{"id":"bgbl2-2002-46-7","kind":"bgbl2","year":2002,"number":46,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/46#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_46.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-12T00:00:00Z","page":2927,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002                           2927\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-     vorheriger Abstimmung mit den zuständigen deutschen und\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.       brasilianischen Stellen – gelten folgende Regelungen:\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, falls der  a) bei Transporten im Luftverkehr gelten weiterhin die Bestim-\nentsprechende Finanzierungsvertrag nicht bis zum 31. Dezember             mungen der Konvention von Chicago vom 7. Dezember 1944\n2004 abgeschlossen sein sollte.                                           und des Abkommens über den Luftverkehr vom 29. August\n1957;\nArtikel 3                                b) bei Transporten im Seeverkehr gelten weiterhin die Bestim-\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt die            mungen des Vertrags vom 4. April 1979 zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und                 Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik\nsonstigen öffentlichen Abgaben auf Bundesebene frei, die im               Brasilien über den Seeverkehr sowie des Zusatzprotokolls\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des                   vom gleichen Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom\nin Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Föderativen Republik               17. November 1992.\nBrasilien erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt mit dem Datum der diplomatischen\nIm Zusammenhang mit den Transporten von Personen und             Note in Kraft, in der die Föderative Republik Brasilien der Regie-\nGütern im See- und Luftverkehr, die sich aus dem in Artikel 1       rung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass alle inner-\nnäher bezeichneten Finanzierungsbeitrag ergeben, und – soweit       staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\ndie beiden Regierungen es als notwendig erachten – unter            mens erfüllt sind.\nGeschehen zu Brasilia am 10. März 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC l a u s J. D u i s b e r g\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nLuiz Felipe Lampreia\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 2002\nDas in Lusaka am 9. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „HIV/AIDS-\nPrävention“) ist nach seinem Artikel 5\nam 9. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","2928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Sambia –                                               Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nSambia,                                                                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,                                                             Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                sen wurde. Für den genannten Betrag endet diese Frist mit\nAblauf des Jahres 2008.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sambia beizutragen –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                                 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Republik Sambia erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „HIV/AIDS-\nPrävention“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt                                      Artikel 4\n2 045 167,52 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfundvierzig-\ntausendeinhundertsiebenundsechzig Euro und zweiundfünfzig                 Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus\nCent) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\ndes Vorhabens festgestellt worden ist. Die Mittel werden der           porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nZusage des Jahres 2000 entnommen.                                      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt              desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                       Artikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKristof\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKasonde"]}