{"id":"bgbl2-2002-6-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":6,"date":"2002-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/6#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_6.pdf#page=97","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1981","law_date":"2002-01-07T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":97,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2002 269\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 24. November 1981\nVom 7. Januar 2002\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2001 zu dem Abkommen\nvom 7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2001 II S. 978) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 sowie\ndas dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 14. Dezember 2001\nin Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden sind:\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach\ndem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das\nAbkommen in Kraft getreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar\ndes Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Taschkent am 14. Dezember 2001 ausge-\ntauscht worden.\nNach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. No-\nvember 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von\nEinkommen und Vermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 427) im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft\na) bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,\nZinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar\ndes Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in\nKraft getreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem\n1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das\nAbkommen in Kraft getreten ist.\nBerlin, den 7. Januar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}