{"id":"bgbl2-2002-5-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":5,"date":"2002-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/5#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_5.pdf#page=26","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-12-27T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2002\n(2) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht                                   Artikel 4\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                          ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt        Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        rung der Republik Guatemala der Regierung der Bunderepublik\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und           Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik     zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nGuatemala erhoben werden.                                            des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 6. Oktober 2000 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEickhoff\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nGabriel Orellana Rojas\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 2001\nDas in Peking am 6. Dezember 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 6. Dezember 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2002                             167\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutsch-\nland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vor-\nund\nliegen der Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu\ndie Regierung der Volksrepublik China –              85 000 000,– DM (in Worten: fünfundachtzig Millionen Deutsche\nMark) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-          Frankfurt am Main, für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nblik China,                                                         genannte Vorhaben zu übernehmen.\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nzu vertiefen,\nder Volksrepublik China, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nsehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Volksrepublik China beizutragen,                                land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 19. Sitzung der      bezeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-          schutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte\narbeit vom 22. Mai 2001 –                                           Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\nfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1                                 (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt     ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu      Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nerhalten:                                                           Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 85 000 000,– DM (in Worten: fünf-      aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nundachtzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\na) Abwasserprogramm III bis zu 35 000 000,– DM (in Wor-        nahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark),               sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nb) Schienengebundenes Transport Programm II bis zu\n50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche                                  Artikel 2\nMark),\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nworden ist;                                                    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium der Finanzen\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 40 000 000,– DM (in\nder Volksrepublik China zu schließenden Verträge. Auf diese Ver-\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\nträge findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem das\na) Kleinbäuerliche Aufforstung Gansu bis zu 15 000 000,– DM    Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bun-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),              desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nb) Kleinbäuerliche Aufforstung und Wiederherstellung des       China über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die\nSchutzwaldes am oberen und mittleren Yangtze bis zu         Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche         innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nMark),                                                      sprechenden Darlehens- und beziehungsweise oder Finanzie-\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1\nc) Kleinbäuerliche Aufforstung Hubei II bis zu 15 000 000,– DM genannten Beträge ist dies der 31. Dezember 2009.\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt                                  Artikel 3\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist             und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngrundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten       Volksrepublik China erhoben werden können."]}