{"id":"bgbl2-2002-46-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":46,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_46.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-13T00:00:00Z","page":2930,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nversorgung Livingstone“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von                                   Artikel 3\ninsgesamt 2 147 425,90 EUR (in Worten: zwei Millionen ein-\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nhundertsiebenundvierzigtausendvierhundertfünfundzwanzig Euro\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nund neunzig Cent) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel werden in\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nvoller Höhe der Zusage des Jahres 1993 entnommen.\nRepublik Sambia erhoben werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-                                     Artikel 4\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens „Wasserversorgung Livingstone“ von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nersetzt werden.                                                       in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nArtikel 2                                 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nArtikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.         Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKristof\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKasonde\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. November 2002\nDas in Lusaka am 9. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Wasser-\nversorgung Südprovinz“) ist nach seinem Artikel 5\nam 9. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002                          2931\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung Südprovinz“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Sambia –\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                                           Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nzu vertiefen,                                                          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Sambia beizutragen –                                         Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nArtikel 1                                 Sambia erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 4\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-            Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich\nversorgung Südprovinz“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ninsgesamt 4 243 722,61 EUR (in Worten: vier Millionen zwei-            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nhundertdreiundvierzigtausendsiebenhundertzweiundzwanzig Euro           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nund einundsechzig Cent) zu erhalten, wenn die Förderungs-              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwürdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel werden in voller        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nHöhe der Zusage des Jahres 1993 entnommen.                             Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nArtikel 5\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nhabens „Wasserversorgung Südprovinz“ von der Kreditanstalt                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKristof\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKasonde"]}