{"id":"bgbl2-2002-47-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":47,"date":"2002-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/47#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_47.pdf#page=28","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über die Zulassung von Monteuren estnischer Unternehmen zur Errichtung von Bohlenblockhäusern in der Bundesrepublik Deutschland und deutscher Unternehmen zu Montagearbeiten in der Republik Estland (Abkommen Blockbohlenhausmonteure) und der Durchführungsvereinbarung hierzu","law_date":"2002-11-08T00:00:00Z","page":2964,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nüber die Zulassung von Monteuren estnischer Unternehmen\nzur Errichtung von Bohlenblockhäusern in der Bundesrepublik Deutschland\nund deutscher Unternehmen zu Montagearbeiten in der Republik Estland\n(Abkommen Blockbohlenhausmonteure)\nund der Durchführungsvereinbarung hierzu\nVom 8. November 2002\nDas in Berlin am 13. September 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für soziale Angelegenheiten der Republik\nEstland über die Zulassung von Monteuren estnischer Unternehmen zur Errich-\ntung von Bohlenblockhäusern in der Bundesrepublik Deutschland und deut-\nscher Unternehmen zu Montagearbeiten in der Republik Estland (Abkommen\nBlockbohlenhausmonteure) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1\nam 13. September 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Durchführung des Abkommens wurde mit Briefwechsel vom 13. Septem-\nber 2002 vereinbart. Er ist gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft getreten. Das\ndeutsche Einleitungsschreiben wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. November 2002\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIm Auftrag\nBernd Buchheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2002                           2965\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für soziale Angelegenheiten\nder Republik Estland\nüber die Zulassung von Monteuren estnischer Unternehmen\nzur Errichtung von Bohlenblockhäusern in der Bundesrepublik Deutschland\nund deutscher Unternehmen zu Montagearbeiten in der Republik Estland\n(Abkommen Blockbohlenhausmonteure)\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung            ansässiges Unternehmen vorübergehend zur Ausführung von\nder Bundesrepublik Deutschland                       Arbeiten zur Montage von Bohlenblockhäusern nach Deutsch-\nland entsendet.\nund\n(2) Das zuständige Arbeitsamt kann jährlich bis zu 100 Mon-\ndas Ministerium für soziale Angelegenheiten\nteuren estnischer Unternehmen für bis zu 12 Monate zur\nder Republik Estland –\nBeschäftigung eine Arbeitserlaubnis zur Errichtung von Bohlen-\nblockhäusern erteilen.\nmit dem Wunsch, im Sinne der Gemeinsamen Absprache der\nVertragspartner über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               (3) Die Aufenthaltsgenehmigungen dürfen die Gesamtgeltungs-\nArbeits- und Sozialpolitik vom 27. März 2002 und im Sinne der         dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.\nUnterstützung der Vorbereitungen der Republik Estland beim\nBeitritt zur Europäischen Union insbesondere die Zulassung von                                   Artikel 3\nestnischen Monteuren zur Errichtung von Bohlenblockhäusern in\nDeutschland zu ermöglichen –                                             Das Ministerium für soziale Angelegenheiten der Republik\nEstland gewährt zu Montagearbeiten entsandten Arbeitnehmern\nsind wie folgt übereingekommen:                                     deutscher Unternehmen gemäß der Gesetzgebung der Republik\nEstland im gleichen zeitlichen und zahlenmäßigen Umfang\nZugang zum estnischen Arbeitsmarkt.\nArtikel 1\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-                                    Artikel 4\ndesrepublik Deutschland und das Ministerium für soziale Angele-\ngenheiten der Republik Estland gestatten im Rahmen dieses                (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.\nAbkommens auf der Basis der Gegenseitigkeit Unternehmen und              (2) Das Abkommen gilt für zwei Jahre und verlängert sich auto-\nStaatsangehörigen der Vertragsparteien im jeweiligen anderen          matisch um jeweils zwei Jahre, wenn keine der Vertragsparteien\nStaat Montagearbeiten durchzuführen.                                  mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweils zwei\nJahre eine Änderung oder Anpassung des Abkommens wünscht.\nArtikel 2\n(3) Zur Lösung der Probleme bei der Durchführung des Ab-\n(1) Dieses Abkommen bildet die Rechtsgrundlage für die              kommens kann eine gemeinsame Kommission gebildet\nBeschäftigung von estnischen Arbeitnehmern, die ein in Estland        werden.\nGeschehen zu Berlin am 13. September 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nAchenbach\nFür das Ministerium für soziale Angelegenheiten\nder Republik Estland\nSiiri Oviir","2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2002\nDer Bundesminister                                         Berlin, den 13. September 2002\nfür Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom heutigen\nTage zwischen unseren Ministerien über die Zulassung von Monteuren estnischer Unter-\nnehmen zur Errichtung von Blockbohlenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland und\ndeutscher Unternehmen zu Montagearbeiten in der Republik Estland folgende Ver-\neinbarung über einzelne rechtliche Voraussetzungen sowie über das zu beachtende Ver-\nfahren vorzuschlagen:\n1. Die Zulassung von bis zu 100 estnischen Bohlenblockhausmonteuren jährlich wird als\nMann/Monate gezählt. Bei der Abrechnung zählen angefangene Monate als ganze\nMonate.\n2. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer setzt voraus, dass das estnische Unternehmen\nfür die zu entsendenden Bohlenblockhausmonteure die Zusicherung der Arbeitser-\nlaubnisse beim Landesarbeitsamt Sachsen, Paracelsusstraße 12, D 09114 Chemnitz,\nTel.: 0049 (0) 371 9118 (0)-142/143, Fax: 0049 (0) 371 9118-697 schriftlich beantragt.\nDabei sind vom Arbeitgeber zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen Angaben\nüber die Zahl der Mitarbeiter, den Zeitraum des Einsatzes auf der jeweiligen Baustelle,\ndas Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten, die sonstigen Arbeitsbedingungen et cetera zu\nmachen. Das Landesarbeitsamt stellt zu diesem Arbeitserlaubnisverfahren ein Merk-\nblatt (in Deutsch) zur Verfügung.\n3. Nach der Einreise und vor der Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, wenn auch die auf-\nenthaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, die Erteilung der Arbeitserlaubnis\ndurch das Arbeitsamt Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 20, D 09120 Chemnitz,\nTel.: 0049 (0) 371 567 (0)-3163/3172, Fax: 0049 (0) 371 567-1103.\n4. Die Arbeitgeber haben die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nplatz (Arbeitsschutzbestimmungen) und die Regelungen des Gesetzes über zwingen-\nde Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-\nEntsendegesetz – AEntG) vom 26. Februar 1996 in der geltenden Fassung zu beach-\nten. Danach muss das Unternehmen unter anderem zusätzlich die Arbeitsaufnahme\nbei dem Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk die Baustelle liegt, anzeigen.\n5. Die Arbeitnehmer der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen,\ndie zur Ausführung von Montagearbeiten nach Estland entsendet werden, haben die\nAufenthalts- und Arbeitserlaubnisse gemäß der Rechtsgrundlage der Republik Estland\nzu beantragen und Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften der Republik Estland\neinzuhalten.\n6. Mit Außerkrafttreten des eingangs erwähnten Abkommens tritt auch diese Verein-\nbarung außer Kraft. Sie kann außerdem mit einer Frist von drei Monaten gekündigt\nwerden. Maßgebend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Tag des Eingangs\nder Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und estnischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Ministerium für soziale Angelegenheiten der Republik Estland mit den\nunter den Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden dieser\nBrief und Ihr das Einverständnis Ihres Ministeriums zum Ausdruck bringender Antwortbrief\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ministerien bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwort in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nWalter Riester\nFrau\nMinisterin für soziale Angelegenheiten\nder Republik Estland\nSiiri Oviir\nTallinn"]}