{"id":"bgbl2-2002-40-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":40,"date":"2002-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_40.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind","law_date":"2002-10-21T00:00:00Z","page":2727,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002 2727\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997\nüber die Bekämpfung der Bestechung,\nan der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind\nVom 21. Oktober 2002.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Brüssel am 26. Mai 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c\ndes Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung,\nan der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union beteiligt sind, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\n(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 13 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.\nArtikel 2\n(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\neine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden\nVerfahren stellt, an dem ein Mitglied oder Beamter eines Gemeinschaftsorgans\noder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaften errichteten Einrichtung beteiligt ist, der in Ausübung seines Amtes\ngehandelt hat, und die sich auf die Auslegung der Artikel 1 bis 4 oder der\nArtikel 12 bis 16 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung,\nan der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union beteiligt sind, bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber\nzum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.\n(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln\ndes innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichts-\nhof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach\nAbsatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner\nEntscheidung für erforderlich hält.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner\nVerkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Über-\neinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland\nin Kraft tritt.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben. Das Gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 13 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.","2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002                        2729\nÜbereinkommen\naufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union\nüber die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften\noder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die             als Gemeinschaftsbeamte behandelt, soweit das Statut\nMitgliedstaaten der Europäischen Union –                             der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die\nBeschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Euro-            der Europäischen Gemeinschaften nicht für sie gelten;\npäischen Union vom 26. Mai 1997,\nc) wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der\nDefinition für den Begriff „Beamter“ oder „Amtsträger“ im\nin Erwägung nachstehender Gründe:\ninnerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Be-\nDie Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen     treffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung als eine            des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, ausgelegt.\nAngelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch         Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitglied-\nTitel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.              staat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines\nDer Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein                 anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die\nProtokoll erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von          Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur\nBestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder               insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen\nGemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finan-          Recht im Einklang steht.\nziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt\nwerden oder geschädigt werden können.\nArtikel 2\nZur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitglied-\nBestechlichkeit\nstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinaus-\nzugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf        (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tat-\ndie Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen       bestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter\nGemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt    vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder\nsind,                                                            einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür\nfordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter\nin dem Bestreben, eine kohärente und wirksame Anwendung       Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine\ndieses Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union         Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder\nsicherzustellen –                                                unterlässt.\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,\nsind wie folgt übereingekommen:\num sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Handlungen\nStraftaten sind.\nArtikel 1\nDefinitionen                                                       Artikel 3\nFür die Zwecke dieses Übereinkommens                                                    Bestechung\na) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemein-           (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tat-\nschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich  bestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vor-\neines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;      sätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson\neinen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als\nb) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“\nGegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte\n– eine Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder\nBediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der        eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungs-     unterlässt.\nbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Euro-\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,\npäischen Gemeinschaften ist;\num sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Handlungen\n– eine Person, die den Europäischen Gemeinschaften von      Straftaten sind.\nden Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten\nEinrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Auf-\ngaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder                                    Artikel 4\nsonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften                             Assimilation\nentsprechen.\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,\nMitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen       um sicherzustellen, dass in seinem Strafrecht die Umschreibun-\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet      gen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder\nwurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen werden    gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern","2730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002\nseiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner          c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder\nobersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei              ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Organe der\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der                   Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines\ngleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von         seiner Staatsangehörigen ist;\noder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen\nd) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines\nGemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichts-\nOrgans der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß\nhofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften\nden Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffe-\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.\nnen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitglied-\n(2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für            staat hat, handelt.\nHandlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der          (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß\nRegierung aufgrund ihrer besonderen politischen Stellung in dem     Artikel 13 Absatz 2 erklären, dass er eine oder mehrere Be-\nbetreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1    stimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buch-\ndieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der      staben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter\nMitgliedstaat gewährleistet, dass die Strafvorschriften, mit denen  bestimmten Umständen anwendet.\ndie Artikel 2 und 3 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in jedem Mitglied-                                  Artikel 8\nstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die                           Auslieferung und Verfolgung\nBestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.\n(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen\n(4) Dieses Übereinkommen findet Anwendung unter voller           Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen\nEinhaltung der einschlägigen Vorschriften der Verträge zur          Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tat-\nGründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls            bestände er aufgrund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-         und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen diese\nschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils       Straftaten von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines\nerlassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der         Hoheitsgebiets begangen worden sind.\nBefreiungen betrifft.\n(2) Jeder Mitgliedstaat befasst, wenn einer seiner Staats-\nangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat\neine Straftat, deren Tatbestand aufgrund der Verpflichtungen aus\nArtikel 5                            den Artikeln 2, 3 oder 4 geschaffen wurde, begangen zu haben,\nSanktionen                             und er den Betreffenden allein aufgrund von dessen Staats-\nangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,\ndiesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt\num sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten\nwerden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden\nHandlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder\nAkten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des\ndie Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und\nArtikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom\nabschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest\n13. Dezember 1957 zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat\nin schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer\nist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu\nAuslieferung führen können.\nunterrichten.\n(2) Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staats-\nzuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemein-\nangehörige“ eines Mitgliedstaats im Sinne der gegebenenfalls\nschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die\nvon dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1\nnationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber der-\nBuchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind,\nabgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buch-\nentsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts\nstabe c des genannten Artikels auszulegen.\nberücksichtigen.\nArtikel 9\nArtikel 6\nZusammenarbeit\nStrafrechtliche\nVerantwortung der Unternehmensleiter                       (1) Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren\nTatbestand aufgrund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3\nJeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit   und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so\ndie Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontroll-           arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung\nbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen               und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel\ngemäß Artikel 3, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil     durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung\ndes Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des inner-            oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergan-\nstaatlichen Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden gener Urteile.\nkönnen.\n(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und\ndie Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen\nArtikel 7                            beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden\nMitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher\nGerichtsbarkeit                            von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,     nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzen-\num seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er       trieren.\naufgrund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4\ngeschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen                                              Artikel 10\na) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet                                    Ne bis in idem\nbegangen worden ist;\n(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen\nb) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen          Strafrecht das „Ne bis in idem“-Prinzip an, demzufolge jemand,\noder einen seiner Beamten handelt;                              der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002                         2731\neinem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt     dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder\nwerden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion        von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen\nvollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in\nRecht des verurteilenden Staats nicht mehr vollstreckt werden      Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur\nkann.                                                              Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie diese Entscheidung zum\nErlass ihres Urteils für erforderlich halten.\n(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß\nArtikel 13 Absatz 2 erklären, dass er in einem oder mehreren der       (4) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Absatz 3 ist\nfolgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:                 daran gebunden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der\nNotifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 oder zu einem späteren\na) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,\nZeitpunkt eine Erklärung abgibt, nach der er Entscheidungen\nganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen\ndes Gerichtshofs anerkennt.\nwurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht,\nwenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats       (5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt,\nbegangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;                kann die Möglichkeit der Vorlage von Vorabentscheidungs-\nersuchen an den Gerichtshof auf diejenigen seiner Gerichte\nb) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,\nbeschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit\neine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen\nRechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden\nwesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats\nkönnen.\ngerichtete Straftat darstellt;\n(6) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\nc) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,        schaft und seine Geschäftsordnung finden Anwendung. Gemäß\nvon einem Amtsträger des betreffenden Mitgliedstaats unter     dieser Satzung können die Kommission sowie jeder Mitgliedstaat\nVerletzung seiner Amtspflicht begangen wurde.                  unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 ab-\n(3) Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen   gegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Absatz 3 beim\neine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitglied-    Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen\nstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so      abgeben.\nwird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser\nTat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende                                    Artikel 13\nSanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies                                     Inkrafttreten\nerlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen\nebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.       (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die\nMitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungs-\n(4) Ausnahmen, die Gegendstand einer Erklärung nach             rechtlichen Vorschriften.\nAbsatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende\nMitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat            (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\num Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen        Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die\nbewilligt hat.                                                     nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die\nAnnahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.\n(5) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägig\nbilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die Erklärungen        (3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2\ndazu werden von diesem Artikel nicht berührt.                      genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese\nFörmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.\n(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder\nArtikel 11                            Mitgliedstaat bei der Notifizierung gemäß Absatz 2 oder zu einem\nInnerstaatliche Rechtsvorschriften                 späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen mit\nAusnahme des Artikels 12 für ihn in seinen Beziehungen zu den\nDieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht          Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abge-\ndaran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über    geben haben. Dieses Übereinkommen gilt für den Mitgliedstaat,\ndie Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.          der eine solche Erklärung abgegeben hat, ab dem ersten Tag\ndes Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem\nZeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt.\nArtikel 12\n(5) Hat ein Mitgliedstaat keine Erklärung nach Absatz 4\nGerichtshof                            abgegeben, so kann er dieses Übereinkommen mit anderen\n(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Aus-       vertragschließenden Mitgliedstaaten aufgrund von bilateralen\nlegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die bilateral         Übereinkünften anwenden.\nnicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach\ndem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische\nArtikel 14\nUnion mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die Streitigkeit\nnach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der                            Beitritt neuer Mitgliedstaaten\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streit-          (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied\npartei befasst werden.                                             der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\n(2) Streitigkeiten in Bezug auf Artikel 1 – mit Ausnahme des        (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\nBuchstabens c – und die Artikel 2, 3 und 4 zwischen einem oder     dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden\nmehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen       Staates ist verbindlich.\nGemeinschaften, die eine Frage des Gemeinschaftsrechts oder\nder finanziellen Interessen der Gemeinschaften betreffen oder an       (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\ndenen Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder             (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm bei-\nvon gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen              tritt, 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Beitritts-\nGemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind und die    urkunde oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens\nauf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden konnten,           in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-\nkönnen von einer Streitpartei dem Gerichtshof vorgelegt werden.    raums noch nicht in Kraft getreten ist.\n(3) Die Gerichte der Mitgliedstaaten können eine die Ausle-         (5) Falls dieses Übereinkommen bei der Hinterlegung der\ngung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in   Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft ist, gilt Artikel 13 Absatz 4\neinem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an      für die beitretenden Staaten.","2732           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002\nArtikel 15                                                     Artikel 16\nVorbehalte                                                      Verwahrer\n(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2      (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der General-\nund Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig. sekretär des Rates der Europäischen Union.\n(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat,     (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Euro-\nkann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende   päischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und\nNotifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme      Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonsti-\nwird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Ver-     gen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Überein-\nwahrer wirksam.                                                 kommen."]}