{"id":"bgbl2-2002-5-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":5,"date":"2002-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/5#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_5.pdf#page=24","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2002\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere                 den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nVorhaben ersetzt werden.                                               Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt                                          Artikel 3\nermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nJemen erhoben werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nDie Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2007.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-           Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 24. Januar 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimprich\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAhmed Mohamed Sufan\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 2001\nDas in Guatemala-Stadt am 6. Oktober 2000 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr\n1988, 1998, 1999) ist nach seinem Artikel 5\nam 12. September 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2002                             165\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Zusagejahr 1988, 1998, 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nund\nschutzes / der sozialen Infrastruktur / als Kreditgarantiefonds\ndie Regierung der Republik Guatemala –                   für mittelständische Betriebe / als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahmen zur Armutsbekämpfung / als Maßnahmen, die der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nGuatemala,                                                              im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,                                                       der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     nen Finanzierungsvertrages ein Darlehen zu erhalten.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGuatemala beizutragen,                                              land und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein\n27. Oktober 1988, 28. Oktober 1998 und 19. Oktober 1999 –           Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder als eine\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nArtikel 1                              besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nes der Regierung der Republik Guatemala und/oder anderen,           anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,    Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt\nfolgende Beträge zu erhalten:                                       ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\n1. Darlehen bis zu insgesamt 23 000 000,– DM (in Worten: drei-      Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben:          Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\na) „Basisinfrastruktur – Programm FONAPAZ II“ bis zu           ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\n13 000 000,– DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche     dieses Abkommen Anwendung.\nMark) aus der Verpflichtungsermächtigung 1999;\nb) „Ländliche Primarschulbildung – PRONADE“ bis zu                                         Artikel 2\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nMark) aus der Verpflichtungsermächtigung 1988,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nursprünglich vorgesehen für das Vorhaben „Wohnraum-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nverbesserung im Hochland“ und 1998 „Förderung des\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nNationalen Katasters“,\nhen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-         in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nhaben festgestellt worden ist;                                 ten unterliegen.\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 17 000 000,– DM (in       Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1a und Nummer 2\nWorten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben:    genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\na) „Sozialinvestitionsfonds – Programm FIS II“ bis zu\nlehens-/Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für den\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nTeilbetrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millio-\nMark), davon 10 000 000,– DM aus der Verpflichtungs-\nnen Deutsche Mark) gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nermächtigung 1998 und 5 000 000,– DM aus der Ver-\nstabe a endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006,\npflichtungsermächtigung 1999;\nfür den Teilbetrag in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten:\nb) „Schutz archäologischer Stätten“ bis zu 2 000 000,– DM      zwanzig Millionen Deutsche Mark) gemäß Artikel 1 Absatz 1\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) aus der           Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a (Teilbetrag\nVerpflichtungsermächtigung 1999 zur Fortsetzung des         5 000 000,– DM, in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) und\nlaufenden Vorhabens,                                        Nummer 2b endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007."]}