in nachstehender Tabelle die Artikel des Abkommens aufgeführt, die auf Südafrika Anwendung\nfinden bzw. keine Anwendung finden.\nanwendbar                                   Bemerkungen                                  nicht anwendbar\nPräambel\nTeil 1 Titel I Kapitel I Ziele, Grundsätze\nund Akteure Artikel 1–7\nTeil 1 Titel II Politische Dimension Arti-\nkel 8–13\nTeil 2 Institutionelle Bestimmungen Arti-     Nach Artikel 2 dieses Protokolls ist Süd-\nkel 14–17                                     afrika in Zusammenhang mit den Bestim-\nmungen des Abkommens, die auf Süd-\nafrika keine Anwendung finden, in den\ngemeinsamen Organen und Gremien\nnicht stimmberechtigt.\nTeil 3 Titel Entwicklungsstrategien\nNach Artikel 5 dieses Protokolls nimmt      Teil 3 Titel II Wirtschaftliche und handels-\nSüdafrika als Beobachter am Dialog zwi-     politische Zusammenarbeit\nschen den Vertragsparteien nach den\nArtikeln 34 bis 40 des Abkommens teil.\nArtikel 75 Buchstabe i (Investitionsförde-    Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann       Teil 4 Zusammenarbeit bei der Entwick-\nrung, Unterstützung der Privatwirtschaft,     Südafrika an der Zusammenarbeit bei der     lungsfinanzierung\nDialog auf regionaler Ebene) Artikel 78       Entwicklungsfinanzierung in bestimmten\n(Investitionsschutz)                          Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen,\ndass seine Teilnahme in vollem Umfang\naus den in Titel VII des AHEZ vorgesehe-\nnen Mitteln finanziert wird. Nach Artikel 2\ndieses Protokolls kann Südafrika in Zu-\nsammenhang mit den Bestimmungen, die\nauf Südafrika keine Anwendung finden,\nohne Stimmrecht in dem in Artikel 83 vor-\ngesehenen AKP-EG-Ausschuss für Zu-\nsammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-\nzierung mitarbeiten.\nTeil 5 Allgemeine Bestimmungen für die\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\ndie AKP-Binnenstaaten und die AKP-\nInselstaaten Artikel 84–90\nTeil 6 Schlussbestimmungen            Artikel\n91–100\nAnhang I Finanzprotokoll\nAnhang II Finanzierungsbedingungen Ka-        Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann       Anhang II Finanzierungsbedingungen Ka-\npitel 5 (Verweis auf Artikel 78 Investitions- Südafrika an der Zusammenarbeit bei der     pitel 1, 2, 3 und 4\nschutz)                                       Entwicklungsfinanzierung in bestimmten\nBereichen mit der Maßgabe teilnehmen,\ndass seine Teilnahme in vollem Umfang\naus den in Titel VII des AHEZ vorgesehe-\nnen Mitteln finanziert wird.\nAnhang III Institutionelle Unterstützung –    Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann\nZUE und TZL                                   Südafrika an der Zusammenarbeit bei der\nEntwicklungsfinanzierung in bestimmten\nBereichen mit der Maßgabe teilnehmen,\ndass seine Teilnahme in vollem Umfang\naus den in Titel VII des AHEZ vorgesehe-\nnen Mitteln finanziert wird.","538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nanwendbar                             Bemerkungen                             nicht anwendbar\nAnhang IV Duchführungs- und Verwal-    Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann     Anhang IV Artikel 1–5 (Nationale Pro-\ntungsverfahren Artikel 6–14 (Regionale Südafrika in den Fällen, in denen für     grammierung), Artikel 15–19 (Bestimmun-\nZusammenarbeit) Artikel 20–32 (Wett-   die Teilnahme an Maßnahmen im Rah-        gen über den Projektzyklus), Artikel 27\nbewerb und Vorzugsbehandlung)          men der finanziellen Zusammenarbeit       (Vorzugsbehandlung für AKP-Auftrag-\nzwischen den AKP-Staaten und der          nehmer), Artikel 34–38 (Ausführende\nGemeinschaft Mittel des AHEZ ver-         Akteure)\nwendet werden, uneingeschränkt an der\nBeschlussfassung für die Durchführung\ndieser Hilfe mitwirken. Ferner können\nnatürliche und juristische Personen aus\nSüdafrika an Ausschreibungen für Auf-\nträge teilnehmen, die aus den im Ab-\nkommen vorgesehenen Finanzmitteln fi-\nnanziert werden. Die Bieter aus Südafrika\ngenießen in diesem Zusammenhang\nnicht die Vorzugsbehandlung, die den\nBietern aus den AKP-Staaten gewährt\nwird.\nAnhang V Handelsregelung für den Vor-\nbereitungszeitraum\nAnhang VI Liste der am wenigsten ent-\nwickelten, Binnen- und Inselstaaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                  539\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                       des Präsidenten der Republik Tschad,\ndes Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,\ndes Präsidenten der Republik Kongo,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Cookinseln,\ndes Präsidenten der Hellenischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire,\nSeiner Majestät des Königs von Spanien,\ndes Präsidenten der Republik Dschibuti,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,\nder Regierung des Commonwealth Dominica,\nder Präsidentin Irlands,\ndes Präsidenten der Dominikanischen Republik,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\ndes Präsidenten des Staates Eritrea,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,\ndes Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\ndes Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,\ndes Bundespräsidenten der Republik Österreich,\ndes Präsidenten der Souveränen Demokratischen Republik\ndes Präsidenten der Portugiesischen Republik,\nFidschi,\ndes Präsidenten der Republik Finnland,\ndes Präsidenten der Gabunischen Republik,\nder Regierung des Königreichs Schweden,\ndes Präsidenten und Staatsoberhauptes der Republik Gambia,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\ndes Präsidenten der Republik Ghana,\nbritannien und Nordirland,\nIhrer Majestät der Königin von Grenada,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren     des Präsidenten der Republik Guinea,\nStaaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,\ndes Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,\nund\ndes Präsidenten der Republik Guyana,\ndes Rates der Europäischen Union und der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften                                   des Präsidenten der Republik Haiti,\neinerseits und                                                des Staatsoberhauptes von Jamaika,\ndie Bevollmächtigten                                       des Präsidenten der Republik Kenia,\ndes Präsidenten der Republik Angola,                          des Präsidenten der Republik Kiribati,\nIhrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,           Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,\ndes Staatsoberhauptes des Commonwealth der Bahamas,           des Präsidenten der Republik Liberia,\ndes Staatsoberhauptes von Barbados,                           des Präsidenten der Republik Madagaskar,\nIhrer Majestät der Königin von Belize,                        des Präsidenten der Republik Malawi,\ndes Präsidenten der Republik Benin,                           des Präsidenten der Republik Mali,\ndes Präsidenten der Republik Botsuana,                        der Regierung der Republik Marshallinseln,\ndes Präsidenten von Burkina Faso,                             des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,\ndes Präsidenten der Republik Burundi,                         des Präsidenten der Republik Mauritius,\ndes Präsidenten der Republik Kamerun,                         der Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,\ndes Präsidenten der Republik Kap Verde,                       des Präsidenten der Republik Mosambik,\ndes Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,            des Präsidenten der Republik Namibia,","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nder Regierung der Republik Nauru,                                 Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben die fol-\ndes Präsidenten der Republik Niger,\ngenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenom-\ndes Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Nigeria,               men:\nder Regierung von Nine,                                         Erklärung I        Gemeinsame Erklärung zu den Akteuren der\nder Regierung der Republik Palau,                                                  Partnerschaft (Artikel 6 des Abkommens)\nIhrer Majestät der Königin des Unabhängigen Staates Papua-      Erklärung II       Erklärung der Kommission der Europäischen\nNeuguinea,                                                                         Gemeinschaften und des Rates der Europäi-\nschen Union zur Klausel über die Rückkehr\ndes Präsidenten der Republik Ruanda,                                               und die Rückübernahme illegaler Einwande-\nIhrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis,                                rer (Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens)\nIhrer Majestät der Königin von St. Lucia,                       Erklärung III      Gemeinsame Erklärung zur Teilnahme an\nder Paritätischen Parlamentarischen Ver-\nIhrer Majestät der Königin von St. Vincent und den Grenadinen,\nsammlung (Artikel 17 Absatz 1 des Abkom-\ndes Staatsoberhauptes des Unabhängigen Staates Samoa,                              mens)\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und        Erklärung IV       Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzie-\nPríncipe,                                                                          rung des AKP-Sekretariats\ndes Präsidenten der Republik Senegal,                           Erklärung V        Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzie-\ndes Präsidenten der Republik Seychellen,                                           rung der gemeinsamen Organe\ndes Präsidenten der Republik Sierra Leone,                      Erklärung VI       Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll\nüber Vorrechte und Befreiungen\nIhrer Majestät der Königin der Salomonen,\nErklärung VII      Erklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia,                               über Vorrechte und Befreiungen\ndes Präsidenten der Republik Südafrika,                         Erklärung VIII     Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über\ndes Präsidenten der Republik Sudan,                                                Vorrechte und Befreiungen\ndes Präsidenten der Republik Suriname,                          Erklärung IX       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2\ndes Abkommens (Handel und Umwelt)\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,\nErklärung X        Erklärung der AKP-Staaten zu Handel und\ndes Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\nUmwelt\ndes Präsidenten der Republik Togo,\nErklärung XI       Gemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe\nSeiner Majestät König Taufa’ahau Tupou IV von Tonga,                               der AKP-Staaten\ndes Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,               Erklärung XII      Erklärung der AKP-Staaten über die Rück-\nIhrer Majestät der Königin von Tuvalu,                                             gabe oder Herausgabe von Kulturgütern\ndes Präsidenten der Republik Uganda,                            Erklärung XIII     Gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht\nder Regierung der Republik Vanuatu,                             Erklärung XIV      Gemeinsame Erklärung zur regionalen\nZusammenarbeit und zu den Gebieten in\ndes Präsidenten der Republik Sambia,                                               äußerster Randlage (Artikel 28 des Abkom-\nder Regierung der Republik Simbabwe,                                               mens)\nErklärung XV       Gemeinsame Erklärung zum Beitritt\nderen Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet\nErklärung XVI      Gemeinsame Erklärung zum Beitritt der im\nwerden,\nVierten Teil des Vertrages zur Gründung der\nandererseits,                                                                      Europäischen Gemeinschaft genannten\nLänder und Gebiete\ndie in Cotonou am 23. Juni 2000 zur Unterzeichnung des       Erklärung XVII     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommens zusammengetreten sind,                              Abkommens (Entschuldung)\nhaben folgende Texte angenommen:\nErklärung XVIII    Erklärung der Gemeinschaft zum Finanz-\nprotokoll\nDas AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und die folgenden\nAnhänge und Protokolle:                                         Erklärung XIX      Erklärung des Rates und der Kommission\nzum Programmierungsverfahren\nAnhang I            Finanzprotokoll\nErklärung XX       Gemeinsame Erklärung zu den Auswir-\nAnhang II           Finanzierungsbedingungen                                       kungen schwankender Ausfuhrerlöse auf\nAnhang III          Institutionelle Unterstützung – ZUE und TZL                    die besonders gefährdeten kleinen AKP-\nStaaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnen-\nAnhang IV           Durchführungs- und Verwaltungsverfahren                        staaten\nAnhang V            Handelsregelung für den Vorbereitungszeit-  Erklärung XXI      Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des\nraum nach Artikel 37 Absatz 1                                  Anhangs IV\nAnhang VI           Liste der am wenigsten entwickelten, Bin-   Erklärung XXII     Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1\nnen- und Inselstaaten                                          Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V ge-\nProtokoll Nr. 1     über die Verwaltungskosten der gemein-                         nannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nsamen Organe                                Erklärung XXIII    Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im\nProtokoll Nr. 2     über Vorrechte und Befreiungen                                 Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft\nProtokoll Nr. 3     über den Status Südafrikas                  Erklärung XXIV     Gemeinsame Erklärung zu Reis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    541\nErklärung XXV     Gemeinsame Erklärung zu Rum                Erklärung XXXIV   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des\nAnhangs V\nErklärung XXVI    Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch\nErklärung XXXV    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des\nErklärung XXVII   Gemeinsame Erklärung zur Regelung des\nAnhangs V und Protokoll Nr. 1 zu Anhang V\nZugangs zu den Märkten der französischen\nüberseeischen Departements für die unter   Erklärung XXXVI   Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu\nArtikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden                   Anhang V\nUrsprungswaren der AKP-Staaten             Erklärung XXXVII  Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu\nErklärung XXVIII  Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit                      Anhang V zum Ursprung von Fischerei-\nzwischen den AKP-Staaten und den be-                         erzeugnissen\nnachbarten überseeischen Ländern und       Erklärung XXXVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll\nGebieten und französischen überseeischen                     Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des\nDepartements                                                 Küstenmeeres\nErklärung XXIX    Gemeinsame Erklärung zu den unter die      Erklärung XXXIX   Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1\ngemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeug-                    zu Anhang V zum Ursprung von Fischerei-\nnissen                                                       erzeugnissen\nErklärung XXX     Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Erklärung XL      Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der\nAnhangs V                                                    Werttoleranzregel im Thunfischsektor\nErklärung XXXI    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5    Erklärung XLI     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Ab-\nAbsatz 2 Buchstabe a des Anhangs V                           satz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V\nErklärung XXXII   Gemeinsame Erklärung zum Diskriminie-      Erklärung XLII    Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungs-\nrungsverbot                                                  regeln: Kumulierung mit Südafrika\nErklärung XXXIII  Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8    Erklärung XLIII   Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des\nAbsatz 3 des Anhangs V                                       Protokolls Nr. 1 zu Anhang V","542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nEr k l ä r u n g I\nGemeinsame Erklärung zu den Akteuren der Partnerschaft\n(Artikel 6 des Abkommens)\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmung des Begriffs „Zivilge-\nsellschaft“ je nach den sozioökonomischen und kulturellen Bedingungen des einzelnen\nAKP-Staates sehr unterschiedlich ausfällt. Die Begriffsbestimmung schließt jedoch ihres\nErachtens unter anderem folgende Organisationen ein: Menschenrechtsgruppen und\n-organisationen, Basisorganisationen, Frauenverbände, Jugendorganisationen, Kinder-\nschutzorganisationen, Umweltschutzvereinigungen, landwirtschaftliche Organisationen,\nVerbraucherverbände, konfessionelle Organisationen, Strukturen zur Unterstützung des\nEntwicklungsprozesses (NRO, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen), kulturelle\nVereinigungen und die Medien.\nE r k l ä r u n g II\nErklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund des Rates der Europäischen Union zur Klausel\nüber die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer\n(Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens)\nArtikel 13 Absatz 5 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für\nden Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten unberührt.\nE r k l ä r u n g III\nGemeinsame Erklärung\nzur Teilnahme an der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung\n(Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens)\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Aufgabe der Paritätischen Parlamentarischen\nVersammlung, durch Dialog zwischen Parlamentsmitgliedern demokratische Prozesse zu\nfördern und zu verteidigen, und sind sich darüber einig, dass die Teilnahme von Vertretern,\ndie nicht Mitglied eines Parlaments sind, nach Artikel 17 des Abkommens nur in Ausnah-\nmefällen gestattet wird. Für die Teilnahme eines solchen Vertreters ist vor jeder Sitzungs-\nperiode die Zustimmung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung erforderlich.\nE r k l ä r u n g IV\nErklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung des AKP-Sekretariats\nDie Gemeinschaft leistet aus den für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten\nbestimmten Mitteln einen Beitrag zu den Kosten für das AKP-Sekretariat.\nEr k l ä r u n g V\nErklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung der gemeinsamen Organe\nDie Gemeinschaft ist sich bewusst, dass die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen\nund die Übersetzung der Schriftstücke im wesentlichen wegen ihres Bedarfs anfallen, und\nist bereit, die bisherige Praxis fortzusetzen und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der\nOrgane des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als auch im Hoheitsge-\nbiet eines AKP-Staates zu tragen.\nE r k l ä r u n g VI\nErklärung der Gemeinschaft zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen\nDas Protokoll über Vorrechte und Befreiungen ist völkerrechtlich gesehen eine multilatera-\nle Übereinkunft. Die spezifischen Probleme, die sich im Aufnahmestaat bei der Anwen-\ndung des Protokolls ergeben, sollten jedoch durch bilaterale Übereinkunft mit dem betref-\nfenden Staat gelöst werden.\nDie Gemeinschaft hat die Änderungsanträge der AKP-Staaten zu bestimmten Bestimmun-\ngen des Protokolls Nr. 2 zur Kenntnis genommen, die vor allem den Status der Bedienste-\nten des AKP-Sekretariats, des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des\nZentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) betreffen.\nDie Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam mit den AKP-Staaten nach geeigneten Lösungen\nfür die in ihren Anträgen aufgeworfenen Fragen zu suchen und eine gesonderte Überein-\nkunft im genannten Sinne zu schließen.\nOhne die Vorteile zu mindern, die das AKP-Sekretariat, das ZUE und das TZL sowie ihre\nBediensteten zur Zeit genießen,\n1. zeigt der Aufnahmestaat Entgegenkommen hinsichtlich der Auslegung des Begriffs\n„hochrangige Bedienstete“, die im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                543\n2. erkennt der Aufnahmestaat die Befugnisse an, die der Präsident des AKP-Ministerrates\ndem Vorsitzenden des AKP-EG-Botschafterausschusses überträgt, um die Anwen-\ndung des Artikels 9 des Protokolls zu vereinfachen;\n3. erklärt sich der Aufnahmestaat bereit, den Bediensteten des AKP-Sekretariats, des\nZUE und des TZL bestimmte Erleichterungen zu gewähren, um ihnen die Einrichtung im\nAufnahmestaat zu erleichtern;\n4. prüft der Aufnahmestaat in geeigneter Weise die das AKP-Sekretariat, das ZUE und\ndas TZL sowie ihre Bediensteten betreffenden Steuerfragen.\nE r k l ä r u n g VII\nErklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen\nDie Mitgliedstaaten sind bestrebt, in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den bei der\nGemeinschaft akkreditierten AKP-Diplomaten, die zu den in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2\ngenannten Bediensteten des AKP-Sekretariats gehören, deren Name und Rang nach Arti-\nkel 9 des Protokolls zu notifizieren ist, sowie den leitenden AKP-Bediensteten des ZUE\nund des TZL Reisen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten unternehmen, in\nihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.\nE r k l ä r u n g VIII\nGemeinsame Erklärung zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen\nDamit die Delegationen der Kommission die ihnen nach dem Abkommen obliegenden Auf-\ngaben zufriedenstellend und effektiv erfüllen können, gewähren die AKP-Staaten ihnen in\nihren einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrechte und Befreiungen, wie sie diplomatischen\nVertretungen eingeräumt werden.\nE r k l ä r u n g IX\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens\n(Handel und Umwelt)\nIm klaren Bewusstsein der spezifischen Gefahren, die von radioaktiven Abfällen ausgehen,\nunterlassen die Vertragsparteien jede Form der Entsorgung dieser Abfälle, die die Souver-\nänität von Staaten beeinträchtigt oder eine Bedrohung für die Umwelt oder die öffentliche\nGesundheit in anderen Ländern darstellt. Sie messen dem Ausbau der internationalen\nZusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor diesen\nGefahren größte Bedeutung bei. Sie bestätigen daher ihre Entschlossenheit, im Rahmen\nder IAEO eine aktiven Beitrag zur Ausarbeitung eines international gebilligten Verhaltens-\nkodex zu leisten.\nIn der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kon-\ntrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in\ndie Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft ist der Begriff „radioaktive Abfälle“ als Mate-\nrial definiert, das Radionuklide enthält bzw. hierdurch kontaminiert ist und für das kein Ver-\nwendungszweck vorgesehen ist. Die Richtlinie gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle\nvon einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft,\nwenn Mengen und Konzentration die Werte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b\nder Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 überschreiten. Diese Werte wur-\nden als grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte\nund der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt.\nBei der Verbringung radioaktiver Abfälle wird ein System der vorherigen Genehmigung\nangewandt, das in der Richtlinie 92/3/Euratom festgelegt ist. Nach Artikel 11 Absatz 1\nBuchstabe b der Richtlinie versagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine\nGenehmigung für Verbringungen radioaktiver Abfälle in einen Vertragsstaat des Vierten\nAKP-EWG-Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört; hierbei ist jedoch Artikel 14\nzu berücksichtigen. Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Eura-\ntom dahingehend geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des Abkommens erfasst,\ndie nicht der Gemeinschaft angehören. Bis dahin behandelt die Gemeinschaft die genann-\nten Vertragsparteien so, als würden sie bereits erfasst.\nDie Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um das Basler Übereinkommen\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und\nihrer Entsorgung sowie die in Beschluss III/1 niedergelegten Änderungen von 1995 zu dem\nÜbereinkommen so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren.\nEr k l ä r u n g X\nErklärung der AKP-Staaten zu Handel und Umwelt\nDie AKP-Staaten sind sehr besorgt über die Umweltprobleme im Allgemeinen und über die\ngrenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen, nuklearen und sonstigen radioakti-\nven Abfällen im Besonderen.","544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nIm Hinblick auf die Auslegung und Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d des\nAbkommens haben die AKP-Staaten ihre Entschlossenheit bekundet, sich an den\nGrundsätzen und Bestimmungen der in Dokument AHG 182 (XXV) enthaltenen Ent-\nschließung der OAU über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von\ngefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung in Afrika zu orientieren.\nE r k l ä r u n g XI\nGemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe der AKP-Staaten\n1. Die Vertragsparteien bekunden ihren gemeinsamen Willen, die Erhaltung und Mehrung\ndes kulturellen Erbes der einzelnen AKP-Staaten auf internationaler, bilateraler und\nprivater Ebene und im Rahmen dieses Abkommens zu fördern.\n2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass den Historikern und Forschern aus den AKP-\nStaaten der Zugang zu den Archiven erleichtert werden muss, wenn der Informations-\naustausch über das kulturelle Erbe der AKP-Staaten gefördert werden soll.\n3. Sie erkennen an, wie nützlich es ist, geeignete Maßnahmen, vor allem im Ausbildungs-\nbereich, für die Erhaltung, den Schutz und die Ausstellung von Kulturgütern und -denk-\nmälern zu unterstützen, einschließlich des Erlasses und der Durchführung geeigneter\nRechtsvorschriften.\n4. Sie weisen darauf hin, wie wichtig gemeinsame Kulturveranstaltungen, die Erleichte-\nrung der Mobilität der Künstler aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie der\nAustausch von für ihre Kulturen symbolischen Kulturgütern für die Förderung der Ver-\nständigung und der Solidarität zwischen ihren Völkern sind.\nE r k l ä r u n g XII\nErklärung der AKP-Staaten\nüber die Rückgabe oder Herausgabe von Kulturgütern\nDie AKP-Staaten ersuchen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dringend, soweit sie\ndas legitime Recht der AKP-Staaten auf kulturelle Identität anerkennen, die Rückgabe\noder Herausgabe der Kulturgüter zu fördern, die aus den AKP-Staaten entfernt wurden\nund sich nun in den Mitgliedstaaten befinden.\nE r k l ä r u n g XIII\nGemeinsame Erklärung zum Urheberrecht\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung des Urheberschutzes fester\nBestandteil der kulturellen Zusammenarbeit ist, mit der alle menschlichen Ausdrucksfor-\nmen gefördert werden sollen. Dieser Schutz ist ferner Vorbedingung für das Gedeihen und\ndie Entwicklung von Produktion, Verbreitung und Veröffentlichung.\nDie beiden Vertragsparteien sind daher im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwi-\nschen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft bestrebt, die Achtung des Urheberrechts\nund der verwandten Schutzrechte zu fördern.\nZu diesem Zweck kann die Gemeinschaft die Verbreitung von Informationen über das\nUrheberrecht, die Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Schutz dieses Rechtes und\ndie Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften zur Verbesserung seines Schutzes nach\nden Bestimmungen und Verfahren des Abkommens finanziell und technisch unter-\nstützen.\nE r k l ä r u n g XIV\nGemeinsame Erklärung\nzur regionalen Zusammenarbeit und zu den Gebieten in äußerster Randlage\n(Artikel 28 des Abkommens)\nDie genannten Gebiete in äußerster Randlage sind die spanische autonome Region Kana-\nrische Inseln, die vier französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana,\nMartinique und Reunion sowie die portugiesischen autonomen Regionen Azoren und\nMadeira.\nE r k l ä r u n g XV\nGemeinsame Erklärung zum Beitritt\nDer Beitritt eines Drittstaates zum Abkommen erfolgt in Einklang mit Artikel 1 und den\nZielen des Artikels 2 des von der AKP-Staatengruppe geschlossenen und im November\n1992 geänderten Abkommens von Georgetown.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002             545\nE r k l ä r u n g XVI\nGemeinsame Erklärung\nzum Beitritt der im Vierten Teil des Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im Vierten Teil des Vertrages\ngenannten überseeischen Ländern und Gebieten, die unabhängig werden, den Beitritt\nzum Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Beziehungen zur Gemeinschaft in dieser Form\nfortsetzen möchten.\nE r k l ä r u n g XVII\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens (Entschuldung)\nDie Vertragsparteien sind sich über folgende Grundsätze einig:\na) Längerfristig streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Initiative zugunsten\nder hochverschuldeten armen Länder (HIPC) an und fördern eine größere, umfassen-\ndere und raschere Entschuldung der AKP-Staaten.\nb) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, zugunsten der AKP-Staaten, die noch nicht\nfür die HIPC-Initiative in Betracht kommen, Unterstützungsmechanismen für den\nSchuldenabbau zu mobilisieren oder einzurichten.\nE r k l ä r u n g XVIII\nErklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll\n12 500 Millionen der insgesamt 13 500 Millionen Euro des 9. EEF werden bei Inkrafttreten\ndes Finanzprotokolls bereitgestellt. Die restlichen 1 000 Millionen Euro werden auf der\nGrundlage der Prüfung nach Absatz 7 des Finanzprotokolls bereitgestellt, die im Jahre\n2004 vorgenommen wird.\nBei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln wird dieser Prüfung und einem Zeitpunkt,\nnach dem Mittel des 9. EEF nicht mehr gebunden werden, in vollem Umfang Rechnung\ngetragen.\nE r k l ä r u n g XIX\nErklärung des Rates und der Kommission zum Programmierungsverfahren\nDie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bestätigen erneut, dass sie an der vereinbarten\nReform des Programmierungsverfahrens für die Durchführung der aus dem 9. EEF finan-\nzierten Hilfe festhalten.\nIn diesem Zusammenhang sehen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einen ord-\nnungsgemäß angewandten Überprüfungsmechanismus als wichtigstes Instrument für eine\nerfolgreiche Programmierung an. Das für die Durchführung des 9. EEF vereinbarte Überprü-\nfungsverfahren gewährleistet die Kontinuität des Programmierungsverfahrens, ermöglicht\njedoch gleichzeitig eine regelmäßige Anpassung der länderspezifischen Förderstrategie an\ndie Entwicklung des Bedarfs und der Leistung des betreffenden AKP-Staates.\nZur Gewärleistung des vollen Erfolgs der Reform und der Effizienz des Programmierungs-\nverfahrens bestätigen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut ihr politisches Ein-\ntreten für folgende Grundsätze:\nDie Überprüfung muss soweit wie möglich in dem betreffenden AKP-Staat vorgenommen\nwerden. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten oder die Kommissionszentrale\ndaran gehindert sind, das Programmierungsverfahren zu verfolgen und sich gegebenen-\nfalls daran zu beteiligen.\nDer zeitliche Rahmen für den Abschluss der Überprüfung ist einzuhalten.\nDie Überprüfung darf im Programmierungsverfahren nicht isoliert stattfinden. Sie ist als\nManagementinstrument anzusehen, mit dem die Ergebnisse des regelmäßigen (monatli-\nchen) Dialogs zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delega-\ntion der Kommission zusammengefasst werden.\nDie Überprüfung darf den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Vertragsparteien nicht\nerhöhen. Die mit dem Programmierungsverfahren zusammenhängenden Verfahren und\nBerichtspflichten müssen daher diszipliniert gehandhabt werden. Zu diesem Zweck wird\ndie Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Beschlussfassungsverfahren über-\nprüft und angepasst.\nE r k l ä r u n g XX\nGemeinsame Erklärung\nzu den Auswirkungen schwankender Ausfuhrerlöse auf die besonders\ngefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten\nDie Vertragsparteien nehmen die Besorgnis der AKP-Staaten zur Kenntnis, dass die Unter-\nstützung, die den besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und","546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAKP-Binnenstaaten mit unbeständigen Ausfuhrerlösen nach den Modalitäten des Mecha-\nnismus für die zusätzliche Unterstützung der unter schwankenden Ausfuhrerlösen leiden-\nden Länder gewährt wird, nicht ausreichen könnte.\nDie Vertragsparteien kommen überein, diese Modalitäten ab dem zweiten Anwendungsjahr\ndes Mechanismus auf Ersuchen von AKP-Staaten, in denen Schwierigkeiten aufgetreten\nsind, auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, um die Auswirkungen dieser Schwan-\nkungen gegebenenfalls auszugleichen.\nE r k l ä r u n g XXI\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs IV\nDer in Artikel 3 des Anhangs IV genannte Richtbetrag wird nicht den AKP-Staaten mitge-\nteilt, denen gegenüber die Gemeinschaft die Zusammenarbeit ausgesetzt hat.\nE r k l ä r u n g XXII\nGemeinsame Erklärung\nzu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V\ngenannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nDie Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinschaft beabsichtigt,\nnachstehende Maßnahmen zu treffen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkom-\nmens festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten bei bestimmten land-\nwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen in den Genuss der Präfe-\nrenzregelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kommen.\nSie haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinschaft erklärt, alle erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen, damit die entsprechenden Agrarverordnungen rechtzeitig erlassen wer-\nden und nach Möglichkeit gleichzeitig mit der nach Unterzeichnung des Nachfolgeabkom-\nmens des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommens\neingeführten Interimsregelung in Kraft treten.\nPräferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten\n01                Le b e nd e T ie r e\n0101              Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel\n0101          Befreiung\n0102              Rinder, lebend\n0102 90 05    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 21    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 29    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 41    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 49    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 51    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 59    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 61    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 69    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 71    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0102 90 79    Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0103              Schweine, lebend\n0103 91 10    Senkung um 16 v.H.\n0103 92 11    Senkung um 16 v.H.\n0103 92 19    Senkung um 16 v.H.\n0104              Schafe und Ziegen, lebend\n0104 10 30    Senkung des Zolls um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1)\n0104 10 80    Senkung des Zolls um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1)\n0104 20 10    Befreiung\n0104 20 90    Senkung des Zolls um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                       547\n0105             Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthähne und Perlhühner), lebend\n0105        Senkung um 16 v.H.\n0106             Lebende Tiere (ausgenommen Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflü-\ngel, Fisch, Krebsschere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, Kulturen von Mikroorganismen\nusw.)\n0106        Befreiung\n02               Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse\n0201             Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt\n0201        Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)\n0202             Fleisch von Rindern, gefroren\n0202        Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)\n0203             Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren\n0203 11 10  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 11 90  Befreiung\n0203 12 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 12 19  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 12 90  Befreiung\n0203 19 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 19 13  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 19 15  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\nex 0203 19 55  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H. (ausgenommen Filet-Mignon, einzeln aufge-\nmacht)\n0203 19 59  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 19 90  Befreiung\n0203 21 10  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 21 90  Befreiung\n0203 22 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 22 19  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 22 90  Befreiung\n0203 29 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 29 13  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 29 15  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\nex 0203 29 55  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H. (ausgenommen Filet-Mignon, einzeln aufge-\nmacht)\n0203 29 59  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0203 29 90  Befreiung\n0204             Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren\n0204        Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Hausschafe: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 2) Senkung des spe-\nzifischen Zolls um 65 v.H.; andere Arten: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1) Senkung des spezifischen\nZolls um 100 v.H.\n0205             Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0205        Befreiung\n0206             Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0206 10 91  Befreiung\n0206 10 95  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)\n0206 10 99  Befreiung\n0206 21     Befreiung\n0206 22     Befreiung\n0206 29 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)\n0206 29 99  Befreiung","548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n0206 30 21  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0206 30 31  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0206 30 90  Befreiung\n0206 41 91  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0206 41 99  Befreiung\n0206 49 91  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0206 49 99  Befreiung\n0206 80     Befreiung\n0206 90     Befreiung\n0207            Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthähne\nund Perlhühner), frisch, gekühlt oder gefroren\n0207        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 3) Senkung um 65 v.H.\n0208            Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, Tauben und anderen\nTieren, andressiert weder genannt noch inbegriffen, frisch, gekühlt oder gefroren\n0208        Befreiung\n0209            Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders\nausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0209 00 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0209 00 19  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0209 00 30  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0209 00 90  Senkung um 16 v.H.\n0210            Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;\ngenießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen\n0210 11 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 11 19  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 11 31  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 11 39  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 11 90  Befreiung\n0210 12 11  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 12 19  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 12 90  Befreiung\n0210 19 10  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 20  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 30  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 40  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 51  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 59  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 60  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 70  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 81  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 89  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 19 90  Befreiung\n0210 20     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0210 90 10  Befreiung\n0210 90 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.;\nHausschafe: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 2) Senkung des spezifischen Zolls um 65 v.H.; andere\nArten: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1) Senkung des spezifischen Zolls um 100 v.H.\n0210 90 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.;\nHausschafe: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 2) Senkung des spezifischen Zolls um 65 v.H.; andere\nArten: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1) Senkung des spezifischen Zolls um 100 v.H.\n0210 90 21  Befreiung\n0210 90 29  Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    549\n0210 90 31  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 90 39  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.\n0210 90 41  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0210 90 49  Befreiung\n0210 90 60  Befreiung\n0210 90 71  Senkung um 16 v.H.\n0210 90 79  Senkung um 16 v.H.\n0210 90 80  Befreiung\n0210 90 90  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n03              Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere w irbellose Wassertiere\n03          Befreiung\n04              M ilc h und M ilc hne be ne rz e ugnisse ; Voge le ie r; na t ürlic he r H onig; ge nie ßba re\nWaren tierischen Ursprungs, anderw eitig w eder genannt noch inbegriffen\n0401            Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0401        Senkung um 16 v.H.\n0402            Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0402        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 5) Senkung um 65 v.H.\n0403            Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere frequentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao\n0403 10 11  Senkung um 16 v.H.\n0403 10 13  Senkung um 16 v.H.\n0403 10 19  Senkung um 16 v.H.\n0403 10 31  Senkung um 16 v.H.\n0403 10 33  Senkung um 16 v.H.\n0403 10 39  Senkung um 16 v.H.\n0403 10 51  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 10 53  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 10 59  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 10 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 10 93  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 10 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 90 11  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 13  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 19  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 31  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 33  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 39  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 51  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 53  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 59  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 61  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 63  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 69  Senkung um 16 v.H.\n0403 90 71  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 90 73  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 90 79  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 90 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 90 93  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0403 90 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n6","550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n0404            Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natür-\nlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig\nweder genannt noch inbegriffen\n0404        Senkung um 16 v.H.\n0405            Butter und andere Fettstoffe aus der Milch\n0405        Senkung um 16 v.H.\n0406            Käse und Quark/Topfen\n0406        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 6) Senkung um 65 v.H.\n0407            Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht\n0407 00 11  Senkung um 16 v.H.\n0407 00 19  Senkung um 16 v.H.\n0407 00 30  Senkung um 16 v.H.\n0407 00 90  Befreiung\n0408            Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt,\ngefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0408 11 80  Senkung um 16 v.H.\n0408 19 81  Senkung um 16 v.H.\n0408 19 89  Senkung um 16 v.H.\n0408 91 80  Senkung um 16 v.H.\n0408 99 80  Senkung um 16 v.H.\n0409            Natürlicher Honig\n0409        Befreiung\n0410            Schildkröteneier, Vogelnester, und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder\ngenannt noch inbegriffen\n0410        Befreiung\n05              Waren tierischen Ursprungs, anderw eitig w eder genannt noch inbegriffen\n05          Befreiung\n06              Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\n06          Befreiung\n07              Ge m üse , Pfla nz e n, Wurz e ln und Knolle n, die z u Ernä hrungsz w e c k e n ve rw e nde t\nwerden\n0701            Kartoffeln, frisch oder gekühlt\n0701        Befreiung\n0702            Tomaten, frisch oder gekühlt\n0702        Tomaten, andere als Kirschtomaten, vom 15. November bis 30. April: Senkung des Wertzolls um 60 v.H. im Rah-\nmen des Kontingents (Kontingent 13a); Kirschtomaten, vom 15. November bis 30. April: Senkung des Wertzolls\num 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 13b)\n0703            Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder\ngekühlt\n0703 10 19  Senkung um 15 v.H. vom 16. Mai bis 31. Januar, Befreiung vom 1. Februar bis 15. Mai\n0703 10 90  Senkung um 16 v.H.\n0703 20     Senkung um 15 v.H. vom 1. Juni bis 31. Januar, Befreiung vom 1. Februar bis 31. Mai\n0703 90     Senkung um 16 v.H.\n0704            Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung brassica,\nfrisch oder gekühlt\n0704 10     Senkung um 16 v.H.\n0704 20     Senkung um 16 v.H.\n0704 90 10  Senkung um 16 v.H.\n0704 90 90  Chinakohl: Senkung um 15 v.H. vom 1. Januar bis 30. Oktober, Befreiung vom 1. November bis 31. Dezember;\nanderer Kohl: Senkung um 16 v.H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                        551\n0705            Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt\n0705 11     Eisbergsalat: Senkung um 15 v.H. vom 1. November bis 30. Juni, Befreiung vom 1. Juli bis 31. Oktober; andere\nSalate: Senkung um 16 v.H.\n0705 19     Senkung um 16 v.H.\n0705 21     Senkung um 16 v.H.\n0705 29     Senkung um 16 v.H.\n0706            Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und\nähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt\n0706 10     Karotten und Speisemöhren: Senkung um 15 v.H. vom 1. April bis 31. Dezember, Befreiung vom 1. Januar bis 31.\nMärz; Speiserüben: Senkung um 16 v.H.\n0706 90 05  Senkung um 16 v.H.\n0706 90 11  Senkung um 16 v.H.\n0706 90 17  Senkung um 16 v.H.\n0706 90 30  Befreiung\nex 0706 90 90  Rote Rüben und Rettiche (Raphanus sativus): Befreiung\n0707            Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt\nex 0707 00 05  kleine Wintergurken 1. November bis 15. Mai: Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Wintergurken, andere als klei-\nne Gurken: Senkung des Wertzolls um 16 v.H.\n0707 00 90  Senkung um 16 v.H.\n0708            Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0708        Befreiung\n0709            Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 10     Senkung um 15 v.H. vom 1. Januar bis 30. September, Senkung des Wertzolls um 100 v.H. vom 1. Oktober bis\n31. Dezember\n0709 20     Senkung um 15 v.H. vom 1. Februar bis 14. August, Senkung um 40 v.H. vom 16. Januar bis 31. Januar, Befrei-\nung vom 15. August bis 15. Januar\n0709 30     Befreiung\n0709 40     Befreiung\n0709 51 10  Senkung um 16 v.H.\n0709 51 30  Senkung um 16 v.H.\n0709 51 50  Senkung um 16 v.H.\n0709 51 90  Befreiung\n0709 52     Senkung um 16 v.H.\n0709 60     Befreiung\n0709 70     Senkung um 16 v.H.\n0709 90 10  Senkung um 16 v.H.\n0709 90 20  Senkung um 16 v.H.\n0709 90 40  Senkung um 16 v.H.\n0709 90 50  Senkung um 16 v.H.\n0709 90 60  Senkung um 1,81 EUR/t\n0709 90 70  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0709 90 90  Befreiung\n0710            Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0710 10     Befreiung\n0710 21     Befreiung\n0710 22     Befreiung\n0710 29     Befreiung\n0710 30     Befreiung\n0710 40     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0710 80 51  Befreiung\n0710 80 59  Befreiung\n0710 80 61  Befreiung","552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n0710 80 69  Befreiung\n0710 80 70  Befreiung\n0710 80 80  Befreiung\n0710 80 85  Befreiung\n0710 80 95  Befreiung\n0710 90     Befreiung\n0711             Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht\ngeeignet\n0711 10     Befreiung\n0711 30     Befreiung\n0711 40     Befreiung\n0711 90 10  Befreiung\n0711 90 30  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0711 90 40  Befreiung\n0711 90 60  Befreiung\n0711 90 70  Befreiung\n0711 90 90  Befreiung\n0712             Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch\nnicht weiter zubereitet\n0712 20     Befreiung\n0712 30     Befreiung\n0712 90 05  Befreiung\n0712 90 19  Senkung um 1,81 EUR/t\n0712 90 30  Befreiung\n0712 90 50  Befreiung\nex 0712 90 90  Befreiung, ausgenommen Oliven\n0713             Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\n0713        Befreiung\n0714             Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit\nhohem Gehalt an Stärke oder Insulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in\nForm von Pellets; Mark des Sagobaumes\n0714 10 10  Senkung um 8,38 EUR/t\n0714 10 91  Befreiung\n0714 10 99  Senkung um 6,19 EUR/t\n0714 20     Befreiung\n0714 90 11  Befreiung\n0714 90 19  Senkung um 6,19 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung\n0714 90 90  Befreiung\n08               Ge nie ßba re Früc ht e und N üsse ; Sc ha le n von Z it rusfrüc ht e n ode r von M e lone n\n0801             Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0801        Befreiung\n0802             Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (ausgenommen Kokos-\nnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse)\n0802 11 90  Senkung um 16 v.H.\n0802 12 90  Senkung um 16 v.H.\n0802 21     Senkung um 16 v.H.\n0802 22     Senkung um 16 v.H.\n0802 31     Befreiung\n0802 32     Befreiung\n0802 40     Senkung um 16 v.H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                         553\n0802 50     Befreiung\n0802 90     Befreiung\n0803            Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet\n0803 00 11  Befreiung\n0803 00 19  Die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen wird zur Zeit überprüft. Die Vertragsparteien kommen überein,\nim Rahmen der künftigen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen in geeigneter Weise einen Präferenzzu-\ngang für AKP-Bananen vorzusehen.\n0803 00 90  Befreiung\n0804            Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder\ngetrocknet\n0804 10     Befreiung\n0804 20 10  Befreiung vom 1. November bis 30. April im Rahmen des Plafonds (Plafonds 3)\n0804 20 90  Befreiung\n0804 30     Befreiung\n0804 40     Befreiung\n0804 50     Befreiung\n0805            Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0805 10     Senkung des Wertzolls um 80 v.H.; im Rahmen der Referenzmenge (Referenzmenge 1) vom 15. Mai bis 30. Sep-\ntember Senkung des Wertzolls um 100 v.H.4)\n0805 20     Senkung des Wertzolls um 80 v.H.; im Rahmen der Referenzmenge (Referenzmenge 2) vom 15. Mai bis 30. Sep-\ntember Senkung des Wertzolls um 100 v.H.4)\n0805 30 90  Befreiung\n0805 40     Befreiung\n0805 90     Befreiung\n0806            Weintrauben, frisch oder getrocknet\nex 0806 10 10  kernlose Tafeltrauben: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 14) vom 1. Dezember bis 31. Januar Befreiung; im\nRahmen der Referenzmenge (Referenzmenge 3) vom 1. Februar bis 31. März Befreiung 4)\n0806 20     Befreiung\n0807            Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch\n0807        Befreiung\n0808            Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\n0808 10     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 15) Senkung um 50 v.H.\n0808 20 10  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 16) Senkung um 65 v.H.\n0808 20 50  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 16) Senkung um 65 v.H.\n0808 20 90  Senkung um 16 v.H.\n0809            Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brunellen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen,\nfrisch\n0809 10     vom 1. Mai bis 31. August Senkung des Wertzolls um 15 v.H., vom 1. September bis 30. April Befreiung\n0809 20 05  vom 1. November bis 31. März Befreiung\n0809 30     vom 1. April bis 30. November Senkung des Wertzolls um 15 v.H., vom 1. Dezember bis 31. März Befreiung\n0809 40 05  vom 1. April bis 14. Dezember Senkung des Wertzolls um 15 v.H., vom 15. Dezember bis 31. März Befreiung\n0809 40 90  Befreiung\n0810            Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, schwarze, weiße, und rote Johannisbeeren, Stachelbeeren und\nandere genießbare Früchte, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, frisch\n0810 10 05  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 17) vom 1. November bis 29. Februar Befreiung\n0810 10 80  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 17) vom 1. November bis 29. Februar Befreiung\n0810 20     Senkung um 16 v.H.\n0810 30     Senkung um 16 v.H.\n0810 40 30  Befreiung\n0810 40 50  Zoll = 3 %\n0810 40 90  Zoll = 5 %\n0810 90     Befreiung","554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n0811            Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder an-\nderen Süßmitteln\n0811 10 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0811 10 19  Befreiung\n0811 10 90  Befreiung\n0811 20 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0811 20 19  Befreiung\n0811 20 31  Befreiung\n0811 20 39  Befreiung\n0811 20 51  Befreiung\n0811 20 59  Befreiung\n0811 20 90  Befreiung\n0811 90 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0811 90 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n0811 90 31  Befreiung\n0811 90 39  Befreiung\n0811 90 50  Befreiung\n0811 90 70  Befreiung\n0811 90 75  Befreiung\n0811 90 80  Befreiung\n0811 90 85  Befreiung\n0811 90 95  Befreiung\n0812            Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nschwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuss nicht geeignet\n0812 10     Befreiung\n0812 20     Befreiung\n0812 90 10  Befreiung\n0812 90 20  Befreiung\n0812 90 30  Befreiung\n0812 90 40  Befreiung\n0812 90 50  Befreiung\n0812 90 60  Befreiung\n0812 90 70  Befreiung\n0812 90 95  Befreiung\n0813            Aprikosen/Marillen, Pflaumen, Äpfel, Pfirsiche, Birnen, Papaya-Früchte, Tamarinden und andere getrock-\nnete Früchte, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Mischungen von getrockneten Früchten oder\nvon Schalenfrüchten\n0813        Befreiung\n0814            Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet\noder zum vorläufigen haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen ein-\ngelegt\n0814        Befreiung\n09              Kaffee, Tee, M ate und Gew ürze\n09          Befreiung\n10              Getreide\n1001            Weizen und Mengkorn\n1001 10     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n1001 90 10  Befreiung\n1001 90 91  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n1001 90 99  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                   555\n1002            Roggen\n1002        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n1003            Gerste\n1003        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n1004            Hafer\n1004        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n1005            Mais\n1005 10 90  Senkung um 1,81 EUR/t\n1005 90     Senkung um 1,81 EUR/t\n1006            Reis\n1006 10 10  Befreiung\n1006 10 21  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 23  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 25  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 27  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 92  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 94  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 96  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 10 98  im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 20     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)\n1006 30     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 16,78 EUR/t, darüber hinaus Senkung um 65 v.H. und\n6,52 EUR/t 2)\n1006 40     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 12) Senkung um 65 v.H. und 3,62 EUR/t 2)\n1007            Körner-Sorghum\n1007        Senkung um 60 v.H. im Rahmen des Plafonds (Plafonds 3) 3)\n1008            Buchweizen, Hirse, Kanariensaat und anderes Getreide (ausgenommen Weizen und Mengkorn, Roggen,\nGerste, Hafer, Mais, Reis und Körner-Sorghum)\n1008 10     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n1008 20     Senkung um 100 v.H. im Rahmen des Plafonds (Plafonds 2) 3)\n1008 90     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.\n11              M ülle re ie rz e ugnisse ; M a lz , St ä rk e , I nulin; Kle be r von We iz e n\n1101            Mehl von Weizen oder Mengkorn\n1101        Senkung um 16 v.H.\n1102            Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n1102 10     Senkung um 16 v.H.\n1102 20 10  Senkung um 7,3 EUR/t\n1102 20 90  Senkung um 3,6 EUR/t\n1102 30     Senkung um 3,6 EUR/t\n1102 90 10  Senkung um 7,3 EUR/t\n1102 90 30  Senkung um 7,3 EUR/t\n1102 90 90  Senkung um 3,6 EUR/t\n1103            Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide\n1103 11     Senkung um 16 v.H.\n1103 12     Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 13 10  Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 13 90  Senkung um 3,6 EUR/t\n1103 14     Senkung um 3,6 EUR/t\n1103 19 10  Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 19 30  Senkung um 7,3 EUR/t","556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n1103 19 90  Senkung um 3,6 EUR/t\n1103 21     Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 29 10  Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 29 20  Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 29 30  Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 29 40  Senkung um 7,3 EUR/t\n1103 29 50  Senkung um 3,6 EUR/t\n1103 29 90  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104            Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen,\ngeschnitten oder geschrotet); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausgenom-\nmen Getreidemehl und geschälter Reis, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruch-\nreis)\n1104 11 10  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 11 90  Senkung um 7,3 EUR/t\n1104 12 10  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 12 90  Senkung um 7,3 EUR/t\n1104 19     Senkung um 7,3 EUR/t\n1104 21 10  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 21 30  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 21 50  Senkung um 7,3 EUR/t\n1104 21 90  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 21 99  Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 22     Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 23     Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 29     Senkung um 3,6 EUR/t\n1104 30     Senkung um 7,3 EUR/t\n1105            Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln\n1105        Befreiung\n1106            Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wur-\nzeln und Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8\n1106 10     Befreiung\n1106 20 10  Senkung um 7,98 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung\n1106 20 90  Senkung um 29,18 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung\n1106 30     Befreiung\n1108            Stärke; Inulin\n1108 11     Senkung um 24,8 EUR/t\n1108 12     Senkung um 24,8 EUR/t\n1108 13     Senkung um 24,8 EUR/t\n1108 14     Senkung um 50 v.H. + Senkung um 24,8 EUR/t\n1108 19 10  Senkung um 37,2 EUR/t\n1108 19 90  Senkung um 50 v.H. + Senkung um 24,8 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung\n1108 20     Befreiung\n1109            Kleber von Weizen, auch getrocknet\n1109        Senkung um 219 EUR/t\n12              Ölsa m e n und ölha lt ige Früc ht e ; ve rsc hie de ne Sa m e n und Früc ht e ; Pfla nz e n z um\nGew erbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter\n1208            Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl\n1208 10     Befreiung\n1209            Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (ausgenommen von Hülsenfrüchten und Zuckermais, Kaffee,\nTee, Mate und Gewürzen, Getreide, Ölsamen und ölhaltige Früchte und Samen und Früchte der hauptsäch-\nlich zur Herstellung von Riechmitteln verwendeten Art usw.)\n1209        Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    557\n1210            Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets;\nLupulin\n1210        Befreiung\n1211            Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu\nZwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art,\nfrisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert\n1211        Befreiung\n1212            Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine\nund Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln\nder Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art,\nanderweitig weder genannt noch inbegriffen\n1212 10     Befreiung\n1212 30     Befreiung\n1212 91     Senkung um 16 v.H.5)\n1212 92     Senkung um 16 v.H.5)\n1212 99 10  Befreiung\n1214            Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,\nWicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets\n1214 90 10  Befreiung\n13              Sc he lla c k ; Gum m e n,              H a rz e     und     a nde re      Pfla nz e nsä ft e     und\nPfla nz e na usz üge\n13          Befreiung\n15              Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Geniesba-\nre ve ra rbe it e t e Fe t t e ; Wa c hse t ie risc he n und pfla nz lic he n U rsprungs\n1501            Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch gepresst oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen\n1501        Senkung um 16 v.H.\n1502            Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch gepresst oder mit Lösungsmitteln\nausgezogen\n1502        Befreiung\n1503            Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch\nanders verarbeitet\n1503        Befreiung\n1504            Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert\n1504        Befreiung\n1505            Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin\n1505        Befreiung\n1506            Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n(ausgenommen Schweinefett, Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen, oder Ziegen, Fette von Fischen oder\nMeeressäugetieren, Schmalzstearin, usw.)\n1506        Befreiung\n1507            Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1507        Befreiung\n1508            Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1508        Befreiung\n1511            Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1511        Befreiung\n1512            Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert\n1512        Befreiung","558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n1513            Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht che-\nmisch modifiziert\n1513        Befreiung\n1514            Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert\n1514        Befreiung\n1515            Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert\n1515        Befreiung\n1516            Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,\nwiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet\n1516        Befreiung\n1517            Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle\n1517 10 10  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1517 10 90  Befreiung\n1517 90 10  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1517 90 91  Befreiung\n1517 90 93  Befreiung\n1517 90 99  Befreiung\n1518            Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,\ngeschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch\nmodifiziert; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und\nÖlen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, anderweitig weder genannt noch inbegriffen\n1518        Befreiung\n1520            Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen\n1520        Befreiung\n1521            Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch\nraffiniert oder gefärbt\n1521        Befreiung\n1522            Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen\n1522 00 10  Befreiung\n1522 00 91  Befreiung\n1522 00 99  Befreiung\n16              Z ube re it e n         von     Fle isc h,          Fisc he n      ode r      von   Kre bst ie re n,\nWe ic ht ie re n und           a nde re n w irbe llose n Wa sse rt ie re n\n1601            Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzube-\nreitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse\n1601        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 8) Senkung um 65 v.H.\n1602            Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste\nund ähnliche Erzeugnisse und Extrakte und Säfte von Fleisch)\n1602 10     Senkung um 16 v.H.\n1602 20 11  Befreiung\n1602 20 19  Befreiung\n1602 20 90  Senkung um 16 v.H.\n1602 31     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 4) Senkung um 65 v.H.\n1602 32     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 4) Senkung um 65 v.H.\n1602 39     im Rahmen des Kontingents (Kontingent 4) Senkung um 65 v.H.\n1602 41 10  Senkung um 16 v.H.\n1602 41 90  Befreiung\n1602 42 10  Senkung um 16 v.H.\n1602 42 90  Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    559\n1602 49     Senkung um 16 v.H.\n1602 50 31  Befreiung\n1602 50 39  Befreiung\n1602 50 80  Befreiung\n1602 90 10  Senkung um 16 v.H.\n1602 90 31  Befreiung\n1602 90 41  Befreiung\n1602 90 51  Senkung um 16 v.H.\n1602 90 69  Befreiung\n1602 90 72  Befreiung\n1602 90 74  Befreiung\n1602 90 76  Befreiung\n1602 90 78  Befreiung\n1602 90 98  Befreiung\n1603            Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Was-\nsertieren\n1603        Befreiung\n1604            Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen\n1604        Befreiung\n1605            Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht\n1605        Befreiung\n17              Z ucker und Z uckerw aren\n1702            Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zuckersirupe,\nohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, karamelisiert\n1702 11     Senkung um 16 v.H.\n1702 19     Senkung um 16 v.H.\n702 20      Senkung um 16 v.H.5)\n1702 30 10  Senkung um 16 v.H.5)\n1702 30 51  Senkung um 117 EUR/t\n1702 30 59  Senkung um 81 EUR/t\n1702 30 91  Senkung um 117 EUR/t\n1702 30 99  Senkung um 81 EUR/t\n1702 40 10  Senkung um 16 v.H.5)\n1702 40 90  Senkung um 81 EUR/t\n1702 50     Befreiung\n1702 60     Senkung um 16 v.H.5)\n1702 90 10  Befreiung\n1702 90 30  Senkung um 16 v.H.5)\n1702 90 50  Senkung um 81 EUR/t\n1702 90 60  Senkung um 16 v.H.5)\n1702 90 71  Senkung um 16 v.H.5)\n1702 90 75  Senkung um 117 EUR/t\n1702 90 79  Senkung um 81 EUR/t\n1702 90 80  Senkung um 16 v.H.5)\n1702 90 99  Senkung um 16 v.H.5)\n1703            Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker\n1703        im Rahmen des Kontingents (Kontingent 9) Senkung um 100 v.H.\n1704            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)\n1704 10     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 10  Befreiung","560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n1704 90 30  Befreiung\n1704 90 51  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 55  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 61  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 65  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 71  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 75  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 81  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1704 90 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n18              Kakao und Z ubereitungen aus Kakao\n1801            Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet\n1801        Befreiung\n1802            Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall\n1802        Befreiung\n1803            Kakaomasse, auch entfettet\n1803        Befreiung\n1804            Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1804        Befreiung\n1805            Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n1805        Befreiung\n1806            Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1806 10 15  Befreiung\n1806 10 20  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1806 10 30  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1806 10 90  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1806 20     Befreiung\n1806 31     Befreiung\n1806 32     Befreiung\n1806 90 11  Befreiung\n1806 90 19  Befreiung\n1806 90 31  Befreiung\n1806 90 39  Befreiung\n1806 90 50  Befreiung\n1806 90 60  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1806 90 70  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1806 90 90  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n19              Z ubereitungen aus Getreide, M ehl, Stärke oder M ilch; Backw aren\n1901            Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Ght, anderweitig weder genannt noch\ninbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404\n1901 10     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; bedingte Befreiung EA (Bedingung 1)\n1901 20     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; bedingte Befreiung EA (Bedingung 1)\n1901 90 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1901 90 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1901 90 91  Befreiung\n1901 90 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; bedingte Befreiung EA (Bedingung 1)\n1902            Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet\n1902 11     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1902 19     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    561\n1902 20 10  Befreiung\n1902 20 30  Senkung um 16 v.H.\n1902 20 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1902 20 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1902 30     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1902 40     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1903             Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und derglei-\nchen\n1903        Befreiung\n1904             Lebensmittel, durch aufblähen oder rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. corn\nflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet\n1904        Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905             Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n1905 10     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 20     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 30 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Kekse: Befreiung\n1905 30 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Kekse: Befreiung\n1905 30 30  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 30 51  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 30 59  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 30 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 30 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 40     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n1905 90     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n20               Z ube re it unge n von Ge m üse , Früc ht e n, N üsse n ode r a nde re n Pfla nz e nt e ile n\n2001             Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 10     Befreiung\n2001 20     Befreiung\n2001 90 20  Befreiung\n2001 90 30  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2001 90 40  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2001 90 50  Befreiung\n2001 90 60  Befreiung\n2001 90 65  Befreiung\n2001 90 70  Befreiung\n2001 90 75  Befreiung\n2001 90 85  Befreiung\n2001 90 91  Befreiung\nex 2001 90 96  Befreiung, ausgenommen Weinblätter\n2002             Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2002        Befreiung\n2003             Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2003        Befreiung\n2004             Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (ausgenommen Tomaten, Pilze\nund Trüffeln)\n2004 10 10  Befreiung\n2004 10 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2004 10 99  Befreiung\n2004 90 10  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.","562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nex 2004 90 30  Befreiung, ausgenommen Oliven\n2004 90 50  Befreiung\n2004 90 91  Befreiung\n2004 90 98  Befreiung\n2005            Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (ausgenommen Tomaten,\nPilze und Trüffeln)\n2005 10     Befreiung\n2005 20 10  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2005 20 20  Senkung um 16 v.H.\n2005 20 80  Senkung um 16 v.H.\n2005 40     Befreiung\n2005 51     Befreiung\n2005 59     Befreiung\n2005 60     Befreiung\n2005 70     Befreiung\n2005 80     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2005 90     Befreiung\n2006            Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft,\nglasiert oder kandiert)\n2006 00 31  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2006 00 35  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2006 00 38  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2006 00 91  Befreiung\n2006 00 99  Befreiung\n2007            Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit\nZusatz von Zucker und anderen Süßmitteln\n2007 10 10  Befreiung\n2007 10 91  Befreiung\n2007 10 99  Befreiung\n2007 91 10  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2007 91 30  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2007 91 90  Befreiung\n2007 99 10  Befreiung\n2007 99 20  Befreiung\n2007 99 31  Befreiung\n2007 99 33  Befreiung\n2007 99 35  Befreiung\n2007 99 39  Befreiung\n2007 99 51  Befreiung\n2007 99 55  Befreiung\n2007 99 58  Befreiung\n2007 99 91  Befreiung\n2007 99 93  Befreiung\n2007 99 98  Befreiung\n2008            Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen\n2008 11     Befreiung\n2008 19     Befreiung\n2008 20     Befreiung\n2008 30 11  Befreiung\n2008 30 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Pampelmusen: Befreiung\n2008 30 31  Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 563\n2008 30 39  Befreiung\n2008 30 51  Befreiung\n2008 30 55  Befreiung\n2008 30 59  Befreiung\n2008 30 71  Befreiung\n2008 30 75  Befreiung\n2008 30 79  Befreiung\n2008 30 91  Befreiung\n2008 30 99  Befreiung\n2008 40     Befreiung\n2008 50 11  Befreiung\n2008 50 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 50 31  Befreiung\n2008 50 39  Befreiung\n2008 50 51  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 50 59  Befreiung\n2008 50 61  Befreiung\n2008 50 69  Befreiung\n2008 50 71  Befreiung\n2008 50 79  Befreiung\n2008 50 92  Befreiung\n2008 50 94  Befreiung\n2008 50 99  Befreiung\n2008 60 11  Befreiung\n2008 60 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 60 31  Befreiung\n2008 60 39  Befreiung\n2008 60 51  Befreiung\n2008 60 59  Befreiung\n2008 60 61  Befreiung\n2008 60 69  Befreiung\n2008 60 71  Befreiung\n2008 60 79  Befreiung\n2008 60 91  Befreiung\n2008 60 99  Befreiung\n2008 70 11  Befreiung\n2008 70 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 70 31  Befreiung\n2008 70 39  Befreiung\n2008 70 51  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 70 59  Befreiung\n2008 70 61  Befreiung\n2008 70 69  Befreiung\n2008 70 71  Befreiung\n2008 70 79  Befreiung\n2008 70 92  Befreiung\n2008 70 94  Befreiung\n2008 70 99  Befreiung\n2008 80     Befreiung\n2008 91     Befreiung\n2008 92 12  Befreiung\n2008 92 14  Befreiung","564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n2008 92 16  Befreiung\n2008 92 18  Befreiung\n2008 92 32  Befreiung\n2008 92 34  Befreiung\n2008 92 36  Befreiung\n2008 92 38  Befreiung\n2008 92 51  Befreiung\n2008 92 59  Befreiung\n2008 92 72  Befreiung\n2008 92 74  Befreiung\n2008 92 76  Befreiung\n2008 92 78  Befreiung\n200892 92   Befreiung\n2008 92 93  Befreiung\n2008 92 94  Befreiung\n2008 92 96  Befreiung\n2008 92 97  Befreiung\n2008 92 98  Befreiung\n2008 99 11  Befreiung\n2008 99 19  Befreiung\n2008 99 21  Befreiung\n2008 99 23  Befreiung\n2008 99 25  Befreiung\n2008 99 26  Befreiung\n2008 99 28  Befreiung\n2008 99 32  Befreiung\n2008 99 33  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 99 34  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2008 99 36  Befreiung\n2008 99 37  Befreiung\n2008 99 38  Befreiung\n2008 99 40  Befreiung\n2008 99 43  Befreiung\n2008 99 45  Befreiung\n2008 99 46  Befreiung\n2008 99 47  Befreiung\n2008 99 49  Befreiung\n2008 99 53  Befreiung\n2008 99 55  Befreiung\n2008 99 61  Befreiung\n2008 99 62  Befreiung\n2008 99 68  Befreiung\n2008 99 72  Befreiung\n2008 99 74  Befreiung\n2008 99 79  Befreiung\nex 2008 99 85  Befreiung, ausgenommen Zuckermais\n2008 99 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\nex 2008 99 99  Befreiung, ausgenommen Weinblätter\n2009            Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n2009 11 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 11 19  Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 565\n2009 11 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 11 99  Befreiung\n2009 19 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 19 19  Befreiung\n2009 19 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 19 99  Befreiung\n2009 20     Befreiung\n2009 30 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 30 19  Befreiung\n2009 30 31  Befreiung\n2009 30 39  Befreiung\n2009 30 51  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 30 55  Befreiung\n2009 30 59  Befreiung\n2009 30 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 30 95  Befreiung\n2009 30 99  Befreiung\n2009 40     Befreiung\n2009 50     Befreiung\n2009 60     Befreiung\n2009 70 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 70 19  Befreiung\n2009 70 30  Befreiung\n2009 70 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 70 93  Befreiung\n2009 70 99  Befreiung\n2009 80 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 80 19  Befreiung\n2009 80 32  Befreiung\n2009 80 33  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 80 35  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 80 36  Befreiung\n2009 80 38  Befreiung\n2009 80 50  Befreiung\n2009 80 61  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 80 63  Befreiung\n2009 80 69  Befreiung\n2009 80 71  Befreiung\n2009 80 73  Befreiung\n2009 80 79  Befreiung\n2009 80 83  Befreiung\n2009 80 84  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 80 86  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 80 88  Befreiung\n2009 80 89  Befreiung\n2009 80 95  Befreiung\n2009 80 96  Befreiung\n2009 80 97  Befreiung\n2009 80 99  Befreiung\n2009 90 11  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 90 19  Befreiung\n2009 90 21  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.","566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n2009 90 29  Befreiung\n2009 90 31  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 90 39  Befreiung\n2009 90 41  Befreiung\n2009 90 49  Befreiung\n2009 90 51  Befreiung\n2009 90 59  Befreiung\n2009 90 71  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 90 73  Befreiung\n2009 90 79  Befreiung\n2009 90 92  Befreiung\n2009 90 94  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2009 90 95  Befreiung\n2009 90 99  Befreiung\n2009 90 97  Befreiung\n2009 90 98  Befreiung\n21              Ve rsc hie de ne Le be nsm it t e lz ube re it unge n\n2101            Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage die-\nser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus\n2101 11     Befreiung\n2101 12     Befreiung\n2101 20     Befreiung\n2101 30 11  Befreiung\n2101 30 19  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2101 30 91  Befreiung\n2101 30 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2102            Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Einzel-\nler-Mikroorganismen, als Arzneiwaren verpackt); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform\n2102 10 10  Befreiung\n2102 10 31  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2102 10 39  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2102 10 90  Befreiung\n2102 20     Befreiung\n2102 30     Befreiung\n2103            Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würz-\nmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf\n2103        Befreiung\n2104            Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebens-\nmittelzubereitungen mit zwei oder mehr Grundzutaten wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf als Kindernahrung\n2104        Befreiung\n2105            Speiseeis, auch kakaohaltig\n2105        Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen\n2106 10     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2106 90 20  Befreiung\n2106 90 30  Senkung um 16 v.H.5)\n2106 90 51  Senkung um 16 v.H.\n2106 90 55  Senkung um 81 EUR/t\n2106 90 59  Senkung um 16 v.H.5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                    567\n2106 90 92  Befreiung\n2106 90 98  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n22              Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig\n2201            Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen Eis und Schnee\n2201        Befreiung\n2202            Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und\nGemüsesäfte und Milch\n2202 10     Befreiung\n2202 90 10  Befreiung\n2202 90 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2202 90 95  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2202 90 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n2203            Bier aus Malz\n2203        Befreiung\n2204            Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, teilweise\ngegoren, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 0,5 % vol, auch mit Zusatz von Alkohol\n2204 30 92  Befreiung\n2204 30 94  Befreiung\n2204 30 96  Befreiung\n2204 30 98  Befreiung\n2205            Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert\n2205        Befreiung\n2206            Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und\nMischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbe-\ngriffen\n2206 00 31  Befreiung\n2206 00 39  Befreiung\n2206 00 51  Befreiung\n2206 00 59  Befreiung\n2206 00 81  Befreiung\n2206 00 89  Befreiung\n2207            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n2207        Befreiung\n2208            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere\nSpirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zur Herstellung von Getränken verwen-\ndeten Art\n2208        Befreiung\n2209            Speiseessig\n2209 00 91  Befreiung\n2209 00 99  Befreiung\n23              Rüc k st ä nde und Abfä lle de r Le be nsm it t e lindust rie ; z ube re it e t e s Fut t e r\n2302            Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbei-\ntungen von Getreide oder Hülsenfrüchten\n2302 10     Senkung um 7,2 EUR/t\n2302 20     Senkung um 7,2 EUR/t\n2302 30     Senkung um 7,2 EUR/t\n2302 40     Senkung um 7,2 EUR/t\n2302 50     Befreiung","568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n2303            Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse\nund andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Bren-\nnereien, auch in Form von Pellets\n2303 10 11  Senkung um 219 EUR/t\n2308            Eicheln, Rosskastanien, Trester und andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rück-\nstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets,\nanderweitig weder genannt noch inbegriffen\n2308 90 90  Befreiung\n2309            Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 10 13  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 10 15  Senkung um 16 v.H.\n2309 10 19  Senkung um 16 v.H.\n2309 10 33  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 10 39  Senkung um 16 v.H.\n2309 10 51  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 10 53  Senkung um 10,9 EUR/t\n2209 10 59  Senkung um 16 v.H.\n2309 10 70  Senkung um 16 v.H.\n2309 10 90  Befreiung\n2309 90 10  Befreiung\n2309 90 31  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 90 33  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 90 35  Senkung um 16 v.H.\n2309 90 39  Senkung um 16 v.H.\n2309 90 41  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 90 43  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 90 49  Senkung um 16 v.H.\n2309 90 51  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 90 53  Senkung um 10,9 EUR/t\n2309 90 59  Senkung um 16 v.H.\n2309 90 70  Senkung um 16 v.H.\n2309 90 91  Befreiung\n24              Ta ba k und ve ra rbe it e t e Ta ba k e rsa t z st offe\n24          Befreiung6)\n29              Organische chemische Erzeugnisse\n2905            Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2905        Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n33              Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech- , Körperpflege- oder Schön-\nheitsmittel\n3301            Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Kon-\nzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleura-\nge oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse\n3301        Befreiung\n3302            Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage\neines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art\n3302 10 29  Befreiung\n35              Eiw e ißst offe ; m odifiz ie rt e St ä rk e ; Kle bst offe ; Enz ym e\n3501            Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime (ausgenommen als Klebstoff in Verpackungen\nfür den Einzelverkauf mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger)\n3501        Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                     569\n3502            Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 Ght Molken-\nproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate\n3502 11 90  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3502 19 90  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3502 20 91  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3502 20 99  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3503            Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder\ngefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs (ausgenommen Caseineleime\nder Position 3501)\n3503        Befreiung\n3504            Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbe-\ngriffen; Hautpulver, auch chromiert\n3504        Befreiung\n3505            Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grund-\nlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken (ausgenommen in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger)\n3505 10 10  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3505 10 50  Befreiung\n3505 10 90  Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3505 20     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n38              Ve rsc hie de ne Erz e ugnisse de r c he m isc he n I ndust rie\n3809            Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und ande-\nre Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum beizen), von\nder in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art,\nanderweitig weder genannt noch inbegriffen\n3809 10     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n3824            Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander-\nweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien\n3824 60     Senkung des Wertzolls um 100 v.H.\n50              Seide\n50          Befreiung\n52              Baumw olle\n52          Befreiung","570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nBestimmungen für die französischen überseeischen Departements\n1. Auf die Einfuhren nachstehender Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den\nüberseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departe-\nments werden keine Zölle erhoben:\nKN-Code                             Warenbezeichnung\n0102                              Hausrinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere\n0102 90\n0102 90 05\n0102 90 21\n0102 90 29\n0102 90 41\n0102 90 49\n0102 90 51\n0102 90 59\n0102 90 61\n0102 90 69\n0102 90 71\n0102 90 79\n0201                              Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren\n0202\n0206 10 95\n0206 29 91\n0709 90 60                        Zuckermais\n0712 10 90\n1005 90 00\n0714 10 91-0714 90 11             Maniok, einschließlich Yamswurzeln\n2. Auf die Direkteinfuhren von Reis des KN-Codes 1006, ausgenommen Reis zur Aussaat\ndes KN-Codes 1006 10 10, nach Réunion wird kein Zoll erhoben.\n3. Übersteigen die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den\nüberseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departe-\nments in einem bestimmten Jahr 25 000 Tonnen und drohen diese Einfuhren diese\nMärkten erheblich zu stören, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen.\n4. Im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 000 Tonnen werden auf Waren der KN-\nCodes 0714 10 91 und 0714 90 11 keine Zölle erhoben.\nVe r w e i s u n g e n\nKontingent 1             100 Tonnen                  Schafe und Ziegen, lebend\nKontingent 2             500 Tonnen                  Fleisch von Schafen oder Ziegen\nKontingent 3             400 Tonnen                  Fleisch von Geflügel\nKontingent 4             500 Tonnen                  Fleisch von Geflügel, zubereitet\nKontingent 5             1 000 Tonnen                Milch und Rahm\nKontingent 6             1 000 Tonnen                Käse und Quark/Topfen\nKontingent 7             500 Tonnen                  Fleisch von Schweinen\nKontingent 8             500 Tonnen                  Fleisch von Schweinen, zubereitet\nKontingent 9             600 000 Tonnen              Melassen\nKontingent 10            15 000 Tonnen               Weizen und Mengkorn\nKontingent 11            125 000 Tonnen              Reis, geschält\nKontingent 12            20 000 Tonnen               Bruchreis\nKontingent 13a           2 000 Tonnen                Tomaten, andere als Kirschtomaten\nKontingent 13b           2 000 Tonnen                Kirschtomaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                         571\nKontingent 14                      800 Tonnen                          Kernlose Tafeltrauben\nKontingent 15                      1 000 Tonnen                        Äpfel\nKontingent 16                      2 000 Tonnen                        Birnen\nKontingent 17                      1 600 Tonnen                        Erdbeeren\nPlafonds 1                         100 000 Tonnen                      Sorghum\nPlafonds 2                         60 000 Tonnen Hirse\nPlafonds 3                         200 Tonnen                          Feigen, frisch\nReferenzmenge 1                    25 000 Tonnen                       Orangen\nReferenzmenge 2                    4 000 Tonnen                        Mandarinen\nReferenzmenge 3                    100 Tonnen                          Kernlose Tafeltrauben\n1) Übersteigen die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0201, 0206 10 95, 0206 29 91, 1602 50 10 oder 1602 90 61 mit\nUrsprung in einem AKP-Staat in die Gemeinschaft im Laufe eines Jahres die Menge, die den Einfuhren in die Gemein-\nschaft im Laufe des Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größte Menge der Waren mit Ursprung in dem betref-\nfenden AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt wurde, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von 7% ent-\nspricht, so wird die Zollbefreiung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat teilweise oder vollstän-\ndig ausgesetzt.\nIn diesem Fall legt die Gemeinschaft die Regelung fest, die auf die betreffenden Einfuhren Anwendung findet.\n2) Die Senkung gilt nur für die Einfuhren, für die der Einführer nachweist, dass vom Ausfuhrland eine Ausfuhrabgabe in\neiner der Senkung entsprechenden Höhe erhoben wurde.\n3) Wird im Laufe eines Jahres der Plafonds erreicht, so kann die Gemeinschaft durch Verordnung die normalen Zollsätze\nbis zum Ende der Geltungsdauer wiedereinführen; die Zölle werden um 50 v.H. gesenkt.\n4) Übersteigen die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann beschlossen werden, für diese Einfuhren unter\nBerücksichtigung der jährlichen Handelsbilanz einen Plafonds in Höhe der Referenzmenge einzuführen.\n5) Diese Senkung gilt nicht, wenn die Gemeinschaft im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Uruguay-\nRunde Zusatzzölle anwendet.\n6) Treten aufgrund eines erheblichen Anstiegs der zollfreien Einfuhren von Waren des KN-Codes 2401 mit Ursprung in\nden AKP-Staaten erhebliche Störungen auf oder führen diese Einfuhren zu Schwierigkeiten, die eine Verschlechte-\nrung der Wirtschaftslage einer Region der Gemeinschaft bewirken, so kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen,\num einer Handelsverlagerung entgegenzuwirken.\n(Bedingung 1) Auch mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, mit einem Gehalt an Stärke oder Mehl\nvon 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT.\nE r k l ä r u n g XXIII\nGemeinsame Erklärung\nzum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass sich voraussichtlich beide Seiten an der Aushand-\nlung und Durchführung von Übereinkünften beteiligen werden, die zu einer weiteren Libe-\nralisierung des multilateralen und bilateralen Handels führen.\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Gemeinschaft verpflichtet hat,\nden am wenigsten entwickelten Ländern spätestens im Jahre 2005 freien Marktzugang für\nim Wesentlichen alle Waren zu gewähren.\nGleichzeitig erkennen sie in Zusammenhang mit dem Präferenzzugang der AKP-Staaten\nzum Gemeinschaftsmarkt an, dass weitere Liberalisierung zu einer Verschlechterung der\nrelativen Wettbewerbsposition der AKP-Staaten führen könnte, die ihre Entwicklungsan-\nstrengungen gefährden würde, um deren Unterstützung es der Gemeinschaft geht.\nDie Vertragsparteien kommen daher überein zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig\nsind, um die Wettbewerbsposition der AKP-Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt im\nVorbereitungszeitraum zu erhalten. Geprüft werden können unter anderem zeitliche Erfor-\ndernisse, Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-\nnahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen, mit denen die Sachzwänge auf\nder Angebotsseite in den AKP-Staaten angegangen werden. Ziel ist es, den AKP-Staaten\nMöglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potentiellen komparativen Vorteile auf dem\nGemeinschaftsmarkt zu nutzen. Angesichts ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit in der\nWTO kommen die Vertragsparteien überein, bei dieser Prüfung auch die Erweiterung der\nHandelspräferenzen im Rahmen der WTO zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten den\nEntwicklungsländern gewähren.\nZu diesem Zweck sollte der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen auf der\nGrundlage einer ersten Überprüfung, die von der Kommission und dem AKP-Sekretariat\nvorzubereiten ist, Empfehlungen aussprechen. Im Hinblick auf die Erhaltung der Vorteile\nder AKP-EG-Handelsregelung prüft der Rat der Europäischen Union diese Empfehlungen\nauf Vorschlag der Kommission.\nDer Rat der Europäischen Union weist auf seine Verpflichtung hin, den Auswirkungen von\nAbkommen oder sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft auf den AKP-EG-Handel Rech-\nnung zu tragen. Er fordert die Kommission auf, die erforderliche Folgenabschätzung syste-\nmatisch vorzunehmen.\nDie Maßnahmen gelten für den Vorbereitungszeitraum und tragen der gemeinsamen\nAgrarpolitik der Gemeinschaft gebührend Rechnung. Der Paritätische Ministerausschuss\nfür Handelsfragen verfolgt die Durchführung dieser Erklärung und erstattet dem Minister-\nrat Bericht.","572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nE r k l ä r u n g XXIV\nGemeinsame Erklärung zu Reis\n1. Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung Reis für den Arbeitsmarkt, die\nDeviseneinnahmen und die soziale und politische Stabilität und damit für die wirt-\nschaftliche Entwicklung einer Reihe von AKP-Staaten hat.\n2. Sie erkennen ferner die Bedeutung an, die dem Gemeinschaftsmarkt für Reis\nzukommt. Die Gemeinschaft bestätigt erneut ihre Zusage, die Wettbewerbsfähigkeit\nund Effizienz des AKP-Reissektors zu erhöhen, um diesen lebensfähigen und nachhal-\ntigen Wirtschaftszweig zu erhalten und auf diese Weise einen Beitrag zur harmoni-\nschen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu leisten.\n3. Die Gemeinschaft ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, mit denen während\ndes Vorbereitungszeitraums in Absprache mit dem AKP-Wirtschaftszweig ein inte-\ngriertes sektorspezifisches Programm für die Entwicklung der AKP-Reisausführer\nfinanziert wird, das vor allem Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen könnte:\n– Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und der Qualität durch Maßnahmen in\nden Bereichen Forschung, Ernte und Behandlung;\n– Transport und Lagerung;\n– Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Reisausführer;\n– Unterstützung der AKP-Reiserzeuger, damit diese in die Lage versetzt werden, die\nNormen zu erfüllen, die auf den internationalen Märkten, einschließlich des Gemein-\nschaftsmarktes, unter anderem für Umweltschutz und Abfallbewirtschaftung gelten;\n– Vermarktung und Absatzförderung;\n– Programme für die Entwicklung hochwertiger Nebenerzeugnisse.\nDieses Maßnahmenpaket wird in den reisausführenden AKP-Staaten auf nationaler\nEbene im Einvernehmen der Vertragsparteien als sektorspezifisches Programm nach\nden geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden und kurzfristig nach\nBeschluss des Ministerrates aus nicht gebundenen EEF-Mitteln finanziert.\n4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, eng zusammenzuarbeiten und zu\ngewährleisten, dass die AKP-Staaten die von der Gemeinschaft gewährten Handel-\nspräferenzen für Reis in vollem Umfang nutzen können. Sie sind sich darüber einig, wie\nwichtig es ist, dass alle Ausfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten in die\nGemeinschaft effektiv und transparent durchgeführt werden.\n5. Nach Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der\nweiteren Entwicklung ihres Reismarktes die Position des AKP-Reissektors. Die Ver-\ntragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck zusammen mit den AKP-Staaten\nund Vertretern des betreffenden Wirtschaftszweiges eine gemischte Arbeitsgruppe\neinzusetzen, die jährlich zusammentritt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ferner, die\nAKP-Staaten zu bilateralen und multilateralen Beschlüssen zu konsultieren, die sich\nauf die Wettbewerbsposition des AKP-Reissektors auf dem Gemeinschaftsmarkt aus-\nwirken könnten.\nE r k l ä r u n g XXV\nGemeinsame Erklärung zu Rum\nDie Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Rumsektor für die wirtschaft-\nliche und soziale Entwicklung mehrerer AKP-Staaten und AKP-Regionen hat und in wel-\nchem Maße er zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen\nbeiträgt. Sie erkennen an, dass Rum ein hochwertiges Erzeugnis der AKP-Ernährungswirt-\nschaft ist, das im weltwirtschaftlichen Wettbewerb bestehen kann, sofern geeignete\nAnstrengungen unternommen werden. Sie erkennen daher die Notwendigkeit an, alle\nMaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die derzeitigen Wettbewerbsnachteile der\nAKP-Erzeuger zu überwinden. In diesem Zusammenhang nehmen sie auch die in der\nErklärung des Rates und der Kommission vom 24. März 1997 enthaltene Zusage zur\nKenntnis, die Auswirkungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den USA\nüber die Beseitigung der Zölle auf bestimmte Spirituosen vom gleichen Tag bei künftigen\nVerhandlungen und Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Rumsektor zu berück-\nsichtigen. Ferner erkennen sie an, dass die AKP-Erzeuger dringend ihre Abhängigkeit vom\nMarkt für Rohrum verringern müssen.\nDie Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass eine rasche Entwicklung der AKP-\nRumindustrie notwendig ist, damit die Ausführer von AKP-Rum im Wettbewerb auf dem\nGemeinschafts- und dem Weltspirituosenmarkt bestehen können. Die Vertragsparteien\nvereinbaren zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:\n1. Rum, Arrak und Taffia des HS-Codes 22 08 40 mit Ursprung in den AKP-Staaten wer-\nden nach diesem Abkommen und seinen Nachfolgeabkommen frei von Abgaben und\nohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002              573\n2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschafts-\nmarkt zu sorgen und zu gewährleisten, dass auf diesem Markt AKP-Rum nicht gegen-\nüber Rum von Erzeugern aus Drittstaaten benachteiligt oder diskriminiert wird.\n3. Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen zu Artikel 1 Absatz 4 Buchsta-\nbe a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. März 1989\nkonsultiert die Kommission die AKP-Staaten und trägt ihren besonderen Interessen\nRechnung.\n4. Die Gemeinschaft ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, mit denen während\ndes Vorbereitungszeitraums in Absprache mit dem AKP-Wirtschaftszweig ein inte-\ngriertes sektorspezifisches Programm für die Entwicklung der AKP-Rumausführer\nfinanziert wird, das vor allem Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen könnte:\n–   Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Rumausführer;\n–   Hilfe bei der Einführung von Schutz- und Handelsmarken für Rum der einzelnen\nAKP-Regionen oder AKP-Staaten;\n–   Ermöglichung der Konzeption und Durchführung von Werbekampagnen;\n–   Unterstützung der AKP-Rumerzeuger, damit diese in die Lage versetzt werden, die\nNormen zu erfüllen, die auf den internationalen Märkten, einschließlich des\nGemeinschaftsmarktes, unter anderem für Umweltschutz und Abfallbewirtschaf-\ntung gelten;\n–   Unterstützung der AKP-Rumerzeuger beim Übergang von der Massenerzeugung\nvon Rohrum zu höherwertigen Markenrumerzeugnissen.\nDieses Maßnahmenpaket wird auf nationaler und regionaler Ebene im Einvernehmen\nder Vertragsparteien als sektorspezifisches Programm nach den geltenden Program-\nmierungsvorschriften und -methoden und kurzfristig, nach Beschluss des Ministerra-\ntes, aus nicht gebundenen EEF-Mitteln finanziert.\n5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich zu prüfen, wie sich die in der Vereinbarung über\nRum im Abkommen über weiße Spirituosen vorgesehene Indexierung der Preisgrenze,\nab der Abgaben auf Nicht-AKP-Rum erhoben werden, auf den AKP-Wirtschaftszweig\nauswirkt. Auf dieser Grundlage trifft sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen.\n6. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, in einer regelmäßig zusammentretenden gemisch-\nten Arbeitsgruppe geeignete Konsultationen mit den AKP-Staaten zu den spezifischen\nFragen abzuhalten, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben. Die Gemeinschaft\nverpflichtet sich ferner, die AKP-Staaten zu bilateralen und multilateralen Beschlüssen,\neinschließlich der Beschlüsse über den Zollabbau und die Erweiterung der Gemein-\nschaft, zu konsultieren, die sich auf die Wettbewerbsposition des AKP-Rumsektors auf\ndem Gemeinschaftsmarkt auswirken könnten.\nE r k l ä r u n g XXVI\nGemeinsame Erklärung zu Rindfleisch\n1. Die Gemeinschaft sagt zu, dafür zu sorgen, dass die vom Protokoll über Rindfleisch\nbegünstigten AKP-Staaten die sich daraus ergebenden Vorteile in vollem Umfang nut-\nzen können. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, rechtzeitig geeignete Durch-\nführungs- und Verfahrensvorschriften zu den Bestimmungen des Protokolls zu erlas-\nsen.\n2. Die Gemeinschaft sagt ferner zu, das Protokoll so durchzuführen, dass die AKP-Staa-\nten ihr Rindfleisch ohne ungerechtfertigte Beschränkungen während des gesamten\nJahres auf den Markt bringen können. Darüber hinaus hilft die Gemeinschaft den AKP-\nRindfleischausführern bei der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, indem sie\nunter anderem in Einklang mit den im Abkommen und in den nationalen und regiona-\nlen Richtprogrammen festgelegten Entwicklungsstrategien die Sachzwänge auf der\nAngebotsseite angeht.\n3. Die Gemeinschaft prüft die Anträge der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten auf\nAusfuhr ihres Rindfleisches zu Präferenzbedingungen im Rahmen der Maßnahmen, die\nsie in Zusammenhang mit dem Integrierten Rahmen der WTO für die am wenigsten\nentwickelten Länder zu treffen beabsichtigt.\nE r k l ä r u n g XXVII\nGemeinsame Erklärung\nzur Regelung des Zugangs zu den Märkten\nder französischen überseeischen Departements für die\nunter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut, dass für die Beziehungen zwischen den französi-\nschen überseeischen Departements und den AKP-Staaten die Bestimmungen des\nAnhangs V maßgebend sind.","574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nWährend der Laufzeit des Abkommens kann die Gemeinschaft die Regelung des Zugangs\nzu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1\nAbsatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten entsprechend den\nErfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Departements ändern.\nBei der Prüfung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, berücksichtigt\ndie Gemeinschaft den direkten Handel zwischen den AKP-Staaten und den französischen\nüberseeischen Departements. Zwischen den betreffenden Vertragsparteien finden die\nInformations- und Konsultationsverfahren des Artikels 12 des Anhangs V Anwendung.\nE r k l ä r u n g XXVIII\nGemeinsame Erklärung\nzur Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten\nund den benachbarten überseeischen Ländern und Gebieten\nund französischen überseeischen Departements\nDie Vertragsparteien unterstützen eine engere regionale Zusammenarbeit im karibischen\nRaum, im Pazifischen Ozean und im Indischen Ozean, an der sich die AKP-Staaten und\ndie benachbarten überseeischen Länder und Gebiete und französischen überseeischen\nDepartements beteiligen.\nDie Vertragsparteien fordern die interessierten Vertragsparteien auf, Konsultationen über\ndas Verfahren für die Förderung dieser Zusammenarbeit abzuhalten und in diesem Zusam-\nmenhang in Einklang mit ihrer jeweiligen Politik und ihrer spezifischen Lage in der Region\nMaßnahmen zu treffen, die Initiativen im wirtschaftlichem Bereich, einschließlich der Ent-\nwicklung des Handels, sowie im sozialen und kulturellen Bereich ermöglichen.\nIn Handelsabkommen, an denen die französischen überseeischen Departements beteiligt\nsind, können spezifische Maßnahmen zugunsten der Erzeugnisse dieser Departements\nvorgesehen werden.\nDer Ministerrat wird über die mit der Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen zusam-\nmenhängenden Fragen unterrichtet, damit er sich ordnungsgemäß über die erzielten Fort-\nschritte informieren kann.\nE r k l ä r u n g XXIX\nGemeinsame Erklärung zu den unter die\ngemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden\nErzeugnisse besonderen Regelungen und Verordnungen unterliegen, insbesondere hin-\nsichtlich der Schutzmaßnahmen. Die Schutzklausel des Abkommens kann auf diese\nErzeugnisse nur angewandt werden, soweit dies mit dem besonderen Charakter dieser\nRegelungen und Verordnungen vereinbar ist.\nE r k l ä r u n g XXX\nErklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V\nIn dem Bewusstsein, dass die auf der Meistbegünstigung beruhende Regelung des\nZugangs zum Gemeinschaftsmarkt für Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten nach Arti-\nkel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V zu einem Ungleichgewicht führt und diskrimi-\nnierend wirkt, bestätigen die AKP-Staaten erneut ihre Auffassung, dass in den in dem\ngenannten Artikel vorgesehenen Konsultationen gewährleistet werden soll, dass die Rege-\nlung für die wichtigsten exportfähigen Erzeugnisse der AKP-Staaten mindestens ebenso\ngünstig ist wie die Regelung der Gemeinschaft für Drittstaaten, denen die Meistbegünsti-\ngung eingeräumt wird.\nFerner müssen Konsultationen stattfinden,\na) wenn AKP-Staaten potentielle Lieferanten spezifischer Erzeugnisse sind, für die den\nPräferenzdrittstaaten eine günstigere Regelung eingeräumt wird;\nb) wenn AKP-Staaten beabsichtigen, spezifische Erzeugnisse in die Gemeinschaft aus-\nzuführen, für die den Präferenzdrittstaaten eine günstigere Regelung eingeräumt wird.\nE r k l ä r u n g XXXI\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V\nDie Gemeinschaft ist zwar damit einverstanden, dass der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2\nBuchstabe a des Zweiten AKP-EWG-Abkommens in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des\nAnhangs V übernommen wird, bestätigt jedoch erneut, dass nach ihrer Auslegung dieses\nWortlauts die AKP-Staaten der Gemeinschaft eine Behandlung einräumen müssen, die\nnicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Industriestaaten in Handelsab-\nkommen einräumen, sofern diese Staaten den AKP-Staaten nicht weitergehende Präfe-\nrenzen gewähren als die Gemeinschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002             575\nE r k l ä r u n g XXXII\nGemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Gemeinschaft unbeschadet der\nbesonderen Bestimmungen des Anhangs V im Rahmen der darin vorgesehenen Handels-\nregelung jede Diskriminierung zwischen den AKP-Staaten unterlässt, dass sie jedoch den\nBestimmungen des Abkommens und den spezifischen autonomen Initiativen im multilate-\nralen Rahmen, z. B. der von der Gemeinschaft unterstützten Initiative zugunsten der am\nwenigsten entwickelten Länder Rechnung trägt.\nE r k l ä r u n g XXXIII\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V\nSollte die Gemeinschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Maßnahmen im\nSinne des genannten Artikels treffen, so bemüht sie sich, die Maßnahmen zu ermitteln, die\naufgrund ihres räumlichen Anwendungsbereichs oder der Art der betroffenen Waren die\nAusfuhren der AKP-Staaten am wenigsten behindern.\nE r k l ä r u n g XXXIV\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 12 des Anhangs V vorgesehenen\nKonsultationen nach folgenden Verfahren abgehalten werden sollten:\ni)   Beide Vertragsparteien übermitteln rechtzeitig alle erforderlichen und zweckdienlichen\nInformationen über die betreffenden Fragen, damit die Gespräche so bald wie möglich,\nspätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags auf Konsultationen, begin-\nnen können.\nii) Die dreimonatige Frist für den Abschluss der Konsultationen beginnt am Tag des Ein-\ngangs dieser Informationen. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums wird die techni-\nsche Prüfung der Informationen im ersten Monat abgeschlossen, die gemeinsamen\nKonsultationen im Botschafterausschuss in den darauffolgenden zwei Monaten.\niii) Ist die Schlussfolgerung nicht für beide Seiten annehmbar, so wird der Ministerrat mit\nder Frage befasst.\niv) Gelangt der Ministerrat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so\nbeschließt der Rat, wie die in den Konsultationen festgestellten Differenzen beigelegt\nwerden sollten.\nE r k l ä r u n g XXXV\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 7 des Anhangs V und Protokoll Nr. 1 zu Anhang V\nSollten die AKP-Staaten auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft,\neinschließlich Ceutas und Melillas, eine besondere Zollregelung anwenden, so gelten die\nBestimmungen des Protokolls Nr. 1 sinngemäß. In allen anderen Fällen, in denen nach der\nEinfuhrregelung der AKP-Staaten Ursprungsnachweise vorzulegen sind, nehmen die AKP-\nStaaten Ursprungsnachweise an, die in Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen\ninternationalen Übereinkünfte ausgestellt sind.\nE r k l ä r u n g XXXVI\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V\n1. Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gilt das See-\nfrachtpapier, das in dem Hafen ausgestellt wird, in dem die Erzeugnisse erstmals zur\nBeförderung in die Gemeinschaft verladen werden, als durchgehendes Frachtpapier\nfür die Erzeugnisse, für die in den AKP-Binnenstaaten Warenverkehrsbescheinigungen\nausgestellt werden.\n2. Für die aus den AKP-Binnenstaaten ausgeführten Erzeugnisse, die außerhalb der AKP-\nStaaten und der in Anhang III des Protokolls aufgeführten Länder und Gebiete eingela-\ngert werden, können nach Maßgabe des Artikels 16 des Protokolls Warenverkehrsbe-\nscheinigungen ausgestellt werden.\n3. Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 des Protokolls werden die von einer zuständi-\ngen Behörde ausgestellten und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk verse-\nhenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 angenommen.\n4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten bei der Suche nach neuen Bezugsquellen zu\nhelfen, damit sie die Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungskumulierung\nsoweit wie möglich nutzen können, wird dafür gesorgt, dass das Zentrum für Unter-\nnehmensentwicklung die Unternehmen der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigne-\nter Kontakte zu Lieferanten in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft und in den Über-","576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nseeischen Ländern und Gebieten unterstützt und dass die Beziehungen zwischen den\nbetreffenden Unternehmen im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit gefördert\nwerden.\nE r k l ä r u n g XXXVII\nGemeinsame Erklärung\nzu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen\nDie Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaaten an, die Fischereiressourcen\nin sämtlichen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern zu entwickeln und nachhal-\ntig zu nutzen.\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die geltenden Ursprungsregeln über-\nprüft werden müssen, um festzustellen, wie diese Regeln unter Berücksichtigung des vor-\nstehenden Absatzes gegebenenfalls zu ändern sind.\nEingedenk ihrer jeweiligen Anliegen und Interessen kommen die AKP-Staaten und die\nGemeinschaft überein, im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung das\nProblem des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die\nin den der nationalen Hoheitsgewalt der AKP-Staaten unterstehenden Zonen getätigt wer-\nden, weiter zu prüfen. Diese Prüfung wird nach Inkrafttreten des Abkommens im Aus-\nschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgenommen, der gegebenenfalls von Sach-\nverständigen unterstützt wird. Ihr Ergebnis wird im ersten Anwendungsjahr des Abkom-\nmens dem Botschafterausschuss und spätestens im zweiten Anwendungsjahr dem Mini-\nsterrat zur Prüfung im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung vorgelegt.\nHinsichtlich der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in den AKP-Staaten erklärt sich\ndie Gemeinschaft vorerst bereit, Anträge auf Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsre-\ngeln für Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionssektors, die sich auf Anlandungs-\npflichten aus Fischereiabkommen mit Drittstaaten stützen, unvoreingenommen zu prüfen.\nBei der Prüfung der Anträge berücksichtigt die Gemeinschaft insbesondere, dass nach der\nVerarbeitung die betreffenden Drittstaaten der normale Markt für diese Erzeugnisse sein\nsollten, soweit die Erzeugnisse nicht für den nationalen oder regionalen Verbrauch\nbestimmt sind.\nE r k l ä r u n g XXXVIII\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres\nDie Gemeinschaft erinnert daran, dass die Ausdehnung des Küstenmeeres nach den ein-\nschlägigen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts auf höchstens zwölf Seemeilen\nbegrenzt ist, und erklärt, dass sie dieser Begrenzung bei der Anwendung des Protokolls\nRechnung tragen wird, wenn darin auf diesen Begriff Bezug genommen wird.\nE r k l ä r u n g XXXIX\nErklärung der AKP-Staaten\nzu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen\nDie AKP-Staaten bestätigen erneut den Standpunkt, den sie während der gesamten Ver-\nhandlungen über die Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse vertreten haben, und hal-\nten an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der Ausübung ihrer Hoheitsrechte über die\nFischereiressourcen in den ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern,\neinschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkom-\nmens der Vereinten Nationen, alle in diesen Gewässern getätigten Fänge, die zur Verar-\nbeitung in Häfen der AKP-Staaten angelandet werden müssen, als Ursprungserzeugnisse\nangesehen werden sollten.\nE r k l ä r u n g XL\nGemeinsame Erklärung\nzur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor\nDie Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, geeignete Durchführungsbestimmungen\nzu erlassen, damit die Werttoleranzregel des Artikels 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zu\nAnhang V im Thunfischsektor uneingeschränkt Anwendung finden kann.\nZu diesem Zweck unterbreitet die Gemeinschaft spätestens am Tag der Unterzeichnung\ndes Abkommens einen Vorschlag für die Voraussetzungen, unter denen nach dem\ngenannten Artikel 15 v. H. Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dür-\nfen. In ihrem Vorschlag gibt die Gemeinschaft an, wie die Berechnungsweise auf die\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 gestützt wird.\nFür den Fall, dass bei der Verwirklichung der mit der Anwendung dieser Methode ange-\nstrebten Flexibilität Schwierigkeiten auftreten, kommen die Vertragsparteien überein, die\nMethode nach zwei Anwendungsjahren zu überprüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002              577\nE r k l ä r u n g XLI\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V\nDie Gemeinschaft erklärt sich bereit, mit Gründen versehene Anträge, die nach Inkrafttre-\nten des Abkommens in Bezug auf von der Kumulierung mit benachbarten Entwicklungs-\nländern ausgeschlossene Textilwaren (Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1) gestellt\nwerden, auf der Grundlage des Artikels 40 des Protokolls Nr. 1 im Einzelfall zu prüfen.\nE r k l ä r u n g XLII\nGemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln:\nKumulierung mit Südafrika\nDer AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen ist bereit, Anträge regionaler\nStellen, die Gebiete mit einem hohen Grad regionaler wirtschaftlicher Integration vertreten,\nauf Kumulierung der Be- und Verarbeitungen nach Artikel 6 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1\nso bald wie möglich zu prüfen.\nE r k l ä r u n g XLIII\nGemeinsame Erklärung\nzu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V\nWerden die Ausfuhren der AKP-Staaten durch die Anwendung der Regeln in Anhang II\nbeeinträchtigt, so prüft und erlässt die Gemeinschaft gegebenenfalls geeignete Abhilfe-\nmaßnahmen, um die ursprüngliche Situation wiederherzustellen (Beschluss 2/97 des Mini-\nsterrates).\nDie Gemeinschaft hat die Anträge zur Kenntnis genommen, die die AKP-Staaten im Rah-\nmen der Verhandlungen in bezug auf die Ursprungsregeln gestellt haben. Die Gemein-\nschaft erklärt sich bereit, mit Gründen versehene Anträge auf Verbesserung der\nUrsprungsregeln in Anhang II auf der Grundlage des Artikels 40 des Protokolls Nr. 1 im\nEinzelfall zu prüfen.","578                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nInternes Abkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten\nüber die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nim Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin,\nunterzeichneten Partnerschaftsabkommen\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\nund über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die\nÜberseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-                4. Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft –                                             gliedstaaten sind übereingekommen, 125 Millionen EUR für\ndie Finanzierung der Kosten bereitzustellen, die der Kom-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nmission bei der Durchführung des 9. EEF entstehen.\nGemeinschaft,\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                             5. Im Hinblick auf die Durchführung des AKP-EG-Abkommens\nund des künftigen Beschlusses über die Assoziation der\n1. In dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten                     ÜLG (im Folgenden „der Beschluss“ genannt) ist es ange-\nPartnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der                           bracht, einen 9. EEF zu schaffen und das Verfahren für die\nGruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im                      Bereitstellung der Gelder sowie die entsprechenden Beiträ-\nPazifischen Ozean einerseits und der Europäischen                             ge der Mitgliedstaaten festzulegen.\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im\nFolgenden „das AKP-EG-Abkommen“ genannt) ist der                           6. Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzi-\nGesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe an die AKP-Staaten                        elle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Programmie-\nfür den Fünfjahreszeitraum 2000–2005 auf bis zu 15 200 Mil-                   rung, Prüfung und Genehmigung der Hilfen sowie detaillier-\nlionen EUR festgesetzt worden. Dieser Betrag setzt sich                       te Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung festzulegen.\nzum einen aus bis zu 13 500 Millionen EUR aus dem durch                    7. In den die Finanzausstattung des 9. EEF betreffenden\nBeiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 9. Europäischen                     Schlussfolgerungen der Koordinierungstagung der Minister\nEntwicklungsfonds (9. EEF) und zum anderen aus bis zu 1                       seitens der Gemeinschaft für die Verhandlungen der 3. AKP-\n700 Millionen EUR zusammen, die von der Europäischen                          EG-Ministerkonferenz am 6. und 7. Dezember 1999 wurde\nInvestitionsbank (im Folgenden „die Bank“ genannt) bereit-                    die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihren\ngestellt werden.                                                              administrativen Entscheidungsprozess zu dezentralisieren;\n2. Darüber hinaus werden etwaige zum Zeitpunkt des Inkraft-                       es wurde ferner die Notwendigkeit von Reformen betont, um\ntretens des Finanzprotokolls des AKP-EG-Abkommens ver-                        die jeweilige Rolle der Kommission und des Rates im Ent-\nbleibende Restmittel vorangegangener Europäischer Ent-                        scheidungsprozess des Europäischen Entwicklungsfonds\nwicklungsfonds auf den 9. EEF übertragen und unter den im                     neu zu definieren.\nAKP-EG-Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet.                        8. Nach der im Protokoll der Verhandlungen der AKP-EG-\nDer vorgesehene Gesamtbetrag betrifft den Zeitraum                            Ministerkonferenz vom 2. und 3. Februar 2000 enthaltenen\n2000–2007. Dieser Zeitraum umfasst etwa zwei Jahre, die                       Erkärung des Rates und der Kommission zum Program-\nfür die Ratifizierung des 9. EEF erforderlich sind, und die                   mierungsverfahren müssen die Verfahrens- und Bericht-\nzwei Jahre nach dem Auslaufen des 9. EEF.                                     erstattungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Pro-\n3. Der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991                           grammierungsverfahren diszipliniert gehandhabt und die\nüber die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete                     jeweilige Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission\nmit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1) wurde mit                     im Entscheidungsprozess überprüft und angepasst werden.\ndem Beschluss 2000/169/EG 1) bis zum 28. Februar 2001                      9. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 1999 zur\nverlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt soll ein neuer Beschluss                  Bewertung der entwicklungspolitischen Instrumente und\nnach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden. Mit                          Programme der Europäischen Gemeinschaft sind verschie-\ndiesem Beschluss soll der aus dem 9. EEF bereitgestellte                      dene Mittel und Wege dargelegt, wie die Kommission und\nBetrag der Finanzhilfen an die überseeischen Länder und                       die Mitgliedstaaten die vom Rat geforderte Verbesserung\nGebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags Anwendung fin-                  der Effizienz der Entwicklungshilfe der Europäischen\ndet (im Folgenden „ÜLG“ genannt), auf 175 Millionen EUR                       Gemeinschaft erzielen könnten, unter anderem durch die\nfestgesetzt werden. Ferner ist vorgesehen, dass die Bank                      Verlagerung von Aufgaben auf die Delegationen, eine bes-\naus eigenen Mitteln einen Betrag von bis zu 20 Millionen                      sere Koordinierung und Komplementarität der Geber, die\nEUR für die ÜLG bereitstellt. Darüber hinaus werden etwai-                    Verringerung der Zahl der Instrumente, die verstärkte Ver-\nge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens                          wendung von Leistungskriterien und die Neuausrichtung der\nverbleibende Restmittel vorangegangener Europäischer                          Arbeit der Verwaltungsausschüsse im Entwicklungsbereich.\nEntwicklungsfonds für die ÜLG auf den 9. EEF übertragen\nund unter den in jenem Beschluss des Rates festgelegten                   10. Auf seiner Tagung am 21. Mai 1999 verabschiedete der Rat\nBedingungen verwendet.                                                        eine Entschließung über die Komplementarität zwischen der\nEntwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der-\n1)\njenigen der Mitgliedstaaten. Am 18. Mai 2000 nahm er die\nABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. Geändert durch den Beschluss 97/803/EG (ABl.\nL 329 vom 29.11.1997, S. 50) und verlängert durch den Beschluss 2000/169/EG      Schlussfolgerungen zur operativen Koordinierung an. In die-\n(ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 67).                                                sen Dokumenten wurde die Notwendigkeit einer engeren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                     579\nKoordinierung und Komplementarität erneut betont und                  Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa ein-\nferner deutlich gemacht, dass das Partnerland in diesem               gezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen\nProzess eine führende Rolle übernehmen soll.                          der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und gemäß\nArtikel 10 verwendet.\n11. Es empfiehlt sich, einen Ausschuss aus Vertretern der\nRegierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und                   (4) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird\neinen gleichen Ausschuss bei der Bank einzusetzen. Die                im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Gemeinschaft auf Vor-\nArbeit der Kommission und der Bank bei der Durchführung               schlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des\ndes AKP-EG-Abkommens und der entsprechenden Bestim-                   Rates geändert.\nmungen des Beschlusses müssen aufeinander abgestimmt\n(5) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des\nwerden;\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommens auch durch einstimmigen\nnach Anhörung der Kommission und der Bank –                               Beschluss des Rates angepasst werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt ikel 2\nDen AKP- St aat en\nKapitel I                                                 vo rb ehalt ene Finanzm it t el\nFinanzmittel\n(1) Von dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten\nGesamtbetrag werden bis zu 13 500 Millionen EUR den AKP-\nArt ikel 1                                Staaten wie folgt zugewiesen:\nM i t t e l a u s s t a t t u n g d e s 9 . EEF               a) bis zu 10 000 Millionen EUR in Form von Zuschüssen, davon\n(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 9. Europäischen Ent-                     bis zu\nwicklungsfonds (2000) ein, im Folgenden „ 9. EEF“ genannt.                       i)   9 836 Millionen EUR zur Unterstützung der langfristigen\n(2) Der 9. EEF ist wie folgt zusammengesetzt:                                       Entwicklung, die im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des\nAnhangs IV des AKP-EG-Abkommens zu programmieren\na) bis zu 13 800 Millionen EUR an Beiträgen der Mitglied-                             sind. Diese Mittel können zur Finanzierung kurzfristiger\nstaaten, und zwar:                                                                Soforthilfeaktionen gemäß Artikel 73 Absatz 3 des AKP-\nMitgliedstaat                                  Beitrag in Millionen EUR           EG-Abkommens verwendet werden;\nBelgien                                                   540,96             ii) 90 Millionen EUR für die Finanzierung des Haushalts des\nDänemark                                                  295,32                  Zentrums für Unternehmensentwicklung im Einklang mit\nden Bestimmungen des Anhangs III des AKP-EG-Abkom-\nDeutschland                                            3 223,68\nmens;\nGriechenland                                              172,50\niii) 70 Millionen EUR für die Finanzierung des Haushalts des\nSpanien                                                   805,92\nZentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) im\nFrankreich                                             3 353,40                   Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III des\nIrland                                                     85,56                  AKP-EG-Abkommens und\nItalien                                                1 730,52              iv) 4 Millionen EUR zur Deckung der Ausgaben der mit\nLuxemburg                                                  40,02                  Artikel 17 des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Pari-\nNiederlande                                               720,36                  tätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EG;\nÖsterreich                                                365,70        b) bis zu 1 300 Millionen EUR für die Unterstützung der regiona-\nPortugal                                                  133,86             len Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im\nFinnland                                                  204,24             Einklang mit den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-\nEG-Abkommens;\nSchweden                                                  376,74\nVereinigtes Königreich                                 1 751,22         c) bis zu 2 200 Millionen EUR für die Finanzierung der Investi-\ntionsfazilität gemäß den Bestimmungen und Bedingungen\n13 800,00.             des Anhangs II („Finanzierungsbedingungen“) des AKP-EG-\nVon diesem Gesamtbetrag werden                                               Abkommens, unbeschadet der Finanzierung der in den\ni)   13 500 Millionen EUR den AKP-Staaten zugewiesen,                        Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vorgesehe-\nnen Zinsvergütungen, die aus den in Nummer 3 Buchstabe a\nii) 175 Millionen EUR den ÜLG zugewiesen,                                    des Anhangs I des Abkommens genannten Mitteln finanziert\niii) 125 Millionen EUR der Kommission zur Deckung der mit                    werden.\nder Durchführung verbundenen Kosten des 9. EEF zuge-                  (2) Von den in Absatz 1 genannten 13 500 Millionen EUR\nwiesen.                                                            können 1 000 Millionen EUR erst dann freigegeben werden,\nb) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls                wenn der Rat im Jahr 2004 auf Vorschlag der Kommission eine\ndes AKP-EG-Abkommens noch verbleibenden Restmittel                      Leistungsüberprüfung vorgenommen hat. Diese Mittel werden,\nvorangegangener EEF sowie die zu einem späteren Zeitpunkt               sobald sie freigegeben sind, entsprechend auf die in Absatz 1\naus laufenden Projekten im Rahmen dieser EEF freigegebe-                Buchstaben a, b und c genannten Finanzrahmen aufgeteilt.\nnen Beträge werden auf den 9. EEF übertragen. Diese auf                    (3) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF prüfen die Mitglied-\nden 9. EEF übertragenen Mittel, die dem Richtprogramm                   staaten gemäß Nummer 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-\neines AKP-Staates, einer AKP-Region oder einem ÜLG zuge-                Abkommen zusammen mit den AKP-Staaten den Stand der\nwiesen waren, bleiben diesem Staat, dieser Region oder die-             Mittelbindungen und Auszahlungen. Im Lichte dieser Prüfung\nsem ÜLG zugewiesen.                                                     wird der Bedarf an neuen Mitteln für die Unterstützung der finan-\nc) Der für die Hilfe an die AKP-Staaten vorgesehene Gesamtbe-               ziellen Zusammenarbeit ermittelt, wobei die nicht gebundenen\ntrag wird durch die verbleibenden Salden von früheren EEF               und nicht ausgezahlten Mittel im Rahmen des 9. EEF in vollem\nergänzt. Der Gesamtbetrag der Mittel erstreckt sich über den            Umfang berücksichtigt werden.\nZeitraum 2000 bis 2007.\n(4) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF legen die Mitgliedstaaten\n(3) Die Zinseinnahmen aus den in Absatz 2 genannten Mitteln,              eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des 9. EEF nicht gebun-\ndie bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-               den werden.","580                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nArt ikel 3                           den sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltrans-\naktionen im Rahmen vorangegangener EEF werden den Mit-\nDen ÜLG vo rb ehalt ene Finanzm it t el\ngliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum 9. EEF, aus dem\n(1) Von dem Gesamtbetrag in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a        diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht\nstellt die Gemeinschaft insgesamt 175 Millionen EUR als Finanz-       einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur\nhilfe für die ÜLG bereit, davon 155 Millionen EUR in Form von         Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.\nZuschüssen und 20 Millionen EUR im Rahmen der Investitionsfa-\nzilität. Die Durchführungsvorschriften für diese Hilfe werden in         (2) Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in\ndem gemäß Artikel 187 des Vertrags zu fassenden Beschluss             Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen,\ndes Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft           werden vorher in Abzug gebracht.\nfestgelegt.\nArt ikel 8\n(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem\nAKP-EG-Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1                                Finanzierung en d er B ank\ndurch einstimmigen Beschluss des Rates auf Vorschlag der                                  i m Ra h m e n d e s 9 . EEF\nKommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 2 Buch-              (1) Die Erträge und Einnahmen der Bank aus Finanzierungen\nstabe a Ziffer i entsprechend erhöht.                                 im Rahmen der Investitionsfazilität werden gemäß den Bestim-\nmungen des Artikels 3 des Anhangs II des Abkommens nach\nArt ikel 4                           Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im\nZusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im\nFür d ie Ko st en\nRahmen der Investitionsfazilität verwendet.\nd er Durc hführung vorb ehalt ene M it t el\n(2) Die Bank erhält für die Verwaltung der Finanzierungen der\n125 Millionen EUR werden für die Finanzierung der Kosten\nInvestitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Auf-\nvorbehalten, die der Kommission bei der Durchführung des\nwandsentschädigung. Der Rat beschließt mit der in Artikel 21\nAKP-EG-Abkommens entstehen, und zusammen mit den in\nfestgelegten qualifizierten Mehrheit auf einen im Einvernehmen\nArtikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Mitteln nach\nmit der Bank erstellten Vorschlag der Kommission über die Mittel\nden in Artikel 10 dieses Abkommens festgelegten Grundsätzen\nund Mechanismen für die Vergütung der Bank. Die Bedingungen\nverwendet.\ndieses Beschlusses werden in die Vereinbarung aufgenommen,\nArt ikel 5                           mit der sich die Bank zur Durchführung dieser Finanzierungen\nverpflichtet.\nD a r l e h e n a u s Ei g e n m i t t e l n d e r B a n k\nArt ikel 9\n(1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag kommen bis\nzu 1 720 Millionen EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die                          K o s t e n i n Ve r b i n d u n g m i t\nBank aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in                    d e m Ei n s a t z d e r M i t t e l d e s 9 . EEF\nAnhang II des AKP-EG-Abkommens und in dem geltenden                      (1) Die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Mittel wer-\nBeschluss des Rates gemäß Artikel 187 des EGVertrags über die         den zusammen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mitteln\nÜLG, im Folgenden „Beschluss“ genannt, genannten Zwecke               zur Deckung der aus dem Einsatz der Mittel des 9. EEF ent-\nunter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den        stehenden Verwaltungs- und Finanzkosten verwendet. Die\nin dem vorgenannten Anhang und Beschluss enthaltenen ein-             Kommission verwendet diese Mittel für folgende Zwecke:\nschlägigen Bestimmungen über Investitionsfinanzierung festge-\nlegt sind.                                                            a) Deckung der Verwaltungs und Finanzkosten im Rahmen des\nLiquiditätsmanagements des 9. EEF,\n(2) Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:\nb) Stärkung der Verwaltungskapazität der Kommission und ihrer\na) bis zu 1 700 Millionen EUR für Finanzierungen in den AKP-              Delegationen zur Gewährleistung einer reibungslosen Vorbe-\nStaaten,                                                             reitung und Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten\nb) bis zu 20 Millionen EUR für Finanzierungen in den ÜLG.                 Aktionen,\nc) Finanzierung von Studien, Evaluierungen, Rechnungsprüfun-\nArt ikel 6                               gen oder Beratungsleistungen auch auf dem Gebiet der Ana-\nBürgsc haft für d ie Bank                           lyse, Diagnose und Formulierung von Strategien für die\nStrukturanpassung und andere Politiken, und\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber,\nentsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die              d) Monitoring und Evaluierung.\nselbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflich-      Diese Hilfe ist nicht für Kernaufgaben des Europäischen öffent-\ntungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus           lichen Dienstes, d. h. die festen Mitarbeiter der Kommission\nden Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche          bestimmt.\ndie Bank aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-\n(2) Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten EEF-\nEG-Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des\nAusschuss, im Folgenden „EEF-Ausschuss“ genannt, für die\nBeschlusses geschlossen hat.\nVerwendung dieser Mittel jedes Jahr globale Finanzierungs-\n(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf       vorschläge vor, die auch einen Tätigkeitsbericht über das\n75 % des Gesamtbetrags der von der Bank im Rahmen aller               vorangegangene Jahr enthalten. Der EEF-Ausschuss gibt seine\nDarlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die           Stellungnahme zu diesen Finanzierungsvorschlägen nach dem\nDeckung sämtlicher Risiken übernommen.                                Verfahren des Artikels 27 ab.\n(3) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des             (3) Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der\nAbsatzes 1 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzel-        in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die\nnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.                        in diesem Artikel genannten Mittel für andere als die in Absatz 1\ngenannten Zwecke zu verwenden.\nArt ikel 7\nA r t i k e l 10\nFinanzierung en d er B ank\ni m Ra h m e n v o r a n g e g a n g e n e r EEF                               B e i t r ä g e z u m 9 . EEF\n(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen im Zusammenhang            (1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung\nmit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie             des Bedarfs der Bank für die Verwaltung und die Finanzierungen\nden französischen überseeischen Departements gewährt wor-             der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Zahlungen für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                              581\nfolgende Haushaltsjahr und einen Zeitplan für den Abruf der         Durchführung der mit der Hilfe des 9. EEF finanzierten Projekte\nBeiträge und teilt diese dem Rat vor dem 15. Oktober mit. Die       unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des\nKommission begründet die Höhe des beantragten Betrags unter         AKP-EG-Abkommens und in den entsprechenden Bestimmun-\nBezugnahme auf ihre Möglichkeiten zur effektiven Bereitstellung     gen des Beschlusses genannten Ziele.\nder Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang. Der Rat beschließt\n(2) Die Bank unterrichtet die Kommission in regelmäßigen Zeit-\ndarüber mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit\nabständen über die Durchführung der Projekte, die mit den von\nsowie über jeden im Zeitplan vorgesehenen Abruf von Beiträgen.\nihr verwalteten Mitteln des 9. EEF finanziert werden, nach den in\n(2) Was die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus voran-      den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Ver-\ngegangenen EEF auf den 9. EEF übertragenen Mittel anbelangt,        fahren. Die Kommission und die Bank sorgen für eine enge\nso werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zum       Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Unterstützung der\nBeitrag jedes Mitgliedstaats zu dem jeweiligen EEF berechnet.       Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten.\n(3) Die Kommission legt dem Rat neben dem jährlichen Bei-           (3) Die Kommission und die Bank werden gemäß den Artikeln\ntragsansatz ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen       17, 18 und 19 die im EEF-Ausschuss vereinigten Mitgliedstaaten\nund Auszahlungen für jedes der vier Jahre vor, die auf das Jahr     über die operative nationale und regionale Verwendung der Mit-\nfolgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht. Der Zeitplan   tel aus dem 9. EEF unterrichten. Diese Unterrichtung erstreckt\nwird alljährlich vom Rat gebilligt und überprüft.                   sich auch auf die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maß-\n(4) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs     nahmen.\ndes 9. EEF im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht aus-        (4) Wie in Artikel 2 Absätze 2 und 3 ausgeführt, wird die Kom-\nreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für         mission dem Rat einen Vorschlag für die vom Rat im Jahr 2004\nzusätzliche Zahlungen; der Rat fasst so rasch wie möglich einen     durchzuführende umfassende Leistungskontrolle vorlegen. Bei\nBeschluss mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehr-   dieser Kontrolle wird vor allem der Stand der Mittelbindungen\nheit.                                                               und Auszahlungen geprüft.\n(5) Die detaillierten Regeln für die Zahlung der Beiträge durch\ndie Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 31 genannten Finanzie-                               A r t i k e l 13\nrungsverordnung festgelegt.                                                                  Ev a l u i e r u n g e n\n(1) Die Kommission und die Bank werden, soweit sie jeweils\nbetroffen sind, dafür Sorge tragen, dass die Qualität und die Aus-\nKapitel II\nwirkungen der aus dem 9. EEF finanzierten Finanzhilfe von unab-\nZuständigkeiten                        hängigen Prüfern hinsichtlich der wichtigsten Sektoren, Themen\nder Kommission und der Bank                      und Instrumente eingehend evaluiert werden.\n(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Evaluierungen der\nA r t i k e l 11                   wichtigsten Sektoren, Themen und Instrumente können von Fall\nFinanzielle Ab w ic k lung                      zu Fall von unabhängigen Prüfern Einzelprojekte evaluiert wer-\nd er Projekt e und Programme                         den. Projektevaluierungen können auf Initiative der Kommission\nvorgenommen und im Finanzierungsvorschlag vermerkt werden.\n(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Abwicklung der      Die Mitgliedstaaten können auch eine Projektevaluierung bean-\nMittel des 9. EEF, die mit anderen Zuschussmitteln als Zins-        tragen, wenn der Finanzierungsvorschlag im EEF-Ausschuss\nvergütungen durchgeführt werden. Die Kommission leistet die         erörtert wird.\nZahlungen im Einklang mit der in Artikel 31 genannten Finan-\nzierungsverordnung.                                                    (3) Alle Evaluierungen erfolgen nach den besten Evaluierungs-\npraktiken, einschließlich der Evaluierungskriterien und der vom\n(2) Die Bank verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der    Entwicklungshilfeausschuss der OECD festgelegten Grundsätze\nGemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser        für die Evaluierung der Entwicklungshilfe.\nFazilität nach den Regeln ab, die in der in Artikel 31 genannten\nFinanzierungsverordnung festgelegt sind. Dabei handelt die             (4) Der EEF-Ausschuss wird vom Abschluss der Evaluierung\nBank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit die-        unterrichtet, die dann nach Artikel 28 Buchstabe c vom EEF-Aus-\nsen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die          schuss erörtert werden kann. Die Ergebnisse der Evaluierungen\nRechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitglied-       werden im Rahmen der in Artikel 18 vorgesehenen Halbzeit- und\nstaaten.                                                            Endüberprüfung der länderspezifischen Förderstrategien be-\nrücksichtigt.\n(3) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der Finan-\nzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln, bei Bedarf in Ver-\nbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des 9.\nEEF, durchgeführt werden.                                                                        Kapitel III\n(4) Sowohl die Kommission als auch die Bank können bei von                                Programmierung\nden Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutivorganen mitfinanzierten\nProgrammen oder Projekten, die mit den länderspezifischen                                       A r t i k e l 14\nKooperationsstrategien nach Kapitel III im Einklang stehen, die                      Programmierung d er Hilfe\nMitgliedstaaten oder ihre Exekutivorgane mit der Verwaltung der\nMittel der Europäischen Union betrauen. Die Sichtbarkeit des           (1) Das Verfahren zur Programmierung der Hilfe an einzelne\nBeitrags der Europäischen Union wird jedoch in vollem Umfang        AKP-Staaten erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV\ngewährleistet. Die Kommission wird für den entstandenen Ver-        des AKP-EG-Abkommens.\nwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich vorsehen.                 (2) Das Verfahren zur Programmierung der Unterstützung der\nregionalen Zusammenarbeit und Integration erfolgt gemäß den\nA r t i k e l 12                   Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens.\nVo r s c h r i f t e n f ü r Ü b e r w a c h u n g       (3) Die Programmierung in diesem Sinne umfasst insbesonde-\nund Beric ht erst at t ung hinsic ht lic h               re Folgendes:\nd e r D u r c h f ü h r u n g d e r H i l f e d e s 9 . EEF\na) die Vorbereitung und Ausarbeitung einer länderspezifischen/\n(1) Die Kommission und die Bank überwachen, soweit sie               regionalen Kooperationsstrategie auf der Grundlage der\njeweils betroffen sind, die Verwendung der Hilfe des 9. EEF durch       eigenen mittelfristigen Entwicklungsziele und -strategien des\ndie AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die               betreffenden Landes/der betreffenden Region;","582                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nb) einen deutlichen Hinweis der Gemeinschaft auf den program-      spezifischen Förderstrategie wird nach ihrer Fertigstellung zur\nmierbaren Richtbetrag im Sinne des Artikels 3 des Anhangs     Kenntnisnahme an den EEF-Ausschuss weitergeleitet.\nIV, in dessen Genuss das betreffende Land/die betreffende\nSollten an der länderspezifischen Kooperationsstrategie und am\nRegion während des Fünfjahreszeitraums gelangen kann;\nRichtprogramm, zu denen der EEF-Ausschuss seine Stellung-\nc) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms zur           nahme abgegeben hat, wesentliche Änderungen vorgenommen\nDurchführung der länderspezifischen oder regionalen Koope-    werden, bevor sie zusammen mit dem betreffenden AKP-Staat\nrationsstrategien;                                            unterzeichnet werden, sind die überarbeitete länderspezifische\nd) eine Überprüfung der länderspezifischen oder regionalen         Kooperationsstrategie und das überarbeitete Richtprogramm\nKooperationsstrategie, des Richtprogramms und des Um-         dem genannten Ausschuss zur erneuten Stellungnahme vor-\nfangs der diesem Programm zugewiesenen Mittel.                zulegen.\n(7) Die Kommission, die Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen\nA r t i k e l 15                     alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den\nMeinungsaustausch nach Absatz 5, damit die länderspezifische\nLänd ersp ezifisc he Koop erat ionsst rat egie              Kooperationsstrategie und das Richtprogramm innerhalb der\nund o p erat ive Ric ht p ro g ram m e                kürzestmöglichen Zeit fertig gestellt werden. Vorbehaltlich\n(1) Zu Beginn des Programmierungsverfahrens bereitet die        besonderer Umstände wird das Verfahren innerhalb von zwölf\nKommission zusammen mit dem betreffenden AKP-Staat                 Monaten nach Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens\nnach Konsultation der Bank die länderspezifische Kooperations-     abgeschlossen.\nstrategie und das entsprechende Richtprogramm vor Ort vor.\nA r t i k e l 16\n(2) Die Vorbereitung der länderspezifischen Kooperationsstra-\nM it t elzuw eisung\ntegie erfolgt in Abstimmung mit den Vertretungen der Mitglied-\nstaaten in dem betreffenden AKP-Staat. Diese Abstimmung soll          Zu Beginn der in den Artikeln 1 und 8 Anhang IV AKP-EG-\na) möglichst im Rahmen der bestehenden Regelungen für die          Abkommen genannten Programmierungsverfahren erstellt die\nAbstimmung der Geber in dem betreffenden AKP-Staat er-        Kommission auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 9\nfolgen;                                                       des Anhangs IV des genannten Abkommens ausgewiesenen\nKriterien eine vorläufige Zuweisung der Zuschüsse im Rahmen\nb) auch die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die nicht ständig in    der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b\ndem betreffenden AKP-Staat vertreten sind, sowie anderer      angegebenen Mittel für jedes einzelne AKP-Land und jede ein-\nGeber, die in diesem AKP-Staat tätig sind, ermöglichen. Mit-  zelne Region, auf deren Basis das Programmierungsverfahren\ngliedstaaten, die nicht in der Lage sind, sich an der Abstim- erfolgt. Die beiden in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs IV des\nmung zu beteiligen, erhalten Zugang zu den Informationen      AKP-EG-Abkommens genannten Elemente der Mittelzuweisung\nüber die Ergebnisse;                                          an jedes Land werden in diesem Zusammenhang ermittelt. Die\nc) die Bank bei Fragen, die ihre Finanzierungen und die Investi-   Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss von diesen Mittel-\ntionsfazilität betreffen, einbeziehen.                        zuweisungen sowie von den Vorkehrungen gemäß Artikel 3\nAbsatz 4 des Anhangs IV.\n(3) Bei der Abstimmung an Ort und Stelle ist der Schwerpunkt\nauf eine gemeinsame Bewertung des Bedarfs und der Leistungs-       Der EEF-Ausschuss nimmt nach dem Verfahren des Artikels 27\nfähigkeit sowie auf die sektorbezogene Analyse und auf Prioritä-   Stellung zu der von der Kommission vorgeschlagenen Methode\nten zu legen. Die Abstimmung soll gewährleisten, dass die län-     zur Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Mittelzuwei-\nderspezifischen Kooperationsstrategien und die Richtprogram-       sung.\nme mit den eigenen Initiativen der betreffenden Länder – wie den\nStrategiepapieren über die Verringerung der Armut und der                                          A r t i k e l 17\nRahmeninitiative für eine umfassende Entwicklung – in Einklang         J ährlic he Üb erp rüf ung d er Ric ht p ro g ram m e\nstehen, wo ein solcher Dialog besteht.\n(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-\n(4) Die Gemeinschaftshilfe in Form von Zuschüssen konzen-       Abkommens erfolgt die jährliche operative Überprüfung der ein-\ntriert sich auf eine begrenzte Zahl von Schwerpunktbereichen       zelnen Richtprogramme durch die Kommission in Zusammen-\nund gewährleistet die Komplementarität mit den vom AKP-Staat       arbeit mit dem jeweiligen AKP-Staat und in enger Koordinierung\nselbst, von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern finanzierten    mit den Mitgliedstaaten. Die Bank wird zu den ihre Finanzie-\nAktionen.                                                          rungen und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen kon-\n(5) Jede länderspezifische Kooperationsstrategie einschließ-    sultiert.\nlich des Entwurfs des Richtprogramms wird in einem einheit-           (2) Die jährliche Überprüfung der einzelnen Programme wird\nlichen Dokument dargelegt. Dieses Dokument ist Gegenstand          innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen. Die Kommission, die\neines Meinungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Kom-         Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maß-\nmission im EEF-Ausschuss. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und             nahmen, insbesondere in Bezug auf den Meinungsaustausch\nArtikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens             nach Absatz 3, damit der Zeitrahmen für die jährliche Überprü-\nenthält das Richtprogramm spezifische und eindeutig fest-          fung eingehalten wird.\ngelegte Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen und\n(3) Innerhalb dieses Zeitraums von 60 Tagen erörtert der EEF-\n-vorgaben, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten\nAusschuss die jährliche Überprüfung auf der Basis eines von der\nÜberprüfung Mittel gebunden werden. Gleichfalls enthält das\nKommission vorgelegten Dokuments.\nRichtprogramm Erfolgsindikatoren und Verpflichtungen der\nsektorbezogenen Politik sowie einen Zeitplan für die Durch-           (4) Die jährliche Überprüfung wird von der Kommission und\nführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der      dem betreffenden AKP-Staat abgeschlossen. Die endgültigen\nMittelbindungen und Auszahlungen.                                  Ergebnisse der jährlichen Überprüfung werden zur Unterrichtung\nan den EEF-Ausschuss weitergeleitet.\nDie Bank nimmt an diesem Meinungsaustausch teil. Der EEF-\nAusschuss gibt seine Stellungnahme zum Entwurf der länder-\nspezifischen Förderstrategie und dem entsprechenden Richt-                                         A r t i k e l 18\nprogramm nach dem Verfahren des Artikels 27 ab.                                 H a l b z e i t - u n d En d ü b e r p r ü f u n g\nd er länd ersp ezifisc hen Koop erat ionsst rat egie\n(6) Anschließend wird das Richtprogramm von der Kom-\nmission und dem betreffenden AKP-Staat einvernehmlich ge-             (1) Zur Halbzeit und am Ende der Geltungsdauer des Finanz-\nnehmigt, und es ist danach sowohl für die Gemeinschaft als auch    protokolls umfasst die Überprüfung gemäß dem Verfahren des\nfür diesen Staat verbindlich. Die endgültige Fassung der länder-   Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 11 des Anhangs IV des AKP-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                                      583\nEG-Abkommens auch eine Überprüfung und Anpassung der                   (5) Eine Halbzeit- und Endüberprüfung der regionalen Koope-\nländerspezifischen Kooperationsstrategie und des Richtpro-          rationsstrategie und des jeweiligen Richtprogramms werden\ngramms für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Diese Überprüfun-       gemäß Artikel 11 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens\ngen stellen einen integralen Bestandteil des Programmierungs-       durchgeführt. Im Verlauf der Überprüfung gibt der EEF-Aus-\nprozesses dar und umfassen im Wesentlichen eine Erfolgskon-         schuss seine Stellungnahme nach Artikel 27 auf der Basis eines\ntrolle der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft ge-          von der Kommission vorgelegten zusammenfassenden Doku-\ngenüber den in den länderspezifischen Kooperationsstrategien        ments ab. Nach der Erörterung im EEF-Ausschuss wird die Über-\nfestgelegten Zielen und Indikatoren.                                prüfung von der Kommission und der (den) ordnungsgemäß mit\neinem Mandat ausgestatteten regionalen Organisation(en) be-\nDie Halbzeit- und Endüberprüfung für jeden AKP-Staat wird von\nziehungsweise den nationalen Anweisungsbefugten der AKP-\nder Kommission und dem betreffenden AKP-Staat in enger\nStaaten der betreffenden Region abgeschlossen, falls keine\nAbstimmung mit den in diesem AKP-Staat vertretenen Mitglied-\nOrganisation mit einem Mandat ausgestattet wurde. Die end-\nstaaten durchgeführt. Die Bank wird zu den ihre Finanzierungen\ngültigen Ergebnisse der Überprüfung werden in einer Zusam-\nund die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen konsultiert.\nmenfassung dargestellt und zur Unterrichtung an den EEF-Aus-\n(2) Die Halbzeit- und Endüberprüfung kann die Kommission         schuss weitergeleitet.\ndazu veranlassen, im Lichte des derzeitigen Bedarfs und der der-\n(6) Die Halbzeit- und Endüberprüfungen können auch eine\nzeitigen Leistung des betreffenden AKP-Staates eine Überprü-\nÜberprüfung der Mittelzuweisung aufgrund des aktuellen Be-\nfung der Mittelzuweisung für den nächsten Fünfjahreszeitraum\ndarfs und der Leistung der betreffenden AKP-Region umfassen.\nvorzuschlagen.\n(3) Die Überprüfungen zur Halbzeit und am Ende der Gel-                                         A r t i k e l 20\ntungsdauer des Finanzprotokolls, einschließlich einer möglichen\nÜberprüfung der zugewiesenen Mittel, werden innerhalb von                                Üb erp rüfungen unt er\n90 Tagen abgeschlossen. Die Kommission, die Bank und die Mit-                    a u ße r g e w ö h n l i c h e n U m s t ä n d e n\ngliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, insbeson-        Unter den in den Artikeln 72 und 73 des AKP-EG-Abkommens\ndere in Bezug auf die Stellungnahme des EEF-Ausschusses nach        genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen\nAbsatz 4, damit der Zeitrahmen für diese Überprüfungen einge-       des betreffenden AKP-Staates oder der Kommission eine Über-\nhalten wird.                                                        prüfung der länderspezifischen Kooperationsstrategie vorge-\n(4) Innerhalb des für die Halbzeit- und Endüberprüfungen vor-    nommen werden. In diesen Fällen findet das Überprüfungsver-\ngesehenen Zeitraums gibt der EEF-Ausschuss seine Stellung-          fahren nach Artikel 18 dieses Abkommens Anwendung, wobei\nnahme nach Artikel 27 auf der Basis eines von der Kommission        gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-\nvorgelegten Dokuments ab zu                                         Abkommens berücksichtigt wird.\na) den Schlussfolgerungen der Halbzeit- oder Endüberprüfung;\nb) der länderspezifischen Kooperationsstrategie und ihrem                                           Kapitel IV\nRichtprogramm;\nBeschlussverfahren\nc) einem Vorschlag der Kommission für die Mittelzuweisung.\nA r t i k e l 21\nA r t i k e l 19                                               Aussc huss für d en\nEu r o p ä i s c h e n En t w i c k l u n g s f o n d s\nReg io nalp ro g ram m e\n(1) Für die Verwaltung der Mittel des Europäischen Entwick-\n(1) Die Vorbereitung der regionalen Kooperationsstrategie und    lungsfonds wird ein Ausschuss (im Folgenden „EEFAusschuss“\ndes entsprechenden Richtprogramms erfolgt durch die Kommis-         genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Regierungen der\nsion und die ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestattete(n)        Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss\nregionale(n) Organisation(en) beziehungsweise die nationalen        führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte\nAnweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region,         werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der\nfalls kein entsprechendes Mandat erteilt wurde. Ist ein regionaler  Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.\nAnweisungsbefugter ernannt worden, so erfolgt die Ausarbeitung\nder regionalen Kooperationsstrategie und des entsprechenden            (2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschus-\nnationalen Richtprogramms in Abstimmung mit den Mitglied-           ses einstimmig an.\nstaaten.                                                               (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss wer-\n(2) An dieser Abstimmung wird die Bank bei Fragen beteiligt,     den wie folgt gewogen:\ndie Finanzierungen durch die Bank und im Rahmen der Investi-        Mitgliedstaat                                                 Stimmenzahl\ntionsfazilität betreffen.\nBelgien                                                             9\n(3) Die regionale Kooperationsstrategie und der zugehörige       Dänemark                                                            5\nEntwurf des Richtprogramms werden in einem einheitlichen\nDeutschland                                                        50\nDokument dargelegt; dieses Dokument ist Gegenstand eines\nMeinungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Kommission          Griechenland                                                        4\nim EEF-Ausschuss. Der genannte Ausschuss gibt seine Stellung-       Spanien                                                            13\nnahme zum Entwurf der regionalen Kooperationsstrategie und          Frankreich                                                         52\ndem entsprechenden Richtprogramm nach dem Verfahren des\nIrland                                                              2\nArtikels 27 unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 1 fest-\ngelegten Bedingungen ab.                                            Italien                                                            27\nLuxemburg                                                           1\n(4) Das Richtprogramm wird anschließend von der Kommissi-\non und der/den ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestatte-          Niederlande                                                        12\nten regionalen Organisation(en) beziehungsweise den nationalen      Österreich                                                          6\nAnweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region,         Portugal                                                            3\nfalls keine regionale Organisation ordnungsgemäß mit einem\nFinnland                                                            4\nMandat ausgestattet wurde, einvernehmlich genehmigt. Das\ngenehmigte Richtprogramm ist sowohl für die Gemeinschaft als        Schweden                                                            6\nauch für die betreffenden Staaten verbindlich.                      Vereinigtes Königreich                                             27.","584                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n(4) Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit einer                    (2) Finanzierungsvorschläge,\nqualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung              a) die einen Wert von mehr als 15 Millionen EUR haben bzw.\nvon mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.                        mehr als 25 % des nationalen Richtprogramms ausmachen,\n(5) Die Stimmengewichtung nach Absatz 3 und die qualifizierte                sind im Wege des mündlichen Verfahrens zu genehmigen,\nMehrheit nach Absatz 4 werden im Falle des Artikels 1 Absatz 4              b) deren Wert zwischen 8 und 15 Millionen EUR liegt, sind im\ndurch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.                                Wege des schriftlichen Verfahrens zu genehmigen.\n(3) Die Kommission ist befugt, Finanzierungen bis zu 8 Millio-\nA r t i k e l 22                         nen EUR und bis zu einem Volumen von 25 % des Richtpro-\ngramms ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.\nVe r a n t w o r t l i c h k e i t e n d e s EEF- A u s s c h u s s e s\nJeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass von der Kommission\n(1) Der EEF-Ausschuss legt den Schwerpunkt seiner Arbeit auf             unmittelbar genehmigte Finanzierungen im Rahmen einer späte-\nwesentliche Probleme der Entwicklungszusammenarbeit auf                     ren Sitzung des EEF-Ausschusses beraten werden. Bei Finanzie-\nLandes- und regionaler Ebene. Im Interesse der Kohärenz, Koor-              rungen\ndinierung und Komplementarität überwacht er die Umsetzung\na) im Wert zwischen 2 Millionen EUR und 8 Millionen EUR gibt\nder von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten angenom-\ndie Kommission dem EEF-Ausschuss eine Vorabinformation\nmenen Entwicklungsstrategien.\nmindestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entschei-\n(2) Der EEF-Ausschuss hat drei Aufgabenbereiche:                             dung,\na) Programmierung der Gemeinschaftshilfe und deren Über-                    b) im Wert zwischen 500 000 EUR und 2 Millionen EUR gibt\nprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen                die Kommission dem EEF-Ausschuss eine kurze Vorabinfor-\nund regionalen Strategien einschließlich der Festlegung von                mation mindestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten\nProjekten und Programmen,                                                  Entscheidung.\nb) Teilnahme am Beschlussverfahren über Finanzierungen aus                  c) Bei Finanzierungen von unter 500 000 EUR wird der EEF-\ndem Europäischen Entwicklungsfonds und                                     Ausschuss nachträglich unterrichtet.\nc) Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe,                          (4) Die Kommission ist ferner befugt, ohne Anhörung des EEF-\neinschließlich der sektoralen Aspekte, Querschnittsfragen              Ausschusses zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung von\nund des Funktionierens der Abstimmung an Ort und Stelle.               Kostenüberschreitungen zu genehmigen, die im Zusammenhang\nmit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Projekten oder\nProgrammen abzusehen bzw. eingetreten sind, sofern dies keine\nA r t i k e l 23                         Überschreitung der in dem Finanzierungsbeschluss ursprünglich\nfestgelegten Mittelbindung um mehr als 20 % und/oder 5 Millio-\nPro g ram m ierung , Fest leg ung ,\nnen EUR und keine wesentliche Änderung des Projekts zur Folge\nKomp lement arit ät und Kohärenz d er Programme\nhat.\n(1) Bei der Programmierung verfährt der Ausschuss wie folgt:\n(5) Die Finanzierungsvorschläge im Sinne von Absatz 1 und\na) Er nimmt nach dem Verfahren des Artikels 27 zu den Prüfun-               Absatz 3 Buchstabe a geben insbesondere Auskunft über\ngen nach Artikel 15 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2,\na) die Bedeutung der Projekte oder Programme für die Entwick-\nArtikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Ab-\nlung des oder der betreffenden Länder und für die Erreichung\nsätze 3 und 5 Stellung und\nder in den länderspezifischen oder regionalen Kooperations-\nb) erörtert die Schlussfolgerungen der jährlichen Überprüfungen                 strategien gesetzten Ziele,\nnach Artikel 17 Absatz 3.                                              b) die erwarteten Auswirkungen dieser Projekte und Programme\n(2) Der Ausschuss prüft auch die Kohärenz und die Komple-                    sowie ihre Durchführbarkeit und über die Maßnahmen zur\nmentarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaa-               Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit nach der Einstellung der\nten. Zur Gewährleistung der Transparenz und Kohärenz der                        Finanzierung durch die Gemeinschaft.\nKooperationsmaßnahmen und Verbesserung der Komplementa-                     Ferner enthalten die Finanzierungsvorschläge Angaben zu den\nrität zwischen den Aktionen der Gemeinschaft und der bilateralen            Verfahren und dem Zeitplan für die Durchführung sowie zu den\nHilfe übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren              entscheidenden Indikatoren, mit deren Hilfe geprüft wird, ob die\nVertretern vor Ort eine Kurzbeschreibung der Projekte innerhalb             angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht worden sind. Sie ent-\neines Monats nach dem Beschluss zu ihrer Prüfung. Diese Kurz-               halten ferner Angaben darüber, wie die Erkenntnisse, die auf-\nbeschreibungen werden regelmäßig aktualisiert und dem EEF-                  grund früherer Erfahrungen und früherer Programme gewonnen\nAusschuss, den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort                 wurden, zur Entwicklung des Programms beigetragen haben und\nzugesandt.                                                                  bei dieser Entwicklung berücksichtigt worden sind und wie\n(3) Im Interesse der Komplementarität unterrichtet jeder Mit-            zwischen den Gebern in dem betreffenden Land bzw. den be-\ngliedstaat die Kommission systematisch über die von ihm in                  treffenden Ländern die Abstimmung erfolgt.\njedem Land durchgeführten oder beabsichtigten Kooperations-\nmaßnahmen. Die Angaben über die bilaterale Hilfe werden bei                                                    A r t i k e l 25\nder Erstellung der ersten länderspezifischen Kooperationsstrate-\nFinanzierung vo n\ngie übermittelt und zumindest bei der jährlichen Überprüfung\nS o f o r t h i l f e m a ßn a h m e n i m Ra h m e n\naktualisiert.\nd e s Eu r o p ä i s c h e n En t w i c k l u n g s f o n d s\n(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe wird im Einklang mit den\nA r t i k e l 24                         Artikeln 72 und 73 des AKP-EG-Abkommens und dem einschlä-\nFinanzierung svo rsc hläg e, zu d enen d er                         gigen Artikel des Beschlusses gewährt. Stehen Haushaltsmittel\nEEF- A u s s c h u s s S t e l l u n g n i m m t              nicht zur Verfügung, so kann die Hilfe aus den in Artikel 2 Ab-\nsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Finanzmitteln finanziert\n(1) Der EEF-Ausschuss nimmt zu folgenden Vorschlägen nach\nwerden.\ndem Verfahren des Artikels 27 Stellung:\n(2) Als Fälle besonderer Dringlichkeit gelten plötzlich auftreten-\na) Finanzierungsvorschläge für Projekte oder Programme, die\nde, unvorhersehbare gravierende Schwierigkeiten von außer-\neinen Wert von mehr als 8 Millionen EUR haben bzw. mehr\ngewöhnlicher Tragweite im humanitären, wirtschaftlichen oder\nals 25 % des Richtprogramms ausmachen,\nsozialen Bereich, die sich durch Naturkatastrophen, von Men-\nb) Finanzierungsvorschläge gemäß Artikel 9.                                 schen hervorgerufene Krisen wie Kriege oder sonstige Konflikte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           585\noder durch außergewöhnliche Umstände mit ähnlichen Auswir-       a) allgemeine entwicklungspolitische Fragen, soweit sie mit der\nkungen ergeben. In solchen Fällen ist die Kommission befugt,         Durchführung des Europäischen Entwicklungsfonds in Zu-\nunmittelbar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen bis zu einem          sammenhang stehen,\nWert von 10 Millionen EUR zu treffen. Die Durchführung solcher\nb) die von der Kommission entwickelten sektoralen Strategien\nHilfemaßnahmen ist auf einen Zeitraum von höchstens sechs\nin Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten,\nMonaten zu begrenzen.\nsoweit dies für die Kohärenz der Entwicklungspolitik der\n(3) Bei Finanzierungsmaßnahmen besonderer Dringlichkeit           Gemeinschaft für notwendig erachtet wird,\ngeht die Kommission wie folgt vor:                               c) die Ergebnisse der Evaluierungen der länderspezifischen\n– sie trifft ihre Entscheidung,                                      oder sektoralen Strategien, Programme und Projekte sowie\nalle anderen Evaluierungen, von denen angenommen wird,\n– sie unterrichtet die Mitgliedstaaten schriftlich innerhalb von     dass sie für den EEF-Ausschuss von Interesse sind,\nachtundvierzig Stunden,\nd) die Halbzeitprüfungen von Projekten und Programmen, soweit\n– sie berichtet auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses         sie der EEF-Ausschuss bei der Genehmigung der Finanzie-\nüber ihre Entscheidung. Dabei begründet sie insbesondere,         rungsvorschläge verlangt oder sie zu wesentlichen Änderun-\nwarum sie sich für Finanzierungsmaßnahmen besonderer              gen des betreffenden Projekts oder Programms führen.\nDringlichkeit entschieden hat.\nKapitel V\nA r t i k e l 26                                    Ausschuss für die Investitionsfazilität\nGlob ale Bind ungsermäc ht igungen\nA r t i k e l 29\n(1) Gemäß den in Artikel 24 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen\nAussc huss für d ie Invest it ionsfazilit ät\nVerfahren für Finanzierungsvorschläge und zur Beschleunigung\nder Verfahren kann die Kommission nach einer qualitativen und       (1) Bei der Bank wird ein Ausschuss aus Vertretern der Regie-\nquantitativen Bewertung globale Bindungsermächtigungen für       rungen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „der IF-Ausschuss“\nGesamtbeträge für Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 7 des         genannt) eingesetzt. Jede Regierung bestellt einen Vertreter und\nAnhangs IV genehmigen:                                           benennt einen Stellvertreter. Die Kommission setzt ihren Vertre-\nter auf die gleiche Weise ein. Um die Kontinuität der Ausschuss-\n(2) Globale Bindungsermächtigungen können auch nach Maß-\narbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für\ngabe des Artikels 30 für Zinsvergütungen angewandt werden.\neinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren von den und aus\n(3) In diesen Finanzierungsvorschlägen müssen die Ziele und   dem Kreise der Mitglieder des IF-Ausschusses gewählt. Die Bank\ngegebenenfalls die beabsichtigte Auswirkung des Gemein-          nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und\nschaftsbeitrags, die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, frühere     stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den\nErfahrungen und vorher gewonnene Erkenntnisse sowie die          Mitgliedstaaten bestellte Ausschussmitglieder oder deren Stell-\nKoordination mit anderen Gebern dargelegt werden.                vertreter sind stimmberechtigt.\n(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses\nauf der Grundlage eines von der Bank nach Konsultation der\nA r t i k e l 27                     Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.\nBesc hlussverfahren                           (3) Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die\n(1) Soweit der EEF-Ausschuss gehört werden muss, unterbrei-   Stimmen werden nach Artikel 21 gewogen.\ntet die Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffen-      (4) Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusam-\nden Maßnahmen.                                                   men. Auf Antrag der Bank oder der Ausschussmitglieder können\n(2) Der EEF-Ausschuss nimmt nach Maßgabe des Artikels 21      unter Einhaltung der Geschäftsordnung weitere Sitzungen ver-\nund der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung        einbart werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in Arti-\nStellung.                                                        kel 30 Absatz 2 genannten Themen im schriftlichen Verfahren\nStellung nehmen.\n(3) Nach Abgabe der Stellungnahme durch den EEF-Aus-\nschuss erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gel-                                 A r t i k e l 30\nten. Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des                 Zust änd ig k eit en d es IF- Aussc husses,\nEEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat der Ausschuss keine                       d er Bank und d er Kommission\nbefürwortende Stellungnahme abgegeben, so zieht die Kommis-\nsion ihren Vorschlag zurück oder legt ihn ehestmöglich dem Rat      (1) Der IF-Ausschuss verabschiedet:\nvor, der nach dem gleichen Abstimmungsverfahren wie der EEF-     1. die operativen Leitlinien der Fazilität und Vorschläge für deren\nAusschuss innerhalb eines Zeitraums entscheidet, der in der          Überprüfung;\nRegel zwei Monate nicht übersteigt.\n2. die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Fazi-\n(4) Soweit es sich bei der von der Kommission an den Rat mit-     lität, einschließlich der Leistungsindikatoren auf der Grund-\ngeteilten Maßnahme um einen Finanzierungsvorschlag nach Arti-        lage der Ziele des AKP-EG-Abkommens und der allgemeinen\nkel 24 Absatz 1 oder um eine globale Bindungsermächtigung            Grundsätze der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft;\nnach Artikel 26 handelt, werden der oder die betreffenden AKP-\n3. die Jahresberichte der Investitionsfazilität;\nStaaten nach Artikel 16 des Anhangs IV des AKP-EG-Partner-\nschaftsabkommens unterrichtet. Die Gemeinschaft trifft in        4. alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur Investitionsfazilität,\nsolchen Fällen keine endgültige Entscheidung vor Ablauf der in       einschließlich der Evaluierungsberichte.\nArtikel 16 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschafts-       (2) Außerdem nimmt der IF-Ausschuss Stellung zu:\nabkommens genannten Frist von 60 Tagen.\n1. Vorschlägen, die auf Gewährung einer Zinsvergütung gemäß\nArtikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II zum\nAbkommen abzielen. In diesem Fall nimmt der IF-Ausschuss\nA r t i k e l 28\nauch Stellung zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung;\nÜb erw ac hung d er Durc hführung\n2. Vorschlägen für Investierungen im Rahmen der Investititions-\nMit Blick auf die Überwachung der Durchführung der Zusam-         fazilität für Projekte, zu denen die Kommission ablehnend\nmenarbeit erörtert der EEF-Ausschuss                                 Stellung genommen hat;","586                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\n3. anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Investi-                Insbesondere kann die Bank beschließen, den Betrag der\ntionsfazilität gemäß den in den operativen Richtlinien fest-      IF-Darlehen oder IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.\ngelegten allgemeinen Grundsätzen.\nEine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung\n(3) Die Bank ist dafür zuständig, dem IF-Ausschuss rechtzeitig      gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a des Anhangs II zum\nalle Fragen zu unterbreiten, für die nach Absatz 1 und 2 dessen        Abkommen zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung\nZustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschlä-         führen. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommis-\nge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden,           sion regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, sol-\nwerden im Einklang mit den einschlägigen Kriterien und                 che Darlehen zu gewähren. Für Projekte im Sinne von Artikel 2\nGrundsätzen unterbreitet, die in den operativen Leitlinien dar-        Absatz 7 Buchstabe b des Anhangs II zum Abkommen, für die\ngelegt sind.                                                           eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der\nIF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die Bank den\n(4) Die Bank und die Kommission arbeiten eng zusammen und\nAntrag weiterbearbeitet.\nkoordinieren, wenn dies sachdienlich ist, ihre Maßnahmen. Dies\ngilt insbesondere in folgenden Fällen:                                    (6) Die Bank verwaltet IF-Investitionen und IF-Mittel im Ein-\nklang mit den Zielen des Abkommens. Sie kann insbesondere an\n1. Die Bank bereitet den Entwurf der operativen Leitlinien der\nden Verwaltungs und Aufsichtsorganen der juristischen Perso-\nInvestitionsfazilität gemeinsam mit der Kommission vor.\nnen mitwirken, in denen die Investitionsfazilität angelegt wird,\n2. Die Bank konsultiert die Kommission im Voraus zu:                   und kann hinsichtlich der für Rechnung der Investitionsfazilität\ngehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen\na) den Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allge-\nund diese Rechte ändern.\nmeinen Grundsatzpapieren;\nb) zu der Frage, ob die Projekte des öffentlichen Sektors\noder des Finanzsektors mit den einschlägigen länder-                                        Kapitel VI\nspezifischen oder regionalen Förderstrategien oder gege-\nSchlussbestimmungen\nbenenfalls mit den allgemeinen Zielen der Investitions-\nfazilität im Einklang stehen.\nA r t i k e l 31\n3. Die Bank ersucht die Kommission auch hinsichtlich der Zins-\nvergütungsvorschläge des IF-Ausschusses um Beurteilung                             Finanzierung svero rd nung\nder Frage, ob sie mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2      Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen wer-\ndes Anhangs II des AKP-EGAbkommens und mit den in den             den in einer Finanzierungsverordnung festgelegt, die der Rat vor\noperativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Kri- Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 21 vorgesehenen\nterien im Einklang stehen.                                        qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stel-\nHat die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Unterbrei-           lungnahme der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen\ntung des Vorschlags nicht ablehnend Stellung genommen, so              sowie des mit Artikel 247 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft eingesetzten Rechnungshofs (im\nwird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet\nFolgenden „Rechnungshof“ genannt) erlässt.\noder diesem zugestimmt hat. Ist eine Stellungnahme der Kom-\nmission zu einem Vorschlag nach Absatz 2 Buchstabe b vorge-\nschrieben, so legt die Bank ihren Antrag in der Form eines kurzen                                   A r t i k e l 32\nMemorandums vor, in dem die Ziele und der Hintergrund der                                 Finanzielle Reg elung en\nvorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren Bedeutung für die\nländerspezifische Strategie dargelegt werden.                             (1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres genehmigt die Kom-\nmission die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und die Bilanz\n(5) Die Bank unternimmt keinen der in Absatz 2 angeführten          des 9. EEF.\nSchritte, solange der IF-Ausschuss nicht befürwortend Stellung\ngenommen hat.                                                             (2) Unbeschadet des Absatzes 4 übt der Rechnungshof seine\nBefugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus.\nNimmt der IF-Ausschuss befürwortend Stellung, so beschließt            Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befug-\ndie Bank nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Ins-         nisse ausübt, werden in der in Artikel 31 genannten Finanzie-\nbesondere kann sie angesichts neuer Umstände beschließen,              rungsverordnung festgelegt.\nden Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die Bank unterrichtet\n(3) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des 9. EEF\nden IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die\nmit Ausnahme der von der Bank abgewickelten Finanzierungen\nFälle, in denen sie beschlossen hat, den Vorschlag nicht weiter\nwird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in\nzu verfolgen.\nArtikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird,\nBei Darlehen aus Eigenmitteln und für Investitionen im Rahmen          vom Europäischen Parlament erteilt.\nder Investitionsfazilität, für die keine Stellungnahme des IF-Aus-\n(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informatio-\nschusses erforderlich ist, beschließt die Bank nach ihren eigenen\nnen nach Artikel 12 zur Verfügung, damit dieser die aus Mitteln\nVerfahren und im Fall der Investitionsfazilität in Übereinstimmung\ndes 9. EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren\nmit den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien und In-\nkann.\nvestitionsstrategien.\n(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mit-\nUnbeschadet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Aus-\nteln des 9. EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfah-\nschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die Bank das            ren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten\nDarlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die Bank unterrichtet            Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und\nden IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die                der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung\nFälle, in denen sie beschließt, ein solches Darlehen zu gewähren.      der Geschäfte, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln\nDie Bank kann vorbehaltlich der in den operativen Leitlinien fest-     finanziert werden.\ngelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesent-\nliche Ziel des Darlehens oder der Investition im Rahmen der                                         A r t i k e l 33\nInvestitionsfazilität unverändert bleibt, beschließen, die Bedin-\ngungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu                                 Vo r a n g e g a n g e n e EEF\ndenen der IF-Ausschuss nach Absatz 2 befürwortend Stellung                (1) Die verbleibenden Restmittel vorangegangener EEF werden\ngenommen hat oder von Darlehen, bei denen der Ausschuss                gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b auf den 9. EEF übertragen\nzu einer Zinsvergütung befürwortend Stellung genommen hat.             und unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                              587\nnach den Regeln dieses Abkommens beziehungsweise, sofern                                        A r t i k e l 35\nsie die ÜLG betreffen, nach den Regeln des Beschlusses ver-\nRat if izierung ,\nwaltet.\nInkraft t ret en und Gelt ungsd auer\n(2) Übersteigen die aus vorangegangenen EEF auf bestimmte\n(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im\nnationale oder regionale Richtprogramme (im Sinne des Arti-\nEinklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die\nkels 3 Buchstabe c bzw. des Artikels 19) des 9. EEF übertra-\nRegierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem\ngenen Mittel 10 Millionen EUR für ein Land oder eine Region, so\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union den\nunterliegen diese Mittel in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung\nAbschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor-\nan Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen den Regeln\nderlichen Verfahren.\ndes ursprünglichen EEF. Werden Restmittel im Betrag von\nhöchstens 10 Millionen EUR übertragen, so finden die im Rah-       (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nmen des 9. EEF geltenden Teilnahmeregeln für Ausschreibungen    in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses\nAnwendung.                                                      Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.\n(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie\nA r t i k e l 34\ndas Finanzprotokoll im Anhang zum AKP-EG-Abkommen. Unbe-\nÜb erp rüfungsklausel                        schadet des Artikels 2 Absatz 4 bleibt dieses Abkommens\nDie Artikel in den Kapiteln II bis V mit Ausnahme des Ar-    jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung\ntikels 21 können auf Vorschlag der Kommission vom Rat ein-      der im Rahmen des AKP-EG-Abkommens und des genannten\nstimmig geändert werden. Die Bank wird an dem Vorschlag der     Finanzprotokolls finanzierten Aktionen notwendig ist.\nKommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitions-\nfazilität betreffenden Fragen beteiligt. Änderungen können\nerwogen werden, um                                                                              A r t i k e l 36\na) die Kohärenz mit dem AKP-EG-Abkommen und insbeson-                        Ve r b i n d l i c h e S p r a c h f a s s u n g e n\ndere mit dessen Anhängen über Durchführungsvorschriften\nDieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nund Verwaltungsverfahren sicherzustellen und\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italie-\nb) die Wirksamkeit des Einsatzes der Mittel des Europäischen    nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\nEntwicklungsfonds zu erhöhen. Die in Artikel 24 genannten   spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser elf Wortlaute\nSchwellenwerte für die Weiterleitung der Finanzierungs-     gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-\nvorschläge an den EEF-Ausschuss sowie das in Artikel 27     sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses\ngenannte Beschlussverfahren können in diesem Zusammen-      übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine\nhang im Jahr 2003 überprüft werden.                         beglaubigte Abschrift.","588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nAnhang\nDem Internen Abkommen beigefügte Erklärungen zu Kapitel III\n1. Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten\n„Die Kommission und die Mitgliedstaaten weisen erneut auf die Bedeutung der Vorgaben\nfür länderspezifische Strategiepapiere hin, die im Anschluss an die Entschließung des\nRates (Entwicklung) über die Komplementarität vom Mai 1999 entwickelt werden. Bei\nder Programmierung der Hilfe des 9. EEF wird den kommenden Schlussfolgerungen\ndes Rates über die länderspezifischen Strategiepapiere Rechnung getragen.“\n2. Erklärungen der Kommission\n„1. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die länderspezifische Kooperationsstrate-\ngie für die AKP-Staaten den Vorgaben für länderspezifische Strategiepapiere ent-\nspricht. Im Rahmen der länderspezifischen Kooperationsstrategie werden vor allem\na) Analysen des länderspezifischen Kontextes, der bestehenden Zwänge, der vor-\nhandenen Kapazitäten und der Zukunftsperspektiven unter politischen, wirt-\nschaftlichen und sozialen Aspekten vorgenommen und die mittelfristige Ent-\nwicklungsstrategie der betreffenden Länder im Einzelnen dargelegt. Darüber\nhinaus werden die einschlägigen Pläne und Maßnahmen anderer in dem jewei-\nligen Land anwesender Geber, insbesondere der EU-Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union in ihrer Eigenschaft als bilaterale Geber, dargelegt;\nb) geeignete Antwortstrategien ermittelt, die von der Gemeinschaft unterstützt\nwerden sollen. Die Antwortstrategien ergeben sich aus der eigenen Entwick-\nlungsstrategie des betreffenden Landes und aus einer Analyse der Lage, in der\nsich das Land befindet. Die Antwortstrategie wird sich auf eine eng begrenzte\nAnzahl vereinbarter Interventionsbereiche konzentrieren und mit den Interven-\ntionen anderer Geber in dem betreffenden Land vereinbar sein und sie ergän-\nzen. Sie wird horizontale und sektorenübergreifende Fragen einbeziehen, wie\ndie Ausrichtung auf die Linderung der Armut, die Gleichheit der Geschlechter,\nUmweltfragen, den Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Fragen der\nNachhaltigkeit. In den länderspezifischen Kooperationsstrategien wird den ein-\nschlägigen Erfahrungen und allen diesbezüglichen Evaluierungen Rechnung\ngetragen werden.\n2. Die Antwortstrategie wird in ein realistisches, alljährlich aktualisiertes Arbeitspro-\ngramm (Richtprogramm) umgesetzt, das Bestandteil des länderspezifischen Stra-\ntegiepapiers sein wird. In dem Arbeitsprogramm werden die für die Projekte/Pro-\ngramme in jedem Schwerpunktbereich angewandten Instrumente aufgeführt.\nDamit ein ergebnisorientierter Ansatz gewährleistet ist, konzentriert sich das Arbeits-\nprogramm auf operative Ziele und Indikatoren. Es enthält auch einen Zeitplan für\ndie Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms sowie Indikatoren für die\nLeistungsmessung.\n3. Die jährliche operative Überprüfung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV\nzum AKP-EGAbkommen durchgeführt; dabei wird vor allem beurteilt, inwieweit die\nin dem Richtprogramm aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte Ziele\nund Indikatoren vorangekommen sind.\n4. Die Halbzeit und Endüberprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs IV des\nAKP-EG-Abkommens erstrecken sich auf eine Evaluierung der länderspezifischen\nKooperationsstrategien. Die Halbzeit und Endüberprüfungen umfassen insbeson-\ndere Folgendes:\na) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der\nKohärenz und Relevanz der Antwortstrategie der Europäischen Gemeinschaft\nim Hinblick auf die Lage, in der sich das betreffende Land befindet;\nb) die Ergebnisse der bisherigen oder jetzigen Zusammenarbeit der Europäischen\nGemeinschaft mit dem betreffenden Land, wobei den Ergebnissen der dies-\nbezüglichen Evaluierungen Rechnung zu tragen ist, und eine Beurteilung der\nhorizontalen und sektorenübergreifenden Fragen;\nc) eine Bewertung und Aktualisierung der länderspezifischen Kooperationsstrate-\ngien, bei der berücksichtigt wird, inwieweit die im Arbeitsplan der länderspezifi-\nschen Kooperationsstrategie enthaltenen Maßnahmen sich insgesamt komple-\nmentär zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Geber gestalten.\nSowohl die jährliche Überprüfung als auch die Halbzeit und Endüberprüfungen ent-\nhalten eine konkrete und spezifische Aktualisierung und Überprüfung des Richt-\nprogramms, einschließlich der Ausdehnung der Programmierungsperspektive auf\ndie folgenden fünf Jahre.\n5. Die Kommission arbeitet ausführliche Leitlinien für die Programmierungen und\nÜberprüfungen aus, in denen diese Grundsätze zum Ausdruck kommen und im\nEinzelnen aufgeführt werden. Die Dienststellen der Kommission wenden diese Leit-\nlinien bei der Programmierung systematisch an. Sie werden den Mitgliedstaaten\nzur Unterrichtung übermittelt.\n6. Der Delegationsleiter und die Kommissionszentrale nehmen bei der Programmie-\nrung jeweils die Aufgaben wahr, die im AKP-EG-Abkommen genannt sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                           589\nErklärungen für das Protokoll\nüber die Unterzeichnung des Internen Abkommens\nzwischen den im Rat vereinigten Vertreten\nder Regierungen der Mitgliedstaaten\nüber die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nim Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000\nin Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und\nder Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nandererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe\nfür die überseeischen Länder und Gebiete,\nauf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet\n1. Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 2                   Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass diese\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und zu Artikel 25                       Mitteilung der jährlichen Vorausschau und der Höhe der\nletztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise\nDer Rat und die Kommission stellen fest, dass Mittel für              vorgreift.\nSoforthilfemaßnahmen, einschließlich der Unterstützung\nvon Flüchtlingen und Vertriebenen, nicht den Anteil der ent-   5. Erklärung der Kommission und des Rates zu Arti-\nsprechenden Mittel des 8. Finanzprotokolls übersteigen            kel 10 Absatz 1\nwerden.                                                           Die Kommission bekräftigt ihre Zusage, dafür Sorge zu tra-\ngen, dass die tatsächlichen Auszahlungen innerhalb einer\n2. Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu Arti-              Spanne von +/– 10 % der in diesem Artikel genannten Auf-\nkel 6                                                             stellung der Zahlungen für das folgende Haushaltsjahr ent-\nsprechen und dem jährlichen Zeitplan für den Abruf der\nDie Bank bekräftigt ihre Bereitschaft, die in den Regionen\nBeiträge folgen. Die Kommission und der Rat kommen\naußerhalb der Europäischen Union bestehende Risikotei-\nüberein, nach 2 Jahren der Durchführung zu prüfen, inwie-\nlungsregelung in ihre Eigenmittelfinanzierung in den AKP-\nweit diese Zusage erfüllt worden ist, und, sofern dies nicht\nLändern einzubeziehen. Die Bank wies jedoch darauf hin,\nder Fall ist, Maßnahmen zu ihrer Erfüllung zu beschließen.\ndass in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen\nSituation in vielen AKP-Ländern und auch aufgrund der bis-\nherigen eigenen Erfahrungen in Südafrika davon auszuge-        6. Erklärung der Kommission zu Artikel 10 Absatz 3\nhen ist, dass die Anzahl der Finanzierungen auf der Grund-        Die Kommission bekräftigt ihre Zusage, dafür Sorge zu\nlage der Risikoteilung wahrscheinlich sehr begrenzt sein          tragen, dass die tatsächlichen Mittelbindungen und Aus-\nwird.                                                             zahlungen innerhalb einer Spanne von +/– 10 % den in\nArtikel 10 Absatz 3 genannten Schätzungen hinsichtlich der\n3. Erklärung der Kommission der Mitgliedstaaten und                  Mittelbindungen und Auszahlungen für jedes der vier Jahre,\nder Europäischen Investitionsbank zu Artikel 8 Ab-                die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge\nsatz 2                                                            bezieht, entsprechen.\nDer Ausschuss für die Investitionsfazilität erörtert die Frage 7. Erklärung der Kommission und der Europäischen\nder Vergütung für die EIB im Hinblick auf die Vorbereitung\nInvestitionsbank zu Artikel 11 Absatz 4\neines Ratsbeschlusses.\nDurch Artikel 11 Absatz 4 werden andere Formen der Zu-\n4. Erklärungen der Kommission zu Artikel 10 Absatz 1                 sammenarbeit zwischen der Kommission und/oder der\nBank sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n1. Die Kommission erklärt, dass sie dem Rat bis zum               und/oder ihren Exekutivorganen nicht ausgeschlossen. Die\n15. Oktober jeden Jahres gleichzeitig                         Kommission kann dem EEF-Ausschuss hierzu spezielle\na) die jährliche Schätzung der Beiträge für das kom-          Vorschläge unterbreiten.\nmende Haushaltsjahr und\n8. Erklärung der Kommission für das Ratsprotokoll über\nb) den ersten Abruf der Beiträge\ndie Konzentration auf Schwerpunktbereiche (Artikel 15\nübermitten wird.                                              Absatz 4)\n2. Die Kommission verpflichtet sich, dass sie den Mitglied-       Wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das\nstaaten das Dokument mit den finanziellen Angaben             Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der\nüber die EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans           Europäischen Gemeinschaft (Dok. KOM(2000) 212 vom\nbeigefügt wird und unter anderem eine Schätzung des           26. April 2000 dargelegt, vertritt die Kommission die Auf-\nFinanzbedarfs des 9. EEF für die nächsten Haushalts-          fassung, dass die Europäische Gemeinschaft sich bei ihrer\njahre enthält, bis spätestens 15. Juli jedes Jahres über-     Entwicklungszusammenarbeit auf eine beschränkte Anzahl\nmitteln wird.                                                 von Schwerpunktbereichen konzentrieren sollte, wobei der\nkomparative Vorteil für die Gemeinschaft und die beson-\nAuf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des\nderen Merkmale zugrunde zu legen sind.\nDokuments eine Schätzung der nationalen Haushalts-\nmittel vornehmen, die zugunsten des 9. EEF aufzubrin-         Eine Konzentration der Maßnahmen der Gemeinschaft auf\ngen sind, wenn das Verfahren für den Abruf der Beiträge       vorrangige Bereiche und Sektoren, auch auf Ebene der Ent-\neingeleitet wird.                                             wicklung sektoraler Politiken und Programme, würde die","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nKomplementarität und die Abstimmung mit den Mitglied-            15. Erklärung der Kommission und der Europäischen\nstaaten und anderen Gebern erleichtern. Wie in der genann-           Investitionsbank zu Artikel 30 Absatz 4 Nummer 3\nten Mitteilung ausgeführt, ist die Kommission auch bereit, in\ndiesen Bereichen und Sektoren die Initiative zu ergreifen,           Diese Kriterien sollen gewährleisten, dass die Vergütungen,\num die Bemühungen der Mitgliedstaaten, insbesondere bei              die aufgrund einer Einzelfallprüfung beschlossen werden,\nder Anwendung des sektorbezogenen Programmierungs-                   nicht zu Diskriminierungen oder Verzerrungen auf den Finanz-\nkonzepts, zu koordinieren.                                           märkten führen.\nAuch wenn die Durchführung der Gemeinschaftshilfe auf\nbestimmte Schwerpunktbereiche konzentriert ist, sollte die       16. Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu Arti-\nGemeinschaft Maßnahmen außerhalb dieser Schwerpunkt-                 kel 30 Absatz 5\nbereiche unterstützen und verstärken, wenn diese Hilfspro-\ngramme unter der Federführung von Mitgliedstaaten und                Die Bank nutzt die Möglichkeit der Erhöhung von Finanzie-\nanderen Gebern durchgeführt werden.                                  rungsbeträgen nur, wennn dies nicht mit einer Änderung des\nZiels oder der Art der betreffenden Maßnahme einhergeht.\n9. Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu                  Der IF-Ausschuss wird darüber in Kenntnis gesetzt.\nArtikel 18\nIn den Jahren, in denen eine Halbzeit- oder Endüberprüfung       17. Erklärung der Kommission zu Artikel 34 Buchstabe b\nstattfindet, erfolgt keine gesonderte Jahresüberprüfung. Ein\nbesonderes Augenmerk gilt dem letzten Jahr.                          1. In den Schlussfolgerungen über den 9. EEF wurden als\nZiele die Erhöhung der Effizienz, der Qualität und der\nWirkung der Unterstützung des Europäischen Entwick-\n10. Erklärung der Kommission zu Artikel 24 Absatz 3                          lungsfonds genannt und das ehrgeizige Ziel einer jähr-\nDie Kommission verpflichtet sich, die Vorhaben nicht auf-                lichen Auszahlung von 3 500 Mio. EUR festgelegt. In die-\nzuspalten, um deren Genehmigung zu erleichtern, und zu                   sen Schlussfolgerungen wurde auch hervorgehoben,\ngewährleisten, dass ohne Anhörung des EEF-Ausschussess                   dass der Beschlussfassungsprozess für den Europäi-\ngenehmigte Vorhaben im Einklang mit den länderspezifi-                   schen Enwicklungsfonds einschließlich der Rollen der\nschen Kooperationsstrategien und den entsprechenden                      Kommission und des Rates reformiert werden muss. Die\nRichtprogrammen stehen.                                                  politische Verpflichtung, den Beschlussfassungsprozess\ndes Europäischen Entwicklungsfonds effizienter zu ge-\n11. Erklärung der Kommission zu Artikel 24 Absatz 3                          stalten, wurde vom Rat und der Kommission in der\nErklärung über den Programmierungsprozess bekräftigt.\nDie Kommission verweist darauf, dass sie stets bestrebt ist,\neinen befriedigenden Beschluss herbeizuführen, der auch              2. Zur Verwirklichung dieser Ziele legte die Kommission\nim EEF-Ausschuss größtmöglich Unterstützung findet. Die                  einen konstruktiven Vorschlag für das Interne Abkom-\nKommission wird den Standpunkten der EEF-Ausschuss-                      men über den 9. EEF vor. Der Vorschlag sieht vor, dass\nmitglieder Rechnung tragen und es vermeiden, sich einem                  sich die Beteiligung der Mitgliedstaaten auf die Fest-\nim Ausschuss vorherrschenden Standpunkt zur Ablehnung                    legung politischer Leitlinien und die Evaluierung der\nder Zweckmäßigkeit einer Durchführungsmaßnahme entge-                    Fortschritte bei der Umsetzung konzentrieren sollte.\ngenzustellen.                                                        3. Die Kommission hat geeignete Schritte ergriffen, um die\nEffizienz der Gemeinschaftsunterstützung, die sie un-\n12. Erklärung des Rates zu Artikel 29 Absatz 1                               abhängig vom Rat leisten kann, zu erhöhen. Auch die\nBei Vorliegen außergewöhnlicher Hinderungsgründe kann                    AKP-Staaten haben ihre Verantwortung hinsichtlich\ner sich durch eine andere von ihm bestellte Person vertreten             der Reform der finanziellen Zusammenarbeit von AKP\nlassen.                                                                  und EG übernommen, wie im AKP-EG-Abkommen von\nCotonou zum Ausdruck kommt.\n13. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu                  4. Die Kommission bedauert, dass die Mitgliedstaaten bei\nArtikel 30 Absatz 2 Nummer 3                                             den Verhandlungen über das Interne Abkommen über\nden 9. EEF ihererseits keine entsprechenden Reform-\nDie Mitgliedstaaten und die Kommission vertreten die Auf-                anstrengungen unternommen haben. Der Kompromiss,\nfassung, dass Artikel 5 in Anhang II des AKP-EG-Partner-                 insbesondere die Schwelle für die Vorlage von Finan-\nschaftsabkommen, der die Übernahme des Wechselkurs-                      zierungsvorschlägen an den EEF-Ausschuss und das\nrisikos regelt, keinesfalls in dem Sinne auszulegen ist, dass            Beschlussfassungsverfahren des Ausschusses, ist ent-\ndie Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten in Anspruch                   täuschend und stellt nur eine geringfügige Änderung des\ngenommen werden, damit sie die Kosten etwaiger Wechsel-                  Durchführungssystems für den 8. EEF dar. Die Kommis-\nkursrisiken übernehmen, die sich aus der Anwendung die-                  sion ist darüber besorgt, dass die im Abkommen festge-\nses Artikels ergeben. Diese eventuellen Verluste werden in               schriebenen schwerfälligen Verfahren die Effizienz der\nvoller Höhe von der Investitionsfazilität getragen, selbst im            Unterstützung des 9. EEF mindern und zu niedrigeren\nFall von Artikel 5 Buchstabe b, in dem der Begriff „Gemein-              Auszahlungsraten als jenen führen werden, die die Kom-\nschaft“ lediglich als Bezugnahme auf die Fazilität zu verste-            mission auf Ersuchen des Rates zu einem früheren Zeit-\nhen ist. Aus dem gleichen Grunde werden die Mitglied-                    punkt akzeptiert hat.\nstaaten nicht in Anspruch genommen, damit sie die Kosten\neventueller Verluste übernehmen, die infolge der Gewäh-              5. Die Kommission akzeptiert den erreichten Kompromiss,\nrung von Garantien durch die Investitionsfazilität entstehen.            da das Interne Abkommen vor dem 1. August 2000\nEs ist eine vorsichtige Politik zu führen, so dass die Fazilität         geschlossen werden muss, damit der Programmierungs-\ndiese Verluste jederzeit auffangen kann.                                 prozess für den 9. EEF innerhalb der vom AKP-EG-\nAbkommen von Cotonou festgelegten Frist beginnen\nkann. Die Zustimmung der Kommission greift jedoch in\n14. Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu Arti-\nkeiner Weise ihrer Haltung hinsichtlich der für 2003\nkel 30 Absatz 2 Nummer 3                                                 vorgesehenen Überprüfung der Schwelle und des Be-\nDie Bank nimmt die Erklärung der Mitgliedstaaten und der                 schlussfassungsprozesses vor, mit der die von den\nKommission zur Kenntnis und bestätigt, dass sie den                      Empfängern, vom Rat und vom Europäischen Parlament\nAbsichten der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der In-                 zu Recht erwartete Effizienz der Gemeinschaftsunter-\nvestitionsfazilität Rechnung tragen wird.                                stützung erhöht werden soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002                          591\nInternes Abkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten\nüber die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-                             Art ikel 1\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft –\nDie gemeinsame Haltung, die die Vertreter der Gemeinschaft\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen         im AKP-EG-Ministerrat und im Botschafterausschuss einzuneh-\nGemeinschaft, nachstehend „Vertrag“ genannt,                     men haben, wenn sich diese mit unter die Zuständigkeit der Mit-\ngestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unter-    gliedstaaten fallenden Fragen befassen, wird vom Rat auf der\nzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“, im Folgenden           Grundlage eines Entwurfs der Kommission oder auf der Grund-\n„AKP-EG-Abkommen“ genannt,                                       lage eines nach Anhörung der Kommission eingebrachten Ent-\nwurfs eines Mitgliedstaats einstimmig festgelegt.\ngestützt auf den den Entwurf der Kommission,\nin Erwägung nachstehende Gründe:\nArt ikel 2\n1. Die Vertreter der Gemeinschaft müssen in dem mit dem\nZur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des\nAKP-EG-Abkommen eingesetzten Ministerrat, nachstehend\nAKP-EG-Ministerrats oder des Botschafterausschusses in Berei-\n„AKP-EG-Ministerrat“ genannt, gemeinsame Haltungen ein-\nchen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen,\nnehmen. Die Duchführung der Beschlüsse, Empfehlungen\nerlassen diese die entsprechenden Vorschriften.\nund Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach\nSachlage ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames\nVorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines                                     Art ikel 3\nMitgliedstaates erforderlich machen.\nDie Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel\n2. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen präzisie-    96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre zuständig-\nren, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden   keit fallenden Angelegenheiten wird vom Rat gemäß dem im\nBereichen die von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP-    Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.\nEG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltungen\nfestgelegt werden. Es obliegt ihnen ferner, in den gleichen  Betreffen die beabsichtigten Maßnahmen Bereiche, die unter die\nBereichen die Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse,     Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so könnten sie vom Rat\nEmpfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen,     auch auf Veranlassung eines Mitgliedstaates beschlossen wer-\ndie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das    den.\nVorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen könnten.\nArt ikel 4\n3. Die Mitgliedstaaten müssen in den unter ihre Zuständigkeit\nfallenden Bereichen des AKP-EG-Abkommens den Rat                Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem\nermächtigen, geeignete Beschlüsse gemäß den Artikeln 96      oder mehreren AKP-Staaten geschlossen und zu schließenden\nund 97 des AKP-EG-Abkommens zu fassen.                       Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen\n4. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die MItgliedstaa-     jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die sich auf in dem\nten einander und der Kommission alle zwischen einem oder     AKP-EG-Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken,\nmehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-        werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten un-\nStaaten geschlossenen und zu schließenden Verträge, Über-    verzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission\neinkommen, Abkommen und Vereinbarungen und alle Teile        mitgeteilt. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission\nhiervon mitteilen, die sich auf in dem AKP-EG-Abkommen       berät der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.\nbehandelte Angelegenheiten erstrecken.\n5. Ferner sind die Verfahren festzulegen, nach denen die Mit-                                Art ikel 5\ngliedsaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen\nHält ein Mitgliedstaat in den Bereichen, die unter die Zustän-\nihnen im Zusammenhang mit dem AKP-EG-Abkommen erge-\ndigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Artikels 98\nben sollten –\ndes AKP-EG-Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                her die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.","592                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002\nHat der AKP-EG-Ministerrat zum Vorgehen des in Absatz 1                                           Art ikel 8\ngenannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so entspricht die\nDieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten\nHaltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitgliedstaats,\nnach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die\nes sei denn, dass die im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-\nRegierungen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekre-\ngen der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen.\ntariat des Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses\nAbkommens erforderlichen Verfahren.\nArt ikel 6                           Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das AKP-\nEG-Abkommen in Kraft, sofern die Vorraussetzungen des\nStreitigkeiten, die sich zwischen den Mitgliedstaaten im Zu-\nAbsatzes 1 erfüllt sind 1). Es gilt für denselben Zeitraum wie\nsammenhang mit dem AKP-EG-Abkommen, den ihm beigefüg-\njenes Abkommen.\nten Anhängen und Protokollen sowie den zur Durchführung des\ngenannten AKP-EG-Abkommens unterzeichneten Internen Ab-\nkommen ergeben, werden auf Antrag der betreibenden Partei                                         Art ikel 9\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß-           Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\ngabe des Vertrages und des Protokolls über die Satzung des       scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nGerichtshofes im Anhang zum Vertrag vorgelegt.                   scher, niederländischer, portugisischer, schwedischer und spa-\nnischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des\nArt ikel 7                           Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-\nDie im Rat vereinigten Minister der Regierungen der Mitglied- zeichnerstaates eine beglaubigte Kopie.\nstaaten können dieses Abkommen auf der Grundlage eines\nEntwurfs der Kommission oder auf der Grundlage eines nach\n1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des\nAnhörung der Kommission eingebrachten Entwurfs eines Mit-           Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\ngliedstaats jederzeit einstimmig ändern.                            veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002         593\nAnhang\n1. Gelangt der Rat auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaates zu der Auf-\nfassung, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines der wesentlichen\nElemente nach Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens nicht erfüllt oder ein schwerer\nFall von Korruption aufgetreten ist, ersucht er, abgesehen von besonders dringenden\nFällen, den betreffenden AKP-Staat um Konsultationen gemäß Artikel 96 und 97 des\nAKP-EG-Abkommens.\nDer Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.\nIn den Konsultationen wird die Gemeinschaft vom Vorsitz des Rates und der Kommis-\nsion vertreten.\n2. Führen die Konsultationen nach Ablauf der in Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Abkom-\nmens festgelegten Zeiträume trotz aller Bemühungen nicht zu einer Lösung oder liegt\nein besonders dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der\nRat gemäß jenen Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit\nbeschließen, geeignete Maßnahmen, einschließlich der teilweisen Aussetzung des\nAbkommens, zu treffen. Über die vollständige Aussetzung der Anwendung des\nAKP-EG-Abkommens gegenüber dem betreffenden AKP-Staat beschließt der Rat\neinstimmig.\nDiese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem im ersten Unterabsatz vor-\ngesehenen einschlägigen Verfahren die Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen\nbeschließt, oder gegebenenfalls für den im Beschluss angegenen Zeitraum.\nZu diesem Zweck überprüft der Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch\nalle sechs Monate, die genannten Maßnahmen.\nDer Präsident des Rates unterrichtet den betreffenden AKP-Staat und den AKP-EG-\nMinisterrat über die beschlossenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten.\nDer Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-\nfentlicht. Werden die Maßnahmen sofort erlassen, die Unterrichtung des AKP-Staates\nund des AKP-EG-Ministerrates gleichzeitig mit dem Ersuchen und Konsultationen.\n3. Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend von jedem nach Num-\nmer 1 und 2 dieses Anhangs gefassten Beschluss unterrichtet."]}