{"id":"bgbl2-2002-44-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":44,"date":"2002-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_44.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-koreanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 14. Dezember 1976","law_date":"2002-11-04T00:00:00Z","page":2855,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2002 2855\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-koreanischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 14. Dezember 1976\nVom 4. November 2002\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 zu dem Abkommen vom\n10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKorea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nSteuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen (BGBl. 2002 II S. 1630) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen\nnach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 31. Oktober 2002\nin Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden sind:\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach\ndem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem\ndas Abkommen in Kraft getreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar\ndes Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das\nAbkommen in Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Seoul am 30. Oktober 2002 ausgetauscht\nworden.\nNach Artikel 29 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom\n14. Dezember 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1978 II S. 191, 861) nicht mehr\nanzuwenden\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem\n31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr\nvorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden\nsind;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die Zeiträume erhoben\nwerden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs beginnen, das dem\nKalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens\nanzuwenden sind.\nBerlin, den 4. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nM. S c h a e f e r"]}