{"id":"bgbl2-2002-44-15","kind":"bgbl2","year":2002,"number":44,"date":"2002-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/44#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-44-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_44.pdf#page=23","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-11T00:00:00Z","page":2863,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2002                            2863\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 2002\nDas in Windhuk am 2. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Rehabilitie-\nrung der Straße Ondangwa – Oshikango“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 2. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Ondangwa – Oshikango“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 rung der Straße Ondangwa – Oshikango“ ein Darlehen bis zu ins-\ngesamt 5 112 918,80 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundert-\nund\nzwölftausendneunhundertachtzehn Euro und achtzig Cent) zu\ndie Regierung der Republik Namibia –                    erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor-\nNamibia,\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Infrastruktur oder einer selbsthilfeorientierten Maßnahme zur\nzu vertiefen,                                                          Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                gewährt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nder Republik Namibia beizutragen,                                      ermöglicht, weitere Darlehen für das in Absatz 1 genannte Vor-\nhaben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nlungen vom 23. bis 25. Oktober 2001 in Windhuk –                       genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     wendung.\nArtikel 1                                                             Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der","2864                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                                                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-                        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                     und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags erho-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zu-                     ben werden.\nsage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die                                                Artikel 4\nentsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Für                          Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009.                        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\n(2) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht                      sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für                 Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-                    Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu                     Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nschließenden Verträge garantieren.                                               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                                Artikel 5\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                        Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 2. Oktober 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald-Herbert Nestroy\nFür die Regierung der Republik Namibia\nSaara Kuugongelwa"]}