{"id":"bgbl2-2002-45-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":45,"date":"2002-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/45#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_45.pdf#page=42","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-21T00:00:00Z","page":2906,"pdf_page":42,"num_pages":5,"content":["2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002\nAdopción Internacional, que sólo permite el        Adoption, dass sie die Wahrnehmung der\ncumplimiento por la Autoridad Central de           der Zentralen Behörde durch Kapitel IV des\nlas funciones atribuidas a ella por el Capí-       Übereinkommens übertragenen Aufgaben\ntulo Cuarto del Convenio, es decir, que no         lediglich dieser selbst gestattet, nicht aber\nacepta su posible delegación.                      eine etwaige Übertragung dieser Aufgaben\nanerkennt.\nAsimismo, a tenor de lo dispuesto en el            Ferner erklärt die Republik Venezuela\nartículo 25 del Convenio, la República de          nach Artikel 25 des Übereinkommens, dass\nVenezuela declara que no se considera              sie sich nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen\nobligada a reconocer las adopciones que            anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit\nse realicen en virtud de los acuerdos espe-        den in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehenen\nciales previstos por el párrafo 2 del artícu-      Sondervereinbarungen zustande kom-\nlo 39.”                                            men.“\nZ y p e r n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Februar 1995 zur\nZ e n t r a l e n B e h ö r d e nach A r t i k e l 6:\n„Ministry of Labour and Social Insurance (Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung)“\nsowie zur B e h ö r d e nach A r t i k e l 23 A b s . 1:\n„Director of the Department of Social Welfare Services (Leiter des Amtes für Sozialleistun-\ngen), Prodomou 63, Strovolos, Nicosia“.\nBerlin, den 4. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nM. S c h a e f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber schulische Zusammenarbeit\nVom 21. November 2002\nDas in Sofia am 20. März 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 10 Abs. 1\nam 1. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens ist die dazu-\ngehörige Anlage (Personalstatut) ebenfalls am 1. Oktober\n2002 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 21. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002                       2907\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber schulische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               che zu vermitteln, die zum Erwerb der deutschen allgemeinen\nund                                 Hochschulreife befähigen.\ndie Regierung der Republik Bulgarien –\nArtikel 3\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern        (1) Die Regierung der Republik Bulgarien schafft die räum-\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,       lichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen erfolg-\nreichen deutschen Sprachunterricht und deutschsprachigen\nin der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deut-      Fachunterricht an den deutschsprachigen Abteilungen der in\nschen Sprache und Kultur in der Republik Bulgarien einen wert-   Artikel 2 genannten Schulen.\nvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehun-     (2) Sie unterstützt die Einstellung der erforderlichen deutschen\ngen zwischen beiden Ländern leisten kann,                        und bulgarischen Lehrkräfte und ernennt eine deutsche Lehrkraft\nzum Leiter der deutschsprachigen Abteilung.\nin dem Wunsch, durch die Einrichtung von deutschsprachigen\nAbteilungen an bulgarischen staatlichen Schulen einen Beitrag       (3) Sie stellt sicher, dass der deutsche Sprachunterricht und\nzur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bun-     der deutschsprachige Fachunterricht, der zum Sprachdiplom II\ndesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien, zur um-      bzw. zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führen soll, von\nfassenden Förderung der deutschen Sprache und zum gegen-         den Schulbehörden der Republik Bulgarien gemäß den für diese\nseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur des anderen      Abschlüsse geltenden deutschen Lehrplänen organisiert wird.\nLandes zu leisten,                                                  (4) Sie stellt darüber hinaus sicher, dass mit dem Bestehen\nder kombinierten Prüfung die Schüler der deutschsprachigen\nmit der in dem am 9. Oktober 1991 in Sofia unterzeichneten    Abteilungen neben dem Zeugnis der deutschen allgemeinen\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          Hochschulreife ein Zeugnis über den bulgarischen Sekundar-\nRepublik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und     schulabschluss erwerben.\nPartnerschaft in Europa ausgedrückten Absicht, ihre schulische\nund wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten ein-\nschließlich gemeinsamer Bildungseinrichtungen auszuweiten,                                     Artikel 4\nFür den Status der deutschen Lehrkräfte gelten die Bestim-\nauf der Grundlage und in Durchführung des am 19. März 1996    mungen des Abkommens vom 19. März 1996 zwischen der\nin Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-       der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit.\nblik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit –\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt\nArtikel 1                           sich bereit, mit der Regierung der Republik Bulgarien bei der\nEinrichtung von deutschsprachigen Abteilungen an bulgarischen\nGegenstand dieses Abkommens ist die schulische Zusam-         Schulen zusammenzuarbeiten und die deutschsprachigen Ab-\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        teilungen an bulgarischen Schulen im Rahmen ihrer Möglich-\nRepublik Bulgarien im Hinblick auf die staatlichen und kommu-    keiten pädagogisch zu unterstützen.\nnalen Schulen in der Republik Bulgarien, an denen die Schüler\ndeutsche Abschlüsse erwerben können.                                (2) Die von der deutschen Seite gewährte pädagogische\nUnterstützung kann beinhalten\nArtikel 2                           a) die Vermittlung und Entsendung des Leiters der deutsch-\nsprachigen Abteilung,\nDie Regierung der Republik Bulgarien richtet in Abstimmung\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an aus-         b) die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften,\ngewählten Schulen in der Republik Bulgarien deutschsprachige     c) die Bestellung eines Prüfungsbeauftragten,\nAbteilungen ein, an denen die Schüler deutsche Abschlüsse\nerwerben können. Solche Abteilungen können mit den folgenden     d) die pädagogische und methodische Beratung bei der Aus-\nZielen eingerichtet werden:                                           arbeitung der erforderlichen Lehrpläne,\na) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht mit      e) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie\ndem Ziel, den Schülern der deutschsprachigen Abteilung           die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,\ndeutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln, die zum Erwerb     f)   die Teilnahme von bulgarischen Lehrern an Fortbildungs-\nder Zweiten Stufe des Deutschen Sprachdiploms (Sprach-           kursen.\ndiplom II) der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\n(3) Die von der deutschen Seite gewährte pädagogische\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusminister-\nUnterstützung kann darüber hinaus beinhalten:\nkonferenz) befähigen. Das Sprachdiplom II gilt als Nachweis\nder für ein Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutsch- a) die Gewährung von Stipendien für das Studium an deutschen\nland erforderlichen Deutschkenntnisse.                           Hochschulen für die besten Absolventen, wobei die Auswahl\nmit dem Schulleiter abgestimmt wird,\nb) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht und\ndeutschsprachigem Fachunterricht mit dem Ziel, den Schü-    b) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nlern der deutschsprachigen Abteilung neben deutschen             für die Kenntnis und Verbreitung der deutschen Sprache\nSprachkenntnissen auch Fachkenntnisse in deutscher Spra-         bieten,","2908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002\nc) die Einbeziehung der Schüler der deutschsprachigen Abtei-           Anforderungen der Stundentafeln für die jeweiligen Klassen-\nlungen in den deutsch-bulgarischen Schüleraustausch.              stufen in der Republik Bulgarien und in der Bundesrepublik\nDeutschland angepasst sind.\nArtikel 6                                    (7) Der Unterricht in bulgarischer Sprache wird von bulgari-\n(1) Die Einzelheiten der Vermittlung bzw. Entsendung deut-          schen Lehrkräften mit entsprechender Lehrbefähigung erteilt.\nscher Lehrkräfte an Schulen in der Republik Bulgarien werden in\neiner gesonderten Vereinbarung geregelt.\nArtikel 9\n(2) Die Einzelheiten der Rechtsstellung des Leiters der deutsch-\n(1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II\nsprachigen Abteilung in Abgrenzung zum Verantwortungs-\nund für die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nbereich des Schulleiters sowie der deutschen Lehrkräfte werden\ngelten die Prüfungsordnungen der Kultusministerkonferenz in\ndurch das als Anlage zu diesem Abkommen beigefügte Perso-\nder jeweils gültigen Fassung.\nnalstatut geregelt. Diese Anlage tritt gleichzeitig mit diesem Ab-\nkommen in Kraft.                                                          (2) Die Prüfung zum Sprachdiplom II wird an der Schule unter\nder Leitung des deutschen Prüfungsbeauftragten und in Gegen-\nArtikel 7                                 wart eines Vertreters des Ministeriums für Bildung und Wissen-\nschaft durchgeführt.\n(1) Die deutschsprachigen Abteilungen an den bulgarischen\nSchulen können auch von deutschsprachigen Schülern besucht                (3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nwerden, die überplanmäßig aufgenommen werden, wobei die                ist ein Beauftragter der Kultusministerkonferenz Prüfungsleiter.\ngeltenden Bestimmungen im Bereich der Sekundarschulbildung             Vertreter der zuständigen bulgarischen Schulbehörde und des\nin der Republik Bulgarien einzuhalten sind.                            Ministeriums für Bildung und Wissenschaft sind Mitglieder des\nPrüfungsausschusses.\n(2) Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit sind von einer\nAufnahmeprüfung befreit. Über ihre Aufnahme entscheidet der               (4) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nLeiter der deutschsprachigen Abteilung im Einvernehmen mit             nimmt das Pflichtfach Bulgarisch die Stellung der Landesspra-\ndem Schulleiter und dem Ministerium für Bildung und Wissen-            che im Sinne der Bestimmungen der Prüfungsordnung ein.\nschaft.\n(5) Bei Bestehen der kombinierten Prüfung erhalten die Ab-\nArtikel 8                                 solventen der deutschsprachigen Abteilung ein Zeugnis der\nallgemeinen deutschen Hochschulreife, das eine Zugangs-\n(1) Die deutschsprachige Abteilung sollte fünf aufeinander\nberechtigung zu Hochschulen in der Bundesrepublik Deutsch-\nfolgende Klassenstufen bis zum Ende des bulgarischen Gymna-\nland ist und ein Zeugnis über den Sekundarschulabschluss in\nsiums umfassen.\nBulgarien mit dem Recht zur Bewerbung um Aufnahme an Hoch-\n(2) Die deutschsprachige Abteilung wird bilingual geführt.          schulen in der Republik Bulgarien.\nUnterrichtssprachen sind Deutsch und Bulgarisch.\n(3) Der Umfang des deutschen Sprachunterrichts und des                                          A r t i k e l 10\ndeutschsprachigen Fachunterrichts in den einzelnen Klassen-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nstufen ist in der mit dem Ministerium für Bildung und Wissen-\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\nschaft abgestimmten Stundentafel festgelegt.\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\n(4) Der deutschsprachige Fachunterricht erstreckt sich zu-          erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs\nmindest auf Mathematik, zwei naturwissenschaftliche Fächer             der letzten Notifikation angesehen.\n(Physik, Chemie, Biologie) und Geschichte (ohne die Geschichte\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\nBulgariens).\ngeschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-\n(5) Die Gesamtwochenstundenzahlen aus den Anteilen des in           tere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertrags-\ndeutscher und des in bulgarischer Sprache erteilten Unterrichts        parteien spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Gel-\nfür die einzelnen Klassenstufen sind in der mit dem Ministerium        tungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nfür Bildung und Wissenschaft abgestimmten Stundentafel fest-\n(3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in\ngelegt.\ndiesem Abkommen vereinbarten Maßnahmen mit dem Ende\n(6) Für die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer gelten       desjenigen Schuljahrs eingestellt, in dem das Abkommen außer\nzwischen beiden Seiten abgestimmte Lehrpläne, die an die               Kraft tritt.\nGeschehen zu Sofia am 20. März 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler-Albring\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nDimitar Dimitrov","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002                         2909\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber schulische Zusammenarbeit\nPersonalstatut                                    tigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der\nRepublik Bulgarien abberufen, wenn das Auswärtige Amt\nüber die Rechtsstellung der deutschen Lehrkräfte, die in der\ndies wegen einer möglichen Belastung der weiteren gedeih-\nRepublik Bulgarien an Schulen mit deutschsprachigen Abteilun-\nlichen Zusammenarbeit für geboten hält.\ngen tätig sind:\n9. Bei Ablauf von Dienstverträgen oder bei vorzeitigem Aus-\nscheiden einer Lehrkraft bemüht sich das Bundesverwal-\nI. Ziel des Personalstatuts                                                 tungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – im\nRahmen des Möglichen, eine neue Lehrkraft zu vermitteln.\nDas Ziel dieses Personalstatuts ist die Sicherstellung einer engen\nZusammenarbeit zwischen den bulgarischen Schulen mit                 10. Die dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte entsprechen\ndeutschsprachigen Abteilungen und den an diese Schulen ent-                 den jeweiligen Regelungen für deutsche Auslandsdienst-\nsandten deutschen Lehrkräften durch eine klare Festlegung der               lehrkräfte und Programmlehrkräfte.\nArbeitsbedingungen und der gegenseitigen Verantwortlichkeiten.\n11. Die deutschen Lehrkräfte unterliegen bei ihrer Tätigkeit den\nin ihren Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen sowie\nden Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien\nII. Allgemeine Bestimmungen                                                 der Republik Bulgarien.\n1. Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik             12. Die deutschen Lehrkräfte können vom Leiter der deutsch-\nDeutschland entsendet das Bundesverwaltungsamt – Zen-                sprachigen Abteilung, von Vertretern des Bundesverwal-\ntralstelle für das Auslandsschulwesen – deutsche Lehrkräfte          tungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und\nfür den Deutschunterricht und den deutschsprachigen                  vom Beauftragten der Kultusministerkonferenz der Länder\nFachunterricht.                                                      in der Bundesrepublik Deutschland sowie vom Schulleiter,\n2. Die deutschen Lehrkräfte schließen mit Zustimmung des                  von Experten des Ministeriums für Bildung und Wissen-\nMinisteriums für Wissenschaft und Bildung der Republik               schaft der Republik Bulgarien und der Regionalinspektion\nBulgarien mit den Leitern der betreffenden Schulen einen             des Ministeriums im Unterricht besucht werden.\nDienstvertrag ab. Dieser hat bei Auslandsdienstlehrkräften    13. Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz der Länder in\neine Laufzeit von zunächst zwei Jahren, bei Programmlehr-            der Bundesrepublik Deutschland kann im Auftrag des deut-\nkräften eine Laufzeit von zunächst einem Jahr.                       schen Dienstherrn der Lehrkraft eine dienstliche Beurteilung\n3. Vor der Neuverpflichtung einer deutschen Lehrkraft werden              anfertigen.\ndie Bewerbungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt             14. In dienstlichen Angelegenheiten können der Leiter der\n– Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – dem Leiter              deutschsprachigen Abteilung und die deutschen Lehrkräfte\nder deutschsprachigen Abteilung an der betreffenden Schu-            nur auf dem jeweiligen Dienstweg mit offiziellen Stellen der\nle übersandt, der dem Schulleiter die Einstellung vorschlägt.        Republik Bulgarien bzw. der Bundesrepublik Deutschland\nDer Schulleiter beantragt die Zustimmung zum Vertrags-               korrespondieren.\nabschluss beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft\nder Republik Bulgarien. Voraussetzung für den Vertragsab-\nschluss bei Auslandsdienstlehrkräften ist die Beurlaubung     III. Leiter der deutschsprachigen Abteilung\nder Lehrkraft durch ihren deutschen Dienstherrn.              1. Der Leiter der deutschsprachigen Abteilung (LdA) ist nach\n4. Der Vertrag einer Auslandsdienstlehrkraft kann auf Vor-              dem Schulleiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrkräfte.\nschlag des Leiters der deutschsprachigen Abteilung unter           Pädagogische Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit dem\nZustimmung des Schulleiters vom Ministerium für Bildung            Schulleiter. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen\nund Wissenschaft der Republik Bulgarien ein Jahr vor               Schulleiter und LdA sowie eine ständige gegenseitige Infor-\nAblauf der Vertragszeit bzw. zum frühestmöglichen Zeit-            mation über alle Fragen der deutschsprachigen Abteilung\npunkt um ein weiteres Jahr, danach um zwei weitere Jahre,          unerlässlich.\nin besonders begründeten Fällen auch darüber hinaus, ver-     2. Das Auswärtige Amt schlägt dem Ministerium für Wissen-\nlängert werden. Bei Programmlehrkräften kann der Vertrag           schaft und Bildung der Republik Bulgarien einen qualifizierten\njeweils um ein Jahr bis zu einer Gesamtvertragszeit von            Pädagogen als LdA vor. Er soll möglichst der bulgarischen\nsechs Jahren verlängert werden.                                    Sprache mächtig und mit dem bulgarischen Schulsystem\nvertraut sein. Bestätigt das Ministerium für Bildung und Wis-\n5. Die Verlängerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestäti-\nsenschaft der Republik Bulgarien den Vorschlag, so ist der\ngung des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das\nLeiter der deutschsprachigen Abteilung damit ernannt.\nAuslandsschulwesen – und bei Auslandsdienstlehrkräften\nder weiteren Beurlaubung durch den jeweiligen deutschen       3. Die Amtszeit des LdA dauert wenigstens zwei Jahre, höchs-\nDienstherrn.                                                       tens acht Jahre.\n6. Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustim-         4. Die Mitglieder des deutschen Kollegiums, des bulgarischen\nmung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf         Kollegiums und der Schulleitung sind um eine freundschaft-\ndes Vertrags.                                                      liche Zusammenarbeit bemüht. Meinungsverschiedenheiten\nund die daraus sich ergebenden Beschwerden werden mög-\n7. Sofern der Schulträger aufgrund des Dienstvertrages ein\nlichst innerhalb der Schule durch Bemühungen des Schul-\nmonatliches Gehalt zahlt, wird dieses auch während der\nleiters und des LdA beigelegt. Nur wenn sie dadurch nicht\nunterrichtsfreien Zeit weitergezahlt.\nbeseitigt werden können, werden sie dem Ministerium für Bil-\n8. Das Auswärtige Amt kann eine deutsche Lehrkraft oder den             dung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und den\nLeiter der deutschsprachigen Abteilung durch Benachrich-           zuständigen deutschen Stellen vorgetragen.","2910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2002\nIV. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der deutschsprachigen       2. Er vertritt gemeinsam mit dem Schulleiter die deutschspra-\nAbteilung                                                               chige Abteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlich-\nkeit. Er berät gegebenenfalls Schülervertretung und Eltern-\n1. Der LdA ist gemeinsam mit den deutschen Lehrkräften im\nbeiräte auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der\nRahmen der geltenden Bestimmungen der Republik Bulga-\nRepublik Bulgarien.\nrien für die Erfüllung des Erziehungs- und Unterrichtsauftrags\nder deutschsprachigen Abteilung verantwortlich. Dabei bil-      3. Der LdA sorgt in Abstimmung mit dem Schulleiter für die\nden der Deutschunterricht und der deutschsprachige Fach-            Unterrichtsorganisation, die Raumverteilung, für Aufsichten\nunterricht Arbeitsschwerpunkte.                                     und Vertretungen.\n2. Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der gelten-        4. Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den deutschen\nden Prüfungsordnungen wahrzunehmenden Aufgaben.                     Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt – Zen-\ntralstelle für das Auslandsschulwesen –, Kultusministerkonfe-\nUnterrichtsziele und -inhalte                                           renz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland).\n5. Der LdA kann einzelne Aufgaben – mit Ausnahme der Unter-\n1. Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didaktische\nrichtsverteilung und der Leistungsbeschreibung – anderen\nKoordination des Unterrichts und der damit verbundenen\ndeutschen Lehrkräften übertragen. Seine Entscheidungs-\nAufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstimmung zwischen\nbefugnis und seine Verantwortung werden dadurch nicht\nder deutschsprachigen Abteilung und der gesamten Schule.\nberührt. Er macht dem Schulleiter von der Aufgabenüber-\n2. In der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Einhal-            tragung Mitteilung.\ntung der Lehrpläne aller Fächer sind deutsche Lernziele und\ndie Vorschriften der Republik Bulgarien zu beachten.\nV. Vorzeitige Kündigung der Dienstverträge\n3. Lehrpläne für Bildungsgänge, die zu deutschen Abschlüssen\nführen, bedürfen der Genehmigung des Bund-Länder-Aus-           1. Die Auflösung des Dienstvertrags in beiderseitigem Einver-\nschusses für schulische Arbeit im Ausland.                          nehmen ist möglich.\n2. Wenn schwerwiegende Gründe für die vorzeitige Vertrags-\nLehrkräfte                                                              kündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt das Minis-\n1. Deutsche Lehrkräfte werden regelmäßig im Unterricht vom              terium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien\nLeiter der deutschsprachigen Abteilung besucht, wenigstens          dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung die Gründe mit\nim ersten Dienstjahr und vor einer Vertragsverlängerung. Der        und bittet ihn und die Lehrkraft um Stellungnahme. Nach Ab-\nLdA fertigt eine Leistungsbeschreibung an, die dem Schul-           mahnung und einem Scheitern der Schlichtungsbemühungen\nleiter zur Gegenzeichnung vorgelegt wird. Die Leistungs-            unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung und des\nbeschreibung wird dem Ministerium für Bildung und Wissen-           LdA kann das Ministerium für Bildung und Wissenschaft die\nschaft der Republik Bulgarien vor der Entscheidung über eine        vorzeitige Kündigung aussprechen.\nVertragsverlängerung zur Kenntnis gegeben.                      3. Entsprechendes gilt für die vorzeitige Kündigung des Ver-\ntrags mit dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung.\n2. Der LdA ist verantwortlich für die Integration neu vermittelter\nLehrkräfte in ihren neuen Wirkungskreis.                        4. Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik\nBulgarien bemüht sich rechtzeitig um die Herstellung eines\n3. Der LdA informiert die deutschen Lehrkräfte über die gelten-\nEinvernehmens mit der deutschen Auslandsvertretung und\nden Regelungen der Republik Bulgarien, die für Aufenthalt\nden zuständigen deutschen Stellen.\nund Lehrtätigkeit wesentlich sind, und sorgt für die Einhal-\ntung dieser Bestimmungen.\n4. Bei schwerwiegenden Beanstandungen fordert der LdA nach          VI. Sonstige Bestimmungen\ngründlicher Prüfung den Lehrer zu einer Veränderung seines      1. Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik\nVerhaltens auf. Tritt eine Änderung nicht ein, so bringt er die     Bulgarien erhebt keine Einwendungen dagegen, dass für Ent-\nAngelegenheit dem Schulleiter zur Kenntnis. In schwerwie-           scheidungen innerhalb der deutschsprachigen Abteilung die\ngenden Fällen kann der LdA im Einvernehmen mit der zustän-          von der Kultusministerkonferenz herausgegebene Ordnung\ndigen deutschen Auslandsvertretung, dem Bundesverwal-               für deutsche Schulen im Ausland entsprechend angewendet\ntungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und           wird, soweit die Anwendung nicht zu Folgerungen führt, die\ndem Ministerium für Wissenschaft und Bildung der Republik           bulgarischen Bestimmungen widersprechen.\nBulgarien die Ausübung der Tätigkeit vorläufig untersagen.\nDie Lehrkraft ist vorher anzuhören.                             2. Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik\nBulgarien erhebt keine Einwendungen dagegen, dass die\n5. Der LdA kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter Lehr-               deutschen Lehrer einen Lehrerbeirat wählen. Dessen Tätig-\nkräfte aus zwingenden persönlichen Gründen bis zu drei              keit muss im Einklang mit den bulgarischen Gesetzen und\nTage vom Dienst befreien.                                           Bestimmungen erfolgen.\n3. Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieses Per-\nSchulorganisation\nsonalstatuts sollen auf diplomatischem Weg zwischen der\n1. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der Leiter der              Deutschen Botschaft in Sofia und dem Ministerium für\ndeutschsprachigen Abteilung den Ausfall des Unterrichts ein-        Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien beigelegt\nzelner Klassen oder Gruppen in besonderen Fällen anordnen.          werden."]}