{"id":"bgbl2-2002-6-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":6,"date":"2002-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/6#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_6.pdf#page=101","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-01-10T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":101,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2002     273\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 10. Januar 2002\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten:\nUruguay                                                      am 20. Dezember 2001\nEs wird ferner für die\nTschechische Republik                                        am      19. März 2002\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1222).\nBerlin, den 10. Januar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 2002\nDas in Berlin am 1. Juni 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Umweltkreditlinie der\nCorporación de Fomento de la Producción (CORFO)) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 9. November 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Umweltkreditlinie der Corporación de Fomento de la Producción (CORFO))\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit\ndurch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nund\ndas in Absatz 1 genannte Vorhaben zu übernehmen.\ndie Regierung der Republik Chile,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Rahmen\ndes oben genannten Abkommens über Finanzielle Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         arbeit von 1990 und im Einvernehmen zwischen der Regierung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nChile,                                                              blik Chile durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                   Artikel 2\nzu vertiefen,                                                          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Arti-\nder Republik Chile beizutragen,                                     kel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entspre-\nim Rahmen des am 3. August 1990 in Santiago, Chile, unter-       chende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Für einen Teil-\nzeichneten Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit zwi-           betrag von 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der          sche Mark) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\nRegierung der Republik Chile,                                       Für den Restbetrag von 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn\nMillionen Deutsche Mark) endet die Frist mit Ablauf des\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der           31. Dezember 2008.\nBundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile vom 17. De-\nzember 1999 und vom 27. Dezember 2000\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Wie im oben genannten Regierungsabkommen über Finan-\nzielle Zusammenarbeit von 1990 vereinbart, zahlt die Regierung\nArtikel 1                              der Republik Chile anstelle der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsämtliche Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben, die im Zu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2\nes der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für\nerwähnten Vertrags in Chile erhoben werden.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt\n30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für\numweltbezogene und regionale ergänzende Maßnahmen zum                                           Artikel 4\nVorhaben „Kreditlinie für die kleine und mittlere Industrie“ zu\nDie Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus\nerhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\ngestellt worden ist.\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-      ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Betrag,    nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nim Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden         unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 65 000 000,– DM (in          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nWorten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) zur Ermög-          Genehmigungen."]}