{"id":"bgbl2-2002-45-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":45,"date":"2002-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/45#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_45.pdf#page=47","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen","law_date":"2002-11-21T00:00:00Z","page":2911,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002                         2911\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die Entsendung von deutschen Lehrkräften\nan bulgarische Schulen\nVom 21. November 2002\nDas in Sofia am 20. März 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Entsendung von deutschen Lehrkräften an\nbulgarische Schulen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 1. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Unterrichts in der Republik Bulgarien beitragen und an der Ent-\nwicklung neuer Unterrichtsmaterialien mitwirken.\nund\ndie Regierung der Republik Bulgarien –                                          Artikel 2\nin dem Bemühen, die umfassende Zusammenarbeit zwischen            (1) Die Regierung der Republik Bulgarien teilt der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien         der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege bis\nweiter zu entwickeln und zu vertiefen,                            zum 31. Dezember vor dem nächsten Schuljahresbeginn die vor-\ngesehenen Arbeitsbereiche, die betreffenden Schulen, die Unter-\nim Bewusstsein der Notwendigkeit, die Verpflichtungen, die     richtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrkräfte und\nsich aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und        die gewünschte Lehrbefähigung mit.\nZusammenarbeit in Europa auf dem Gebiet des Schulwesens              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt\nergeben, zu erfüllen,                                             der Regierung der Republik Bulgarien spätestens drei Monate\nvor Schuljahresbeginn beziehungsweise vor Aufnahme der Unter-\nin dem Wunsch, durch die Unterstützung bulgarischer Schulen    richtstätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unter-\nmit deutschen Lehrkräften einen Beitrag zur Förderung des         richtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der Lehr-\nDeutschunterrichts und des deutschsprachigen Fachunterrichts      kräfte, deren Beschäftigung in der Republik Bulgarien die\nin der Republik Bulgarien zu leisten,                             deutsche Seite zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind\nneben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll,\nin der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deut-       als Vorschlag auch die jeweiligen Fächer und Schulen auf-\nschen Sprache und Kultur in der Republik Bulgarien einen wert-    zuführen, an denen die einzelnen Lehrkräfte eingesetzt werden\nvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehun-   sollen.\ngen zwischen beiden Ländern leisten kann,\nArtikel 3\nauf der Grundlage des Abkommens über kulturelle Zusam-\nmenarbeit vom 19. März 1996 zwischen der Regierung der               (1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik         Republik Bulgarien sind die zuständigen bulgarischen Behörden.\nBulgarien – im Weiteren die Vertragsparteien genannt –            Diese schließen mit den ausgewählten Lehrkräften nach deren\nAnkunft in Bulgarien einen Arbeitsvertrag. Die arbeitsrechtlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                Beziehungen zwischen den beiden Seiten im Rahmen des\nArbeitsvertrags werden vorab vom Ministerium für Bildung und\nWissenschaft der Republik Bulgarien und den dafür zuständigen\nArtikel 1\nInstitutionen in der Bundesrepublik Deutschland geklärt. Der\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Unterstützung des bul-    Arbeitsvertrag wird einerseits von der deutschen Lehrkraft und\ngarischen Schulwesens durch die Entsendung deutscher Lehr-        andererseits vom Direktor der jeweiligen Schule unterschrieben,\nkräfte und Unterrichtsfachleute. Sie sollen gemeinsam mit bul-    wobei letzterer das Ministerium für Bildung und Wissenschaft\ngarischen Schulexperten zur Föderung des deutschsprachigen        vertritt. Die Lehrkräfte haben damit die rechtliche Stellung bulga-","2912           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002\nrischer Arbeitnehmer. Die Regierung der Republik Bulgarien                                             Artikel 6\ngewährt ihnen die gleiche soziale Sicherung wie bulgarischen\n(1) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik\nLehrkräften.\nBulgarien stellt den in Artikel 2 genannten Lehrkräften eine Be-\n(2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für mindestens ein Schul-       scheinigung aus, in der ihnen die zuständigen staatlichen Dienst-\njahr. Wird er nicht spätestens vier Monate vor Ablauf dieses            stellen die Unterstützung bei der Durchführung des ihnen über-\nSchuljahrs gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Die      tragenen Auftrags zusichern.\nGründe für die Kündigung sind der anderen Vertragspartei mitzu-\n(2) Der Direktor der betroffenen Schule (oder ein von ihm\nteilen.\nBeauftragter) stellt bei Bedarf die Verbindung zur bulgarischen\n(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, wöchentlich 25 Schulstun-      Verwaltung her und ist den deutschen Lehrkräften bei Behörden-\nden in deutscher Sprache zu unterrichten. Sie sind verpflichtet,        gängen, insbesondere bei ihrer Ankunft und während ihres\nsoweit erforderlich, außerdem Vertretungen zu übernehmen,               Aufenthalts im Lande, behilflich.\njedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden wöchentlich und\ninsgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Über-                                          Artikel 7\ntragung von Sonderaufgaben kann das wöchentliche Stunden-\ndeputat verringert werden. Näheres wird im Arbeitsvertrag gere-            Für die Schäden, die eine der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte\ngelt.                                                                   im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Abkommen übertra-\ngenen Aufgaben verursacht, kann sie von Stellen der Republik\n(4) Während der bulgarischen Sommerferien können die Lehr-           Bulgarien nicht haftbar gemacht werden, wenn auch bulgarische\nkräfte bis zu vier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden,            Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.\nwenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet\nbleibt.\nArtikel 8\n(5) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte von der\njeweiligen Schule das übliche Gehalt bulgarischer Lehrkräfte, das          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet\nmindestens jedoch einem Gehalt einer bulgarischen Lehrkraft mit         in Abstimmung mit der Regierung der Republik Bulgarien einen\nzehnjähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in        Fachberater, der die zuständigen bulgarischen Behörden in allen\nder Ferienzeit gezahlt.                                                 Fragen des Deutschunterrichts, bei der Erstellung von Lehrmate-\nrialien sowie bei der Entwicklung neuer Lehrbücher beraten kann.\n(6) Die Regierung der Republik Bulgarien stellt den deutschen        Daneben obliegt dem Fachberater als Koordinator auch die\nLehrkräften angemessene möblierte Wohnungen zur Verfügung.              Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von über-\nDie Kosten für Heizung, Telefon, Strom und Wasser sind von der          geordneter Bedeutung im Zusammenhang mit der Entsendung\nentsandten Lehrkraft zu übernehmen.                                     deutscher Lehrkräfte in die Republik Bulgarien. Einzelheiten der\n(7) Hat eine seitens der zuständigen deutschen Behörden für          Tätigkeit des Fachberaters werden in einer Arbeitsanweisung\nförderwürdig anerkannte bulgarische Privatschule, deren Aus-            geregelt, die gemeinsam von den Vertragsparteien erstellt wird.\nbildung den Schwerpunkten im Fremdsprachenunterricht ent-               Der Fachberater erhält seine Vergütung von der Regierung der\nspricht, Interesse an einer Förderung durch deutsche Lehrkräfte         Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Bul-\nentsprechend diesem Abkommen, so hat die Schule gegenüber               garien ist nicht verpflichtet, ihm eine kostenlose Wohnung zu\ndem Ministerium für Bildung und Wissenschaft schriftlich zu             stellen.\nerklären, dass die Schule die Bedingungen nach dem vom                     (2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten\nMinisterium für Bildung und Wissenschaft genehmigten Arbeits-           Lehrkräfte mit allen beteiligten Stellen erfolgt über den Koordi-\nvertrag nach diesem Abkommen erfüllt. Die zwischen bulgari-             nator.\nschen Privatschulen und deutschen Lehrkräften geschlossenen\nArbeitsverträge führen zu keinerlei rechtlichen Folgen für das             (3) Die Artikel 5 bis 7 gelten für den Fachberater entsprechend.\nMinisterium für Bildung und Wissenschaft.\nArtikel 9\nArtikel 4\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nZusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte einen       einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaat-\nfinanziellen Ausgleich von deutscher Seite.                             lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag\ndes Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs\nder letzten Notifikation angesehen.\nArtikel 5\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nFür den Status der deutschen Lehrkräfte gelten die Bestim-\nmungen des Abkommens vom 19. März 1996 zwischen der                        (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über              kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\nkulturelle Zusammenarbeit.                                              Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Sofia am 20. März 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler-Albring\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nDimitar Dimitrov"]}