{"id":"bgbl2-2002-43-11","kind":"bgbl2","year":2002,"number":43,"date":"2002-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/43#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-43-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_43.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-10-30T00:00:00Z","page":2830,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung\npersonenbezogener Daten\nVom 30. Oktober 2002\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz\ndes Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-\nsonenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 3 für\nPolen                              am 1. September 2002\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-\nkanntmachung vom 23. August 2002 (BGBl. II S. 2502).\nBerlin, den 30. Oktober 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 2002\nDas in Jaunde am 16. September 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001 und 2002) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 16. September 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2002                       2831\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001 und 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) „Dezentraler Entwicklungsfonds“ bis zu 3 000 000,– EUR\n(in Worten: drei Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Kamerun –                   c) „Social marketing zur HIV-Prävention“ bis zu 1 022 583,76\nEUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtausendfünf-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  hundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig Cent),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nKamerun,                                                                und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             der Regierung der Republik Kamerun, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nen Finanzierungsbeitrags ein Darlehn zu erhalten.\nder Republik Kamerun beizutragen,                                      (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunter Bezugnahme auf die Nummern 2.1, 3.1.2.2, 3.1.2.3,          land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-\n3.2.2.1, 3.2.2.2 und 3.4.3.1 des Protokolls der deutsch-kameru-     haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nnischen Regierungsverhandlungen vom 15. Mai 2002 und die            netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nVerbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in          des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nJaunde vom 6. Dezember 2001 über die Zusage zusätzlicher            Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\nMittel für das Vorhaben „Social Marketing zur HIV-Prävention“ –     nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nsind wie folgt übereingekommen:                                  zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nArtikel 1                             ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehn gewährt\nwerden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kamerun und beziehungsweise              (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-               Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                    Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\n1. Darlehen bis zu insgesamt 6 500 000,– EUR (in Worten:            Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nsechs Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben      ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\na) „Brückenrehabilitierung II“ bis zu 1 000 000,– EUR (in Wor- dieses Abkommen Anwendung.\nten: eine Million Euro),\nb) „Rehabilitierung der Nationalstraße 5 Loum Nkongsamba“                                   Artikel 2\nbis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhun-    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nderttausend Euro),                                         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nhaben festgestellt worden ist;                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9 522 583,76 EUR\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\n(in Worten: neun Millionen fünfhundertzweiundzwanzigtau-\nvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten\nsendfünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht\nCent) für die Vorhaben\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\na) „KV-Sektorprogramm Gesundheit“ bis zu 5 500 000,– EUR       oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\n(in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),       Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.","2832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2002\n(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-        ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu         gungen.\nschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-             (1) Das in der Zusage der Mittel für die Finanzielle Zusammen-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-         arbeit 1990 für das Vorhaben „Wasserversorgung Bafoussam“\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der         vorgesehene Darlehn wird mit einem Betrag von 1 465 000,– EUR\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                          (in Worten: eine Million vierhundertfünfundsechzigtausend Euro)\nreprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Brückenrehabilitierung II“\nArtikel 3                                 verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt       festgestellt worden ist.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           (2) Der in der Zusage der Mittel für die Finanzielle Zusammen-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss           arbeit 1990 für das Vorhaben „Wasserversorgung Bafoussam“\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in          vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von\nKamerun erhoben werden.                                              42 000,– EUR (in Worten: zweiundvierzigtausend Euro) repro-\ngrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2\nArtikel 4                                 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „KV-Sektorprogramm Gesund-\nheit“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich         keit festgestellt worden ist.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nArtikel 6\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-       Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 16. September 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus-Peter Brandes\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nMartin Okouda"]}