{"id":"bgbl2-2002-46-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":46,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_46.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-12T00:00:00Z","page":2926,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 2002\nDas in Brasilia am 10. März 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Demonstrationsprojekte“ – Aufstockung) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. Dezember 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Demonstrationsprojekte“ – Aufstockung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien –          Regierung der Föderativen Republik Brasilien bestimmen\ngemeinsam den Empfänger eines weiteren Finanzierungsbe-\nunter Berücksichtigung der zwischen beiden Ländern beste-         trags von bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nhenden freundschaftlichen Beziehungen,                               Deutsche Mark), der von deutscher Seite durch die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau mit Sitz in Frankfurt/Main für das Vorhaben\nin der Absicht, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        „Demonstrationsprojekte“ bereitgestellt wird, wenn nach Prü-\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,             fung durch beide Regierungen festgestellt und bestätigt worden\nist, dass es als Vorhaben zur Bewahrung der tropischen Regen-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      wälder die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Berücksichtigung der bei der in Rio de Janeiro statt-       Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren\ngefundenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und          Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge oder Darle-\nEntwicklung eingegangenen Verpflichtungen,                           hen für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\ndes weiteren unter Berücksichtigung der in den deutsch-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, finden\nbrasilianischen Regierungsverhandlungen über Technische und\ndie Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\nFinanzielle Zusammenarbeit regelmäßig getroffenen Absprachen,\n(3) Das in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vorhaben kann\neingedenk des am 6. April 1995 unterzeichneten ersten             im Einvernehmen zwischen beiden Regierungen durch andere\ndeutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusam-            Vorhaben zur Bewahrung der tropischen Regenwälder ersetzt\nmenarbeit für das Vorhaben „Demonstrationsprojekte“, nach            werden.\ndem 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für das genannte Vorhaben bereitgestellt wurden, und                                       Artikel 2\nmit dem Ziel, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nFöderativen Republik Brasilien zu fördern –                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-"]}