{"id":"bgbl2-2002-44-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":44,"date":"2002-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/44#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-44-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_44.pdf#page=16","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Command Technologies, Inc.\", \"ACS Defense, Inc.\" und Houston Associates, Inc. (Nr. DOCPER-AS-15-01, Nr. DOCPER-AS-01-02 und Nr. DOCPER-AS-16-01)","law_date":"2002-11-04T00:00:00Z","page":2856,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2856  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe\nvon Antipersonenminen und über deren Vernichtung\nVom 4. November 2002\nDas am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot\ndes Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\npersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nAfghanistan                                               am 1. März 2003\nAngola                                                    am 1. Januar 2003\nGambia                                                    am 1. März 2003\nKamerun                                                   am 1. März 2003\nKomoren                                                   am 1. März 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Juli 2002 (BGBl. II S. 1899).\nBerlin, den 4. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nM. S c h a e f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Command Technologies, Inc.“, „ACS Defense, Inc.“\nund „Houston Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-15-01, Nr. DOCPER-AS-01-02 und Nr. DOCPER-AS-16-01)\nVom 4. November 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. Oktober 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Command Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-15-01), „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-01-02) und „Houston Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-16-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. Oktober 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. November 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nM. S c h a e f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2002            2857\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 30. Oktober 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1427 vom 30. Oktober 2002 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten\nUnternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den nach-\nfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichterung\nder Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Command Technologies, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-15-01 mit einer Laufzeit vom\n1. Oktober 2002 bis 1. Februar 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des United States European Command (USEUCOM) bei der\nEntwicklung, Empfehlung, Einführung und Verwaltung von Aufklärungs- und\nBeschaffungsquellen im nachrichtendienstlichen Bereich MASINT (Measurement\nand Signature Intelligence). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: EAC\nMASINT Analyst (Anhang II.q.).\nb) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-02 mit einer Laufzeit vom 1. Juli\n2002 bis 29. Mai 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers der United States Air Force Europe, Security\nForces, und der angeschlossenen Dienststellen im Feld mit Nachrichtendienst-\nsicherheit, der Analyse von Schwachstellen/Erfordernissen, Systemanalyse und\ntechnischen Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nAnalyst/Force Protection (Anhang II.h.).\nc) Das Unternehmen Houston Associates, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-16-01 mit einer Laufzeit vom\n29. September 2002 bis 28. September 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nTechnische Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung multinationaler\nMilitärübungen, Projektplanung, Bereitstellung von Fachwissen für Transport-\nangelegenheiten bei Übungen, Ausbildung und Betreuung von Übungsleitern beim\nProjektmanagement zur Planung gemeinsamer Übungen. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut findet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-\nstaben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}