{"id":"bgbl2-2002-43-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":43,"date":"2002-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/43#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_43.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ACS Defense, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-01-01)","law_date":"2002-10-21T00:00:00Z","page":2824,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-01-01)\nVom 21. Oktober 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 12. August\n2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACS\nDefense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. August 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Oktober 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nMichael Schaefer\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 12. August 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 587 vom 12. August 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ACS Defense, Inc. einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-01 über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen für das United States European Command\nund die United States Army Europe und 7th Army geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen ACS Defense, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung des United States European Command, der United States Army Europe\nund 7th Army und anderer Dienststellen des US-Verteidigungsministeriums in den\nBereichen Management, Kriegsplanung, Auswertung strategischer Einsatz- und\nSicherheitskonzepte, Fachberatung, Ausbildung zur Maximierung der Kampfleistung,\ntechnische und analytische Systemtechnik. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: All Source Analyst (Anhang II.g.), Analyst/Force Protection (Anhang II.h.),\nAnalyst/Training Exercise (Anhang II.o.), EAC MASINT Analyst (Anhang II.q.), EAC\nMASINT Analyst/Imagery (Anhang II.r.), Combat Service Support Analyst (Anhang I.b.),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2002                2825\nIntelligence Analyst – Signal Intelligence (Anhang II.b.), Intelligence Analyst – Topo-\ngraphic/Terrain Analyst (Anhang II.c.), Intelligence Analyst – Measurement and Signa-\nture (Anhang II.d.), Intelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence\n(Anhang II.e.), Management Analyst (Anhang II.t.), Materiel Readiness Analyst\n(Anhang I.c.), Military Intelligence Planner (Anhang II.f.), Military Planner (Anhang I.a.),\nPolitical Military Analyst (Anhang III.a.), Program Manager (Anhang V.a.), Senior\nEngineer/Operational Targeteer (Anhang II.j.), Senior Engineer/Operations Engineer\n(Anhang II.u.), Senior Military Analyst (Anhang II.i.), Senior Movement Analyst\n(Anhang I.d.), Senior Principal Analyst (Anhang II.a.), Senior System Analyst (Anhang\nII.k.), System Engineer (Anhang II.v.), Training Specialist (Anhang IV.a.) und Senior\nAnalyst (Anhang II.p.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeiten von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach\nMaßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der\nNummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 verein-\nbarten Bestimmungen, inbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72\nAbsatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden\nArbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die\ngleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-01-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen ACS Defense, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. April 2002 bis 29. November\n2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. August 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 587 vom\n12. August 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n12. August 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}